Internationales Strafrecht

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Besonders hervorzuheben ist folgender Leitsatz des Gerichtshofs für Verstöße gegen Art. 6 EMRK:
„… when an applicant has been convicted despite a potential infringement of his rights as guaranteed by Article 6 of the Convention, he should, as far as possible, be put in the position that he would have been in had the requirements of that provision not been disregarded, and that the most appropriate form of redress would, in principle, be trial de novo or the reopening of the proceedings, if requested.“ [29]
2. Bindung über Einzelfall hinaus
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Noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Urteile des EGMR eine über den Einzelfall hinaus reichende rechtliche Verbindlichkeit für die Vertragsstaaten besitzen oder ob ihnen bezüglich anderer Personen lediglich eine (faktische) Orientierungswirkung zukommt, in dem Sinne, dass alle Staaten in einer vergleichbaren Konstellation oder Fragestellung ebenfalls mit einer Verurteilung rechnen müssen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Urteilen, die gegen den Vertragsstaat ergehen und thematisch auch andere Personen neben dem Beschwerdeführer betreffen sowie Urteilen, die gegen andere Vertragsstaaten ausgesprochen werden.
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Der Vertragsstaat hat jedenfalls sicherzustellen, dass sich der festgestellte Konventionsverstoß in zukünftigen, ähnlich gelagerten Fällen nicht wiederholt.[30] Dies gilt jedenfalls für die Person des konkreten Bf. Ob dieser Anspruch sich darüber hinaus auf alle der Hoheitsgewalt des Vertragsstaates unterstehenden Personen bezieht, ist dagegen ungeklärt. Dem Wesen eines Individualrechtsstreits immanent ist, dass Streitgegenstand und damit auch Umfang der sachlichen Rechtskraft eines Straßburger Urteils eng zu interpretieren sind und sich nur auf den entschiedenen Sachverhalt, den konkreten Bf. sowie den betroffenen Vertragsstaat beziehen.[31] Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, auf Seiten des Vertragsstaats von einer über den entschiedenen Streitgegenstand hinausgehenden völkerrechtlichen Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK auszugehen, deren innerstaatlicher Adressat sämtliche staatlichen Organe sind.[32]
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Wer beim Wiederholungsverbot im Interesse eines wirksamen Menschenrechtsschutzes eine Erstreckung auf gleichgelagerte nationale Fälle propagiert, die andere Personen betreffen, kann auf Dauer nicht erklären, warum das nicht auch für die Behebung bereits eingetretener Konventionsverstöße bei anderen Personen gelten soll, zumal man in der Aufrechterhaltung der Folgen eines bereits eingetretenen Konventionsverstoßes durchaus auch dessen aufrechterhaltende „Wiederholung“ sehen kann.[33] Darüber hinaus kann die Verbindlichkeit eines Urteils des EGMR für „Parallelfälle“ in dem betreffenden Vertragsstaat aus Art. 1 EMRK abgeleitet werden.[34] Auch wenn das Urteil den betroffenen Staat über Art. 46 EMRK nur für den entschiedenen Fall unmittelbar bindet, folgt eine darüber hinausreichende rechtliche Bindung des Staates daraus, dass dieser nach Art. 1 EMRK (und seine Organe nach Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zur Beachtung der Konvention verpflichtet sind, deren Inhalt durch die Urteile des EGMR konkretisiert wird.
