Internationales Strafrecht

- -
- 100%
- +
a) Potentielle Opfer
129
Für (zukünftige) potentielle Opfer besteht ein Beschwerderecht nur ausnahmsweise. Begründet erst ein zukünftiges staatliches Handeln oder Unterlassen den Eintritt des Konventionsverstoßes, so ist bereits von der gegenwärtigen Opfereigenschaft und Betroffenheit einer Person auszugehen, wenn dieser das Abwarten der konkreten Rechtsverletzung als Folge des Vollzugs der staatlichen (angeordneten) Maßnahme nicht zugemutet werden kann, z.B. in Fällen der Ausweisung bzw. Auslieferung. In den besonderen Fällen einer Ausweisung von Ausländern hat der Gerichtshof allerdings durchweg entschieden, dass ein Bf. nicht geltend machen kann, er sei „Opfer“ einer Ausweisungsentscheidung, wenn sie nicht vollziehbar ist.[89] Genauso ist eine Beschwerde mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig, wenn eine Ausweisungsanordnung unbefristet ausgesetzt wurde oder auf andere Weise ihre rechtliche Wirkung verloren hat, auch in den Fällen, in denen der Vollzug einer behördlichen Abschiebungsentscheidung vor den zuständigen Gerichten angefochten werden konnte.[90]
130
(Potentielles) Opfer einer Konventionsverletzung ist eine Person auch dann, wenn sie die konkret gegen sie gerichtete staatliche Maßnahme nicht nachweisen kann (z.B. verdeckte Ermittlungen ohne anschließende Benachrichtigung; geheimdienstliche Tätigkeit). In diesem Fall muss der Bf. die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Konventionsverstoßes in seiner Person lediglich plausibel geltend machen. Die Äußerung eines bloßen Verdachtes oder reine Mutmaßungen genügen nicht.[91]
131
Der Bf. wird nicht mit seinem Vorbringen gehört, das angegriffene staatliche Handeln führe (auch) zur Verletzung der Konventionsrechte Dritter; vielmehr stuft der EGMR eine auf der behaupteten Verletzung der Rechte anderer beruhende Beschwerde als unzulässig ein.[92] Besonders deutlich wurde dies im Fall Gillberg, in dem der Bf. für die Nichtbefolgung nationaler Gerichtsentscheidungen sanktioniert wurde und vor dem EGMR vergebens vortrug, die Befolgung dieser Gerichtsentscheidungen hätte zur Verletzung anderer Personen (Probanden psychologischer Studien) in ihren Rechten aus Art. 8 EMRK (auf Nichtpreisgabe medizinischer Daten u.ä.) geführt.[93]
b) Wegfall der Opfereigenschaft
132
Die Konventionsverletzung muss den Bf. in irgendeiner Form auch noch nach Einlegung der Beschwerde beschweren. Ein (bleibender) Schaden braucht ihm zwar nicht erwachsen zu sein.[94] Durch eine Wiedergutmachung des eingetretenen Konventionsverstoßes auf nationaler Ebene kann die Beschwer (gemeint ist die von Art. 34 EMRK geforderte Opfereigenschaft) aber nachträglich wieder entfallen, so dass die Beschwerde unzulässig ist/wird.
