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A › Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (Gilbert H. Gornig)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (Gilbert H. Gornig)
I. Entwicklung
II. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1.Bedeutung
2.Inhalt
a)Allgemein
b)Rechte des Individuums
c)Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit
d)Rechte der politischen Teilhabe
e)Wirtschaftliche und soziale Rechte
f)Bewegungsfreiheit und Rechte des Soziallebens
3.Schranke
4.Auslegung
Lit.:
W. Bausback, 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Politisches Dokument mit rechtsgestaltender Wirkung?, BayVBl. 1999, 705; G. Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 1988; T. Irmscher, Die Behandlung privater Beschwerden über systematische und grobe Menschenrechtsverletzungen in der UN-Menschenrechtskommission. Das 1503-Verfahren nach seiner Reform, 2002; W. Karl, Aktuelle Probleme des Menschenrechtsschutzes, BDGV, 33 (1994), 83; A. Kiss, The Role of the Universal Declaration of Human Rights in the Development of International Law, in: Bulletin of Human Rights, Special Issue, 1988; E. Klein, Menschenrechtsschutz durch Gewohnheitsrecht, 2003; M. Nettesheim, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und ihre Rechtsnatur, HGR VI/2, 2009, § 173; F.O. Nolde, Freedomʼs Charter: The Universal Declaration of Human Rights, 1949; B.G. Ramcharan, Human Rights, Thirty Years after the Universal Declaration: Commemorative Volume on the Occasion of the Thirtieth Anniversary of the Universal Declaration of Human Rights, 1979; N. Robinson, The Universal Declaration of Human Rights, 2. Aufl. 1958.
I. Entwicklung
Bei der Erörterung völkerrechtlicher Probleme auf globaler Ebene steht heute die Charta der → Vereinten Nationen an erster Stelle. Untersucht man sie aber im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Menschenrechtsschutz, so wird man enttäuscht sein. In der Präambel der Charta der Vereinten Nationen bekräftigen die Mitgliedstaaten ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 1 Ziff. 3 UN-Ch. erklärt die internationale Zusammenarbeit zum Zwecke der Förderung und Festigung, der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu einem der Ziele der UNO. Art. 13 UN-Ch., der sich mit Einzelmaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Kodifizierung des Völkerrechts befasst, verpflichtet die → Generalversammlung, Untersuchungen zu veranlassen und Empfehlungen abzugeben, um zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen. Eine ähnliche Formulierung findet sich wieder in Art. 55 lit. c UN-Ch. bei der Aufzählung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der UNO. Die geringe Ausbeute an menschenrechtlichen Aspekten in der Charta der Vereinten Nationen ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Schutz der → Menschenrechte zu den Hauptzielen der Vereinten Nationen gehört.
Ein Teil der Völkerrechtslehre betrachtet diese Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen als bloße Prinzipien-Erklärungen, die rechtlich unverbindlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Charta ein multilateraler Vertrag ist, den die Gründungsmitglieder abgeschlossen haben und dem die weiteren Mitglieder beigetreten sind. Auch wenn die Charta kein internationales Organ für den Menschenrechtsschutz vorsieht, das unmittelbar aufgrund der Charta mit Befugnissen gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten ausgestattet wäre, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die Bestimmungen der Charta den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegen, einzeln und gemeinsam für die Achtung der Menschenrechte einzutreten. Der Text der Charta selbst umreißt allerdings mit keinem Satz den Inhalt eines Menschenrechts. Daher spricht einiges für die Skepsis der Völkerrechtler, die den Wert der Menschenrechtsbestimmungen der Charta gering achten. Hinzu kommt das nahezu vollständige Fehlen von Durchsetzungsmöglichkeiten. Alle Bemühungen, ein zentrales Organ für die effektive Durchsetzung der Menschenrechte auf globaler Ebene zu schaffen, sind bislang gescheitert. Gleichwohl haben die Vereinten Nationen auf der schmalen Grundlage, die ihnen die Charta bot, bald begonnen, einen internationalen Menschenrechtsschutz aufzubauen. Zuständig dafür ist der → Wirtschafts- und Sozialrat, der gemäß Art. 62 UN-Ch. Empfehlungen abgeben kann, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. Art. 68 UN-Ch. gibt ihm die Befugnis zur Einsetzung von Kommissionen zu den dort näher bezeichneten Zwecken, darunter auch zur Förderung der Menschenrechte.
