Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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b) Materiale Gewährleistung konvergenter Zurechnungsstrukturen durch das Wirken von Strafe als Preis der Tat
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Unter ökonomischen Gesichtspunkten (Strafe als Preis) stellen die strafrechtlichen Verbote und die ihnen zugrunde liegende Verantwortungsverteilung soziale Entscheidungsregeln in Situationen des Wettbewerbs dar[464]. Sie sind eine vom Gesetzgeber festgelegte bzw. für die Konkretisierung im Einzelfall der Exekutive überantwortete Zielvorgabe für die Wirtschaftsteilnehmer.
Soziale Entscheidungsregeln sind z. B. das utilitaristische Prinzip, bestimmte Wahl- und Abstimmungsregeln oder auch Wirtschaftskonzepte wie das der sozial korrigierten Marktwirtschaft. Im Gegensatz zu solchen Entscheidungsregeln sind strafrechtliche Verbote – wie oben unter a) nochmals verdeutlicht wurde – konkret gefasst. Sie schützen entweder bestimmte Rechtsgüter bzw. Interessen oder sie beziehen sich auf konkrete Erfahrungsräume und formulieren dort die Grenzen spezifischer Rollenerwartungen.
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Zwar leidet die Strafgesetzgebung selbst – gerade in ihren Kernbereichen – an Unsicherheiten über ihre eigene Wirkweise und damit ihre eigene Rechtfertigung[465]. Es wurde indessen gezeigt, dass dieses düstere Bild für den rational kalkulierenden Täter nicht in diesem Ausmaß bestätigt werden kann und der rational am Eigeninteresse orientierte Täter doch das Leitbild des Wirtschaftsstrafrechts bildet. Die Prämisse rationalen Handelns scheint die Antwort vorzugeben: Der rationale Täter wird sich von Strafdrohungen dann von der Begehung einer Straftat abschrecken lassen, wenn das angedrohte Übel von ihm als negativ empfunden wird und die durch die Tat angestrebten Vorteile überwiegt[466]. Wenn das mit der Strafe verbundene Übel dagegen nur den angestrebten Vorteilen entspricht, wird die Straftat zur Alternative normkonformen Verhaltens. Wenn die Sanktion die durch die Tat erlangten Vorteile nicht aufbraucht, bleibt die Tat eine gewinnbringende Unternehmung, deren Attraktivität sich erst aus dem Vergleich mit anderen Handlungsalternativen ergibt. Bestehen in einigen Bereichen Strafverfolgungsdefizite, wird der Täter diese in Form einer Wahrscheinlichkeitsrechnung in seine Kalkulation einstellen[467]. Die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Straftat begehen wird, wird also steigen.
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In der Praxis lässt sich diese Kalkulation allerdings durch verschiedene Mechanismen erschweren und mit zusätzlichen Unsicherheiten belasten: So werden in verschiedenen Bereichen Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden zunächst personell verknüpft. Gerade das deutsche Recht stellt dazu in dem zum eigenständigen Sanktionszweig ausgebauten Institut der Ordnungswidrigkeit ein wirksames Instrument zur Verfügung. Hier werden insbesondere in speziellen wirtschaftsnahen Bereichen primär zur Gefahrenabwehr tätige Verwaltungsbehörden in die Strafverfolgung eingebunden, indem ihnen in einem ersten Schritt die Befugnis zur Verhängung einer Geldbuße eingeräumt wird. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen und kann dazu das an sich vorgesehene gesetzliche Höchstmaß für Geldbußen sogar überschreiten[468].
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Die finanziellen Auswirkungen von Geldbußen bilden jedoch erst einen Teil ihrer Funktion innerhalb des sich wechselseitig bedingenden Gesamtsystems von individueller Freiheit und freiheitssichernden bzw. freiheitserweiternden Sanktionen. Eine praktisch gleichermaßen bedeutsame Funktion liegt in der funktionalen Verknüpfung des Verwaltungssanktionenrechts in Form des Ordnungswidrigkeitenrechts mit dem Kriminalstrafrecht. Diese funktionale Verknüpfung erfolgt auf verschiedene Art und Weise: Im Rahmen der materiellen Sanktionsnorm können durch sog. unechte Mischtatbestände einzelne Verstöße gegen die Verhaltensordnung, die an sich lediglich als Ordnungsunrecht erscheinen, in besonders schweren Fällen als Straftat bestraft werden[469]. Da diese Ordnungswidrigkeiten häufig ein – im Vergleich zum generalklauselartig formulierten Verletzungstatbestand des Kriminalstrafrechts – leichter nachweisbaren (Ordnungs-)Verstoß tatbestandlich sanktionieren, wird praktisch die Schwelle zur Aufnahme von Ermittlungen gesenkt[470]. Ergänzt wird diese praktische Funktion durch eine Verknüpfung von Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht auf verfahrenstechnischer Ebene. Hier kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach § 41 OWiG bei Verdacht einer Straftat an die Staatsanwaltschaft abgeben. Auf diese Weise ermitteln die Verwaltungsbehörden bei einem Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nicht nur als Verwaltungsbehörde mit einer beschränkten Kompetenz zur Verhängung einer Geldbuße, sondern zugleich als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft partizipiert damit an dem in der Verwaltung vorgehaltenen Spezialwissen über technische oder ökonomische Zusammenhänge.