133
Jedoch beseitigt nicht jede staatliche Entscheidung bzw. Maßnahme zugunsten des Bf. automatisch dessen Verletzung in einem Konventionsrecht. Insbesondere beseitigt die Erledigung der staatlichen Maßnahme durch ihren Vollzug nicht unbedingt die sog. Opfereigenschaft des Betroffenen, auch wenn in Zukunft keine erneute gleichartige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Annahme einer angemessenen staatlichen finanziellen Entschädigung als Ausgleich für einen eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden führt nur dann zum Wegfall der Opfereigenschaft des Betroffenen, wenn mit dieser finanziellen Zuwendung zugleich ein staatliches Eingeständnis des Konventionsverstoßes verbunden ist.[95]
134
Die Beschwerde ist bzw. wird aber regelmäßig unzulässig, wenn die Beschwer durch die Wiedergutmachung innerstaatlich bereits vollständig behoben ist. Voraussetzung für einen Wegfall der Verletzteneigenschaft ist bei einer nicht mehr reparablen Konventionsverletzung neben der vollständigen Aufhebung sämtlicher mit dem Konventionsverstoß verbundenen Nachteile (appropriate redress for the breach) ein eindeutiges staatliches Eingeständnis des vom Bf. geltend gemachten Konventionsverstoßes (acknowledge in a sufficiently clear way). Letzteres kann als ausdrückliche Erklärung (admission of liability) – öffentlich bzw. individuell gegenüber dem Bf. – bzw. konkludent, der Sache nach (in substance) erfolgen.[96] Nicht ausreichend sind dagegen allgemeine staatliche Maßnahmen (general measures) zur Vermeidung vergleichbarer Konventionsverstöße in der Zukunft.[97]
135
Welche innerstaatlichen Abhilfemaßnahmen im Einzelnen die individuelle Beschwer beseitigen, hängt im Übrigen nicht zuletzt von der Art des verletzten Konventionsrechts und der (spezifischen) Wirkung der staatlichen Maßnahme ab, die den Verstoß beenden oder ihn ausgleichen soll.
136
Für eine Wiedergutmachung für Verletzungen von Art. 3 EMRK (Folter/unmenschliche Behandlung/Haftbedingungen) verlangt der EGMR zum einen, dass effektive und sorgfältige Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt werden, die auch geeignet sind, die für den Konventionsverstoß Verantwortlichen einer strafrechtlichen Verurteilung und angemessenen Bestrafung zuzuführen. Darüber hinaus ist eine finanzielle Entschädigung zu zahlen, sofern dies erforderlich ist; zumindest muss aber die effektive Möglichkeit (Zugänglichkeit und angemessene Dauer des Verfahrens) bestehen, eine solche Entschädigung für die Folgen einer im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehenden Behandlung zu erlangen.[98]
137
Bei einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK kann eine Wiedergutmachung erfordern, dass Ermittlungen sowie ein Strafverfahren durchgeführt werden; ersatzweise kann die Wiedergutmachung auch darin bestehen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, ein Zivilverfahren zu betreiben.[99]
138
Ein (rechtskräftiger) Freispruch führt hinsichtlich der Verletzung einer prozessualen Garantie des Art. 6 EMRK[100] regelmäßig zum Wegfall der Opfereigenschaft des Angeklagten, ebenso die nachträgliche Überprüfung und Aufhebung eines konventionswidrigen Strafurteils (ggf. mit Ansetzung einer Neuverhandlung der Sache unter Einhaltung der Konvention)[101], nicht aber die Aufhebung eines Urteils und die Löschung der Verurteilung im Vorstrafenregister, wenn der Vertragsstaat den Konventionsverstoß in keiner Weise offiziell eingestanden hat.[102]
139
Durch die Herabsetzung einer Strafe wegen einer überlangen Verfahrensdauer verliert der Verurteilte seinen Status als Opfer (unangemessene Verfahrensdauer, Art. 6 Abs. 1 EMRK) i.S.d. Art. 34 EMRK, wenn die nationalen Stellen (erstens) die Unangemessenheit der Verfahrensdauer anerkennen und (zweitens) diesen Konventionsverstoß durch eine ausdrückliche, messbare und vor allem angemessene Strafmilderung bzw. durch eine Verfahrenseinstellung kompensieren.[103] Auch in Bezug auf eine überlange Verfahrensdauer kann die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zum Wegfall der Opfereigenschaft führen.[104]
140
Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedergutmachung einer unangemessen langen Dauer einer Untersuchungshaft (Art. 5 Abs. 3 EMRK). Voraussetzung für den Wegfall der Opfereigenschaft ist auch hier, dass in dem das Verfahren abschließenden Urteil dargelegt wird, in welchem Umfang diese Feststellung eine messbare Minderung der verhängten Strafe des Bf. mit sich gebracht hat.[105]
141
Bei einem bereits abgeschlossenen Konventionsverstoß sollten bereits in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum Fortbestehen der Verletzung bzw. zum Nichteintritt einer staatlichen Heilung/Wiedergutmachung des Verstoßes erfolgen.
