Internationales Strafrecht

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Auch die Vollstreckung eines vor dem Beitritt zur Konvention ergangenen Urteils eröffnet nicht den Anwendungsbereich der Konvention, sofern nicht in diesem Vorgehen eine sich (täglich) neu ereignende Konventionsverletzung zu sehen ist.[31]
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Wird eine staatliche Maßnahme allerdings erst nach bzw. durch den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens endgültig (i.S.v. wirksam, definitive act), kann das letztinstanzliche Urteil ebenfalls einen – in zeitlicher Hinsicht – selbstständigen Eingriff in das von der Konvention geschützte Recht darstellen. Ein verfassungsgerichtliches Überprüfungsverfahren bleibt aber außer Betracht, wenn die fachgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft ergangen ist (auch wenn das Verfahren zum gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK zu erschöpfenden nationalen Rechtsschutz gehört).[32]
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Die Zuständigkeit ratione temporis wird vom EGMR zudem insofern „weich“ interpretiert, als er bereits mehrfach auf das „Fortdauern“ eines vor dem Inkrafttreten der Konvention eingetretenen Ereignisses und seiner Folgen abgestellt und so die zeitliche Anwendbarkeit der Konvention auf den gerügten Sachverhalt insgesamt bejaht hat.[33] Dies kommt allerdings nur bei einem – und sei es nur im Hinblick auf die Folgen – fortwährenden bzw. dauerhaften Eingriff in die Rechte des Betroffenen (continuing situation), nicht aber bei einem zeitlich abgeschlossenen, momentanen Eingriff (single instantaneous act) in Betracht, dessen Wirkungen nur fortdauern, wie etwa der Eigentumsentzug bei einer vollzogenen Enteignung.[34] In der durch einen vor dem Beitritt erfolgten Eingriff geschaffenen Rechtslage wird keine neue Konventionsverletzung gesehen. Kommen dagegen nach dem Inkrafttreten einer Konventionsverbürgung neue, auch ihrerseits selbst konventionswidrige Handlungen hinzu, sind diese an der Konvention zu messen.[35]
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Dauert eine Konventionsverletzung nach dem Inkrafttreten von EMRK oder ZP in dem betreffenden Staat noch an, erstreckt sich die Überprüfung des Gerichtshofs nur auf die nach diesem Zeitpunkt liegenden Vorgänge.[36]
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Bei Ausscheiden eines Staates aus der Konvention (Kündigung) fallen nur die Vorgänge, die vor dem Wirksamwerden des Ausscheidens liegen, unter den Schutzbereich der Konvention (Art. 58 Abs. 2 EMRK).
4. Örtliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione loci)
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Die örtliche Anwendbarkeit der Konvention ist wichtig für die Bestimmung des richtigen Beschwerdegegners. Gemäß Art. 1 EMRK sichert jeder Vertragsstaat allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die im Ersten Abschnitt der Konvention (Art. 2-18 EMRK) genannten Rechte und Freiheiten zu. Daher können sich alle Personen, auch Ausländer und Staatenlose, die sich auf dem Territorium eines Vertragsstaates befinden, diesem Staat gegenüber auf die Einhaltung der EMRK berufen.[37]
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Nach den Regeln des internationalen Völkerrechts ist ein Staat unter bestimmten Voraussetzungen außerdem auch für die extraterritoriale Ausübung von Hoheitsgewalt (jurisdiction) i.S.v. Art. 1 EMRK verantwortlich.[38] Zwar findet eine solche extraterritoriale Hoheitsgewalt eines Staates ihre völkerrechtlichen Grenzen in den souveränen Hoheitsrechten der anderen Staaten. Sie kann jedoch auch und gerade bei völkerrechtswidrigem Handeln staatlicher Organe im Ausland in Betracht kommen.[39]
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Bei militärischen Aktionen auf dem Territorium eines anderen Staates nimmt der EGMR eine Verantwortlichkeit des militärisch handelnden Staates und die Jurisdiktion i.S.v. Art. 1 EMRK an, wenn dessen Organe (Streitkräfte) eine effektive Kontrolle über das fremde Hoheitsgebiet ausüben.[40] Sind an dem militärischen Vorgehen mehrere Staaten beteiligt, muss der Bf. die einzelnen Verantwortlichkeiten, d.h. die Rolle und Arbeits-/Machtverteilung der einzelnen Staaten sowie die Kommandostrukturen beschreiben, insbesondere wenn an dem Militäreinsatz nicht an die Grundsätze der EMRK gebundene Staaten, wie z.B. die USA, beteiligt sind.[41]
