Internationales Strafrecht

- -
- 100%
- +
[25]
Vgl. BVerfGE 111, 307, 317 = NJW 2004, 3407 m.w.N.
[26]
BVerfG NJW 2009, 1133, 1134; NJW 2005, 1567; BVerfGE 10, 271, 274; 34, 384, 395; 41, 126, 149; 64, 135, 157; Limbach EuGRZ 2000, 417, 418.
[27]
Für Bayern: BayVerfGH 57, 144, 150; hierzu: Lindner BayVBl. 2009, 65, 72 f.
[28]
Ebenso Meyer-Ladewig/Brunozzi Art. 46, Rn. 35.
[29]
Durch das am 1.11.1998 in Kraft getretene 11. Protokoll zur EMRK (BGBl. II 1995, 578; II 1998, 2582; BR-Drucks. 42/95; Erläuternder Bericht, EuGRZ 1994, 328 ff.; BT-Drucks. 13/858; Schlette ZäöRV 56,2 (1996) 905 ff.; ders. JZ 1999, 219 ff.; Meyer-Ladewig NJW 1995, 2813 ff.; ders. NJW 1998, 512 f.; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 1999, 1165 f.) wurde die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) abgeschafft und der früher nur bei Bedarf tagende Gerichtshof durch einen ständigen Gerichtshof ersetzt (Art. 19 Satz 2 EMRK). An die Stelle des ursprünglich zweistufigen Verfahrens, das eine Beschwerdemöglichkeit allein zur EKMR vorsah, ist die direkte Anrufung des EGMR im Wege der Individualbeschwerde getreten (Art. 34 EMRK). Eine Vorprüfung der Beschwerde findet nicht mehr statt.
[30]
Das Europäische Übereinkommen vom 5.3.1996 über die am Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (CETS 161; BGBl. II 2001, 358) hat praktisch nur eine geringe Bedeutung. Es regelt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, den Einzelnen bei der Einlegung und Verfolgung einer Beschwerde vor dem EGMR nicht zu behindern und räumt den am Verfahren vor dem EGMR Beteiligten Befugnisse und Erleichterungen ein, die für die Ausübung ihrer Rechte bzw. für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben und Pflichten vor dem EGMR notwendig sind.
[31]
Die aktuelle Fassung der VerfO (Rules of Court), Stand 14.11.2016, ist noch nicht im BGBl. veröffentlicht (vgl. zuletzt Rules v. 7.11.2005, BGBl. II 2006, 693), aber über www.echr.coe.int erhältlich.
[32]
Für die Verfahren der Individual- und Staatenbeschwerden graphisch veranschaulicht bei Schweitzer/Dederer Rn. 1198.
[33]
Die EMRK steht einer solchen abstrakten Gutachtertätigkeit des EGMR insgesamt sehr restriktiv gegenüber (Art. 47 EMRK; Rules 82-90).
[34]
Zugänglich sind alle Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR seit November 1998, ferner alle Zulässigkeitsentscheidungen der Kommission seit 1986 und vereinzelt ausgewählte Entscheidungen aus den Jahren 1955-1986; künftig werden auch die vom EGMR im Rahmen des Verfahrens nach dem 16. P-EMRK abgegebenen advisory opinions veröffentlicht werden.
[35]
Http://www.echr.coe.int/Documents/HUDOC_Manual_2016_ENG.pdf.
[36]
Die Verkaufsbedingungen und das Bestellformular sind auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int) zu finden.
[37]
Esser/Gaede/Tsambikakis NStZ 2011, 78 (2008 bis Mitte 2010 – Teil I), NStZ 2011, 120 (2008 bis Mitte 2010 – Teil II); NStZ 2012, 554 (2010 bis 2011 [Teil 1]); 619 (2010 bis 2011 [Teil 2]); Hagmann/Oerder StRR 2014, 84 (für das Jahr 2012).
[38]
Thienel ÖJZ 2016, 10; ÖJZ 2015, 1020; 1078; ÖJZ 2014, 539; 590; 643; ÖJZ 2013, 654; 718; 766; ÖJZ 2012, 540; 595; 654; ÖJZ 2011, 116; 256; 450 jeweils thematisch geordnet zur Rechtsprechung des EGMR im Vorjahr.
