Internationales Strafrecht

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Einen Sonderfall bei der Berechnung der Angemessenheit einer Entschädigung für Nichtvermögensschäden bilden Sammelklagen. Hierzu hat die GK im Urteil Kakamoukas[64] Leitlinien entwickelt: Wenn in einem verbundenen Verfahren eine überlange Verfahrensdauer festgestellt wird, muss berücksichtigt werden, wie die Zahl der Beteiligten das Ausmaß der Ängste, Unbequemlichkeiten und Unsicherheiten, die jeder von ihnen empfunden hat, beeinflusst. Einer Personengruppe anzugehören, die sich entschlossen hat, ein Gericht wegen derselben tatsächlichen und rechtlichen Umstände anzurufen, hat zur Folge, dass man sowohl die Vorteile als auch die Nachteile eines verbundenen Verfahrens teilen muss. Wenn gemeinsame Verfahren von demselben Bevollmächtigten betrieben und koordiniert werden, sind Kosten und Gebühren für den einzelnen Kläger außerdem normalerweise niedriger als bei einer einzelnen Klage, was den Zugang zu den Gerichten vereinfacht. Außerdem ermöglichen gemeinsam erhobene Klagen den Gerichten häufig, gleichartige Verfahren zu verbinden, was eine gute Justizverwaltung erleichtert und dazu führen kann, das Verfahren zu beschleunigen.
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Andererseits können die erwähnten Besonderheiten verbundener Verfahren bei den Betroffenen die Erwartung wecken, dass der Staat bei der Behandlung ihrer Fälle besondere Sorgfalt walten lässt. Ungerechtfertigte Verzögerungen können deswegen einen möglicherweise erlittenen Schaden vergrößern.
4. Erstattung der Kosten und Auslagen (costs and expenses)
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Erstattungsfähig als costs and expenses sind prinzipiell alle zur Vermeidung, Geltendmachung und ggf. Wiedergutmachung des vom EGMR festgestellten Konventionsverstoßes entstandenen Kosten (§ 16 PD-JS), soweit sie entweder auf nationaler Ebene und/oder im Verfahren vor dem Gerichtshof tatsächlich und notwendig entstanden sind (actually and necessarily incurred, §§ 18 f. PD-JS).[65] Für ein „Entstehen“ der Kosten beim Bf. ist nicht Voraussetzung, dass dieser die einzelnen Summen bereits tatsächlich aufgewendet hat. Ausreichend aber auch erforderlich ist eine gesetzliche oder vertragliche Kostentragungspflicht des Bf. (§ 18 Satz 2 PD-JS).[66]
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Gebühren und Auslagen für Rechtsanwälte (legal assistance) sind erstattungsfähig (§ 16 PD-JS), soweit sie in Hinblick auf den Beschwerdegegenstand auf nationaler Ebene (subject-matter) bzw. den späteren Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof (procedure adopted before the Court in this case) als notwendig (necessarily incurred) und angemessen erscheinen (reasonable as to quantum; § 20 PD-JS).[67] Die Erforderlichkeit einer Vertretung durch mehrere Anwälte (sei es auf nationaler Ebene oder vor dem EGMR) kommt nur in ganz außergewöhnlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren in Betracht.[68]
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Eine verlässliche Aussage über die zulässige Höhe von Gebühren oder die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenarten wird auch hier dadurch erschwert, dass der EGMR zunehmend nach Billigkeit entscheidet. Nationale Gebührenordnungen (RVG) bieten allenfalls einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der vom Bf. geltend gemachten Gebühren.[69] Honorarvereinbarungen (auch Stundenhonorare) stehen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, haben aber keine bindende Wirkung für den Gerichtshof. Dieser verlangt stattdessen meist einen konkreten Tätigkeitsnachweis (nach Stunden) und spricht üblicherweise eine Gebühren- und Auslagenerstattung zwischen 1.500 € und 5.000 € aus (Richtwert für das gesamte nationale und EGMR-Verfahren in Bezug auf den konkreten Konventionsverstoß), je nach Komplexität des Falles und detailliertem Tätigkeitsnachweis können aber auch Gesamthonorare (deutlich) über 5.000 € erstattungsfähig sein.