c) Sonderfall: Tod des Beschwerdeführers
142
Beim Tod des Bf. ist das Fortbestehen seiner Opfereigenschaft sehr sorgfältig zu prüfen. Stirbt der unmittelbar Verletzte bevor oder nachdem eine andere Person die Beschwerde im Namen des tatsächlichen Opfers eingereicht hat, ist diese nicht automatisch mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig.[106]
143
Stirbt der Bf. während des Verfahrens, d.h. nach der Registrierung der Beschwerde, so können sein (gesetzlicher) Erbe oder ein (naher) Verwandter (close relative)[107] bzw. der Ehegatte das Verfahren fortsetzen, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse am Fortgang des Verfahrens haben.[108] Abgelehnt hingegen wurde die Fortführung des vor dem EGMR anhängigen Verfahrens durch einen mit dem verstorbenen Bf. nicht verwandten Vermächtnisnehmer (universal legatee).[109]
144
Der Wille zur Aufrechterhaltung der Beschwerde muss gegenüber dem Gerichtshof eindeutig erklärt werden. Ein Verfahrensbevollmächtigter sollte mit den Angehörigen seines verstorbenen Mandanten Kontakt aufnehmen, um deren Willen zur Fortsetzung des Verfahrens zu eruieren, und ggf. durch eine neue Vollmacht oder ein anderes diesen Willen zum Ausdruck bringendes Dokuments gegenüber der Kanzlei des Gerichtshofs dokumentieren.[110]
145
Ist eine Person bereits vor Einreichung der Beschwerde verstorben, kann unter den eben genannten Voraussetzungen eine Beschwerde durch eine Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahren hat, sogar noch eingeleitet werden (siehe schon Rn. 102, 142).[111] Bei Beschwerden, die erst nach dem Tod des Opfers eingereicht werden, soll es aber zudem darauf ankommen, ob es sich bei dem Beschwerdegegenstand um eine Sache von Allgemeininteresse handelt, z.B. weil eine bestimmte Gesetzeslage oder das Rechtssystem als Ganzes in Frage steht.[112]
146
Davon strikt zu unterscheiden ist die Konstellation, dass die nächsten Angehörigen von Personen, die unter Umständen verstorben sind, selbst als Bf. auftreten können, um etwa Fragen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK aufwerfen zu können (vgl. Rn. 121).
147
Der Gerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde auch dann fortsetzen, wenn kein Erbe oder Angehöriger des verstorbenen Bf. ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens anzeigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschwerde losgelöst vom speziellen Fall eine Angelegenheit betrifft, die für die Herausbildung allgemeiner Standards im internationalen Menschenrechtsschutz von besonderem Interesse ist.[113]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe
VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe
148
Um dem Vertragsstaat die Behebung einer Konventionsverletzung auf nationaler Ebene zu ermöglichen, kann sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller dem Bf. auf nationaler Ebene (tatsächlich und effektiv) zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe befassen (Art. 35 Abs. 1 EMRK); denn im Sinne der Subsidiarität internationaler Kontrollverfahren sollen zunächst die sachnäheren nationalen Stellen und Behörden Gelegenheit haben, der behaupteten Rechtsverletzung abzuhelfen.[114] Der Grundsatz der Subsidiarität wird künftig nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) auch in der Präambel der Konvention namentliche Erwähnung finden. Auf diese Weise bleibt die Funktion des EGMR auf eine Kontrolle des nationalen Rechtsschutzes beschränkt (vgl. Art. 13 EMRK).