[39]
Martin/Will/Hentrei German Yearbook of International Law (GYIL) 51 (2008), 547; Braasch/Glocke GYIL 50 (2007), 629; Herrmann/Linde GYIL 49 (2006), 477; Franzen/Müller GYIL 48 (2005), 429; Müller GYIL 47 (2004), 760; Goedecke GYIL 46 (2003), 606; Wendel GYIL 45 (2002), 584; Blanke/Eberling GYIL 44 (2001), 724; Blanke/Boldt GYIL 43 (2000), 430.
[40]
Siehe www.bmjv.de (Themen – Menschenrechte/EGMR/Ausgewählte Entscheidungen des EGMR und Rechtsprechungsberichte); www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/Dokumente_auf_Deutsch (letzte Aktualisierung: Juli 2015); ferner: BMJ EuGRZ 2007, 615; EuGRZ 2006, 705 ff.; EuGRZ 2005, 449 ff.
[41]
Siehe ferner: BMJV EuGRZ 2007, 615; EuGRZ 2006, 705; EuGRZ 2005, 449.
[42]
Hierzu: Esser Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, 2002.
[43]
Die nachfolgenden Zahlen sind dem vom Gerichtshof herausgegebenen Jahresbericht (Annual Report) sowie dessen offizieller Analyse (Analysis of Statistics) und den statistischen Informationen auf der Homepage (www.echr.coe.int) zu entnehmen.
[44]
Insgesamt wurden 1.926 Fälle durch Urteil entschieden; demnach wurde ein signifikanter Anteil an Beschwerden verbunden.
[45]
Aufteilung der aktuellen Zahlen nach Staaten: Ukraine (22,8 %), Türkei (15,8 %), Ungarn (11,2 %), Russland (9,8 %), Rumänien (9,3 %), Italien (7,8 %), Georgien (2,6 %), Polen (2,3 %), Aserbaidschan (2,1 %), Armenien (2,0 %), restliche 37 Staaten (14,4 %).
[46]
Stand: 31.12.2016, vgl. Analysis of statistics 2016, S. 12 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2016_ENG.pdf).
[47]
EuGRZ 2014, 121.
[48]
Vgl. ECHR Annual Report 2015, S. 5.
[49]
Davon waren 676 (2015: 789) gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
[50]
Damit stieg die Zahl der neu eingegangenen Beschwerden, anders als noch 2014 und 2015, an.
[51]
Bemerkenswert war die Zahl der erledigten Verfahren im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr: Im Jahr 2012 konnten 87.879 Beschwerden erledigt werden, was einen Anstieg von 68 % gegenüber dem Jahr 2011 bedeutete.
[52]
Vgl. „Analysis of statistics 2016“, S. 5 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2016_ENG.pdf)
[53]
Vgl. „The ECHR in facts & figures 2015“, S. 6 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Facts_Figures_2015_ENG.pdf).
[54]
Vertiefend dazu: LR/Esser EMRK Teil II, 269 ff.
[55]
46 Staaten hatten das Protokoll bis zum 15.9.2007 ratifiziert; allein die Ratifikation durch Russland stand lange Zeit aus. Erst am 15.1.2010 gab Russland seine jahrelange Blockade auf, da es nach langen Verhandlungen mit dem Europarat seine Interessen bei der Reform des Straßburger Gerichtshofs gewahrt sah. Demnach ist bei Verfahren gegen Russland auch ein eigener Vertreter des Landes unter den Richtern, was aber ohnehin schon vor der Reform durch das 14. P-EMRK mit dem nationalen Richter gewährleistet war und für den Einzelrichter auch für Russland ausgeschlossen bleibt. Zudem ist immer ein Vertreter Russlands an der Begutachtung der Umsetzung von Urteilen des EGMR gegen Russland beteiligt.
[56]
Zum 16. Protokoll: Hoffmann/Kollmar NVwZ 2014, 1269; Zimmermann EuGRZ 2015, 153 ff.; Hummer FS Dauses, 2014, S. 167 ff.