Der Wirtschafts- und Sozialrat gründete mit Resolution vom 16.2.1946 die Menschenrechtskommission, die 1947 ihre Tätigkeit aufnahm. Bei ihr gingen alsbald Informationen und Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen aus aller Welt ein, auf die aber nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert werden konnte, so dass das von den Vereinten Nationen errichtete Petitionssystem als der „größte Papierkorb der Welt“ bezeichnet wurde. In einer Reihe von Resolutionen regelte jedoch der Wirtschafts- und Sozialrat das Verfahren für die Behandlung der bei ihm auflaufenden Menschenrechtsbeschwerden. Eine grundlegende Neuregelung brachte dann die Resolution 1503 (XLVII) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 27.5.1970. Durch diese Resolution wurde die Unterkommission zur Verhütung von Diskriminierung und Minderheitenschutz der UN-Menschenrechtskommission ermächtigt, eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe einzusetzen, einmal jährlich in nicht öffentlichen Sitzungen alle Mitteilungen über behauptete schwere Verletzungen der Menschenrechte, die beim UN-Generalsekretär eingegangen sind, einschließlich der Stellungnahmen der Regierungen zu prüfen und darauf die Aufmerksamkeit der genannten Unterkommission zu lenken, sofern „a consistent pattern of gross and reliably attested violations of human rights and fundamental freedoms“ (Nr. 1) besteht.
1. Bedeutung
Die Tatsache, dass die Menschenrechtsbestimmungen der Charta der Vereinten Nationen wirkungslos blieben, solange die Menschenrechte inhaltlich nicht umrissen sind, bewog die UNO frühzeitig, einen Menschenrechtskatalog auszuarbeiten. Bereits am 10.12.1948 wurde daher die AEMR (Sart. II, Nr. 15) von der → Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Sie besitzt keine rechtliche Bindungswirkung, sondern ist wie alle Resolutionen der Generalversammlung nur eine Empfehlung. Trotzdem kann argumentiert werden, dass die AEMR ein Indiz für die Rechtsüberzeugungen der → Staaten ist, die in Bezug auf die Menschenrechte in allen Teilen der Welt vertreten werden. Die politisch-moralische Wirkung dieser allgemeinen Erklärung kann auch nicht bestritten werden. Trotz fehlender juristischer Bindungswirkung bedeutet sie einen großen Schritt in der Entwicklung der Menschenrechtsidee.
Manche Autoren neigen dazu, Resolutionen der Generalversammlung von der moralischen und politischen Wirkung zur rechtlichen aufzuwerten. Es wird die Auffassung vertreten, Resolutionen der Generalversammlung seien dann verbindlich, wenn es sich um einstimmige oder beinahe einstimmige normative Entschließungen von besonderer Tragweite in besonders feierlicher Form handele, wie es etwa bei der AEMR der Fall sei. Ein Staat würde treuwidrig handeln, wenn er sich entgegen einer von der Generalversammlung einmütig vertretenen Ansicht verhielte. Weiter wird zur Begründung der rechtlichen Verbindlichkeit von Resolutionen vorgetragen, dass sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen aus Regierungsvertretern zusammensetze, so dass ihre Beschlüsse als Bestandteile des Entstehungsprozesses von Gewohnheitsrecht verstanden werden könnten, das einer Staatenpraxis und einer dazutretenden Rechtsüberzeugung bedarf. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei gewissen Entschließungen der Generalversammlung um authentische Auslegungen der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen handele, die mit der Charta gleichermaßen verbindlich seien. Eine bemerkenswerte Theorie ist die Theorie der Rezitation, wonach eine Resolution grundsätzlich zwar unverbindlich sei, aber durch ständig wiederholte Zitierung in den Präambeln späterer Resolutionen zur Rechtsquelle werde. So sei die ursprünglich nicht rechtsverbindliche AEMR durch spätere zustimmende Erklärungen der Staaten völkerrechtlich verbindlich geworden und dies umso mehr, als der → IGH in seinem Gutachten vom 21.6.1971 über die „Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970)“ alle Diskriminierungen von Rasse, Farbe und Abstammung als „flagrant violation of the purposes and principles of the Charter“ erklärt und damit implizit deren Ziele und Grundsätze als rechtsverbindlich anerkannt habe.