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(a) Die im nationalen Strafverfahren entstandenen Auslagen für den Verteidiger werden nur erstattet, soweit sie konkret auf die Geltendmachung des – später vom EGMR festgestellten – Konventionsverstoßes vor den nationalen Behörden und Gerichten entfallen. Nicht erstattungsfähig sind daher Kosten, die unabhängig von dem vom EGMR festgestellten Konventionsverstoß angefallen wären. Das gilt insbesondere für die auf nationaler Ebene allgemein – d.h. unabhängig vom Konventionsverstoß und ohne Bezug zum späteren Verfahren vor dem EGMR – entstandenen Kosten der Verteidigung.[70]
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(b) Sonstige dem Bf. im Rahmen des nationalen Strafverfahrens entstandene Kosten (z.B. Gebühren, Auslagen, Kostenvorschüsse im Verfahren vor den Strafgerichten oder im Rahmen einer Haftprüfung) sind ebenfalls nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf ein Rechtsbehelfsverfahren beziehen, mit dessen Hilfe der (eingetretene) Konventionsverstoß abgewendet werden sollte. Auch hier müssen sich die Kosten konkret auf die festgestellte Verletzung beziehen (in so far as they relate to the violation found).[71] Das Verfahren vor dem EGMR selbst ist kostenfrei (siehe noch Rn. 540).
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(c) Die Gebühren und Auslagen für einen Rechtsbeistand im Verfahren vor dem EGMR sind ebenfalls erstattungsfähig, soweit sie im Zusammenhang mit einer vom Gerichtshof festgestellten Verletzung der EMRK entstanden sind.[72] Sie müssen vom Bf. detailliert dargelegt werden (set out in detail).[73] Andernfalls verweigert der Gerichtshof eine Erstattung oder entscheidet auch diese Frage nach billigem Ermessen, unter Anrechnung einer etwaigen vom Europarat gewährten Verfahrenshilfe (siehe auch gleich noch Rn. 515).[74] Ebenfalls erstattungsfähig sind – soweit notwendig, angemessen und hinreichend dokumentiert (Rule 60 Abs. 2) – Reise-, Aufenthalts-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten.[75]
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Hinweis
Die für Rechtsanwaltsgebühren für Verfahren vor dem EGMR bestehende Gesetzeslücke wurde zum 1.8.2013 durch den neuen § 38a RVG geschlossen. Darin wird auf die Gebühren im Revisionsverfahren im jeweiligen Rechtszug verwiesen. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, beträgt aber mindestens 5.000 €.[76]
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(d) Eine auf nationaler Ebene oder vom Europarat gewährte Verfahrenshilfe (legal aid; Rules 100-105) wird stets in Abzug gebracht (§ 18 Satz 3 PD-JS). Zur Gewährung von Verfahrenshilfe vgl. Rn. 382.
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Der Bf. hat die geltend gemachten Kosten durch detaillierte Rechnungen und Quittungen zu belegen (§ 21 PD-JS). Eine detaillierte Anwaltsrechnung („itemised fee note“) wird normalerweise ausreichen, um die Anwaltskosten zu belegen, nicht jedoch eine (Selbst-)Berechnung unter Berufung auf das RVG.[77]
5. Verzinsung der Entschädigungssumme (default interest)
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Neben der Festsetzung der Entschädigungssumme kann die Kammer außerdem beschließen, dass dieser Betrag zu verzinsen ist, wenn die Zahlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist – i.d.R. drei Monate nach Eintritt der Endgültigkeit der Entscheidung (vgl. Rn. 524) – erfolgt (Rule 75 Abs. 3, § 25 PD-JS). Hinsichtlich des Zinssatzes orientiert sich der Gerichtshof am Spitzenrefinanzierungszinssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank (EZB), nimmt aber meist noch einen Aufschlag von drei Prozentpunkten vor (§ 25 Satz 2 PD-JS).[78]
6. Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs; Abtretbarkeit und Pfändbarkeit
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Das BVerfG leitet aus der Festsetzung einer Entschädigung durch den EGMR eine staatliche Leistungspflicht völkerrechtlicher Natur aus Art. 46 EMRK GG ab.[79] Dem EGMR selbst stehen aber keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, falls die BR Deutschland diese völkerrechtliche Pflicht zur Zahlung nicht erfüllt (siehe aber Rn. 526).