[57]
Vgl. zu diesem Problemkreis: LR/Esser EMRK, Art. 6, 518 ff.; Wita Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Aburteilung der Anschlusstat; BVerfG NJW 2005, 817 = NStZ 2005, 204; ThürVerfGH NStZ-RR 2004, 44; OLG Stuttgart NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; LG Duisburg NStZ-RR 2005, 9; OLG Köln NStZ 2004, 685; OLG Hamm NStZ 2004, 685; OLG Düsseldorf NJW 2004, 790; OLG Jena StV 2003, 574; OLG Celle StV 2003, 575; OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 139 (Widerruf einer Gnadenentscheidung); AG Lüdinghausen NJW 2005, 84 (Verlängerung der Bewährungszeit); zur Bedeutung des EGMR-Urteils im Fall Böhmer für die deutsche Rechtspraxis: Neubacher GA 2004, 402; Pauly StV 2003, 85; Peglau NStZ 2004, 248; ders. ZRP 2003, 242; Krumm NJW 2005, 1832; vgl. aber auch: LG Bückeburg NStZ 2005, 168, 170.
[58]
Zur Thematik eingehend, mit Schwerpunkt auf dem Völkerstrafrecht: Rochner Strafvollstreckung und Strafvollzug im internationalen Strafrecht – Zu den rechtsstaatlichen Problemen der Vollstreckung der Strafen der internationalen Strafgerichte (2014).
[59]
Pöschl Recht des Angeklagten auf Vertretung (2015). Siehe auch: Esser Strafverteidigung bei Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung der Berufungsinstanz – Die menschenrechtliche Perspektive, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Vom Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung – Texte und Ergebnisse des 38. Strafverteidigertages Dresden 2014, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, 2015, S. 61.
[60]
Vgl. aber auch: EGMR Scholer v. Deutschland, Urt. v. 18.12.2014, Nr. 14212/10 (keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 [Tatprovokation] und Abs. 3 lit. d EMRK), EuGRZ 2015, 454 = NLMR 2014, 509.
[61]
Vgl. aus unionsrechtlicher Sicht (Diskriminierungsverbot, Art. 16 Abs. 2 GG) allgemein hierzu: Esser/Rübenstahl/Börger Der Schutz von Unionsbürgern in Deutschland vor einer Auslieferung an einen Nicht-EU-Staat – zugleich Anmerkung zu BVerfG Beschl. v. 17.2.2014 – 2 BvQ 4/14, NZWiSt 2014, 401. Einschränkend allerdings EuGH Urt. v. 6.9.2016, C-182/15 (Petruhhin), allerdings einen Vorrang eines EuHb durch den Herkunftsmitgliedstaat des Beschuldigten und einen hierfür erforderlichen Informationsaustausch befürwortend.
[62]
Hieran anknüpfend: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2014, 552 = NdsRpfl 2014, 285 = NdsVBl 2014, 218 = NordÖR 2014, 346; zur Thematik auch (unter dem Aspekt der Anhörungsrüge): Esser NJW 2016, 604.
[63]
Die Regelung wird durch Rule 26 Abs. 3 für die Kammern und Rule 24 Abs. 4 für die Große Kammer dahingehend präzisiert, dass ausscheidende Richter weiter tätig bleiben, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde teilgenommen haben.
[64]
Der Präsident des Gerichtshofs kann die Zusammensetzung der Sektionen nur ausnahmsweise ändern (Rule 25 Abs. 4). Auf seinen Vorschlag kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden (Rule 25 Abs. 5).
[65]
Für die Ausschüsse und den Einzelrichter gilt diese Regelung entsprechend (Rule 28 Abs. 5).
[66]
Schmaltz DRiZ 2010, 120.
[67]
IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 5.
[68]
Im Falle einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde kann dies auch ein nichtrichterlicher Berichterstatter sein, siehe dazu Rn. 305.
[69]
Wittinger NJW 2001, 1238, 1240; Schmaltz DRiZ 2010, 120 f.; IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 1, 5.
