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1. Anwendungsbereich
Die Verpflichtung der Vertragsparteien erstreckt sich auf alle Personen unter ihrer Hoheitsgewalt (Art. 1 Abs. 1 AMRK). Die Garantien bestehen grundsätzlich nur für natürliche Personen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AMRK). Der IAGMR hat aber anerkannt, dass Maßnahmen gegen eine juristische Person eine Verletzung der Rechte Einzelner darstellen könnten, wie im Fall der Verletzung von Eigentum einer Gemeinschaft von Ureinwohnern, und dass im Einzelfall eine solche Gemeinschaft auch in ihren kollektiven Rechten verletzt sein kann.
2. Die einzelnen Menschenrechte
Die AMRK enthält in den 23 Artikeln des II. Teils ihres ersten Kapitels bürgerliche und politische Rechte, wie sie sowohl in der → EMRK und ihren Zusatzprotokollen als auch im → IPbpR enthalten sind. Im Einzelnen sind dies zunächst das Recht auf Anerkennung als Person (Art. 3), das Recht auf Leben, einschließlich einer Einschränkung der Zulässigkeit der Todesstrafe (Art. 4), das Recht auf Achtung der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit (Art. 5) und das Verbot von Sklaverei, Menschenhandel und Zwangsarbeit (Art. 6). Zu den justiziellen Rechten zählen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 7), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 8), das Rückwirkungsverbot (Art. 9) und ein Recht auf Entschädigung im Fall eines Fehlurteils (Art. 10). Sonstige bürgerliche Rechte sind das Recht auf Ehre (Art. 11), das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 12), auf Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13), das ergänzt wird durch ein Recht auf Erwiderung im Falle von unrichtigen oder beleidigenden Äußerungen in gesetzlich geregelten Kommunikationsmitteln (Art. 14) sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 15 und 16). In den privaten Bereich fällt der Schutz von Ehe und Familie (Art. 17) und von Minderjährigen (Art. 19), das Recht auf einen Namen (Art. 18), auf Staatsangehörigkeit (Art. 20), der Schutz des Eigentums (Art. 21) und das Recht auf Freizügigkeit einschließlich des Rechts, seinen Staat zu verlassen, und das Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen (Art. 22). Hinzu kommt das Recht auf politische Teilhabe einschließlich des Rechts auf allgemeine, gleiche und geheime Wahlen und der Chancengleichheit bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Art. 23). Abgeschlossen wird der Katalog durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 24) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 25).
Art. 26 AMRK betrifft die Menschenrechte der zweiten Generation. Die Staaten sind verpflichtet, schrittweise darauf hinzuarbeiten, die von den „wirtschaftlichen, sozialen, auf das Bildungswesen bezogenen, wissenschaftlichen und kulturellen Normen“ der OAS-Charta umfassten Rechte vollständig zu verwirklichen. Entsprechend der Regelungstechnik im → IPwskR wird hier keine durchsetzbare Verpflichtung begründet, sondern lediglich eine Zielvorgabe gesetzt.
Kollektive Rechte oder sonstige → Menschenrechte der dritten Generation enthält die AMRK nicht. Insbesondere findet sich keine Vorschrift zum → Schutz der Minderheiten. Die Konventionsorgane haben jedoch im Zuge einer evolutiven Auslegung mittlerweile auch kollektive Menschenrechte indigener Völker jedenfalls hinsichtlich des Rechts auf Beteiligung und Anhörung anerkannt und durchgesetzt (IAGMR, Kichwa Indigenous People of Sarayaku v. Ecuador, Urteil vom 27.6.2012 [Ser. C No. 245]).
Neben Rechten normiert die AMRK auch Pflichten des Einzelnen gegenüber der Familie, der Gemeinschaft und der Menschheit (Art. 32).