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Das Urteil des EGMR ist nach deutschem Recht nicht vollstreckbar. Es kann auch nicht nach den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach §§ 722, 723 ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Weigert sich die BR Deutschland im Falle einer Verurteilung durch den EGMR also die im Urteil festgesetzte Entschädigungssumme zu zahlen oder ist sie mit der Zahlung in Verzug, muss der Bf. Leistungsklage vor den nationalen ordentlichen Gerichten erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO – Verletzung einer nichtvertraglichen öffentlich-rechtlichen Pflicht).[80]
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Die Nichterfüllung der völkerrechtlichen Leistungspflicht stellt eine Amtspflichtverletzung i.S.v. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG dar.[81] Die Bundesrepublik tritt dabei als abstrakter Beamter auf, dessen Pflicht die Erfüllung des Anspruchs gewesen wäre.[82]
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Die vom EGMR zugesprochene Entschädigung wegen erlittener immaterieller Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bf. auch nicht in die Insolvenzmasse. Sonst würde der Zweck einer Entschädigung für immaterielle Schäden verfehlt.[83]
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Gleiches gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem EGMR. Dagegen ist der Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Bf. das Insolvenzverfahren eröffnet wird.[84]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › VI. Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
VI. Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
523
Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten bzw. dem Ausschussvorsitzenden und vom Kanzler unterzeichnet (Rule 77 Abs. 1). Wichtige Urteile der Kammer werden in öffentlicher Sitzung durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm beauftragten Richter verkündet (Rule 77 Abs. 2 Satz 1).[85] Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original des Urteils wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt (Rule 77 Abs. 3 Satz 3). Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, etwaigen Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar von der Rechtssache betroffenen Personen eine beglaubigte Kopie des Urteils (Rule 77 Abs. 3 Satz 2). Wird das Kammerurteil nicht in öffentlicher Sitzung verlesen, gilt diese Form der Übermittlung als Verkündung. Dasselbe gilt für Kammerurteile, die grundsätzlich nie öffentlich verlesen werden (Rule 77 Abs. 2 Satz 3).
524
Endgültig ist das Urteil einer Kammer mit seiner Verkündung aber noch nicht, da Art. 43 EMRK die Möglichkeit der Verweisung der von der Kammer entschiedenen Rechtssache an die GK vorsieht (Art. 42, 44 Abs. 2 EMRK). Ein Ausschussurteil wird mit dem auf ihm vermerkten Datum wirksam und sofort rechtskräftig („endgültig“; Art. 28 Abs. 2 EMRK).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › VII. Antrag auf Auslegung des Urteils
VII. Antrag auf Auslegung des Urteils
525
Jede Partei kann innerhalb eines Jahres nach der Verkündung eines Urteils dessen Auslegung beantragen (Rule 79 Abs. 1). Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteils, dessen Auslegung begehrt wird, ist im Antrag genau zu bezeichnen (Rule 79 Abs. 2). Über den Antrag (Request for interpretation of a judgment) entscheidet die ursprüngliche Kammer. Sie kann den Antrag zurückweisen, wenn er aus ihrer Sicht unbegründet erscheint (Rule 77 Abs. 3 Satz 1).[86] Andernfalls ist er den anderen betroffenen Parteien zuzuleiten, die – innerhalb einer zu bestimmenden Frist – Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Über den Antrag entscheidet die Kammer entweder im schriftlichen Verfahren oder – falls notwendig – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil (Rule 79 Abs. 4).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › VIII. Überwachung des Urteils
VIII. Überwachung des Urteils
526
Die EMRK sieht derzeit kein Verfahren zur Vollstreckung der Urteile des EGMR vor. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs (Art. 44 EMRK) ist vielmehr dem Ministerkomitee des Europarates[87] zuzuleiten, das die dem jeweiligen Vertragsstaat obliegende Durchführung des Urteils überwacht (Art. 46 Abs. 2; 54 EMRK)[88]. Das Ministerkomitee ist aber – wie auch der Gerichtshof selbst – nicht weisungsberechtigt gegenüber den Vertragsstaaten, sondern kann nur einen Bericht darüber anfordern, wie die verurteilten Vertragsstaaten ihrer Verpflichtung aus Art. 46 Abs. 1 EMRK (siehe Rn. 465) zur Befolgung des Urteils nachkommen.
527
Solange das Ministerkomitee nicht davon überzeugt ist, dass der jeweilige Vertragsstaat der EMRK seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachgekommen ist, kann es die Sache immer wieder auf die Tagesordnung setzen und den Staat zur Einhaltung seiner Pflichten ermahnen. Bis zum Inkrafttreten des 14. P-EMRK standen dem Ministerkomitee nur politische Druckmittel zu Verfügung, um den Vertragsstaat zur Einhaltung der Urteilsverpflichtungen anzuhalten.
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Auch der Bf. kann das Ministerkomitee darüber in Kenntnis setzen, dass die vom Vertragsstaat ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind. Die unzureichende Umsetzung eines Urteils durch den verurteilten Vertragsstaat an sich begründet aber hinsichtlich der ursprünglichen Konventionsverletzung keinen zweiten Verstoß gegen die EMRK.[89] Eine erneute Beschwerde ist deswegen nicht zulässig.
