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1. Vorgaben zur friedlichen Streitbeilegung
Die ersten Versuche, Krieg als Mittel der Politik im Völkerrecht zu untersagen, betrafen nur die Rechtsfragen eines völkerrechtlichen Verbots und hatten durchgreifende Mängel (→ Kriegsrecht, ius ad bellum); die Strafbarkeit eines solchen Verstoßes wurde hingegen nicht normiert.
2. Verbrechen gegen den Frieden im IMG- und IMGFO-Statut
Das wegen des Verstoßes gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot und als einseitiges Siegerdiktat kritisierte IMG-Statut vom 8.8.1945 normierte erstmals in der Geschichte des Völkerrechts die Strafbarkeit eines „Verbrechens gegen den Frieden“. Nach Art. 6a IMG-Statut wurde das Planen bzw. die Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder die Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen unter Strafe gestellt. Zur völkerrechtlichen Zielvorstellung, Kriege zu verhüten, führte Robert H. Jackson, Richter am US Supreme Court und Chefankläger von Nürnberg, am 21.11.1945 in seinem Eröffnungsplädoyer aus: „Aber der letzte Schritt, periodisch wiederkehrende Kriege zu verhüten, die bei internationaler Gesetzlosigkeit unvermeidlich sind, ist, die Staatsmänner vor dem Gesetz verantwortlich zu machen. (…) Dieses Gesetz wird zwar hier zunächst nur auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muss, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen.“ Mit dem IMG-Statut und ebenso mit Art. 5a des IMGFO-Statuts und dem KRG 10 (→ Völkerstrafrecht) wurde der Angriffskrieg als völkerrechtswidriger Krieg verboten.
3. Vorgaben der UN-Charta
Heute gilt völkerrechtlich auf der Ge- und Verbotsebene das sog. „universelle“ → Gewaltverbot gem. Art. 2 Ziff. 4 der Charta der → Vereinten Nationen (UN-Charta, Sart. II, Nr. 1), das militärische Gewaltanwendung oder ihre Androhung in den zwischenstaatlichen Beziehungen verbietet. Zur Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das universelle Gewaltverbot äußert sich die UN-Charta nicht. Sie unterscheidet begrifflich allerdings zwischen einem „Aggressionsakt“ (act of aggression), der in Art. 39 UN-Ch. einer Bedrohung (threat to the peace) oder einem Bruch des Friedens (breach of the peace) gleichgestellt wird, und ermöglicht, dass der UN-Sicherheitsrat Kapitel VII-Maßnahmen nach Art. 41 ff. UN-Ch. ergreift (→ System kollektiver Sicherheit), und dem grundsätzlich unabhängig vom Sicherheitsrat bestehenden naturgegebenen Recht der Staaten zur individuellen und kollektiven → Selbstverteidigung, das in Art. 51 UN-Ch. anerkannt, aber nur durch einen „bewaffneten Angriff“ (armed attack) ausgelöst wird.
4. GA-Res 3314 (XXIX) vom 14.12.1974
Nach langen Diskussionen und Verhandlungen bezüglich einer Definition des Begriffs „bewaffneter Angriff“ konnte sich die → Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14.12.1974 in ihrer Aggressions-Resolution (Sart. II, Nr. 5) lediglich auf eine Bestimmung des Begriffs der „Angriffshandlung“ (act of aggression), nicht jedoch auf eine Definition des Begriffs „bewaffneter Angriff“ (armed attack) einigen, wobei diese Resolution der Generalversammlung ohnehin nur eine Empfehlung, aber kein bindendes Recht und außerdem ein politisches Statement darstellt, das den Sicherheitsrat bei seinen Entscheidungen nach Kapitel VII der UN-Charta unterstützen sollte, aber nicht als materielle strafrechtliche Regelung konzipiert war oder dienen sollte. Die Begriffe „bewaffneter Angriff“ einerseits sowie „Angriffshandlung“ andererseits werden in der Charta in unterschiedlichen Zusammenhängen benutzt, werden nicht als identisch angesehen und entsprechen sich mithin inhaltlich definitionsgemäß nicht. So gelten bei einem „bewaffneten Angriff“ strengere Voraussetzungen als bei einer „Angriffshandlung“. Demnach ist eine verbotene Gewaltanwendung eines Staates, die noch unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Ch. bleibt, eine solche, die den bedrohten Staat noch nicht ermächtigt, von seinem Recht auf bewaffnete Selbstverteidigung Gebrauch zu machen, gleichwohl aber nach Art. 8 bis ein Aggressionsverbrechen darstellen kann. Inkonsequent ist auch der Inhalt des Art. 3 der GA-Resolution 3314: Die Tatbestände des Art. 3 lit. a – d können tatsächlich als Beispiele für eine „armed attack“ angesehen werden. Demgegenüber stellten die Tatbestände des Art. 3 lit. e – g eher Beispiele für einen „act of aggression“ dar.