3. Zur Konvergenz ökonomischer und (straf)rechtlicher Steuerung in Unternehmen – Kompetenzen und Möglichkeiten
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Die Konvertibilität ökonomischer und (straf)rechtlicher Verhaltensordnung ist jeder hoheitlichen Entscheidung für die Zulassung unternehmerischer Aktivität implizit und stellt damit eine der elementarsten Prämissen dar, die jeder Wirtschaftsordnung zugrunde liegen. Die genauen Funktionszusammenhänge dieser Konvertibilität sind bislang kaum Gegenstand eingehender rechtlicher Untersuchungen gewesen und wurden daher bis zu diesem Punkt für individuelles Handeln dargelegt[471]. Zur Konkretisierung dieser Funktionszusammenhänge für das Handeln in Unternehmen kann dagegen auf wirtschaftswissenschaftliche Überlegungen zu der Lehre zur Unternehmensführung und -organisation zurückgegriffen werden.
a) Umsetzung der Konvertibilität als Aufgabe der Unternehmensleitung
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Die Überlegungen zur Umsetzung normativer Vorgaben konzentrieren sich in der Betriebswirtschaftslehre auf den Bereich der aktiven Unternehmensführung. Im Zentrum dieser Überlegungen stand lange vor allem eine bestimmte normative Vorgabe: die Gewährleistung von Effizienz. Die dazu entwickelten Grundsätze stellen zunächst den operativen Prozess und insbesondere die Fragen der angemessenen Konzeption der Produktion und der Spezialisierung der Mitarbeiter in Bezug auf die Leistungs-, Finanz- und Informationswirtschaft einer Unternehmung in den Mittelpunkt[472].
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Voraussetzung für die Beschränkung der Unternehmensleitung auf den operativen Prozess ist in erster Linie ein stabiles Umfeld. Erst durch eine zunehmende Dynamik der Umweltbedingungen der Unternehmen lässt sich die Bedeutung erkennen, einen Ausgleich von Umwelt- und „Inwelt“anforderungen im Unternehmen zu entwickeln[473]. In das Zentrum der Überlegungen gerät dann die Qualifikation der Unternehmenspotentiale gegenüber den Anforderungen der Umwelt und des Wettbewerbs, die Senkung von Transaktionskosten und der Aufbau einer Unternehmensmarke. Auch diese Ansätze sind allerdings noch Ausdruck des für die Ökonomie grundlegenden Effizienzdenkens.
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Außerökonomische Zielvorgaben lassen sich vor allem durch die Bezugsgruppe einer Unternehmung in den Unternehmensprozess integrieren[474]. Die Verbindung ökonomischer und rechtlicher Sichtweisen kann dann dadurch erfolgen, dass in dem Maß, in dem Rechtsnormen den Rahmen des Wirtschaftens bilden, die Allgemeinheit als Bezugsgruppe des Unternehmens angesehen wird[475]. Im Rahmen dieses Gedankengangs erlangen wirtschaftsstrafrechtlich flankierte Handlungsnormen einen noch spezifischeren Steuerungsgehalt: Sie reduzieren die in einer Situation gegebenen Handlungsmöglichkeiten insoweit, als sie einzelne Handlungen als normativ unzulässig aus dem Kreis möglicher Entscheidungsalternativen ausscheiden. Die Summe der die Wirtschaftstätigkeit einer Unternehmung regelnden Normen kann dann als extern vorgegebenes Sollprofil[476] einer Unternehmung angesehen werden.