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Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, dass es im Zuge der Umsetzung des Urteils – z.B. während einer Neuverhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten – zu einer neuerlichen, mit der ursprünglichen Verletzung nicht übereinstimmenden, Verletzung der Konvention kommt. Dann kann der Bf. den EGMR (erneut) anrufen.[90]
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Nach Auskunft des Europarates werden ca. 97% der vom EGMR ausgesprochenen Urteile von den Staaten befolgt, wobei kritisch zu hinterfragen ist, welche staatliche Reaktion noch als „Befolgung“ i.S.v. Art. 46 Abs. 1 EMRK eingestuft werden kann.[91]
531
Bis 2009 konnte das Ministerkomitee bei einer hartnäckigen Verweigerung der Urteilsumsetzung lediglich politischen Druck auf den säumigen Vertragsstaat ausüben, etwa indem vorläufig die Vertretung im Europarat entzogen oder der Staat zum Austritt aus demselben aufgefordert wurde.
532
Seit dem Inkrafttreten des 14. Protokolls zur EMRK kann das Ministerkomitee eine unzureichende Umsetzung des endgültigen Urteils durch den verurteilten Vertragsstaat vor dem EGMR rügen (Art. 46 Abs. 4, Abs. 5 EMRK n.F.).[92] Weigert sich eine Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, ein gegen sie gerichtetes endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Vertragspartei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefassten Beschluss die GK (Art. 32 Abs. 2 lit. b EMRK) mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
533
Stellt der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 EMRK fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Maßnahmen an das Ministerkomitee zurück. Sieht der Gerichtshof eine solche Verletzung als gegeben an, stellt er dies in einem Urteil (Rule 99) fest und weist die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Maßnahmen nach Art. 46 Abs. 2 EMRK an das Ministerkomitee zurück.
534
Kommt die GK dagegen zu dem Schluss, dass Art. 46 Abs. 1 EMRK nicht verletzt ist, so weist der Gerichtshof die Rechtssache ebenfalls an das Ministerkomitee zurück; dieses beschließt die Einstellung seiner Prüfung.
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Gütliche Einigungen werden dem Ministerkomitee ebenfalls zugleitet (Art. 39 Abs. 4 EMRK). Dasselbe gilt für die Entscheidung, eine Beschwerde aus dem Register zu streichen, sofern sie in Urteilsform ergeht (vgl. Rule 43 Abs. 3). Nachdem das Urteil endgültig geworden ist, soll das Ministerkomitee auch die Einhaltung solcher Umstände, die dazu geführt haben, das seine Beschwerde nicht weiter geprüft wurde, überwachen können, was insbesondere im Falle der unilateral declarations zwingend erscheint (siehe auch Rn. 376).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › IX. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EGMR
IX. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EGMR
536
Wird einer Partei eine Tatsache bekannt, die den Ausgang einer vom EGMR bereits entschiedenen Rechtssache möglicherweise maßgeblich beeinflusst hätte, wäre sie vor der Urteilsverkündung dem Gericht zur Kenntnis gelangt, so kann, sofern der Umstand dieser Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, bei der Kanzlei die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.[93] Einen entsprechenden Antrag (Request for revision of the judgment) muss die Partei innerhalb von sechs Monaten stellen, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat (Rule 80 Abs. 1).
537
Der Antrag auf Wiederaufnahme muss das Urteil bezeichnen, auf das er sich bezieht, und Angaben enthalten, aus denen sich die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben. Dem Antrag sind Kopien aller zu seiner Begründung dienenden Unterlagen beizufügen (Rule 80 Abs. 2).
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Über den Antrag entscheidet (nach Möglichkeit) die ursprünglich mit der Rechtssache befasste Kammer[94] im schriftlichen Verfahren oder (falls nach Ansicht der Kammer erforderlich) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil (Rule 80 Abs. 4 Satz 2). Die Kammer kann den Antrag zurückweisen, wenn aus ihrer Sicht kein ausreichender Grund für eine Wiederaufnahme vorliegt (Rule 80 Abs. 3 Satz 1). Andernfalls ist der Antrag den anderen betroffenen Parteien zuzuleiten, um ihnen – innerhalb einer vom Kammerpräsidenten zu setzenden Frist – Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (Rule 80 Abs. 4 Satz 1).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › X. Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
X. Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
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Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Gerichtshof – von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung einer Entscheidung oder eines Urteils beantragt (Request for Rectification of errors) – korrigieren (Rule 81).
Anmerkungen
[1]
Dasselbe gilt für die Zulässigkeitsentscheidungen.
[2]
Dasselbe gilt für die Zulässigkeitsentscheidungen.
[3]
Vgl. EGMR Hub v. Deutschland, 9.4.2009, Nr. 1182/05, § 40; siehe auch: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 19.