5. Römisches Statut vom 17.7.1998
Da sich die von den Vereinten Nationen einberufene Staatenkonferenz, die vom 16.6. – 17.7.1998 in Rom tagte und am 17.7.1998 das Statut verabschiedete, noch nicht auf die Formulierung des Tatbestandes der Aggression einigen konnte, wurde in Art. 5 Abs. 2 bestimmt, dass der Gerichtshof die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression ausübt, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 – also auf Änderungsvorschlag eines Vertragsstaates nach Art. 121 Abs. 1 oder durch die Versammlung der Vertragsstaaten (Art. 112 ff.) auf einer Überprüfungskonferenz frühestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts (1.7.2002) mit Zweidrittel-Mehrheit (Art. 121 Abs. 3) – eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt.
6. Kampala-Überprüfungskonferenz
Auf der ersten Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts in Kampala, Uganda, vom 31.5. – 11.6.2010 konnte die Versammlung der Vertragsstaaten erst in allerletzter Minute (tatsächlich war bereits der 12.6.2010 angebrochen) einen Konsens zur Formulierung des Tatbestandes der Aggression (künftig Art. 8 bis) und seiner Verbrechenselemente (künftig Art. 15 bis und ter) erzielen. Im Streit stand nicht so sehr die Aggressionsdefinition selbst, sondern die Frage, ob das Tätigwerden des IStGH vom Vorliegen der Feststellung eines Aggressionsaktes durch den UN-Sicherheitsrat (sog. Sicherheitsratsfilter) abhängen sollte oder nicht. Die USA, Rußland und China wollten als Nicht-Vertragsstaaten zunächst jede Einigung zum Tatbestand der Aggression verhindern, später schwenkten sie auf die von Frankreich und Großbritannien favorisierte Sicherheitsratsfilter-Lösung um. Afrikanische und lateinamerikanische Staaten standen dieser Option ablehnend gegenüber, Europa konnte wegen der britischen und französischen Haltung keine einheitliche Linie finden. Christian Wenaweser, Diplomat aus Liechtenstein, der schon in der jahrelang vor Kampala tätigen Vorbereitungsgruppe erreicht hatte, dass die Definition des Aggressionstatbestandes nicht mehr streitig war, hat mit seinem taktischen Geschick in den frühen Morgenstunden des 12.6.2010 das nicht mehr für möglich gehaltene, völkerrechtspolitisch sicher sehr wichtige Ziel erreicht, dass die nunmehr vorliegende Vertragsänderung des Römischen Statuts im Consensus-Verfahren angenommen wurde. Diese neuen Regelungen treten aber frühestens 2017 in Kraft.