3. Schranken und Außerkraftsetzung
Schranken sind in den einzelnen Vorschriften enthalten, sie dürfen nur aufgrund von Gesetzen im Interesse der Allgemeinheit und nur für den Zweck angewendet werden, für den sie vorgesehen wurden (Art. 30). Allgemeine Schranken sind die Rechte anderer, die Sicherheit aller und die berechtigten Erfordernisse des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft (Art. 32 Abs. 2). Die Garantien der AMRK können unter besonderen Voraussetzungen auch im Kriegsfalle, bei öffentlicher Gefahr oder bei einem sonstigen Notstand, der die Unabhängigkeit oder Sicherheit des Staates bedroht, außer Kraft gesetzt werden (Art. 27). Dies gilt jedoch nicht für die in Art. 27 Abs. 2 gelisteten sog. notstandsfesten Rechte und die „zum Schutz dieser Rechte wesentlichen Garantien“.
4. Sonstige Rechte
Ergänzt werden die in der AMRK garantierten Rechte durch diejenigen der Amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen von 1948 sowie durch die in den Protokollen zur AMRK und sonstigen Verträgen der OAS enthaltenen Garantien (Art. 31 AMRK).
Das Zusatzprotokoll von San Salvador vom 17.11.1988, in Kraft seit dem 16.11.1999, enthält wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Entsprechend Art. 26 AMRK verpflichtet es die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Einhaltung der im Einzelnen aufgelisteten Rechte zu erreichen (Art. 1). Diese Verpflichtung steht unter einem vierfachen Vorbehalt: der verfügbaren Ressourcen, des Entwicklungsstandes des Staates, der schrittweise erfolgenden Umsetzung und der Maßgabe des innerstaatlichen Rechts; sie ist also nur relativ. Trotz des Charakters als Zielvorgabe besteht insoweit ein Diskriminierungsverbot (Art. 3).
Das zweite Protokoll zur AMRK vom 8.6.1990 betrifft die Abschaffung der Todesstrafe; es ist seit dem 28.8.1991 in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Todesstrafe nicht mehr anzuwenden, können sich jedoch vorbehalten, diese im Kriegsfall für besonders schwere Straftaten militärischen Charakters verhängen zu dürfen. Weitere menschenrechtliche Verträge im Rahmen der OAS betreffen die Verhütung und Bestrafung von Folter, das gewaltsame Verschwindenlassen, Gewalt gegen Frauen und die Diskriminierung von Behinderten.
III. Durchsetzungsmechanismen
Mit der Gewährleistung des Schutzes der in der AMRK enthaltenen Menschenrechte sind im Wesentlichen zwei Organe betraut: die Interamerikanische Menschenrechtskommission, ein Expertengremium bestehend aus sieben unabhängigen, von der Generalversammlung der OAS gewählten Persönlichkeiten (Art. 34 ff. AMRK; Art. 106 OAS-Charta), und der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 52 ff. AMRK) mit Sitz in San José, Costa Rica. Unterstützt wird die IAMRK vom zentralen Sekretariat der OAS in Washington, D.C.; der Gerichtshof hat sein eigenes Sekretariat.
Die Konvention sieht ein Individualbeschwerdeverfahren, Staatenbeschwerden sowie ein Gutachtenverfahren vor. Das Mandat der Menschenrechtskommission umfasst überdies die Förderung der Achtung und Verteidigung von Menschenrechten, einschließlich der Beratung und Unterrichtung der Organe der OAS und ihrer Mitgliedstaaten. Dementsprechend ist sie mit Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben politisch-diplomatischer Prägung betraut, zu denen die Prüfung von Staatenberichten, die Untersuchung von bestimmten Situationen oder Staaten, Vor-Ort-Besuche und die Beauftragung von Sonderberichterstattern zu bestimmten Themen zählen.
1. Verfahren vor der IAMRK
Individualbeschwerden über die Verletzung von Rechten durch eine Vertragspartei der AMRK können von jedermann – Einzelpersonen, Gruppen und juristischen Personen – bei der IAMRK eingelegt werden. Eine besondere Unterwerfungserklärung des betroffenen Vertragsstaates ist hierfür nicht erforderlich.