[4]
Siehe auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 15.
[5]
EGMR Bati u.a. v. Türkei, Urt. v. 3.6.2004, Nr. 33097/96; vgl. auch: EGMR Parlanti v. Deutschland, Entsch. v. 26.5.2005, Nr. 44095/06, § 6 (bzgl. Art. 3 EMRK bei Auslieferungsentscheidung); kritisch: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 18.
[6]
EGMR Tahsin Acar v. Türkei, Urt. v. 6.5.2003, Nr. 26307/95, NJW 2004, 2357, §§ 63, 74.
[7]
EGMR Wendenburg u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 6.2.2003, Nr. 71630/01, NJW 2003, 2221, 2223 (Singularzulassung bei Oberlandesgerichten).
[8]
Hierzu: Dröge Positive Verpflichtungen der Staaten aus Rechten der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2003; bezogen auf Art. 2 EMRK: Zöller FS Kühne, 2013, S. 629, 640 f.
[9]
EGMR Posokhov v. Russland, Entsch. v. 9.7.2002, Nr. 63486/00, § 5; Garaudy v. Frankreich, Entsch. v. 24.6.2003, Nr. 65831/01, NJW 2004, 3691, 3692.
[10]
EGMR Buck v. Deutschland, Urt. v. 28.4.2005, Nr. 41604/98, § 37.
[11]
EGMR Gusinskiy v. Russland, Urt. v. 19.5.2004, Nr. 70276/01, §§ 56-69.
[12]
EGMR Streciwilk v. Polen, Entsch. v. 19.9.2000, Nr. 32723/96, § 1.
[13]
Hierzu auch aus Sicht von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK: Beckert Sachverständigengutachten im Strafverfahren zur Glaubwürdigkeit und zur Schuldfähigkeit im Falle der Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden (2014).
[14]
EGMR Görgülü v. Deutschland, 26.2.2004, Nr. 74969/01, § 58, NJW 2004, 3397, 3400 = EuGRZ 2004, 700 = FamRZ 2004, 1456.
[15]
Dasselbe gilt für die Zulässigkeitsentscheidungen.
[16]
Vgl. als Beispiel das Urteil P.S. v. Deutschland v. 20.12.2001, Nr. 33900/96, NJW 2003, 2893 = StV 2002, 289.
[17]
Hierzu: Haß Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Charakter, Bindungswirkung und Durchsetzung, 2006; Polakiewicz Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 1993.
[18]
Vertiefend: Zwach Die Leistungsurteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 1996.
[19]
Siehe auch EGMR Bochan v. Ukraine (no. 2), 5.2.2015, Nr. 22251/08, §§ 31, 33.
[20]
Vgl. zu dieser Bindungswirkung auch: Esser StV 2005, 348, Renzikowski JZ 1999, 605, 611; Rogge EuGRZ 1996, 341, 346; Wittinger Jura 1999, 405, 406; Ress EuGRZ 1996, 350; Polakiewicz Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 1993, S. 23 ff. Die Durchführung dieser Befolgung überwacht das Ministerkomitee des Europarates (Art. 46 Abs. 2 EMRK).
[21]
EGMR Sürmeli v. Deutschland, Urt. v. 8.6.2006, Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389; BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407 (Görgülü); BVerfG NJW 2007, 204, 205.
[22]
Ansonsten ist vom nachträglichen Wegfall der von Art. 34 EMRK geforderten Verletzten- bzw. Opfereigenschaft auszugehen; vgl. diesbezüglich: EGMR Collmann v. Deutschland, Entsch. v. 3.4.2007, Nr. 29453/02, Nr. 4 der Gründe; Cataldo v. Italien, Entsch. v. 3.6.2004, Nr. 45656/99; Morsink v. Niederlande, Urt. v. 11.5.2004, Nr. 48865/99; Timofeyev v. Russland, Urt. v. 23.10.2003, Nr. 58263/00; vgl. auch bzgl. Tilgung im Strafregister: EGMR Posokhov v. Russland, Urt. v. 4.3.2003, Nr. 63486/00, §§ 35-36; Rechachi u. Abdulhafid v. UK, Entsch. v. 10.6.2003, Nr. 55554/00; Heaney u. McGuiness v. Irland, Urt. v. 21.12.2000, Nr. 34720/97, § 43; Skawinska v. Polen, Entsch. v. 16.10.2001, Nr. 42096/98; Streciwilk v. Polen, Entsch. v. 19.9.2000, Nr. 32723/96; Dalban v. Rumänien, Urt. v. 28.9.1999, Nr. 28114/95, § 44.