3. Im Übrigen: Normative Leitfunktion
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Weder aus Art. 46 Abs. 1 EMRK noch aus Art. 1 EMRK lässt sich für die BR Deutschland als Vertragsstaat – geschweige denn für die deutschen Behörden und Gerichte als ihre Organe – eine unmittelbar völkerrechtlich verbindliche Bindung an die gegen andere Vertragsstaaten ergehenden Urteile (als solche) begründen. Art. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten der EMRK aber dazu, den Konventionsrechten gegenüber seinen Bürgern Geltung zu verschaffen. Weil aber Art. 32 EMRK dem EGMR eine (nicht ausschließliche) Kompetenz für alle die Auslegung und Anwendung der Konvention nebst ihrer Zusatzprotokolle betreffenden Angelegenheiten zuweist und nicht nur diese Vorschrift sondern vor allem die einzelnen Garantien der EMRK über das Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) Teil der deutschen Rechtsordnung geworden sind, besteht für die deutschen Gerichte und Behörden eine Pflicht, die gesamte Rechtsprechung des Gerichtshofs – d.h. den übertragungsfähigen Inhalt sämtlicher Urteile – bei der Auslegung und Anwendung der EMRK als Teil des nationalen Rechtes zu berücksichtigen.[35]
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Diese (innerstaatliche) Pflicht aller staatlichen Stellen zur Berücksichtigung der gesamten Spruchpraxis des EGMR hat das BVerfG verfassungsrechtlich über das Prinzip vom Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) abgesichert.[36] Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche zwischen der völkerrechtlich verbindlichen Achtung der EMRK im Außenverhältnis und ihrer Auslegung in der deutschen Rechtsordnung vermeiden.
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In diese Richtung hatte bereits 2002 das BVerwG[37] argumentiert, indem es feststellte, dass der Auslegung der Konvention durch den EGMR über den entschiedenen Fall hinaus eine „normative Leitfunktion“ zukommt, an der sich die Vertragsstaaten zu orientieren haben. Lässt sich aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung des EGMR eine verallgemeinerungsfähige und allgemeine Gültigkeit beanspruchende Auslegung einer Konventionsbestimmung feststellen, haben dem die deutschen Gerichte vorrangig Rechnung zu tragen. Diese “Beachtenspflicht“ rechtfertige sich aus dem besonderen Charakter der Konvention als Menschenrechtsvertrag. Und weiter heißt es wörtlich:
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„Die Feststellungsurteile des Gerichtshofs besitzen neben einer subjektiven, auf die konkrete Beschwer im Einzelfall bezogenen Bedeutung zusätzliche objektive, auf Rechtsklärung gerichtete Elemente. Die kollektive Garantie der in der Konvention verbürgten Rechte bliebe weitgehend ineffektiv, wenn sich die Wirkungen einer in gefestigter Praxis herausgebildeten Normauslegung in der Entscheidung von Einzelfällen erschöpften“.
4. Pilotverfahren
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In der Regel nimmt der Gerichtshof nicht Stellung zu den Mitteln, mit denen eine Konventionsverletzung auf nationaler Ebene aufgehoben werden kann. Jedoch wurde beim Gerichtshof in der Vergangenheit häufig eine Vielzahl von Beschwerden mit demselben Beschwerdegegenstand anhängig gemacht, vor allem wenn ein bestimmtes Gesetz in allen unter die Norm fallenden Sachverhalten zu Verletzungen von Konventionsrechten führte oder bei sonstigen strukturellen Problemen (sog. repetitive cases).
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In diesen Fällen ist der Gerichtshof nach seinem Grundsatzurteil im Fall Broniowski[38] dazu übergegangen, an die verurteilten Staaten zur Wiedergutmachung des festgestellten Konventionsverstoßes konkrete Empfehlungen auszusprechen. Im Urteil Broniowski empfahl der EGMR dem polnischen Staat die (zusätzliche) Ergreifung allgemeiner Maßnahmen (general measures) gegenüber rund 80 000 von der behandelten konventionsrechtlichen Fragestellung (Entschädigung für Grundstücksverluste nach dem 2. Weltkrieg) ebenfalls betroffenen Personen – unabhängig von der Wiedergutmachung im konkreten Einzelfall, der Gegenstand der Beschwerde war.