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Zurechenbares extraterritoriales Handeln kann auch eine diplomatische oder konsularische Tätigkeit betreffen oder an Bord eines Flugzeugs oder Schiffes geschehen, das unter diesem Staat registriert ist.[42]
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Aus Sicht der Strafverteidigung stellt sich das Problem extraterritorialen Handelns insbesondere bei der internationalen Rechtshilfe, wenn es konkret um die Frage geht, ob wegen einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme im Ausland gegen den ersuchenden oder den ersuchten Staat Beschwerde zu erheben ist. Beschwerdegegner ist hier grundsätzlich der ersuchte (handelnde) Vollstreckungsstaat. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kommt zusätzlich auch der ersuchende Staat als Beschwerdegegner in Betracht.[43]
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Die BR Deutschland ist daher für sämtliche Rechtshilfemaßnahmen verantwortlich, die sich durch ihre Organe oder durch ausländische Amtsträger – mit ihrer Duldung – auf ihrem Territorium ereignen. Umgekehrt lässt sich aber hinsichtlich einer im Ausland für deutsche Stellen geleisteten Rechtshilfe eine Verantwortlichkeit Deutschlands nicht schon allein mit der Veranlassung der Maßnahme durch die Stellung eines Rechtshilfeersuchens im Inland begründen.[44] Eine Verantwortlichkeit für Rechtshilfemaßnahmen im Ausland ist nur dann anzunehmen, wenn die Maßnahme vom deutschen Territorium aus effektiv kontrolliert wird. Daher lässt sich etwa im Falle einer grenzüberschreitenden Zeugeneinvernahme (per Video- oder Telefonkonferenz), Nacheile oder Telefonüberwachung sowie beim Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchaus von einer extraterritorial ausgeübten deutschen Hoheitsgewalt sprechen.[45]
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Unabhängig von der Frage einer staatlichen Verantwortlichkeit für die Rechtshilfehandlung im Ausland ist (regelmäßig) in dem Ersuchen um Rechtshilfe die Erhebung einer strafrechtlichen Anklage im ersuchenden Staat zu sehen, so dass dem Beschuldigten (jedenfalls) dort ab diesem Zeitpunkt die Beschuldigtenrechte des Art. 6 EMRK zu gewähren sind.[46]
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Nicht um einen Fall extraterritorialer Hoheitsgewalt handelt es sich bei der Auslieferung bzw. Ausweisung von Tatverdächtigen bzw. Straftätern. Hier überprüft der EGMR zwar die dem Betroffenen im Ausland drohenden Folgen bzw. das zu erwartende Strafverfahren am Maßstab der Behandlungsverbote (Art. 3 EMRK) und der Verfahrensfairness (Art. 6 EMRK). Um die Verantwortlichkeit des ausliefernden bzw. abschiebenden Staates feststellen zu können (Art. 1 EMRK), knüpft er dabei aber an die Handlung an, die sich auf dessen Territorium vollzieht.[47] Der die Auslieferung bzw. Ausweisung ersuchende Staat ist wiederum nur für die auf seinem Territorium stattfindenden staatlichen Maßnahmen verantwortlich; eine im Ausland aufgrund eines Auslieferungsersuchens erfolgte Freiheitsentziehung ist dem ersuchenden Staat daher grds. nicht zurechenbar.[48]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › II. Parteifähigkeit des Beschwerdeführers
II. Parteifähigkeit des Beschwerdeführers
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Der von jedem Vertragsstaat zu gewährleistende persönliche Schutzbereich der durch die EMRK verbürgten Menschenrechte erstreckt sich auf alle natürlichen oder juristischen Personen, nichtstaatlichen Organisationen (NGO)[49] oder Personenvereinigungen/-gruppen, die – wenigstens zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung – seiner Herrschaftsgewalt unterstehen, also nicht nur auf eigene Staatsangehörige sondern auch auf Ausländer und Staatenlose (Art. 1 EMRK). Der Gerichtshof kann daher von jeder Person (unabhängig vom Alter[50] oder ihrer Geschäftsfähigkeit[51]), die der Hoheitsgewalt des Staates unterliegt, gegen den sich die Beschwerde richtet, im Wege der Individualbeschwerde angerufen werden (Art. 34 EMRK).