III. Äußere Tatseite
Nach dem in Kampala im Consensus-Verfahren einstimmig beschlossenen künftigen Art. 8 bis ist das Verbrechen der Aggression von einer Doppelnatur gekennzeichnet, die auf einer Makroebene den völkerrechtswidrigen Akt einer kollektiven, staatlichen Aggression („act of aggression“ – Abs. 2) und auf einer Mikroebene das individuelle Aggressionsverbrechen („crime of aggression“ – Abs. 1) umfasst. Das Vorliegen einer gegen das Völkerrecht verstoßenden staatlichen Aggressionshandlung hat demnach nicht automatisch die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der an einer solchen Handlung beteiligten Personen zur Folge; diese ist vielmehr gesondert festzustellen, was man bei dem Verfahren vor dem IMG in Nürnberg noch nicht erkannt hatte. Ferner führt Art. 8 bis Abs. 1 zusätzlich eine sog. Schwellenklausel ein, nach der nicht jeder staatliche Aggressionsakt, sondern nur solche einer bestimmten Qualität zur Strafbarkeit eines Aggressionsaktes führen (ebenfalls Abs. 1).
1. Der staatliche Aggressionsakt
Der Aggressionsakt betrifft die staatliche Verantwortlichkeit nach allgemeinem Völkerrecht als notwendige rechtliche Vorbedingung der individuellen Strafbarkeit; damit ist der in den letzten Jahrzehnten immer wichtiger gewordene Bereich nicht-staatlicher Gewaltanwendung vom Anwendungsbereich des Aggressionsverbrechens nicht umfasst. In Art. 8 bis Abs. 2 werden Art. 1 Satz 1 der Aggressionsdefinition der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14.12.1974 und die Aggressionsbeispiele aus Art. 3 dieser Resolution zusammengezogen und wortgleich wiedergegeben. Danach ist Aggression die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, so dass die anerkannten Fälle rechtmäßiger Gewaltanwendung (Art. 51 UN-Ch. und Kapitel VII-Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats) von vorneherein aus der Aggressionsdefinition herausfallen. Da sich die gesamte Resolution 3314 der Generalversammlung mit der Frage der Rechtfertigung bewaffneter Gewalt nicht beschäftigt, bleibt auch diese zentrale Streitfrage aufgrund der wortgleichen Übernahme in Art. 8 bis weiterhin offen. Ferner beschäftigt sich die Resolution 3314 nur mit der Makroebene, also der kollektiven staatlichen Aggressionshandlung; deshalb enthält sie ebenso wenig wie ihre wortgleiche Übernahme in Art. 8 bis Abs. 2 Ausführungen zu dem Unterschied zwischen der bloßen völkerrechtswidrigen Handlung und den Umständen, die eine solche Handlung zu einem Verbrechen mit individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit machen. Diese werden im IStGH-Statut nunmehr durch die in der Schwellenklausel formulierte Mindestschwere der Tathandlung ausgedrückt.
2. Das Aggressionsverbrechen
Die Formulierung der Tathandlungen des Aggressionsverbrechens orientiert sich an Art. 6a des IMG-Statuts: Gemäß Art. 8 bis Abs. 1 sind die Planung, die Vorbereitung, die Einleitung und die Durchführung eines Aggressionsaktes strafbar (das IMG-Statut sprach statt von „execution“ [Durchführung] von „waging a war“, also dem Führen eines Angriffskrieges, der allein damals die Strafbarkeit auslöste). Es handelt sich bei diesen Tathandlungen um für Angehörige der staatlichen Führungselite charakteristische Handlungen beim staatlichen Einsatz von Waffengewalt. Die Formulierung der Tathandlung „Durchführung“ soll gewährleisten, dass auch Fälle erfasste werden, in denen sich das Handeln eines einzelnen Entscheidungsträgers auf das Drücken eines Knopfes beschränkt.