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In der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Pilot Judgment Procedure, die inzwischen in Rule 61 geregelt ist, greift der Gerichtshof eine von mehreren anhängigen vergleichbaren Beschwerden heraus und stellt in einem „pilot judgment“ fest, dass die gerügte Konventionsverletzung auf einem strukturellen Problem des Vertragsstaates beruht, etwa auf einer bestimmten konventionswidrigen Rechtsprechung oder verwaltungsrechtlichen Praxis oder auf einer mit der Konvention unvereinbaren nationalen Norm. Der verurteilte Staat soll daraufhin ein effektives Rechtsmittel vorsehen, das für alle potenziellen Bf. offen steht, die aufgrund desselben Defizits in ihren Rechten nach der Konvention verletzt sind Das Gericht beschreibt auch die Mittel, die der betroffene Staat ergreifen kann, um den konventionswidrigen Zustand zu beenden (Rule 61 Abs. 3). Die bereits anhängigen Beschwerden werden vorerst zurückgestellt, bis der Vertragsstaat entsprechende Maßnahmen ergriffen hat. Falls dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist geschieht (Rule 61 Abs. 4), werden die Beschwerden wiedereröffnet (Rule 61 Abs. 6 lit. a, c; Abs. 8) und in einem summarischen Verfahren vor den Ausschüssen abgehandelt. Praktische Bedeutung hat die Pilot Judgment Procedure (lediglich) in Fällen schwerwiegender Konventionsverletzungen und wenn sich der innerstaatliche Missstand nicht auf andere Weise effektiv und zeitnah beheben lässt.[39]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › V. Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
1. Allgemeine Grundsätze
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Die Konvention geht davon aus, dass eine vollständige Wiedergutmachung des festgestellten Konventionsverstoßes (restitutio in integrum) häufig nicht (mehr) möglich ist. Gestattet das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung oder ist eine restitutio in integrum zwar möglich, vom Staat aber bisher nicht in die Wege geleitet worden, so kann der EGMR dem Bf. eine angemessene Entschädigung als Ausgleich für erlittene materielle und immaterielle Schäden zusprechen (Art. 41 EMRK)[40], die vom verurteilten Vertragsstaat zu leisten ist.[41] Bei Individualbeschwerden erkennt der Gerichtshof regelmäßig – aber nicht automatisch – auf eine Entschädigung, auch dann, wenn der Bf. auf nationaler Ebene eine Entschädigung verlangen könnte (eine Wiedergutmachung nach nationalem Recht also möglich ist), ihm deren Durchsetzung aber nicht zumutbar ist (Dauer; zweifelhafte Erfolgsaussicht).
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Die Entschädigung i.S.v. Art. 41 EMRK umfasst
• den materiellen Schaden (pecuniary damage) • den immateriellen Schaden (non-pecuniary damage) • den Ersatz der Kosten und Auslagen für die Rechtsverfolgung vor den nationalen Gerichten und vor dem EGMR, insbesondere die Gebühren für Rechtsanwälte (costs and expenses).483
Zu den Einzelheiten siehe Practice Direction – Just Satisfaction Claims (PD-JS; Stand: 14.11.2016). Voraussetzung für alle Posten ist, dass eine Entschädigung vom Verletzten rechtzeitig, also innerhalb der Frist für Ausführungen zur Begründetheit, geltend gemacht und ordnungsgemäß belegt wird (Rule 60, §§ 16 ff. PD-JS, siehe auch schon Rn. 287).
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Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie regelmäßig in demselben Urteil über die zu gewährende Entschädigung. Ist die Frage der Entschädigung noch nicht spruchreif, so erfolgt ein separates Urteil über diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt (Rule 75 Abs. 1).[42] Die Parteien werden in der Regel aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gerichtshof gesetzten Frist (meist sechs Monate ab Eintritt der Endgültigkeit des Urteils; Art. 44 Abs. 2 EMRK) schriftlich zur Frage der Entschädigung zu äußern.
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Um das Verfahren zu verkürzen, sollten die Parteien im Anschluss an ein Urteil, das sich auf die Feststellung eines Konventionsverstoßes beschränkt, den Versuch unternehmen, eine gütliche Einigung über die Frage der Entschädigung zu erzielen.[43] Gerade die als Teil der Kosten und Auslagen zu berücksichtigenden Anwaltsgebühren sind hier in einem weitaus höheren Maße verhandelbar als die Summen, die der Gerichtshof im streitigen Verfahren zuspricht. Kommt es zu einer solchen gütlichen Einigung, streicht der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register (Rule 75 Abs. 4), andernfalls ergeht ein zweites Urteil über die Frage der Entschädigung (siehe schon Rn. 380).