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Der Umstand, dass Unternehmen in einer bestimmten Zeitspanne eine große Anzahl von verschiedenen Zuständen annehmen können, wird in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur zum Teil als Komplexität bezeichnet[477]. Indem wirtschaftsstrafrechtliche Normen einige dieser Zustände als unerwünscht ausscheiden, bewirken sie normativ eine Komplexitätsreduktion. Eine solche Reduktion von Komplexität verlangt den fremdgestaltenden Eingriff des Managements[478], dessen zentrale Aufgabe gerade die Führung und Steuerung des Unternehmens ist. Die Eingriffsverpflichtung der Unternehmensleitung erstreckt sich sowohl auf unternehmensinterne Vorgänge wie auf außenwirksame Unternehmensaktivitäten, auf eigentümergeleitete wie auf managergeleitete Unternehmungen[479]. Die Konvergenz der rein wirtschaftlichen Funktion mit der strafrechtlichen Verantwortung kommt dann in einem zur konkreten Funktion synchronen Verständnis der Zurechnungsformen strafrechtlicher Pflichtenbegründung und Beteiligungsformen zum Ausdruck[480]. Hier liegt also der Ansatz zur materialen Gewährleistung konvergenter Verhaltensordnungen, die im Wirtschaftsstrafrecht bislang freilich noch nicht konzeptionell erfasst worden ist. Konkret fehlt es etwa insbesondere für die Begründung der Verantwortlichkeit des Managements an einer Diskussion der der Tätigkeit des Managements und seiner Funktion angemessenen Verantwortlichkeits- und Zurechnungsstrukturen[481].
b) Möglichkeiten und Instrumente zur Aufgabenrealisierung
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Ein wichtiger Hinweis, in welchem Maß ein erwünschtes Verhalten überhaupt durch externe Steuerungsinstrumente befördert werden muss, lässt sich bis zu einem gewissen Grad aus entscheidungs- und spieltheoretischen Erwägungen ableiten[482]. Die Norm als abstrakt-generelles Regelungsinstrument kann gerade unter der Prämisse sinnvoll eingesetzt werden, dass die intrinsische Motivation des Normadressaten der Zwecksetzung der Norm grundsätzlich gegenläufig ist. Gesetzgebung ist dann Reaktion auf einen – tatsächlichen oder unterstellten – Zielkonflikt privater und öffentlicher bzw. individueller und genereller Interessen.
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Die betriebswirtschaftliche Lehre zur (strategischen) Unternehmensführung versucht, Zielkonflikte durch eine hierarchische Ordnung der Einzelziele zu lösen. Der Wirtschaftsteilnehmer muss für sein Handeln danach zunächst ein Oberziel, das sog. Unternehmensleitbild[483], formulieren[484]. Angesprochen ist damit ein Katalog von Kriterien, der das grundsätzliche Verhalten des Unternehmens gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Aktionären, Staat und Gesellschaft, die Grundzüge der Akquisitions-, Beteiligungs- und Kooperationspolitik des Unternehmens sowie die Einstellung des Unternehmens zu Wachstum, technischem Fortschritt, Ressourcenverwendung und natürlicher Umwelt festlegt[485]. Konkretisiert wird dieses Unternehmensleitbild, indem Unterziele formuliert werden, die sich bezüglich ihres Inhalts und ihrer Adressaten im Unternehmen präzisieren lassen.
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Für die private Unternehmung als marktwirtschaftlich orientiertem Betrieb ist das oberste Ziel[486] in der Theorie wie in der Praxis die langfristige Gewinnmaximierung[487]; für öffentliche Unternehmen ist das oberste Ziel in der Regel die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Leistungen unter Wahrung des Kostendeckungsprinzips[488]. Während diese Ziele in der Theorie isoliert von einem idealen Unternehmen mit vollkommener Voraussicht bei vollkommener Markttransparenz, unendlicher Reaktionsgeschwindigkeit und minimalen Transaktionskosten verfolgt werden können, sind in der Praxis eine Reihe weiterer Nebenbedingungen zu beachten, die dann in der Zielfunktion ihren Niederschlag finden. Das Unternehmensleitbild wandelt sich so zu einem Zielsystem, das als Kompromiss zwischen den beteiligten Instanzen (mit konkurrierenden Zielvorstellungen) verstanden werden kann[489]. Im Rahmen dieses Zielbildungsprozesses lassen sich auf diese Weise auch nicht-monetäre Zielvorstellungen ökonomischer und außerökonomischer Art in das Unternehmensleitbild als Teil eines Zielbündels integrieren.