Die Charta der Vereinten Nationen unterscheidet jedoch zwischen verbindlichen Entscheidungen und Beschlüssen einerseits und unverbindlichen Empfehlungen andererseits. Die Resolutionen der Generalversammlung gehören zu den unverbindlichen Empfehlungen, und überhaupt gibt die Charta der Vereinten Nationen der Generalversammlung keine Befugnis, über Fragen des internen Organisationsrechts hinaus allgemein verbindliche Völkerrechtsnormen zu setzen. Schon wegen dieser eindeutigen Regelungen der Charta wird man der herrschenden Meinung auch den Vorzug geben müssen und Resolutionen als unverbindlich bewerten. Diese Auffassung wird auch durch die Praxis der Vereinten Nationen bestätigt, die nach Verkündung feierlicher Resolutionen auf den Abschluss entsprechender Konventionen drängt. Die Resolutionen der Generalversammlung sind auch keine → Rechtsquellen des Völkerrechts, da sie in Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut, der die Rechtsquellen abschließend aufführt, nicht erwähnt sind. Drückt die Resolution jedoch bereits bestehendes → Völkergewohnheitsrecht oder → allgemeine Rechtsgrundsätze aus, so ist sie rein deklaratorisch. Als ein Anzeichen für eine opinio iuris kann sie allenfalls zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht beitragen. Schließlich ist die Generalversammlung bei ihrer gegenwärtigen Struktur ungeeignet, als Weltgesetzgeber zu fungieren, da in ihr lediglich politische Auffassungen ausgetauscht und taktische Positionen bezogen werden, nicht aber Recht gesetzt werden soll.
a) Allgemein
Die AEMR enthält 30 Artikel, von denen Art. 29 die Schranken umreißt und Art. 30 eine Auslegung entgegen der Ziele der AEMR verbietet. Sie basiert auf drei Grundpfeilern: erstens, alle Menschen sind frei geboren und gleich in ihren Rechten und ihrer Würde (Art. 1); zweitens, alle genannten Rechte gelten für jedermann ohne jegliche Form von Diskriminierung (Art. 2), und drittens, jedermann hat das Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, welche die in der AEMR genannten Rechte und Freiheiten vollständig umsetzt (Art. 28).
Die Vielzahl der aufgeführten Rechte und Freiheiten lässt sich in fünf Gruppen unterteilen: die Rechte des Individuums, Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit, Rechte der politischen Teilhabe, wirtschaftliche und soziale Rechte und die Rechte des Soziallebens und der Bewegungsfreiheit.
b) Rechte des Individuums
Beispiele für die Rechte des → Individuums sind das Recht auf Leben und Freiheit (Art. 3), das Verbot von Sklaverei und Sklavenhandel (Art. 4) sowie das Folterverbot (Art. 5). Ebenso zählen das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson (Art. 6) und die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7) dazu.
c) Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit
In die Gruppe der Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit fallen der Anspruch auf Rechtsschutz (Art. 8), der Schutz vor Verhaftung und Ausweisung (Art. 9), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 10), die Unschuldsvermutung und das Rückwirkungsverbot (Art. 11), die Freiheitssphäre des Einzelnen (Art. 12) und das Recht auf Asyl (Art. 14).
d) Rechte der politischen Teilhabe
Die Rechte der politischen Teilhabe umfassen die Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18), die Äußerungs- und Informationsfreiheit (Art. 19), die Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 20) und das allgemeine und gleiche Wahlrecht (Art. 21).
e) Wirtschaftliche und soziale Rechte
Zu den wirtschaftlichen und sozialen Rechten zählen die Gewährleistung des Eigentums (Art. 17), das Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, die Koalitionsfreiheit (Art. 23), das Recht auf Erholung und Freizeit (Art. 24), das Recht auf soziale Betreuung (Art. 25) sowie das Recht auf kulturelle Betreuung und das Elternrecht (Art. 26).
f) Bewegungsfreiheit und Rechte des Soziallebens
Unter die Rechte des Soziallebens und der Bewegungsfreiheit fallen die Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit (Art. 13), das Recht auf Staatsangehörigkeit (Art. 15) und die Freiheit der Eheschließung und der Schutz der Familie (Art. 16).
3. Schranke
Nach Art. 29 Abs. 1 AEMR hat jeder Mensch „Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist“. Die Ausübung der Rechte ist danach abhängig von den Pflichten des Individuums in der Gemeinschaft. Um welche Pflichten es sich dabei allerdings handelt, sagt die AEMR nicht. Der Bezugnahme auf die freie und volle Entwicklung der Persönlichkeit und das Bestehen einer Gemeinschaft ist zu entnehmen, dass keines der in der AEMR verbrieften Rechte dazu missbraucht werden darf, der Gesellschaft zu schaden oder sie gar zu zerstören.