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In dem Urteil, in dem der EGMR die vom Vertragsstaat zu zahlende Entschädigung festsetzt, bestimmt er üblicherweise eine Frist (in der Regel drei Monate; § 25 PD-JS), innerhalb derer die Entschädigung zu zahlen ist. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem das Urteil endgültig (final) i.S.v. Art. 44 Abs. 2 EMRK wird.
487
Der Gerichtshof ist grundsätzlich auf die Festsetzung einer kompensatorischen Entschädigung in Form von Geld beschränkt (monetary award); ausnahmsweise (s.o. Rn. 469) kann eine spezielle Form der Naturalrestitution (z.B. Rückgabe einer beschlagnahmten Sache) oder eine sonstige Form der Beendigung des Konventionsverstoßes angeordnet werden (consequential order, § 23 PD-JS). Sollen dem betroffenen Vertragsstaat die Mittel zur Umsetzung des Urteils mit auf den Weg gegeben werden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag schon in der Beschwerdeschrift zu formulieren. Anspruch auf den Ausspruch einer solchen consequential order hat der Bf. allerdings nicht.
488
Die Zahlung einer Entschädigungssumme (einschließlich der zu erstattenden Kosten) erfolgt an den Bf. Der Verteidiger kann seine Gebühren daher grundsätzlich nur gegenüber seinem Mandanten (d.h. weder gegenüber dem EGMR noch gegenüber dem Vertragsstaat) geltend machen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich (vgl. § 22 PD-JS; Rn. 409). Der EGMR berücksichtigt dies regelmäßig und verpflichtet ggf. den belangten Staat zur Zahlung an den Rechtsvertreter.[44]
489
Ein als Entschädigung an den Bf. zu zahlender Geldbetrag wird vom Gerichtshof in EURO festgesetzt, unabhängig davon, in welcher Währung der Bf. seine Schäden beziffert hat (§ 24 PD-JS). Gehört der betroffene Vertragsstaat nicht der Europäischen Währungsunion an, muss die Entschädigungssumme anschließend in die entsprechende Landeswährung umgerechnet werden. Maßgeblich ist der Umrechnungskurs am Tag der Zahlung (exchange rate applicable on the date of payment; § 24 PD-JS).
490
Etwaige vom Bf. auf die Entschädigungssumme zu entrichtende Steuern sind auf den vom EGMR festgesetzten Betrag aufzuschlagen (plus any tax that may be chargeable).
491
Werden einzelne vom Bf. geltend gemachte Schadenspositionen vom Gerichtshof nicht als erstattungsfähig anerkannt, so führt dies weder zu einem „Teilunterliegen“ noch löst dieser Umstand eine Kostenlast bzw. Erstattungspflicht auf Seiten des Bf. aus.
492
Umgekehrt können geltend gemachte Schäden oder Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig sein, obwohl der Gerichtshof nicht alle vom Bf. behaupteten Konventionsverstöße festgestellt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Kosten speziell im Zusammenhang mit dem nicht erfolgreichen Teil der Beschwerde entstanden sind, denn dann fehlt regelmäßig der für die Erstattungsfähigkeit stets erforderliche causal link (s.u. Rn. 495).
493
Bei der Schadensberechnung ist zu beachten, dass der vom Gerichtshof festgesetzten Entschädigungsleistung kein punitiver Effekt, d.h. keine den verurteilten Vertragsstaat bestrafende oder abschreckende („exemplarische“) Wirkung zugeschrieben werden darf (§ 9 PD-JS).