a) Völkergewohnheitsrecht
Viele Autoren schließen aus den Straftatbeständen des IMG- und IMGFO-Statuts sowie des KRG 10, gegen deren Rechtmäßigkeit allerdings objektiv durchgreifende rechtliche Bedenken sprechen, und der – ebenfalls rechtlich unverbindlichen – Verkündung der Nürnberger Prinzipien durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen, auch beim Tatbestand des Aggressionsverbrechens gebe es zumindest völkergewohnheitsrechtlich geltende Anteile. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt (→ Völkerstrafrecht), müssen die völkerrechtlichen Ebenen, auf denen eine Ge- oder Verbotsnorm als Verhaltensnorm des → Völkergewohnheits– oder → Völkervertragsrechts besteht und in letzterem Falle zu Völkergewohnheitsrecht erstarken kann, und die Rechtsfrage der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine solche Ge- oder Verbotsnorm grundsätzlich voneinander getrennt werden. Es ist bereits grundsätzlich fraglich, ob sich auf der Ebene des Völkerrechts strafrechtliche Normen überhaupt gewohnheitsrechtlich entwickeln können (Legalitätsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz = lex certa). Angesichts der rechtlichen Unterschiede der in den Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg angeklagten Tathandlungen, die den Angriffskrieg unter Strafe stellten, und dem bis zur letzten Sekunde mühsamen Versuch, in Kampala im Jahre 2010 einen Kompromiss zu erzielen, in dem dann i.E. der Aggressionsakt unter bestimmten weiteren Bedingungen zu einem Völkerrechtsverbrechen werden kann, muss nachdrücklich bezweifelt werden, dass die Strafbarkeit des Aggressionsaktes nach dem IStGH-Statut irgendeine bereits völkergewohnheitsrechtlich geltende Komponente enthalten könnte oder daneben ein – ggf. anderer, völkergewohnheitsrechtlicher – Straftatbestand eines Aggressionsverbrechens bestehen könnte.
b) IStGH-Statut
Im IStGH-Statut wird mit Art. 8 bis, so wie es in Rom 1998 mit Art. 5 Abs. 2 vorgegeben wurde, der Tatbestand des Verbrechens der Aggression mit der bereits beschriebenen „Doppelnatur“ eingeführt. Dieser unterscheidet sich inhaltlich von den Straftatbeständen des IMG- und IMGFO-Statuts und des KRG 10, die den Aggressionskrieg unter Strafe stellten, und übernimmt mit den Formulierungen der GA-Resolution 3314 auch die Mängel, die dieser von Anfang an innewohnten (Unklarheit bezüglich der Unterschiede zwischen „act of aggression“ und „armed attack“, fehlende Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtfertigung grenzüberschreitender staatlicher Gewalt). Abgesehen davon, dass diese Resolution dem Sicherheitsrat als „policy-paper“ eine Hilfestellung bei der Feststellung eines Aggressionsaktes geben sollte (vgl. Art. 2 der Resolution), hat der Unterschied zwischen einem „act of aggression“ im Sinne der Art. 39 ff. UN-Ch., dem genau dies beschreibenden Art. 8 bis Abs. 2 und dem Merkmal einer das → Selbstverteidigungsrecht auslösenden „armed attack“ weiter Bestand und wurde nicht geklärt. Dies ist im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitserfordernis sehr bedenklich.
3. Die de minimis-Schwelle (Offenkundigkeit)
Da Rechtsfragen der Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt stets politisch hochsensibel und oftmals nicht zweifelsfrei einzuordnen sind, sollte nicht jede völkerrechtswidrige Gewaltanwendung zugleich schon ein Aggressionsverbrechen darstellen. Art. 8 bis Abs. 1 führt deshalb zusätzlich eine sog. Schwellenklausel („threshold clause“) ein: Ein völkerrechtswidriger Akt der Aggression ist im Rahmen des IStGH-Statuts nur strafbar, wenn die Gewaltanwendung aufgrund ihres Charakters, ihrer Schwere und ihres Ausmaßes eine offenkundige („manifest“), also objektiv evidente Verletzung der UN-Charta darstellt. Diese sog. de minimis-Schwelle soll für die Zwecke des IStGH-Statuts die strafrechtliche Relevanz von Aggressionsakten unterhalb einer noch unbestimmten Bagatellschwelle (z. B. vereinzelte Grenzscharmützel, sporadische Gewaltakte) verneinen.