Nach Absatz 2 des Art. 29 AEMR ist jeder Mensch „in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen“. Es dürfen also nur durch Gesetz Beschränkungen erklärt werden und nur zu den Zwecken, die in Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen sind. Die erste Einschränkungsmöglichkeit bezieht sich auf die Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen. Dies bedeutet, dass keine Freiheit dazu missbraucht werden darf, anderen zu schaden. Die in Art. 19 AEMR beispielsweise implizit gewährleistete Pressefreiheit enthält also nicht die Freiheit, andere in ihrer Ehre zu verletzen oder zu verleumden. Bei den Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vielfacher Auslegung zugänglich sind. Versteht man unter „öffentlicher Ordnung“ die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches menschliches Zusammenleben betrachtet wird, so ist deutlich, dass es einem Staat nicht schwerfallen wird, die in der AEMR verbürgten Rechte und Freiheiten einzuschränken. Auch die Berufung auf die Anforderungen der Moral und der allgemeinen Wohlfahrt kann als offizielle Firmierung und Begründung dienen, die dem Einzelnen in der Erklärung gewährten Rechte in großem Umfang einzuschränken. Schließlich ist nicht einheitlich definiert, was eine „demokratische Gesellschaft“ sein solle. Man denke nur daran, dass sich auch die totalitären Staaten des Ostblocks als Demokratien verstanden. Nach Art. 29 Abs. 3 AEMR dürfen die in der Erklärung gewährten Freiheiten und Rechte „in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden“. Da die „Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen“ in erster Linie für die Staaten und nicht für Einzelpersonen Geltung haben, ist Absatz 3 nur so zu verstehen, dass die Rechte und Freiheiten der Erklärung nicht dazu missbraucht werden dürfen, Feindschaft unter den Staaten zu fördern.
4. Auslegung
Gemäß Art. 30 AEMR darf keine Bestimmung der Erklärung so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielt. Diese Bestimmung enthält eine Warnung an die Staaten sowie an Einzelpersonen und ihre Organisationen, nicht gegen die Ziele der AEMR, den Schutz und die Sicherung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unter Berufung auf die in der Erklärung verbürgten Rechte und Freiheiten zu agieren. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Erklärung niemandem das Recht gibt, die Rechte und Freiheiten anderer zu gefährden.
Bemerkenswert ist, dass die AEMR für den Fall des Krieges oder eines sonstigen Notstandes keine Einschränkungsmöglichkeiten vorsieht. Die in ihr verbrieften Rechte und Freiheiten sind also auch im Krieg und bei sonstigem Notstand zu beachten.
A › Allgemeine Rechtsgrundsätze (Bernhard Kempen)
Allgemeine Rechtsgrundsätze (Bernhard Kempen)
Lit.:
G. Jaenicke, Völkerrechtsquellen, in: K. Strupp/H.-J. Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. III, 2. Aufl., 1962, 766, 770; G. Ress, Rechtsgrundsätze, allgemeine, in: I. Seidl-Hohenveldern (Hrsg.), Lexikon des Rechts/Völkerrecht, 1985, 216.
In Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut werden als dritte Rechtsquelle die Allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie von den zivilisierten Nationen anerkannt werden, genannt. Dieser Begriff bedarf zunächst der Abgrenzung zum → Völkergewohnheitsrecht. Denn Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nicht etwa jene Normen des Völkergewohnheitsrechts, die alle oder die überwiegende Mehrheit der → Staaten binden, es handelt sich nicht nur um eine andere Bezeichnung für universelles Völkergewohnheitsrecht. Die Allgemeinen Rechtsgrundsätze bedürfen zu ihrer Geltung im Gegensatz zum Völkergewohnheitsrecht nämlich nicht einer allgemeinen Übung. Vielmehr werden als Allgemeine Rechtsgrundsätze jene Regeln angenommen, die, vergleicht man die nationalen Rechtsordnungen, in einer Vielzahl von diesen übereinstimmend gelten. Festgestellt wird damit eine einheitliche Rechtsüberzeugung und schon diese Feststellung reicht für eine Bindungswirkung aus.
Keine übermäßige Bedeutung kann in diesem Kontext dem Kriterium der zivilisierten Nation zukommen. Denn mit dem Grundsatz der souveränen Staatengleichheit (→ Gleichheitsprinzip) ist eine Klassifizierung der Staaten, selbst wenn diese sich im Einzelfall völkerrechtswidrig oder „unzivilisiert“ verhalten, nicht vereinbar. Damit muss es ausreichen, dass ein Staat über eine entwickelte, der Analyse überhaupt zugängliche Rechtsordnung verfügt. In der Praxis wird allerdings zumeist nicht die einzelne nationale Rechtsordnung der Analyse unterzogen, sondern es wird nach Prinzipien gesucht, die einem ganzen Rechtskreis, wie z. B. dem kontinentaleuropäischen, gemein sind.