2. Ersatz des materiellen Schadens (pecuniary damage)
494
Grundsätzlich soll der Bf. finanziell in die Lage versetzt werden, in der er sich ohne den Eintritt des Konventionsverstoßes befände (restitutio in integrum; § 10 PD-JS). Zum ersatzfähigen materiellen Schaden zählen daher prinzipiell alle durch den Konventionsverstoß erlittenen Vermögenseinbußen (damnum ermergens; z.B. Lohn- bzw. Verdienstausfall, entgangener Gewinn; Arzt- und Pflegekosten; Zinsverluste; mit einer Geldleistung verbundene Strafen oder Sanktionen)[45] oder zu erwartende finanzielle Einbußen in der Zukunft (lucrum cessans; z.B. Wegfall einer Unterhaltsleistung).
495
Einer Entschädigung zugänglich sind allerdings nur solche aktuellen oder zukünftigen finanziellen Einbußen, die unmittelbar auf den konkreten Konventionsverstoß zurückzuführen sind (damage is the result of a violation found; § 8 PD-JS). Diesen eindeutigen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem festgestellten Konventionsverstoß (clear causal link; § 7 PD-JS) muss der Bf. in seinem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung substantiiert darlegen und nachweisen (supported by appropriate documentary evidence; § 5 PD-JS). Ebenso muss die Schadenshöhe nachgewiesen werden; grobe Schätzungen genügen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) liegt einzig und allein beim Bf. (§ 11 PD-JS).
496
Die Anforderungen des EGMR an den geforderten Kausalzusammenhang zwischen Konventionsverletzung und Schaden – sowohl in inhaltlicher als auch rein finanzieller Hinsicht – sind im Allgemeinen beträchtlich. Bei Verletzungen von Verfahrensgarantien kann ein Schaden oft nicht nachgewiesen werden.[46] Der Gerichtshof lehnt es jedenfalls ab, über den Ausgang des Verfahrens zu spekulieren.[47] So spricht der Gerichtshof keine Haftentschädigung bei Verstößen gegen die Verfahrensfairness aus, es sei denn, dass die Inhaftierung selbst mit Art. 5 EMRK unvereinbar war.[48]
497
Insbesondere bei der Geltendmachung eines Einkommensausfalls ist zu beachten, dass der Gerichtshof nicht darüber spekuliert, wie das Verfahren ohne den festgestellten Konventionsverstoß ausgegangen wäre (§ 7 PD-JS).[49] Erforderlich sind konkrete, glaubhafte Angaben zum Eintritt, zur Art und zum Umfang der Schädigung (§ 11 PD-JS). Zur Festlegung einer konkreten Summe als Schadensersatz kann die Kammer ein Sachverständigengutachten einholen (z.B. zum Wert einer beschädigten, beschlagnahmten Sache).[50] Weil sich materielle Schäden häufig nur schwer beziffern lassen und sich zudem von immateriellen Schäden nicht immer exakt abgrenzen lassen, entscheidet der Gerichtshof in vielen Fällen nach Billigkeit (assessment on an equitable basis; vgl. §§ 2, 14 PD-JS), was die Vorausberechnung einer zu erwartenden Entschädigungssumme erheblich erschwert.
498
Billigkeitserwägungen (reasons in equity) können auch dazu führen, dass die vom Gerichtshof festgesetzte Entschädigungssumme unterhalb der tatsächlich nachweisbaren Vermögenseinbuße liegt (§ 12 PD-JS).