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Einschränkungen des persönlichen Schutzgehaltes der EMRK ergeben sich allerdings mittelbar aus den einzelnen durch die Konvention garantierten Freiheitsrechten – soweit diese nur einen begrenzten Personenkreis schützen – sowie aus den Grundsätzen zur Beschwerdebefugnis (Rn. 116 ff). Ob auch der Nasciturus parteifähig ist, hängt davon ab, ob man ihn als Träger des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) ansieht.[52] Die Parteifähigkeit endet mit dem Tod des Bf., wobei die Beschwerde aber von den Erben oder nahen Verwandten fortgesetzt werden kann, wenn insoweit ein berechtigtes Interesse besteht oder die Beschwerde allgemeine Bedeutung hat (s. noch Rn. 142 ff).[53]
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Auch Personengruppen sind parteifähig. Sie sind in der Regel nicht organisierte, meist gemeinsame Interessen verfolgende Gruppierungen ohne eigene Rechtsfähigkeit. Bei ihrer Parteifähigkeit geht es letztlich vielmehr um die Tatsache, dass eine Gruppe von Personen, die vom selben konventionswidrigen Sachverhalt betroffen sind, eine Sammelklage einreichen bzw. die Beschwerden bündeln kann.[54]
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Nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen[55] können die Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechtes geltend machen, wenn und solange[56] dieses Recht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.[57] Nach dieser Maßgabe parteifähig sind juristische Personen des Privatrechts (Verein, AG, GmbH) und Personengesellschaften (OHG, KG), unabhängig von ihrer inneren Organisation oder ihrem Sitz.[58] Auch privatrechtlich organisierte Kirchen sind „nichtstaatliche Organisationen“.[59]
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Auf die Rechtsfähigkeit nach nationalem Recht kommt es nicht an;[60] selbst nach der Auflösung bleiben diese nichtstaatlichen Organisationen parteifähig,[61] da sonst die Vertragsstaaten die Beschwerdeberechtigung beeinflussen könnten.
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Nicht parteifähig sind dagegen alle staatlichen Stellen, Organisationen, (Gebiets-)Körperschaften, Anstalten, sonstige hoheitlich Tätige (Beliehene) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie in privatrechtlichen Organisations- und Handlungsformen agieren.[62] Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die in Frage stehende Organisation öffentliche Gewalt ausübt. Das sei insb. dann der Fall, wenn sie den Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung Rechnung tragen soll, die Mitglieder durch allgemeine Wahlen bestellt werden und sie sich aus dem allgemeinen Haushalt durch Zuweisungen finanziert. Bestimmte Befugnisse einer Organisation sprechen für ihren öffentlich-rechtlichen Charakter, etwa das Recht, Enteignungen vorzunehmen, Verordnungen zu erlassen oder Verstöße gegen Normen zu sanktionieren.[63]
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Ausnahmen bestehen für solche Einrichtungen, die dem Staat zwar organisatorisch zugeordnet sind, aber diesem in einem bestimmten grundrechtlich geschützten Bereich, dessen Verwirklichung sie dienen, wie Private gegenüber stehen, wie etwa Rundfunkanstalten, Kirchen oder Universitäten,[64] nicht aber dagegen Gemeinden.[65] Strafprozessual relevant kann diese Frage insbesondere bei der Durchsuchung von Räumlichkeiten (Redaktionen, Rundfunkanstalten) und der Beschlagnahme von Gegenständen werden.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › III. Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers
III. Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers
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Weder die EMRK noch die Rules of Court stellen formal besondere Anforderungen an die Fähigkeit des Bf., selbst Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige, psychisch Kranke bzw. unter Betreuung stehende Personen können sich daher entweder selbst oder mit Hilfe ihrer Eltern oder ihres Betreuers die Beschwerde führend an den Gerichtshof wenden bzw. sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.[66] Es kommt insoweit auch nicht auf das Sorgerecht an.[67]
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Als Bf. im Beschwerdeformular (s.u.) sollte grundsätzlich immer die unmittelbar betroffene Person genannt werden. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann der Vertreter einer „nicht-prozessfähigen“ Person selbst als Bf. auftreten (Problem der unmittelbaren Betroffenheit (Rn. 125).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)
IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)
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Für das Verfahren vor dem EGMR besteht kein allgemeiner Anwaltszwang.[68] Parteifähige Personen oder Personengruppen können die Beschwerde daher selbst oder durch einen (gewählten) Vertreter (representative) einreichen, wobei es in diesem Stadium des Verfahrens keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen hinsichtlich der als Vertreter in Betracht kommenden Personen gibt (Rule 36 Abs. 1).
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Im späteren Verfahren – d.h. nach der Zustellung der Beschwerde an den Vertragsstaat (Rule 54 Abs. 2 lit. b) bzw. in der mündlichen Verhandlung – ist die Vertretung des Bf. regelmäßig obligatorisch (Rule 36 Abs. 2 u. 3; vgl. Rn. 390.