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Die Einzelziele lassen sich nach dem angestrebten Ausmaß der Zielerreichung, der Beziehung zwischen den Zielen und dem zeitlichen Bezug der Ziele systematisieren. Während das Oberziel (in der Regel die Gewinnmaximierung) nicht operational in messbaren Größen formuliert werden kann, enthalten die konkretisierten Unterziele – insbesondere für die einzelnen Unternehmensbereiche – operational messbare Vorgaben. Bei jeder Entscheidungsinstanz bleibt allerdings auch nach der Delegation von Aufgaben ein Rest von Entscheidungsgewalt. Gerade weil in funktionalen Organisationsstrukturen die nachgeordnete Instanz nur ein Teil- oder Zwischenziel gesetzt erhält, verliert sie leicht[490] die Verbindung zum Oberziel. Genau aus diesem Grund wird in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre gefordert, jede Ebene müsse die ihr nachgeordnete Abteilung und die Einhaltung der eigenen Ziele überwachen.
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Die von der Rechtsordnung verbindlich festgelegten – und dann in konsequenter Fortführung dieser Verbindlichkeit auch durch Sanktionen flankierten – Vorgaben lassen sich zeitlich in kurz-, mittel- und langfristige Zielvorgaben aufteilen. Zum rein ökonomischen Oberziel (der Gewinnmaximierung/Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Gütern) stehen diese Ziele in Konkurrenz und können im Extremfall sogar antinomisch wirken, indem einzelne wirtschaftliche Betätigungen vollständig ausgeschlossen werden. Die unternehmensethischen Zielvorgaben und die von der Rechtsordnung festgelegten Vorgaben müssen in ihrer Zielrichtung dagegen konform sein und einander wechselseitig unterstützen. Integrative Unternehmensethik und die ordnungsrechtlichen Vorgaben bilden auf diese Weise die normative Grundlage für ein Konzept der „organisierten Verantwortlichkeit“ in einer Unternehmung[491].
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Organisatorisch umgesetzt werden diese Zielvorgaben, indem auf die Erkenntnisse der Entscheidungs-, Handlungs- und Organisationstheorie zurückgegriffen wird und entsprechende soziale Mechanismen implementiert werden[492]. Die wirtschaftsethischen Zielvorgaben sind dazu konsequent in sämtliche Führungssysteme zu internalisieren[493]. Rechtsethische Zielsetzungen und die verbindlichen und durch Sanktionen flankierten Normen des Wirtschaftsrechts prägen den kautelarjuristischen Rahmen für die Ausgestaltung von Verhaltensgrundsätzen und Führungsrichtlinien, Leistungsbeurteilungs-, Honorierungs- und Beförderungssystemen.
a) Grenzen normativer Steuerung
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Mit den vorstehenden Erwägungen sind zugleich die Grenzen der normativen Steuerung der Wirtschaftsprozesse beschrieben: Die sanktionenrechtlich flankierte hoheitliche Rahmenordnung muss ihre Zielvorgaben insgesamt offen gestalten in Bezug auf die Mittel zum Einhalten der ordnungspolitisch gesetzten Rahmen (sog. Rechtscompliance), flexibel sein in Bezug auf unterschiedliche Ablauf- und Verfahrensgestaltungen[494] und neutral sein gegenüber allen unternehmensstrategischen Entscheidungen.
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Gerade in Bezug auf die Gestaltung der Verfahren zum individuellen Wirtschaften, in Bezug auf die Ausgestaltung der konkreten Abläufe in einem Unternehmen und in Bezug auf die jeweils verfolgte Unternehmensstrategie kann eine staatliche Steuerung allenfalls durch weiche, genuin öffentlich-rechtliche Anreizsysteme, nicht dagegen durch rein punitiv wirkende Sanktionen erfolgen. Traditionelle Beispiele für derartige Anreizsysteme sind die Gewährung von Subventionen, steuerliche Erleichterungen oder die Berücksichtigung der sozialen Wertschöpfungsbilanz einer Unternehmung bei der öffentlichen Auftragsvergabe. In der jüngeren Diskussion kommt hierzu noch die Ausgestaltung des Finanzmarkts, wie etwa die Abhängigkeit von Unternehmungen von einem stärker volatilen Aktienmarkt oder die Möglichkeit der Refinanzierung durch klassisches Fremdkapital (insbesondere Kredite oder Anleihen). Staatliche bzw. bezugsgruppenorientierte Steuerung erfolgt also durch die Vorgabe und Ausgestaltung der Rahmenbedingungen einer staatlichen Präferenzordnung in Bezug auf ökonomische Ziele.