a) Vertikale Erschöpfung
149
Neben förmlichen Rechtsmitteln muss der Bf. sämtliche für ihn zugängliche Rechtsbehelfe einlegen, die hinreichend geeignet sind, dem behaupteten Konventionsverstoß abzuhelfen und die der Betroffene selbst initiieren kann (vertikale Erschöpfung). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Kontrollinstanz nur eine (auf Rechtsfragen) beschränkte Prüfungsbefugnis hat[115] oder wenn für ein bestimmtes Rechtsmittel erst die Annahme erforderlich ist (vgl. § 313 StPO) bzw. sogar beantragt werden muss und diese unsicher ist.[116]
150
Wendet sich der Bf. gegen ein staatliches Handeln oder einen staatlich herbeigeführten Zustand, so muss er auch solche Rechtsbehelfe einlegen, mit deren Hilfe zwar nicht die diesem Handeln oder Zustand zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, zumindest aber deren rechtliche Voraussetzungen durch eine Vorinstanz beurteilt werden können.[117]
151
Zu den zu erschöpfenden Rechtsbehelfen im deutschen Strafverfahrensrecht gehören – je nachdem, ob sich die Beschwerde gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, einen bestimmten Verfahrensgang oder den Abschluss des Verfahrens als solches richtet – die klassischen Rechtsmittel der Beschwerde, Berufung und Revision (§§ 304, 310, 311, 312, 333, 335 StPO), sonstige förmliche Rechtsbehelfe (Einspruch gegen Strafbefehl, § 410 StPO; Antrag auf gerichtliche Entscheidung, u.a. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ggf. mit der Möglichkeit der Beschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), die Gegenvorstellung[118] bzw. der Antrag auf Gewährung nachträglichen Gehörs (§§ 33a, 311a, 356a StPO)[119], spezielle Rechtsbehelfe, wie z.B. die Haftprüfung (§ 117 StPO) oder ein Befangenheits-/Ablehnungsantrag (§§ 24, 74 StPO), Beweisanträge sowie sonstige informelle Anträge und Anfragen,[120] z.B. (wiederholte) Anträge auf Akteneinsicht/Zugang zur Verfahrensakte[121], soweit diese effektive Abhilfe versprechen, wie auch alle Zwischenrechtsbehelfe (namentlich § 238 Abs. 2 StPO) [122] und sonstige (effektive) Widerspruchsmöglichkeiten.[123]
152
Setzt sich das Strafgericht überhaupt nicht mit der vorgetragenen fallrelevanten Rüge der Verletzung der EMRK und der einschlägigen Judikatur des EGMR auseinander, ist die Erhebung einer Anhörungsrüge ratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[124] Dem Bf. bleibt ansonsten lediglich die Möglichkeit, sich (nach Abweisung der Verfassungsbeschwerde) an den EGMR zu wenden und in seiner Beschwerdeschrift gerade diesen Missstand zu rügen.[125]
153
Sieht das nationale Recht verschiedene Rechtsbehelfe vor, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob alle (neben- oder nacheinander) beschritten werden müssen. Kann eine Abhilfe der Konventionsverletzung über unabhängig nebeneinander bestehende Rechtsbehelfe erreicht werden, wird es in der Regel genügen, wenn derjenige gewählt und bis zur letzten Instanz verfolgt wird, der die größte Effektivität verspricht. Neben diesem braucht ein Rechtsbehelf, der im konkreten Fall kaum bessere Erfolgsaussichten hat, nicht zusätzlich ergriffen werden.[126]
154
Nach erfolglosem Durchlaufen der Fachgerichtsbarkeit ist Verfassungsbeschwerde zum BVerfG einzulegen, auch wenn deren Annahme ungewiss ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 93a BVerfGG).[127] Dass der EGMR die Verfassungsbeschwerde in außerstrafrechtlichem Kontext (zur Verfahrensbeschleunigung) als nicht-effektiven Rechtsbehelf i.S.v. Art. 35 Abs. 1 EMRK angesehen hat[128], darf nicht dazu verleiten, auf die Anrufung des BVerfG zu verzichten.[129] Nimmt das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an, geht der EGMR regelmäßig von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs aus, auch wenn die Regierung in der Stellungnahme Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vorbringt. Der Gerichtshof sieht es nicht als seine Aufgabe an, über die Gründe der Nichtannahme zu spekulieren.[130]
155
Ob eine Landesverfassungsgerichtsbarkeit vor dem Gang zum EGMR angerufen werden muss, ist dagegen noch nicht eindeutig geklärt.[131]
156
Eine Strafanzeige (ggf. mit anschließendem Klageerzwingungsverfahren) kann ebenfalls ein wirksamer Rechtsbehelf gegen ein sowohl strafbares als auch konventionswidriges Verhalten sein, wenn der Ausgang des Strafverfahrens dem behaupteten Konventionsverstoß abhelfen kann.