Was könnte z. B. den Charakter der Gewaltanwendung ausmachen? Das Element ist zumindest geeignet, auch die Zwecke der Gewaltanwendung mit zu bewerten: Diente die grenzüberschreitende Waffengewalt z. B. dazu, in einem anderen Staat Völkermord oder andere systematisch durchgeführte internationale Verbrechen (z. B. durch eine → humanitäre Intervention) zu verhindern, könnte man zu der Überzeugung gelangen, dies sei im Lichte der Ziele und Aufgaben der Vereinten Nationen ihrem Charakter nach keine offenkundige und somit strafrechtsrelevante Verletzung der Charta; ebenso könnte dies bei einer unmittelbaren Bedrohung durch einen anderen Staat gesehen werden (unter den Stichworten Präemption und Prävention diskutiert). Die zwischen den Vertragsstaaten auch in Kampala verabschiedeten „understandings“ bestätigen ebenso wie schon der Wortlaut der Regelung („und“), dass die Aggression im Lichte aller drei Komponenten eine offenkundige Charta-Verletzung darstellen muss. Die Elemente der Schwellenklausel müssen also kumulativ vorliegen. Eine offenkundige UN-Charta-Verletzung und damit die mögliche Strafbarkeit für einen aggressiven Staatenakt ist folglich bereits dann nicht mehr gegeben, wenn eine beachtliche wissenschaftliche Minderheit Rechtfertigungsgründe für ihn vorträgt. Die Schwellenklausel enthält damit erhebliche Interpretationsspielräume, die zu einer großen Ungenauigkeit führen; auch dies ist ein Umstand, der dem Erfordernis des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht entspricht.
4. Beschränkung auf Führungspersonal
Art. 8 bis Abs. 1 beschränkt den Täterkreis des „Führungsverbrechens“ der Aggression auf Täter, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben („leadership clause“). Dies beantwortet aber noch nicht exakt die Frage, wer diesem Führungskreis als „intraneus“ zuzuordnen ist und wie mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Person außerhalb dieses Kreises („extraneus“) umzugehen ist. Zum Täterkreis gehört nach Art. 8 bis Abs. 1 nur, wer die effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Aktivitäten eines Staates ausübt. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Aggressionsverbrechens kommt es insofern nicht auf den formalen Status einer Person, sondern darauf an, ob sie effektive Kontrolle über aggressive Politik tatsächlich ausübt. Der Täterkreis kann also im Einzelfall auch wirtschaftliche, paramilitärische, religiöse oder politische Führer ohne Regierungsamt umfassen.
5. Versuch und Vorbereitungshandlungen
Art. 8 bis kriminalisiert die Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines staatlichen Aggressionsaktes. Soweit die Planung und Vorbereitung eines Aggressionsaktes als strafbare Handlungen normiert werden, ist dies schon grundsätzlich problematisch, weil das Schadensprinzip und die Rechtsgutlehre zur Rechtfertigung einer strafrechtlichen Sanktion für ein Verhalten die tatsächliche Schadensverursachung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts fordern, die bloße Schaffung von Risiken oder Gefahren für Rechtsgüter aber in der Regel nicht ausreichen lässt. Im Ergebnis muss also der staatliche Aggressionsakt zumindest eingeleitet („initiation“) worden sein, also das Versuchsstadium erreicht haben, um eine Strafbarkeit auch einer Vorbereitungshandlung begründen zu können. Dies wird durch die ebenfalls in Kampala verabschiedeten „elements of crimes“ bestätigt, die die Durchführung des Aggressionsaktes ausdrücklich verlangen („The act of aggression – the use of armed force by a State against the sovereignty […] – was commited“; vgl. Res. 6 Annex II „Elements“, 3.). Eine der in Art. 8 bis Abs. 1 enthaltenen individuellen Tathandlungen kann also eigentlich nur dann strafrechtlich relevant werden, wenn eine qualifizierte („character, gravity and scale“) staatliche Aggressionshandlung bereits stattgefunden hat. Da außerdem die allgemeinen Regeln zur Strafbarkeit des Versuchs nach Art. 25 Abs. 3 lit. f gelten, fragt sich, ob die Strafbarkeit von Versuchs- und Vorbereitungshandlungen zwar normiert wurde, im Ergebnis aber wohl ohne praktische Relevanz bleiben wird, weil ohne die Durchführung eines Aggressionsaktes die folgenlosen Versuchs- und Vorbereitungshandlungen praktisch gar nicht bestraft werden können, da es insoweit an einem wesentlichen „element of crime“ fehlt.