[70]
IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 6.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
66
Zugang zum EGMR erhalten Verteidiger und Mandant über die sog. Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK). Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft der EGMR von Amts wegen.[1]
67
Einwendungen gegen einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen muss der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, in seinen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen zur Zulässigkeit der Beschwerde erheben (Rule 55). Nach diesem Zeitpunkt sind solche Einwendungen präkludiert, es sei denn, dass besondere Gründe (particular reasons)[2] für ihr verspätetes Vorbringen vorliegen (z.B. Eintritt neuer Tatsachen) und diese vom betroffenen Vertragsstaat unverzüglich (without delay) nach ihrem Entstehen vorgebracht werden.[3]
68
Der Gerichtshof selbst kann aber ohnehin jederzeit (on its own motion) eine Zulässigkeitsfrage (erneut) überprüfen, unabhängig davon, ob eine entsprechende Einwendung von dem betroffenen Vertragsstaat überhaupt oder verspätet erhoben wird.[4]
69
Dies gilt insbesondere für Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Frage stellen. Da die Konvention selbst den Umfang der Zuständigkeit des EGMR festlegt und nicht die Parteien mit ihrem Vortrag im jeweiligen konkreten Fall, kann eine nicht erhobene Einwendung der Unvereinbarkeit der Beschwerde allein die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht begründen.[5]
70
Selbst frühere abweichende, bereits getroffene Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde stehen einer erneuten Überprüfung nicht entgegen.[6] Es gibt diesbezüglich – auch in Hinblick auf die Entstehung weiterer Verfahrenskosten (Anwaltsgebühren) – für den Beschwerdeführer keinerlei Vertrauensschutz.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › I. Zuständigkeit des EGMR
I. Zuständigkeit des EGMR
71
Art. 35 Abs. 3 EMRK umschreibt – in Verbindung mit Art. 1 EMRK – die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Individualbeschwerde ist unzulässig, wenn sie mit der Konvention unvereinbar ist. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich eine Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs sowohl in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die streitenden Parteien.
1. Sachliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione materiae)
72
Bei der Zuständigkeit ratione materiae wird überprüft, ob das vom Bf geltend gemachte Recht im konkreten Einzelfall von der Konvention gewährleistet wird. Über dieses Zulässigkeitskriterium filtert der Gerichtshof solche Beschwerden heraus, deren Gegenstand ganz offensichtlich nicht in den sachlichen Schutzbereich einer Vorschrift der EMRK fällt.[7] Daneben werden auch spezielle Fragestellungen zum Schutzgehalt der EMRK geklärt.
73
Prüfungsmaßstab vor dem EGMR sind allein die Garantien der EMRK. Die Einhaltung anderer menschenrechtlicher Garantien, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts oder gar die abstrakte Vereinbarkeit einer nationalen Rechtslage mit den Vorgaben der EMRK kann der EGMR nicht überprüfen. Ebenso kann der Gerichtshof von Einzelpersonen nicht zur Klärung abstrakter Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Konvention angerufen werden (Rn. 21).
74
Hat der Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, ein Zusatzprotokoll nicht ratifiziert, so sind Beschwerden hinsichtlich der Verletzung der Rechte des Zusatzprotokolls unzulässig (Art. 35 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 EMRK).[8] Hat der Staat anlässlich der Ratifizierung der EMRK oder eines Zusatzprotokolls einen materiellen Vorbehalt (reservation) hinsichtlich einzelner Garantien erklärt (Art. 57 EMRK), so kann der EGMR den jeweiligen Fall bzw. die durch ihn aufgeworfene menschenrechtliche Fragestellung nicht vor diesem Hintergrund prüfen.[9]
75
Den hinsichtlich Art. 7 Abs. 2 EMRK (Interpretation in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG) erklärten Vorbehalt hat Deutschland am 5.10.2001 zurückgenommen.[10]
2. Persönliche Unvereinbarkeit mit der EMRK (ratione personae)
76
Eine Unvereinbarkeit ratione personae liegt vor, wenn dem Bf. die Opfereigenschaft fehlt oder er nicht aktiv legitimiert (zur Parteifähigkeit des Bf. ab Rn. 101) oder der Beschwerdegegner nicht passiv legitimiert ist.[11]
77
Tauglicher Beschwerdegegenstand eines Verfahrens vor dem EGMR ist unter diesem Gesichtspunkt in erster Linie hoheitliches staatliches Handeln eines Vertragsstaats. Darunter fallen alle Handlungen staatlicher Behörden und Institutionen sowie Zustände, die durch staatliche Organe aller drei Gewalten verursacht worden sind oder dem betreffenden Vertragsstaat wenigstens zugerechnet werden können. Sowohl ein aktives Handeln als auch ein Unterlassen des Staates (Verstoß gegen eine Schutzpflicht) kommen hierbei als Anknüpfungspunkt in Betracht.