Die Herleitung Allgemeiner Rechtsprinzipien aus den Rechtsordnungen von Einzelstaaten wird insbesondere von jenen kritisiert, die als Geltungsgrund des Völkergewohnheitsrechts einen pactum tacitum, einen stillschweigend geschlossenen Vertrag, annehmen wollen – ein Staat könne nur einer Rechtsnorm unterworfen sein, deren Geltung er ausdrücklich anerkannt habe. Allerdings ist diese – zumeist von sozialistischen Ländern vorgebrachte – Kritik weniger einem generellen Zweifel an der Existenz überstaatlicher, allgemeiner Rechtsgrundsätze geschuldet, sondern der Sorge um deren zu starke Prägung durch westlich orientierte, als imperialistisch diskreditierte Rechtsordnungen.
Wie auch für das Völkergewohnheitsrecht kann dieser Auffassung entgegengehalten werden, dass sie die Tatsache ignoriert, dass Staaten bereit sind, sich den genannten Allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu unterwerfen und damit deren Vorhandensein und Geltung bestätigen. Dabei ist die Grenze zwischen positivem Recht und rein ethischen Maßstäben fließend, ist doch Basis für eine gesetzgeberische Entscheidung in einer Vielzahl von Staaten häufig eine nahezu allgemein vorhandene sittliche Überzeugung.
Beispiele für Allgemeinen Rechtsgrundsätze finden sich insbesondere im Bereich des nationalen Vertrags- und Schuldrechts. So werden zum Beispiel der Grundsatz von Treu und Glauben, von bona fides, ebenso zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts gezählt wie das Verbot des Rechtsmissbrauchs, der Grundsatz der Schadensersatzpflicht bei Vertragsverletzungen und ganz allgemein der Grundsatz der Billigkeit, equity. Vielfach erwachsen die genannten Allgemeinen Rechtsgrundsätze durch ständige Übung selbst zu Gewohnheitsrecht oder stellen die Basis vertraglicher Kodifizierungen dar. So hat beispielsweise das Prinzip pacta sunt servanda Eingang in Art. 26 WVRK gefunden.
A › Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) (Tobias H. Irmscher)
Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) (Tobias H. Irmscher)
I. Entstehung und Mitgliedschaft
II. Schutzumfang
1.Anwendungsbereich
2.Die einzelnen Menschenrechte
3.Schranken und Außerkraftsetzung
4.Sonstige Rechte
III. Durchsetzungsmechanismen
1.Verfahren vor der IAMRK
2.Verfahren vor dem Gerichtshof
IV. Bewertung
Lit.:
J. Kokott, Das interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte, 1986; K. Seifert, Das interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte und seine Reformierung, 2008.
Die Amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22.11.1969 (AMRK, auch „Pakt von San José“) bildet die Grundlage für das regionale Menschenrechtsschutzsystem im Rahmen der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS). Sie enthält neben dem Menschenrechtskatalog auch die Bestimmungen über die Errichtung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte (IAGMR) und weist der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) zusätzliche Aufgaben zu.
I. Entstehung und Mitgliedschaft
Bereits am 2.5.1948 verabschiedete die OAS die Amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen. 1959 wurde die IAMRK eingerichtet und der Interamerikanische Juristenrat beauftragt, den Entwurf einer Konvention zu erarbeiten. Eine 1969 von der IAMRK überarbeitete Fassung baute auf der Erklärung von 1948 auf und berücksichtigte die 1950 verabschiedete → EMRK sowie die 1966 verabschiedeten UN-Menschenrechtspakte, den → Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie den → Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR). Die AMRK wurde am 22.11.1969 auf der Konferenz von San José verabschiedet. Nach Ratifikation durch elf Staaten trat sie am 18.7.1978 in Kraft. Derzeit hat die AMRK 23 Vertragsparteien in Mittel- und Südamerika und in der Karibik. Die OAS-Mitglieder USA und Kanada haben die Konvention nicht ratifiziert, ebenso Guyana und einige kleinere Karibikstaaten. Trinidad und Tobago kündigte die AMRK 1998, Venezuela 2012.