6. Beteiligung
Zur Bestimmung möglicher Beteiligungsformen beim Verbrechen der Aggression ist entscheidend, wie weit man die Führungseigenschaft in die in Art. 25 Abs. 3 geregelten Beteiligungsformen hineinreichen lässt. Aus rechtssystematischen Gründen soll zwar der gesamte allgemeine Teil des IStGH-Statuts auch für das Verbrechen der Aggression gelten. Der Effekt dieses Ansatzes wird allerdings durch die Einfügung des neuen Art. 25 Abs. 3 bis praktisch auf Null reduziert, da danach für das Verbrechen der Aggression bestimmt wird, dass die übrigen Bestimmungen des Art. 25 nur auf solche Personen anwendbar sind, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben, so dass alle „extranei“ von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Die Konsequenz der umfassenden Straflosigkeit aller, die nicht dem unmittelbaren Führungszirkel eines aggressiven Staates angehören, ist bei Vorliegen eines Aggressionsverbrechens durchaus fragwürdig.
IV. Innere Tatseite
Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen gelten die allgemeinen Regeln des Art. 30. Überlegungen zur möglichen Einführung einer besonderen „Aggressionsabsicht“ haben sich nicht durchgesetzt. Der Täter muss also z. B. hinsichtlich des Umstandes „Führungseigenschaft“ das Bewusstsein für seine tatsächliche Position effektiver Kontrolle und Lenkung der aggressiven Handlungen seines Staates besitzen; ferner muss die Person sich über die staatliche Aggressionshandlung und ihren verbrecherischen Charakter im Klaren sein. Hierzu reicht aber wie bei den anderen Völkerrechtsverbrechen das Bewusstsein der tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit – Rechtskenntnisse oder gar eine zutreffende rechtliche Bewertung sind nicht erforderlich.
V. Ausübung der Gerichtsbarkeit
Das Verhandlungsergebnis von Kampala kann insofern als Erfolg bewertet werden, als die Autonomie des IStGH gegenüber dem Sicherheitsrat gewahrt wurde. Durch die Abkoppelung der Verbrechensdefinition von den Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit konnte erreicht werden, dass alle schon vorgesehenen Überweisungsmechanismen an den Gerichtshof auch beim Tatbestand der Aggression gelten und entgegen den Bestrebungen der fünf ständigen UN-Sicherheitsratsmitglieder nicht der UN-Sicherheitsrat allein über die Einleitung eines Verfahrens wegen des Verbrechens der Aggression befinden kann. Auch ein Verfahren wegen des Verbrechens der Aggression kann somit i.E. durch Staatenüberweisung („State referral“) oder den Ankläger (proprio motu – Art. 15 bis) bzw. den UN-Sicherheitsrat („Security council referral“ – Art. 15 ter) eingeleitet werden.