Zunächst erfolgt eine Vorabprüfung und die Zuleitung der Beschwerde an den betroffenen Staat, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Daran schließt sich die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde entsprechend den in Art. 46 und 47 AMRK niedergelegten Voraussetzungen an. Hierzu zählen u. a. die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, eine sechsmonatige Beschwerdefrist und das Verbot einer anderweitigen Anhängigkeit des Verfahrensgegenstands. Die Beschwerdebefugnis ist nicht auf die Betroffenen beschränkt, Beschwerdeführer und Opfer der behaupteten Menschenrechtsverletzung müssen also nicht identisch sein.
Bei der anschließenden Prüfung der Begründetheit sind beide Parteien aufgefordert, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen; die IAMRK kann zudem Untersuchungen einleiten und Anhörungen durchführen. Dabei wirkt sie in allen Verfahrensstadien auf eine gütliche Einigung hin. Maßstab für die Entscheidungen sind die Konvention und die sonstigen menschenrechtlichen Verträge der OAS (s. o.). Für OAS-Mitgliedstaaten, die die Konvention nicht ratifiziert haben, oder für Sachverhalte aus Zeiten vor der jeweiligen Ratifizierung dient die Amerikanische Menschenrechtserklärung von 1948 als Maßstab. Kommt die IAMRK zu dem Ergebnis, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, so erstellt sie einen Bericht, in welchem sie die Staatenverantwortlichkeit in Bezug auf die Verletzung feststellt, Maßnahmen zur Beendigung bzw. Wiedergutmachung der Verletzung empfiehlt und Empfehlungen allgemeiner Art z. B. zu erforderlichen Rechtsänderungen erteilt.
Nach Zuleitung des Berichts ist der Staat aufgerufen, die empfohlenen Maßnahmen innerhalb der im Bericht gesetzten Frist zu ergreifen. Danach entscheidet die IAMRK abschließend, ob diese ausreichend sind, oder ob, soweit der betroffene Staat dessen Zuständigkeit anerkannt hat, der Fall an den Gerichtshof überwiesen wird. Eine solche Vorlage erfolgt grundsätzlich immer, es sei denn, die IAMRK beschließt mit absoluter Mehrheit, den Fall nicht weiterzuleiten (Art. 45 Abs. 1 IAMRK-Verfahrensordnung). Auch der betroffene Staat kann die Angelegenheit dem Gerichtshof vorlegen. Hat der Staat die empfohlenen Maßnahmen nicht ergriffen und wird der Fall nicht an den Gerichtshof überwiesen, so wird der abschließende Bericht veröffentlicht.
In besonders schweren und dringenden Fällen kann die IAMRK auf Antrag oder aus eigener Initiative einstweilige Anordnungen erlassen, und zwar auch unabhängig von einem anhängigen Beschwerdeverfahren (Art. 25 der Verfahrensordnung). Die Konvention sieht weiterhin die Möglichkeit eines Staatenbeschwerdeverfahrens vor der IAMRK vor (Art. 45 AMRK); hierfür ist eine gesonderte Unterwerfungserklärung sowohl des beschwerdeführenden als auch des betroffenen Staats erforderlich. In der Praxis kommt diesem Verfahren kaum Bedeutung zu, es gab bislang lediglich eine derartige Beschwerde (Nicaragua v. Costa Rica, 2007).