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Da gesetzliche Vorgaben häufig nur Handlungsspielräume vorgeben, innerhalb derer sich ein Wirtschaftssubjekt bewegen darf, können andererseits selbst die von der Rechtsordnung gewährten einzelnen Handlungsspielräume im Zusammenwirken insgesamt zu weit gehen, sodass in der Summe das Ausnutzen aller gewährten Handlungsspielräume zu einem nicht mehr tolerierten Schadensrisiko führt, das folgerichtig als rechtlich missbilligtes Verhalten eingestuft wird. Ein Beispiel für ein strafrechtlich missbilligtes Verhalten ist der Fall, in dem gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsstandards jeweils nur bis zur äußersten Grenze gewahrt würden, sodass das Endprodukt in Verbindung mit einer nur minimalen Instruktion des Verbrauchers in einer Anzahl von Fällen zu Gesundheitsschädigungen führt. Eine weitere allgemeine Grenze zulässigen Unternehmerverhaltens verläuft dort, wo der mit der staatlichen Risikoverteilung geschaffene Vertrauenstatbestand durch neue Tatsachen – z. B. neue wissenschaftliche Erkenntnisse – erschüttert wurde.
b) Speziell die Behandlung von Unternehmen
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Bei der Behandlung von Unternehmen konnte zunächst festgestellt werden, dass alle Unternehmen grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Insbesondere ist eine generelle Sonderbehandlung von rein monistisch an den Interessen der Eigentümer (shareholder) ausgerichteten Unternehmen gegenüber einer konkreten Anspruchsgruppe (stakeholder) verpflichten Unternehmen nicht angezeigt[495]. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch stakeholder legitimierte Unternehmen eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung übernehmen und in diesem Sinn in besonderer Weise auf gesellschaftliche Anliegen verpflichtet sind. Eine derartige Verpflichtung auf gesellschaftliche Anliegen folgt aus einer Legitimation durch eine Bezugsgruppe nur in einer sehr eingeschränkten Weise. Auch die von einer Bezugsgruppe verfolgten Anliegen sind regelmäßig singulär auf ganz bestimmte Interessen ausgerichtet. Soweit rechtlich relevante Interessen durch die Legitimation mittels der Bezugsgruppe nicht erfasst werden oder derartige Interessen nur mittelbar gefördert bleiben, unterscheiden sich Bezugsgruppen-legitimierte Unternehmen in ihrem Marktverhalten nicht von Eigentümerinteressen-legitimierten Unternehmen.
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Bei durch Bezugsgruppen legitimierten Unternehmen wie bei durch Eigentümerinteressen legitimierten Unternehmen können Züge einer bloßen Corporate Compliance und einer darüber hinausgehenden unternehmerischen Integrität (Corporate Integrity) nachgewiesen werden[496]. Compliance bedeutet in diesem Kontext soviel wie Rechtskonformität und beschreibt einen äußeren Legalismus. Corporate Integrity verlangt eine über diesen Legalismus hinausgehende ethische Autonomie des gesellschaftlichen Subsystems Unternehmung und der dort beschäftigten Personen. Eine solche Integrität kann rentabel sein, da über eine derartige Unternehmensethik zugleich innerhalb bindender Geschäftsgrundsätze und gewährleisteter Rechte der Anteilseigner der Unternehmung (shareholder und stakeholder) ein nach außen wirksamer Unternehmenswert geschaffen wird. Greifbar wird dieser außenwirksame Unternehmenswert insbesondere in Form einer Unternehmensmarke und den daraus resultierenden Kommunikationserfolgen am Markt. Einen zunächst nach innen wirkenden Unternehmenswert schafft eine integrative Unternehmensführung durch eine korrespondierende Mitarbeitersolidarität und eine damit einhergehende Loyalität und Motivation[497]. Auch dieser Unternehmenswert wirkt schließlich über den Marktwert einer Unternehmung nach außen und steht damit zu originär außenwirksamen Unternehmenswerten in einem Komplementärverhältnis.
c) Die Bedeutung einer Übererfüllung normativer Erwartungen
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Strafrechtliche Verantwortlichkeitsstrukturen bleiben von einer über die gesetzliche vorgeschriebene Legalität hinausreichenden ethischen Integrität grundsätzlich unberührt. Sie führen also nicht dazu, dass bestehende strafrechtliche Anforderungen wegen der Integrität einer Person oder eines Unternehmens und eines damit verbundenen positiven Rufes oder einer Marke etwa noch verschärft werden würden[498]. Anderes gilt nur, wenn im Rahmen dieser unternehmerischen Integrität spezifische rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, die dann Anknüpfungspunkt für eine weitergehende rechtliche Verantwortlichkeit sein können.