157
Eine Klage vor den Verwaltungs- oder Zivilgerichten ist (nur dann) erforderlich, wenn mit ihrer Hilfe der geltend gemachte Konventionsverstoß beseitigt werden kann, z.B. weil die Überprüfung einer speziellen strafprozessualen Fragestellung diesen Gerichten ausdrücklich zugewiesen ist (z.B. Kontrolle von Sperrerklärungen analog § 96 StPO).
158
Die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wurde vom Gerichtshof in Fällen, welche die Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung iSv Art. 5 Abs. 1 EMRK betrafen, als zu erschöpfender Rechtsbehelf angesehen; die Frage wird aber selbst in der Straßburger Judikatur uneinheitlich beantwortet.[132] Es hängt letztlich vom Rechtsschutzziel des Betroffenen ab, ob eine Schadensersatzklage den Konventionsverstoß beheben kann.
159
Nach der gesetzlichen Regelung der Verfahrensabsprache (v.a.) in § 257c StPO ist zu erwarten, dass der EGMR auch ein Hinwirken auf eine solche Absprache als möglichen Rechtsbehelf interpretiert, wenn sich aufgrund einer solchen Absprache der behauptete Verfahrensmangel beheben lässt.
160
Bei einer überlangen Verfahrensdauer müssen zunächst die Rechtsbehelfe ergriffen werden, die das jeweilige nationale Recht innerstaatlich zur Abhilfe (Beschleunigung; § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG; Verzögerungsrüge) oder Kompensation vorsieht (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG; zur Effektivität eines Rechtsbehelfs im Zusammenhang mit einer überlangen Verfahrensdauer siehe noch Rn. 163 ff.).[133] Nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011[134] gilt dies auch für bereits (auf nationaler Ebene oder auch vor dem EGMR) anhängige Verfahren (siehe zum Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtswegerschöpfung Rn. 46).