2. Verfahren vor dem Gerichtshof
Streitige Verfahren vor dem Gerichtshof können nur von der IAMRK, im Ergebnis einer Individualbeschwerde, oder von einem Vertragsstaat eingeleitet werden (Art. 61 AMRK). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der betroffene und ggf. der beschwerdeführende Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat. Mit der Vorlage eines Falls wird die IAMRK vom unabhängigen Mediator und Entscheidungsgremium zur Partei. Der Beschwerdeführer ist hingegen nicht Partei; er kann weder die Sache nach eigenem Ermessen weiterverfolgen noch unmittelbar Beschwerde beim Gerichtshof einlegen. Opfer der behaupteten Verletzungen sind einem Verfahrensbeteiligten weitgehend gleichgestellt. Insbesondere können sie eigenständig auftreten und, bei Bindung an den Tatsachenvortrag der IAMRK, eine abweichende rechtliche Strategie verfolgen. Der Gerichtshof stellt den Sachverhalt selbst fest und erhebt die nötigen Beweise; an die Tatsachenfeststellung der IAMRK ist er nicht gebunden.
Maßstab für die Prüfung der Individual- und Staatenbeschwerden durch den Gerichtshof sind die AMRK und gem. deren Art. 77 solche Verträge, die dem Gerichtshof bestimmte Zuständigkeiten übertragen, namentlich das Protokoll von San Salvador hinsichtlich der Koalitionsfreiheit in dessen Art. 8 und des Rechts auf Bildung in dessen Art. 13 (siehe Art. 19 Abs. 6 des Protokolls). Der Gerichtshof hat in gleicher Weise die Bestimmungen der Interamerikanischen Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Folter vom 9.12.1985 und der Interamerikanischen Konvention über gewaltsames Verschwindenlassen von Personen vom 9.6.1994 angewendet, obwohl diese ausdrücklich nur die Zuständigkeit der IAMRK erwähnen. Bei der Auslegung stützt sich der Gerichtshof ergänzend auf sonstige menschenrechtliche Standards und solche des humanitären Völkerrechts.
Stellt der Gerichtshof eine Verletzung fest, so kann er weitgehende Rechtsfolgen anordnen, insbesondere Schadensersatz für Vermögens- und Nichtvermögensschäden, Wiedergutmachung und Folgenbeseitigung jeglicher Art. Die Urteile sind bindend. Die Überwachung der Urteilsumsetzung und -vollstreckung ist nicht institutionalisiert; der Gerichtshof überwacht die Befolgung seiner Urteile selbst. Er kann die Nichtumsetzung eines Urteils in seinem jährlichen Bericht an die OAS-Generalversammlung rügen (Art. 65 AMRK).
In schwerwiegenden und dringenden Fällen kann der Gerichtshof einstweiligen Rechtsschutz gewähren (Art. 63 Abs. 2 AMRK), und zwar – auf Antrag der IAMRK – auch in Bezug auf Fälle, die noch nicht bei ihm anhängig sind. Die Anordnungen sind bindend. Auch hier ist Voraussetzung, dass der betroffene Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat.
Schließlich kann der Gerichtshof Gutachten erstellen, die ein Mitgliedstaat – unabhängig von einer Unterwerfungserklärung – oder eines der Organe der OAS innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anfordern kann (Art. 64 AMRK). Gutachten können in Bezug auf die Auslegung der AMRK, zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der AMRK, oder bzgl. der Auslegung sonstiger Verträge zum Schutz der Menschenrechte in den amerikanischen Staaten eingeholt werden. Der Gerichtshof interpretiert diese Zuständigkeit sehr weit: als jeden Vertrag umfassend, der von einem Mitgliedstaat ratifiziert worden ist und Individual- oder Menschenrechte betrifft.