78
Beschwerden gegen das Verhalten natürlicher Einzelpersonen oder privater Organisationen sind nicht statthaft. Dass (auch) Private an einer eingriffsrelevanten Maßnahme beteiligt sind, schließt die staatliche Verantwortlichkeit für ihre Folgen aber dann nicht aus, wenn das private Handeln staatlich veranlasst ist oder gegenüber dem staatlichen Anteil oder Einfluss an der Gesamtsituation in den Hintergrund tritt.[12] Ohne eine solche staatliche Veranlassung oder Einflussnahme kann ein Handeln Privater nur dann Gegenstand einer Individualbeschwerde sein, wenn der Konventionsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, eine (positive) Schutzpflicht zur Verhinderung des mit dem privaten Handeln verbundenen „Eingriffs“ in die Rechtssphäre des Bf. hat.[13]
79
Auch Rechtsakte der EU konnten bisher nicht unmittelbar Beschwerdegegenstand eines Verfahrens von dem EGMR sein, obwohl die Grundrechte, wie sie sich aus der EMRK und aus den allgemeinen Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten ergeben, gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Bindungswirkung für die Union entfalten. Da die EU nicht Mitglied des Europarats ist und daher der EMRK nicht beitreten konnte (vgl. Art. 59 Abs. 1 EMRK a.F.),[14] ist sie bis zu einem, nach dem Inkrafttreten des 14. P-EMRK am 1.6.2010 jetzt möglichen Beitritt, nicht direkt an die EMRK, sondern an die durch die Rechtsprechung des EuGH – u.a. aus der (bis 2009 rechtlich formal unverbindlichen) EU-Charta der Grundrechte[15] – entwickelten Unionsgrundrechte gebunden.[16] Mit dem ablehnenden Gutachten des Plenums des EuGH aus dem Jahr 2014 scheint der Beitritt jedoch wieder in weite Ferne gerückt.[17]
80
Andererseits sind die Vertragsstaaten der EMRK für Handlungen verantwortlich, die sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im Zusammenhang mit solchen Verpflichtungen übernommen haben (Matthews).[18] Deshalb sind die EU-Mitgliedstaaten – als Mitglieder des Europarates und Unterzeichner der EMRK – (zusätzlich) unmittelbar an die Garantien der EMRK gebunden, unabhängig davon, ob sie nationales, EU-Recht oder sonstiges internationales Recht umsetzen oder anwenden. Die Umsetzung und Ausführung von Unionsrecht auf nationaler Ebene ist also über eine „mitgliedstaatliche Anknüpfung“ auch durch den EGMR überprüfbar.[19] Wie eng der EGMR diese Anknüpfung zukünftig interpretieren wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Eine Analyse der bisher ergangenen Urteile des EGMR mit Unionsrechtsbezug lässt durchaus den Schluss zu, dass der EGMR den Vertragsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein konventionswidriges Handeln von Organen der Union (z.B. die Missachtung von Verfahrensgarantien durch den EuGH) zurechnet.[20]
81
Im Urteil Bosphorus hatte der EGMR allerdings noch eine gewisse Zurückhaltung an den Tag gelegt und betont, dass der Schutz der Menschenrechte durch das Unionsrecht in einer der EMRK entsprechenden Art und Weise gewährleistet sei (equivalent), solange nicht offensichtliche Mängel zu Tage träten (manifestly deficient).