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Die Vertretung ist gegenüber dem Gerichtshof (spätestens) in der offiziellen Beschwerdeschrift durch eine vom Bf. und vom Bevollmächtigten persönlich zu unterzeichnende Vollmacht oder Erklärung (power of attorney/authority to act)[69] anzuzeigen (Rule 45 Abs. 3). Kann diese nicht beigebracht werden (z.B. wegen der Inhaftierung des Bf.), so lässt der Gerichtshof die Beschwerde nur zu, wenn die als Vertreter auftretende Person den Vertretungswillen des Bf. plausibel darlegt. Regelmäßig zugelassen werden nahe Angehörige und Familienmitglieder.
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Hinweis
Im Falle einer wirksamen Vertretung führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Bevollmächtigten des Bf. (Rule 37 Abs. 1).
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Vertreter von juristischen Personen oder Personengruppen müssen dem Gerichtshof ebenfalls einen Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis vorlegen.
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Ausnahmsweise kann auch eine nach nationalem Recht nicht vertretungsberechtigte bzw. nicht vom Bf. zu seiner Vertretung autorisierte Person vor dem Gerichtshof im Namen einer anderen Person auftreten, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass dem EGMR die Interessen dieser Person nicht zur Kenntnis gebracht werden und der Bf. einen Status (standing) – gemeint ist eine besondere persönliche oder sachliche Nähe – zur Geltendmachung dieser Interessen besitzt.[70]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › V. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)
1. Selbstbetroffenheit
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Die als Bf. auftretende parteifähige natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe muss geltend machen, selbst durch das Handeln oder Unterlassen eines Konventionsstaates in einem durch die EMRK oder ihren Zusatzprotokollen anerkannten Recht verletzt zu sein (Art. 34 Satz 1 EMRK), also direktes Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Auf den Eintritt eines konkreten materiellen oder immateriellen Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine spezielle Adressatenstellung des Bf. Entscheidend ist allein seine Betroffenheit durch die Maßnahme.
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Auch eine als Bf. auftretende Vereinigung muss die Verletzung eigener Rechte behaupten. Die Geltendmachung der Verletzung von Rechten ihrer Mitglieder genügt daher grundsätzlich nicht. Die einzelnen Mitglieder müssen in diesem Fall selbst Beschwerde vor dem Gerichtshof einlegen.[71] Eine Ausnahme stellen Kirchen dar (siehe schon Rn. 104). Bei Maßnahmen gegen ein Wirtschaftsunternehmen können Miteigentümer bzw. Gesellschafter Opfer sein, wenn sie in ihren Vermögensverhältnissen unmittelbar beeinträchtigt sind.[72] Bei juristischen Personen sind in der Regel nur diese selbst beschwert und nicht ihre Teilhaber (Aktionäre).[73] Eine natürliche Person kann darüber hinaus behaupten, selbst Opfer eines Konventionsverstoßes zu sein, wenn sich das betreffende nationale Verfahren (nur) gegen eine Vereinigung gerichtet hat, deren Zweck und Aufgabe es war, die Interessen der unmittelbar hinter ihr stehenden Mitglieder zu vertreten.[74] Davon zu unterscheiden ist das Auftreten einer Gruppe oder Vereinigung als Vertreter eines in eigenen Rechten betroffenen Bf., das grundsätzlich möglich ist.
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Ausgeschlossen ist die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen (Prozessstandschaft; Verbandsklage) und solcher Rechte, die lediglich der Allgemeinheit oder einer nicht abgrenzbaren Personenmehrheit zugeordnet sind (actio popularis).[75] Die Konvention sieht insbesondere keine Popularklage zur Auslegung der in ihr garantierten Rechte vor und sie gibt dem Bf. auch nicht das Recht, sich über eine Vorschrift des staatlichen Rechts zu beschweren, nur weil er meint, dass sie gegen die Konvention verstoße, ohne dass er direkt von den Wirkungen der Vorschrift betroffen ist.[76]
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Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Bf. Opfer der behaupteten Verletzung ist; in diesem Fall ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn es dem Bf. (auch) darum geht, ein strukturelles Problem, von dem auch andere Personen betroffen sind, zu lösen.[77]
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Ferner lässt es der EGMR zu, dass bei geradezu extremen Umständen eine Nichtregierungsorganisation (NGO) faktisch als Betreuer bzw. Vormund eines Verstorbenen handelt und z.B. eine Individualbeschwerde wegen des Todes einer völlig hilflosen Person einlegt, der auch in einem Heim keinerlei wirkliche Hilfe zuteilwurde.[78] Auch hierbei soll es sich nicht um eine Popularklage handeln.