IV. Bewertung
Die AMRK und ihr Schutzsystem haben einen wichtigen Beitrag nicht nur zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte, sondern auch zur Entwicklung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Süd- und Mittelamerika geleistet. Die Schwierigkeiten, mit denen die Region zu kämpfen hat, vor allem Armut, soziale Segregation, Diktaturen, häufige politische Unruhen und allgemein die Probleme der rechtsstaatlichen Institutionen, spiegeln sich in der Rechtsprechung wider. Die wichtigsten Themenkomplexe, mit denen sich Gerichtshof und Kommission vor allem in den ersten zwei Jahrzehnten ihres Bestehens befassten, waren das gewaltsame Verschwindenlassen, bewaffnete Konflikte, Verfahren vor Militärgerichten und Straflosigkeit. Immer noch von großer Bedeutung sind Verfahren betreffend die Tätigkeit von Vollstreckungsorganen, bzgl. der Haftbedingungen sowie solche hinsichtlich der Rechte indigener Völker. Immer wieder haben Kommission und Gerichtshof den besonderen Charakter der AMRK als menschenrechtlicher Vertrag und den Grundsatz des effet utile betont, und damit auch eine extensive Auslegung begründet. Damit hat die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs Anstoß für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung und des Menschenrechtsstandards in den Mitgliedstaaten der OAS und darüber hinaus gegeben.
Institutionell lässt sich in gleicher Weise ein Entwicklungsprozess erkennen. Lag der Arbeitsschwerpunkt der IAMRK in den ersten Jahren auf dem direkten Kontakt mit den Mitgliedstaaten, den sie vor allem durch Vor-Ort-Besuche und die Berichtstätigkeit ausübte, so stellt heute die Bearbeitung der Individualbeschwerden einen immer größer werdenden Teil ihrer Tätigkeit dar. Angesichts der beschränkten personellen und finanziellen Ressourcen und der steigenden Zahl von Beschwerden – 2010 gingen 1598 Beschwerden bei der IAMRK ein, eine Verdreifachung gegenüber 1997 – gerät das System an seine Grenzen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Verfahrensdauer. Für den Gerichtshof gilt ähnliches.
Kritisch beurteilt wird noch immer, dass der Individualbeschwerdeführer keinen direkten Zugang zum Gerichtshof hat, sondern dies eine stattgebende Entscheidung der IAMRK voraussetzt. Praktisch bedeutet dies jedoch eine nur geringe Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes. Nur Fälle, die die IAMRK für unzulässig oder unbegründet erklärt hat, erreichen den Gerichtshof nicht und unterliegen auch sonst keiner weiteren Behandlung. Insoweit kann die IAMRK noch immer den Zugang zum Gerichtshof beschränken. Die Maßnahmen der letzten Jahrzehnte, namentlich der weitestgehend faktische Automatismus der Vorlage an den Gerichtshof seit 2001, haben hier Abhilfe geschaffen. Reformbestrebungen hinsichtlich einer Abschaffung dieser Zweistufigkeit und zur Steigerung der Effizienz der Konventionsorgane bestehen im Übrigen weiterhin.
A › Anerkennung (Marten Breuer)
Anerkennung (Marten Breuer)
I. Allgemeines
II. Definition
III. Anerkennung von Staaten
IV. Anerkennung von Regierungen
V. Anerkennung Internationaler Organisationen
Lit.:
R.L. Bindschedler, Die Anerkennung im Völkerrecht, AVR, 1951/52, 377; M. Breuer, Die Völkerrechtspersönlichkeit Internationaler Organisationen, AVR, 2011, 4; A. Hillgruber, Die Aufnahme neuer Staaten in die Völkerrechtsgemeinschaft, 1997; U. Saxer, Die internationale Steuerung der Selbstbestimmung und der Staatsentstehung, 2010; S. Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, 2006.
I. Allgemeines
Dem Völkerrecht fehlt es aufgrund seines Charakters als dezentrale Rechtsordnung an einer zentralen Rechtsdurchsetzungsinstanz. Auch der → IGH, wiewohl Hauptrechtsprechungsorgan der → Vereinten Nationen (Art. 92 UN-Ch.), vermag aufgrund des Erfordernisses einer gesonderten Unterwerfung unter seine Gerichtsbarkeit (Art. 36 IGH-Statut) diese Rolle nicht auszufüllen. Sofern nicht auf völkervertraglicher Grundlage spezielle Rechtsdurchsetzungsmechanismen geschaffen worden sind, liegt die Durchsetzung von Rechtsansprüchen daher nach wie vor in den Händen der → Staaten selbst. In diesem Zusammenhang ist die Anerkennung ein wichtiges Instrument, da durch sie streitige oder zumindest unklare Rechtsverhältnisse außer Streit gestellt werden können. Hauptanwendungsfälle sind die Anerkennung von Staaten, von Regierungen und von → Internationalen Organisationen. Darüber hinaus können aber auch Grenzen, Ansprüche, Aufständische, Kriegführende usw. anerkannt werden.