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › C › IV. Zusammenfassung
IV. Zusammenfassung
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Die vorstehende Untersuchung der Konvergenz strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungsmechanismen hat gezeigt, dass die Konvertibilität ökonomischer und (straf)rechtlicher Verhaltensordnung jeder hoheitlichen Entscheidung für die Zulassung freier unternehmerischer Aktivität implizit ist und damit eine der elementarsten Prämissen darstellt, die jeder Wirtschaftsordnung zugrunde liegen.
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Dieser Gedanke ist deshalb richtig, weil Strafen verstanden als Preis der Tat unter ökonomischen Blickwinkel soziale Entscheidungsregeln in Situationen des Wettbewerbs etablieren. Sie sind eine vom Gesetzgeber festgelegte bzw. für die Konkretisierung im Einzelfall der Exekutive überantwortete Zielvorgabe für die Wirtschaftsteilnehmer. Sie reduzieren die in einer Situation gegebenen komplexen Handlungsmöglichkeiten insoweit, als sie einzelne Handlungen als normativ unzulässig aus dem Kreis möglicher Entscheidungsalternativen ausscheiden.
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Die genauen Funktionszusammenhänge dieser Konvertibilität sind bislang zwar schon öfters behauptet worden, sie waren aber noch nie Gegenstand eingehender strafrechtstheoretischer Untersuchungen und wurden daher im Ausgangspunkt zunächst für individuelles Handeln dargelegt. Die Notwendigkeit von Gesetzgebung wurde als Reaktion auf tatsächliche oder unterstellte Zielkonflikte privater und öffentlicher bzw. individueller und genereller Interessen begründet. Die Gesetzgebung hat damit zur Aufgabe, ein Zielsystem zu etablieren, das als Kompromiss zwischen den beteiligten Instanzen (mit konkurrierenden Zielvorstellungen) verstanden werden kann. Die Sanktion ist das zentrale Instrument, dieses Zielsystem gerade auch beim grundsätzlich am Eigeninteresse ausgerichteten homo oeconomicus durchzusetzen. Der kalkulierende homo oeconomicus wird insbesondere die generalpräventive Wirkung der Strafe auch im Verkehr mit anderen in Rechnung stellen, sodass die Sanktion insgesamt dazu helfen kann, Transaktionskosten zu senken und neue Freiheitsräume – zum Beispiel den Warenaustausch im weitgehend anonymen Verkehr – zu schaffen. Strafe kann daher sowohl erwünschte Kooperationen stabilisieren als auch gezielt zur Destabilisierung unerwünschter Kooperationen eingesetzt werden. Die moderne Strafrechtsdogmatik stellt insoweit Mechanismen bereit, die es erlauben, Handlungsräume nicht nur abstrakt-generell, sondern auch konkret-generell und sogar konkret-individuell abzugrenzen.
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Für Unternehmen wurde herausgearbeitet, dass Unternehmen aus der Perspektive eines methodologischen Individualismus als eine Vielzahl miteinander verknüpfter linearer Verantwortungsstränge verstanden werden müssen[499]. Da dabei die Folgen der Gesamttätigkeit für den Einzelnen leicht außer Blick geraten können, geben hier die strafrechtlich sanktionierten Normen einer Unternehmung ein Sollprofil vor. Gerade in Situationen besonderer Komplexität ist hier fremdgestaltendes Eingreifen der Leitungspersonen eines Unternehmens erforderlich. Die in jüngerer Zeit entwickelten managementtechnischen Methoden ermöglichen es, die ordnungsrechtlichen Vorgaben als Grundlage für die Ausbildung eines Konzepts der „organisierten Verantwortlichkeit“ einer Unternehmung in einer komplexen Gesellschaft zu nehmen. Neuere organisationspsychologische Erkenntnisse zeigen freilich zugleich die faktischen Grenzen solcher organisatorischer Maßnahmen auf und sollten daher auch die normativen Handlungserwartungen gerade an Leitungspersonen limitieren.