161
Übergehen – d.h. direkt Beschwerde beim EGMR einlegen – darf der Bf. nur solche Rechtsbehelfe, die für ihn nicht zugänglich oder ineffektiv sind, d.h. keine realistischen Erfolgsaussichten oder selbst im Falle eines Erfolges keine Beseitigung (redress) bzw. Wiedergutmachung des geltend gemachten Konventionsverstoßes versprechen (z.B. weil sie gegenüber den staatlichen Stellen nicht durchsetzbar sind)[135], sich in der bloßen Feststellung des Fehlverhaltens staatlicher Stellen erschöpfen[136], eine unabhängige und unparteiliche Überprüfung des behaupteten Konventionsverstoßes nicht erwarten lassen[137] oder dem Bf. in seiner speziellen Situation (z.B. mangels aufschiebender Wirkung gegen eine drohende hoheitliche Maßnahme) nicht zumutbar sind. Auch Rechtsbehelfe, bei denen im Zeitpunkt, in dem sie einzulegen gewesen wären, nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung keinerlei Aussicht auf Erfolg bestand, müssen nicht erschöpft werden.[138] Die Anforderungen des EGMR sind regelmäßig streng.[139]
162
Art. 35 Abs. 1 EMRK verlangt auch nicht, innerstaatliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, die dem Betroffenen bei Berücksichtigung seiner Lage nicht zumutbar sind. Ein Rechtsbehelf ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn der Betroffene Repressalien zu fürchten hat.[140] Unzumutbar kann (ausnahmsweise und im Einzelfall) auch ein Rechtsmittel sein, wenn bei der Einstellung des Verfahrens automatisch eine Gebühr anfällt.[141]
163
Ineffektiv kann ein Rechtsbehelf auch bei unvertretbar langer Verfahrensdauer sein; dem Betroffenen ist ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zuzumuten, die innerstaatliche Entscheidung abzuwarten. Der EGMR fühlt sich nicht gehindert, über die Dauer eines Verfahrens zu entscheiden, das innerstaatlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.[142] Grundsätzlich ist aber auch bei lang andauernden Verfahren der Instanzenzug zu durchlaufen.
164
Ein Rechtbehelf im Zusammenhang mit einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann effektiv i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK, wenn durch ihn entweder das Verfahren beschleunigt oder dem Betroffenen Wiedergutmachung für die bereits eingetretene Verzögerung geleistet werden kann.[143] In Strafverfahren kann die Reduzierung der Strafe oder die Einstellung des Verfahrens ein mögliches Mittel zur Abhilfe bzw. Wiedergutmachung sein.[144]
165
Der Bf. muss eine Verzögerung des Strafverfahrens sowohl in der ersten Instanz (spätestens im Schlussvortrag zur Strafzumessung) und im Rahmen aller ihm zur Verfügung stehenden (effektiven) Rechtsbehelfe geltend machen.[145] Berufung, Revision und die Verfassungsbeschwerde stellen wirksame Rechtsbehelfe dar, mit denen einer behaupteten Verfahrensverzögerung abgeholfen werden kann, da mit ihrer Hilfe eine Kompensation im Wege der sog. Vollstreckungslösung oder eine Verfahrenseinstellung bewirkt werden kann.[146]
166
Da auch eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen zu den Maßnahmen gehört, mit denen eine unangemessene Verzögerung im Strafverfahren kompensiert werden kann, ist der Bf. gehalten, auf die seiner Ansicht nach vorliegende Verfahrensverzögerung hinzuweisen und auf eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) hinzuwirken – vor und nach Anklageerhebung.[147] Andererseits kann die Zustimmung des Bf. zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO dazu führen, dass er auf effektive Rechtsbehelfe (Antrag auf Reduktion der Strafe im Urteil; Rechtsmittel) i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK verzichtet, seine spätere Beschwerde zum EGMR also unzulässig wird.[148]
167
Gesuche, die keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf Prüfung in der Sache und keinen Anspruch auf Abhilfe durch die angerufene Stelle auslösen, wie etwa Dienstaufsichtsbeschwerden gegen abgeschlossene Eingriffe,[149] die Anrufung eines Ombudsmanns[150] oder Bürger-/Menschenrechtsbeauftragten, Gnaden- oder Amnestiegesuche oder Petitionen an ein Parlament, Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder, müssen nicht gestellt werden.[151] Nicht zum vorrangigen nationalen Rechtsschutz i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK zählt auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens[152] – es sei denn, dass die fehlerhafte Umsetzung eines gegen Deutschland ausgesprochenen Urteils des EGMR geltend gemacht wird. Diesen Rechtsbehelfen bzw. Beschwerdemöglichkeiten fehlt die von Art. 35 Abs. 1 EMRK geforderte Effektivität.