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Auf eine Selbstbetroffenheit der als Bf. auftretenden Person verzichtet der EGMR, wenn die Beschwerde Verstöße gegen das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) oder das Verbot der Folter und erniedrigenden/unmenschlichen Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) betrifft. In dieser Konstellation kann ein naher Angehöriger der getöteten Person im eigenen Namen die Beschwerde einlegen und die Verletzung der (fremden) Rechte des von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen geltend machen,[79] weil diese Rechte sonst nie wirksam durchgesetzt werden könnten.
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Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht auf andere Konventionsrechte übertragbar.[80] Verstirbt eine Person nach Abschluss des gegen sie geführten Strafverfahrens, aber vor Einlegung einer Beschwerde beim EGMR, so kann ein naher Angehöriger mangels Selbstbetroffenheit (not personally affected) nicht die mangelnde Fairness des (gegen seinen Sohn geführten) Strafverfahrens rügen (Art. 6 Abs. 1 EMRK).[81]
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Wenn aber eine solche Ausnahme vom Erfordernis der Selbstbetroffenheit eingreift, muss die im Beschwerdeformular als Bf. (applicant) genannte Person diejenige sein, die von einer staatlichen Maßnahme unmittelbar und in eigener Person betroffen ist (directly affected by the measure complained of). Die das Verfahren betreibende Person sollte als ihr Vertreter (representative) auftreten.
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Davon zu unterscheiden ist eine (unmittelbare) Mitbetroffenheit oder indirekte Betroffenheit von Personen, die nicht der eigentliche Adressat einer staatlichen Maßnahme sind, zumindest durch deren Folgen aber in ihrer eigenen Person betroffen werden (z.B. Tod, Misshandlung, Unauffindbarkeit eines nahen Angehörigen).[82] Diese Personen machen letztlich eine eigene Beschwer geltend und können sich daher im eigenen Namen an den Gerichtshof wenden, wenn die Folgen der Maßnahme eine gewisse Schwere aufweisen und die von ihr betroffenen Personen ein anerkennenswertes Interesse an der Überprüfung der Maßnahme durch den EGMR plausibel darlegen (siehe auch zum Wegfall der Opfereigenschaft, Rn. 132).
2. Unmittelbare Betroffenheit
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Das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit in einem von der Konvention geschützten Recht soll die Ausschöpfung des nationalen Rechtsschutzes sicherstellen. Regelmäßig kann sich der Bf. nur gegen einen auf seine Person konkretisierten staatlichen Vollzugsakt einer gesetzlichen Regelung wenden, dessen Vollziehung seinerseits aber für eine unmittelbare Beschwer nicht erforderlich ist.[83]
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Nur ausnahmsweise kann der Bf. direkt gegen ein Gesetz vorgehen, nämlich wenn es ein unmittelbar wirksames Verbot oder Gebot enthält (self-executing) und den staatlichen Stellen bei der Ausführung keinerlei Ermessensspielraum belässt, so dass der Bf. faktisch bereits durch die reine Rechtslage beschwert ist. In diesem Fall muss der Bf. aber hinreichend und überzeugend darlegen, dass er von der gesetzlichen Regelung individuell betroffen ist bzw. werden wird.[84] Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit erscheint insbesondere möglich bei den Bf. betreffenden Statusregelungen[85] oder bei Regelungen, die in sein Recht auf private Lebensgestaltung bereits unmittelbar eingreifen, so dass ihm nicht zugemutet werden kann, vor einer Beschwerde gegen die Regelung zu verstoßen und erst ein innerstaatliches Verfahren, etwa ein Strafverfahren, hinzunehmen.
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Erfordert der Schutz eines Konventionsrechts, dass der Staat entsprechende Gesetze erlässt, kann derjenige, der dadurch in seinen Rechten konkret beeinträchtigt ist, sich auch gegen eine in der Untätigkeit liegende Verletzung der staatlichen Schutzpflicht mit der Beschwerde wenden.[86]
3. Gegenwärtige Betroffenheit (Wegfall der Opfereigenschaft)
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Der Bf. muss behaupten, durch den Beschwerdegegenstand gegenwärtig – d.h. schon und noch – während des gesamten Verfahrens in einem eigenen, ihm durch die Konvention oder eines ihrer Zusatzprotokolle garantierten Recht verletzt zu sein. Dass ein Gesetz nur vorläufige Auswirkungen hat, ist unerheblich.[87] Ist die zunächst vorhandene Opfereigenschaft nachträglich entfallen, so verwirft der Gerichtshof die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.[88]