II. Definition
Die Anerkennung ist eine einseitige, empfangsbedürftige (aber nicht annahmebedürftige) Willenserklärung (→ Rechtsgeschäft, einseitiges). Durch sie wird ein Tatbestand oder eine Rechtslage außer Streit gestellt; bei späterem Bestreiten verstieße der anerkennende Staat gegen das Verbot des venire contra factum proprium (Estoppel-Prinzip). Die Anerkennung kann zwar Teil eines bilateralen Vertrages sein, als einseitige Erklärung ist sie aber von dem reziproken Vertragsverhältnis zu unterscheiden.
Eine Anerkennung kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Entscheidend ist der im konkludenten Verhalten zum Ausdruck kommende Wille des Staates (siehe auch Art. 4 S. 2 der Montevideo-Konvention über die Rechte und Pflichten der Staaten von 1933, 165 LNTS 19). Mit der vorgenannten Unterscheidung nicht zu verwechseln ist die Anerkennung de jure und de facto. Sowohl die De jure- als auch die De facto-Anerkennung kann ausdrücklich wie konkludent erklärt werden. Während die Anerkennung de jure eine vollständige Anerkennung bedeutet, bringt ein Staat mit der Anerkennung de facto zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse faktische Verfestigung eingetreten ist, deren Dauerhaftigkeit aber noch offen ist. So kann beispielsweise ein Staat neben der offiziellen, de jure anerkannten Regierung eine Gruppe von Aufständischen, die über einen Teil des Staatsgebiets die effektive Kontrolle ausübt, als De facto-Regierung anerkennen. Selbst wenn die Dauerhaftigkeit einer bestimmten Situation nicht mehr in Zweifel zu ziehen ist, kann die De facto-Anerkennung als „minus“ zur Anerkennung de jure erfolgen, um eine politische Missbilligung zum Ausdruck zu bringen (z. B. bloße De facto-Anerkennung einer neuen Regierung nach einem Staatsstreich).
Nach h.M. ist die Anerkennung unwiderruflich mit Ausnahme der De facto-Anerkennung, bei der der nur provisorische Charakter bereits in der Anerkennungserklärung als solcher zum Ausdruck kommt. Widerrufbar ist darüber hinaus aber auch die Anerkennung von Regierungen. Einer de jure anerkannten Regierung, die von einer rivalisierenden Gruppe Aufständischer effektiv aus dem Amt gedrängt wurde, kann nämlich die Anerkennung entzogen werden. Im Gegensatz dazu ist die Anerkennung von Staaten in der Tat als unwiderruflich zu qualifizieren (vgl. auch Art. 6 Satz 2 der Montevideo-Konvention). Möglich ist hier lediglich, dass das Objekt der Anerkennung untergeht (z. B. durch Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat). In diesem Falle verliert die ursprüngliche Erklärung mit dem Untergang des beitretenden Staates ihre Wirkung. Grund dafür ist aber nicht ein etwaiger Widerruf der Anerkennung – ein solcher ist nicht einmal erforderlich –, sondern vielmehr die Akzessorietät der Anerkennung: Eine Anerkennung entfaltet Wirkung nur, solange der anzuerkennende Gegenstand existiert.