VI. Der doppelte In-Kraft-Setzungs-Mechanismus
Die Zuständigkeit des IStGH zur Befassung mit Sachverhalten, die ein Verbrechen der Aggression darstellen, ist vom Zusammenspiel zweier Faktoren abhängig, deren Wirkung derzeit nicht genau vorhergesagt werden kann: Nach Art. 15 bis Abs. 3 und Art. 15 ter Abs. 3 darf der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression erst dann ausüben, wenn die Versammlung der Vertragsstaaten zu einem Zeitpunkt nach dem 1.1.2017 eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Andererseits darf der Gerichtshof diese neue Zuständigkeit nach Art. 15 bis Abs. 2 und Art. 15 ter Abs. 2 ausüben, nachdem ein Jahr nach der Ratifizierung oder Annahme der Vertragsänderungen von Kampala durch den dreißigsten Vertragsstaat vergangen ist. Welche der beiden Bedingungen früher eintritt und auf der Grundlage welcher Vertragsänderungsvorschriften die fraglichen Entscheidungen getroffen werden müssen, ob also eine Zweidrittelmehrheit nach Art. 121 Abs. 3, eine Siebenachtelmehrheit nach Art. 121 Abs. 4 oder die bloße Hinterlegung der Ratifikationsurkunden nach Art. 121 Abs. 5 ohne besondere Mehrheiten (allerdings mit Wirkung nur für die beitretenden Vertragsstaaten) das maßgebliche Verfahren sein soll, ist bisher nicht abschließend geklärt. Bisher (Stand: Juni 2013) haben sieben Staaten die Vertragsänderungen zum Aggressionsverbrechen ratifiziert, und zwar Botswana, Estland, Deutschland, Liechtenstein, Luxemburg, Samoa sowie Trinidad und Tobago.
VII. Ausblick
Anerkannte Rechtfertigungslagen für den Einsatz grenzüberschreitender staatlicher Gewalt wie eine Selbstverteidigungssituation nach Art. 51 UN-Ch. oder eine vom UN-Sicherheitsrat angeordnete Kapitel VII-Zwangsmaßnahme fallen a priori aus dem Tatbestand des Aggressionsverbrechens heraus, ebenso solche Lagen, die offensichtlich die de minimis-Schwelle des Art. 8 bis Abs. 1 nicht erfüllen (vereinzelte Grenzscharmützel, sporadische Gewaltakte). Nur staatliche Aggressionsakte können ein Aggressionsverbrechen sein; Terrorakte, die keinem Staat zugerechnet werden können, sind vom Tatbestand ebenso wenig erfasst wie alle anderen nicht-staatlichen Gewaltakte. Der Kompromiss von Kampala leidet ferner darunter, dass er ohne Berücksichtigung strafrechtlich wichtiger Vorgaben wie der lex certa-Regel aus einer politischen Auslegungsempfehlung der UN-Generalversammlung für den Sicherheitsrat eine materiell-strafrechtliche Bestimmung gemacht hat, deren offenkundige Mängel (nicht geklärte Unstimmigkeiten über den Inhalt der Begriffe „act of aggression“ und „armed attack“, fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung grenzüberschreitender staatlicher Gewalt) Zweifel an ihrer Geeignetheit als Strafbestimmung hervorrufen. Die Interpretationsspielräume, die die de minimis-Regel eröffnet, der zufolge eine offenkundige UN-Charta-Verletzung vorliegen muss, um die mögliche Strafbarkeit eines aggressiven Staatenaktes zu begründen, die jedoch durch den Vortrag von Rechtfertigungsgründen durch eine beachtliche wissenschaftliche Minderheit beseitigt werden kann, führen zu zusätzlichen Unklarheiten. Ungeklärt ist zudem, wann die Vertragsänderungen von Kampala in Kraft treten werden und auf welchem Wege. Dem völkerrechtspolitisch anerkennenswerten und wichtigen Versuch, den Tatbestand des Aggressionsverbrechens ebenso wie die drei anderen Völkerrechtsverbrechen abschließend zu definieren und in Kraft zu setzen, hätte man aus strafrechtlicher Sicht sicherlich ein materiell-rechtlich besseres Ergebnis gewünscht. So wird dem IStGH eine Fülle von Detailfragen verbleiben, die in einem Strafverfahren wegen des Tatverdachts eines Verbrechens der Aggression zu klären sein werden; viele davon dürften schon wegen ihrer baren Existenz eine Steilvorlage für jeden versierten Strafverteidiger sein.