82
Davon wird aber wegen der wechselseitigen Beeinflussung der beiden Gerichtshöfe bei der Auslegung der Garantien der EMRK bzw. der Unionsgrundrechte durch den EuGH – die daraus resultiert, dass beide Gerichtshöfe auf die Rechtsprechung des jeweils anderen Bezug nehmen[21] – kaum je auszugehen sein. Der EuGH fügt die Unionsgrundrechte und rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgarantien – unter Berufung auf die EMRK und die Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten als Rechtserkenntnisquelle – als allgemeine Rechtsgrundsätze ins primäre Unionsrecht ein,[22] bzw. zieht die EMRK als Auslegungshilfe für die Charta der Grundrechte heran.
83
Daraus wird man folgern können, dass ein Staat (grundsätzlich) nicht dadurch gegen die Konvention verstößt, wenn er zwingende rechtliche Vorgaben des Unionsrechts in sein nationales Recht implementiert.[23] Besteht dagegen für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung und Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ein gewisser (Ermessens-)Spielraum, so nimmt der EGMR eine vollumfängliche Überprüfung der mitgliedstaatlichen Maßnahme am Maßstab der EMRK vor.[24] Die Vermutung der Übereinstimmung mit der Konvention besteht dem EGMR zufolge ebenso nicht, wo mitgliedstaatliche Gerichte es unterlassen, zur Klärung der Menschenrechtskonformität des Sekundärrechts den Fall dem EuGH vorzulegen; für diese Fälle besteht der Gerichtshof auf seiner Prüfungskompetenz.[25]
84
Auch außerhalb des Unionsrechts dürfen die Vertragsstaaten der EMRK durch den Abschluss internationaler Verträge und der damit verbundenen Übertragung von Hoheitsrechten keine konventionswidrigen Zustände schaffen. Ist allerdings ein Handeln staatlicher Stellen effektiv einer internationalen Organisation zuzurechnen (z.B. den UN), die selbst nicht Vertragspartei der EMRK sein kann, so ist eine Zuständigkeit des EGMR ratione personae zu verneinen.[26]
3. Zeitliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione temporis)
85
Der Gerichtshof ist für die Untersuchung eines ihm vorgelegten Sachverhalts nur zuständig, wenn das den behaupteten Konventionsverstoß verursachende Ereignis (fact constitutive of the alleged interference) zu einer Zeit eingetreten ist, zu der die Konvention bzw. eines ihrer Zusatzprotokolle für den betroffenen Vertragsstaat bereits in Kraft getreten war.[27]
86
Stichtag für die Geltung der EMRK im (alten) Bundesgebiet ist der 3.9.1953 (1. ZP: 13.2.1957; 4. ZP: 1.6.1968; 6. ZP: 1.8.1989; 13. ZP: 1.2.2005. Für Deutschland noch nicht in Kraft getreten sind das 7. und 12. ZP (beide gezeichnet).[28]
87
Die Zuständigkeit des EGMR ergibt sich nicht daraus, dass der Bf. ein Verfahren wegen der in Frage stehenden Handlungen angestrengt hat, das bei Beitritt noch nicht erledigt ist bzw. erst danach eingeleitet wird.[29] Allerdings kann ein nationales Urteil selbst unter gewissen Umständen einen Verstoß gegen die Konvention darstellen, allerdings nur, wenn der Vorwurf darüber hinaus geht, dass die vor Inkrafttreten der EMRK erfolgten Eingriffe bestätigt oder gutgeheißen werden.[30] Die Ratifizierung der EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten allerdings nicht, begangenes Unrecht bzw. einen Schaden wiedergutzumachen, der vor der Ratifizierung der Konvention eingetreten ist. Eine nach dem Inkrafttreten der Konvention ergehende Entscheidung eines nationalen Gerichts, die den eigentlichen Eingriff in ein Konventionsrecht (fact constitutive of the alleged interference) bestätigt, vermag die Prüfungskompetenz des Gerichtshofs nicht zu eröffnen.