3. Ersatz des immateriellen Schadens (non-pecuniary damage)
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Über die Festsetzung einer Geldsumme als Schmerzensgeld oder allgemein als finanziellen Ausgleich für einen infolge des Konventionsverstoßes eingetretenen immateriellen, psychischen Schaden, Angstzustände, Ungewissheiten oder Unbequemlichkeiten entscheidet der Gerichtshof stets nach billigem Ermessen (equitable basis) unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.[51] Maßgebliche Faktoren sind die Schwere des Konventionsverstoßes, insbesondere der Eintritt psychischer Schäden, die der Bf. – bzw. sein Angehöriger (z.B. beim Tod des Bf.) – erlitten hat.[52]
500
Der Bf. ist gehalten, in seinem Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung konkrete Vorstellungen zu der angestrebten Entschädigungssumme zu äußern, zumal der EGMR grundsätzlich keine höheren Entschädigungen gewährt als von dem Bf. gefordert.[53] Bei mehreren Konventionsverstößen, die jeweils unmittelbar zu nicht-immateriellen Einbußen geführt haben, kann der Bf. entweder eine seiner Ansicht nach angemessene Gesamtsumme (lump sum) benennen oder aber den von ihm begehrten finanziellen Ausgleich für jeden Konventionsverstoß separat beziffern (§ 15 PD-JS). Es kommt auch vor, dass der Bf. die konkrete Höhe der Entschädigung für immateriellen Schaden in das Ermessen des Gerichtshofs stellt und dieser dann eine Entschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe zuspricht.[54] Keine Entschädigung gewährt der Gerichtshof jedoch dann, wenn lediglich eine unbezifferte Entschädigung gefordert wird und ihre Höhe nicht explizit in das Ermessen des Gerichtshofs gestellt wird.[55]
501
Die zugesprochenen Beträge bewegen sich inzwischen in einer Größenordnung von 1.000-10.000 €, in schwereren Fällen (Folter; Tötung von Familienangehörigen; willkürliche Inhaftierung oder Verurteilung) hat der Gerichtshof aber auch schon Beträge von 15.000-180.000 € zugesprochen (z.T. als billige Gesamtsumme für materielle und immaterielle Schäden).[56]
502
Ausgeschlossen ist die Zusprechung einer Entschädigung, falls der eingetretene Nichtvermögensschaden bereits durch die Feststellung der Konventionsverletzung vollständig kompensiert wird (sufficient just satisfaction, § 2 PD-JS).[57] Ein finanzieller Ausgleich bleibt dem Bf. ebenfalls versagt, wenn ihm der Nachweis eines immateriellen Schadens nicht gelingt oder sich ein nachweisbarer Schaden nicht unmittelbar auf den festgestellten Konventionsverstoß zurückführen lässt. Das ist bei Verfahrensfehlern häufig der Fall; andererseits hat der Gerichtshof aber auch bei Verstößen gegen die Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK) wegen der mit der („unfairen“) Verurteilung verbundenen Freiheitsentziehung Entschädigungssummen zugesprochen (§§ 7, 8 PD-JS).[58]
503
Die Höhe der Entschädigung mindern können sämtliche Maßnahmen, die der betroffene Vertragsstaat zur Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens bereits ergriffen hat, selbst wenn diese nicht mit einer ausdrücklichen Anerkennung des Konventionsverstoßes verbunden waren (z.B. Milderung der verhängten Strafe; Anrechnung der Untersuchungshaft).[59] In engen Grenzen kann auch ein für den Eintritt des Konventionsverstoßes mitursächliches Verhalten des Bf. eine die Entschädigung reduzierende Wirkung haben.[60]
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Im speziellen Fall der überlangen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) spricht der EGMR eine finanzielle Entschädigung für einen immateriellen Schaden nur dann zu, wenn die Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht bereits im nationalen Strafurteil strafmildernd berücksichtigt worden ist[61] und die Feststellung des Konventionsverstoßes allein keine ausreichende Wiedergutmachung darstellt.
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In zivilrechtlich geprägten Fallkonstellationen berechnet der EGMR die Entschädigung mit einer Summe von 1.000-1.500 € pro Jahr Verfahrensdauer (auf den verzögerten Teil des Verfahrens kommt es insoweit nicht an); der so ermittelte Gesamtbetrag wird um 2.000 € erhöht, wenn es sich bei der Rechtssache um eine für den Einzelnen besonders bedeutende Frage handelt; die Entschädigung wird reduziert, wenn mehrere Gerichte die Rechtssache bearbeitet haben oder wenn der Betroffene durch sein Handeln Teile der Verzögerung verursacht hat.[62] Eine starre Übertragung dieser Grundsätze auf das Strafrecht ist nicht möglich.[63]