Die Anerkennung ist grds. bedingungsfeindlich (vgl. Art. 6 Satz 2 der Montevideo-Konvention). Dennoch wird sie in der Staatenpraxis oftmals an Bedingungen geknüpft. Dabei handelt es sich allerdings regelmäßig nicht um Bedingungen im Rechtssinne. Intendiert ist mit der Formulierung von „Bedingungen“ vielmehr typischerweise die Statuierung von Auflagen, etwa dahingehend, dass sich der anerkannte Staat zur Fortführung der vom Vorgängerstaat geschlossenen → völkerrechtlichen Verträge, zum Schutz nationaler Minderheiten o.Ä. verpflichtet.
III. Anerkennung von Staaten
Nach der auf Georg Jellinek zurückgehenden Drei-Elemente-Lehre (→ Staat) ist die Staatsqualität eines sozialen Gebildes gekennzeichnet durch das Vorhandensein eines → Staatsgebiets, eines → Staatsvolks und einer hinreichend effektiven → Staatsgewalt. Fraglich ist, ob bereits das Vorliegen dieser drei Voraussetzungen allein einen Staat im Sinne des Völkerrechts ausmacht (deklaratorische Theorie), oder ob es zum „Eintritt“ in die Staatengemeinschaft als zusätzliches, viertes Kriterium noch der Anerkennung durch andere Staaten bedarf (konstitutive Theorie).
Die konstitutive Theorie ist vor allem vor dem Hintergrund der eurozentrierten Epoche des Völkerrechts im 19. Jh. (ius publicum europaeum) erklärlich, als mit der Anerkennung die Aufnahme in den numerus clausus der Staaten einherging. In die heutige Zeit des universell gültigen Völkerrechts passt sie nicht mehr. Zwar ist der konstitutiven Theorie zuzugeben, dass der Staat kein bloßes Faktum ist, das lediglich anerkannt (im Sinne eines „Zur-Kenntnis-Nehmens“) werden müsste. Der Staat als juristische Person ist vielmehr ein rechtliches Konstrukt, und gerade vom Standpunkt eines streng verstandenen Positivismus aus mag es geboten erscheinen, dass einem Staat nicht gegen seinen Willen ein anderes → Völkerrechtssubjekt „aufgedrängt“ werden darf. Andererseits knüpft die Anerkennung als Staat aber durchaus an gewisse faktische Gegebenheiten an: Nur wenn sich auf einem Territorium mit einem entsprechenden Volk eine hinreichend effektive Staatsgewalt dauerhaft etabliert hat, kann von der Existenz eines eigenständigen Staates die Rede sein. Das spricht dafür, dass mit der Anerkennung das Vorliegen der drei Elemente lediglich deklaratorisch außer Streit gestellt wird.
Entscheidend gegen die konstitutive Theorie sprechen indes konzeptionelle Einwände: So führt sie dazu, dass ein und dasselbe soziale Gebilde zugleich Staat (gegenüber den anerkennenden Staaten) und Nicht-Staat (im Verhältnis zu den die Anerkennung verweigernden Staaten) ist. Der nicht anerkannte Staat wäre als völkerrechtliches nullum streng genommen nicht an das Gewaltverbot gebunden, umgekehrt stünde er im Verhältnis zu den die Anerkennung verweigernden Staaten auch nicht unter dem Schutz desselben. All dies lässt sich mit einem auf universelle Geltung angelegten Völkerrecht nicht vereinbaren, weshalb die konstitutive Theorie heute auch kaum mehr über Anhänger verfügt. Wie schon Alfred Verdross bemerkt hat, wohnt der Anerkennung lediglich insofern ein konstitutives Element inne, als mit ihr regelmäßig die Aufnahme diplomatischer Beziehungen verbunden ist. Notwendig ist das allerdings nicht, ein Staat kann vielmehr trotz Anerkennung der Staatsqualität die Aufnahme diplomatischer Beziehungen verweigern. Die deklaratorische Theorie liegt auch Art. 3 der Montevideo-Konvention zugrunde.




