Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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ee) Vorverlagerungen der Steuerungswirkung durch die Strafbarkeit des Versuchs?
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Besonderheiten ergeben sich aus steuerungstechnischer Sicht bei der Frage, ob und inwieweit der Versuch der Gefährdung sanktioniert werden soll[362]. Diese Besonderheiten folgen wiederum aus dem Umstand, dass die Gefährdungstatbestände bereits auf einen konkreten – häufig im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung liegenden – Erfahrungsraum Bezug nehmen und dort spezifische Gefährdungshandlungen unter Strafe stellen.
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Der Versuch eines Gefährdungsdelikts würde den strafrechtlichen Schutz in das Vorfeld der vollendeten Gefährdung des durch den Tatbestand geschützten Rechtsguts bzw. Institution verschieben[363]. So würde etwa der Versuch einer Baugefährdung durch die Ausführung eines Baus unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik Verhaltensweisen pönalisieren, die noch nicht einmal einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik beinhalten und nur möglicherweise auf einen solchen Verstoß hinführen. Konkret könnte etwa bereits das Anmischen falschen Betons im Betonwerk bestraft werden, wenn bei einem konkreten Bauwerk, für das der Beton gedacht ist, nur ein besonders belastbarer Beton verwendet werden darf.
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In einem solchen Fall mag die drohende Gefahr zwar erkennbar sein, die erkennbare Gefahr darf mit der tatsächlichen Gefahr indessen noch nicht gleichgesetzt werden. Ob der Unternehmer diesen Beton tatsächlich ausliefern wird, ob nochmals eine Kontrolle vorgenommen wird und ob diese Kontrolle, den Fehler aufdeckt oder ob der Unternehmer beabsichtigt, dem Gemisch weitere Stoffe beizumischen, die den Beton dem geforderten Beton gleichwertig machen würden, ist ungewiss. Eine Situation der Ungewissheit darf damit nicht mit der Situation einer Gefahr gleichgesetzt werden. Fehlt aber eine Gefahr für ein Rechtsgut, entfällt eine wesentliche Legitimationsgrundlage für die Strafbarkeit eines Verhaltens überhaupt. Außerdem verlieren die nach der traditionellen Sichtweise verbleibenden Gründe einer Versuchsstrafbarkeit, die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens und der Eindruck der Tat auf die Allgemeinheit, an Überzeugungskraft. Liegt das Verhalten im Vorfeld jeglicher Gefährdung, wird es in aller Regel objektiv neutral sein[364]. Von objektiv neutralem Verhalten kann aber zum einen kein schädlicher Eindruck auf die Allgemeinheit ausgehen; zum anderen bezieht sich der rechtsfeindliche Wille auf ein in der Zukunft liegendes Verhalten und ist daher im eigentlichen Sinne gerade noch nicht betätigt worden.
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Um diese Konsequenz zu vermeiden, setzt ein für den Versuch des abstrakten Gefährdungsdelikts relevantes unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB in der Regel den unmittelbaren Beginn mit der tatbestandsmäßigen Handlung voraus[365]. Die (Teil-)Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Handlung muss aus demselben Grund auch bei konkreten und potentiellen Gefährdungsdelikten vorausgesetzt werden[366]. Raum für eine wirkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit durch die Regeln des Versuchs bleibt zumeist also nur bei konkreten Gefährdungsdelikten und untauglichen Versuchen. Hält man für die konkreten Gefährdungsdelikte daran fest, dass der Tatentschluss entsprechend dem Vorsatz des vollendeten Delikts die konkrete Gefährdung mit umfassen muss, wird der Tatentschluss in der Praxis freilich kaum nachweisbar sein[367].
ff) Die Erweiterung der Strafbarkeit über den unmittelbar Handelnden hinaus auf weitere Personen
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Für die Ausdehnung der Strafbarkeit über den unmittelbar Handelnden hinaus auf weitere Personen und damit die horizontale Ausdehnung der Strafbarkeit gelten für das Gefährdungsdelikt zunächst die für das Verletzungsdelikt entwickelten Regeln und Prinzipien.
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Viele praktisch bedeutsame Gefährdungsdelikte – wie etwa die §§ 316, 325, 327 StGB – sind wegen ihrer Bezugnahme auf eine spezifische Handlungssituation jedoch als eigenhändige Delikte oder Sonderdelikte ausgestaltet[368]. Dies führt zu einer Begrenzung des Kreises möglicher Täter, sodass die Strafbarkeit von vorsätzlich handelnden Außenstehenden auf die allgemeinen Regeln der Teilnahme beschränkt ist und die Strafbarkeit nur fahrlässig handelnder Dritter gänzlich ausgeschlossen ist. Die Beschränkung der Verantwortlichkeit Dritter ist wiederum Ausfluss der Gefährdungsdelikte als Steuerungsinstrumente konkreter Erfahrungsräume. Soweit sich die Gefährdungsdelikte auf Personen in einer bestimmten Handlungssituation beziehen, ist es folgerichtig, außenstehende Dritte durch die Norm gerade nicht anzusprechen.
c) Untergeordnete Bedeutung sonstiger Deliktsformen
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Neben den beiden grundlegenden Straftatkategorien des Verletzungsdelikts und des Gefährdungsdelikts hat die Strafrechtsdogmatik noch weitere Deliktsformen herausgearbeitet. Dazu gehören etwa die Besitz-, Tätigkeits- und Unternehmensdelikte oder die Organisationsdelikte. Die Unterscheidung zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikt bezieht sich freilich auf die Verletzung oder Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter, während mit den Begriffen der Besitz-, Tätigkeits-, Unternehmens- oder Organisationsdelikte tatbestandsmäßige Verhaltensweisen kategorisiert werden. Als steuerungsdogmatische Kategorien können diese Typisierungen für das Wirtschaftsstrafrecht jedoch vernachlässigt werden[369]:
aa) Tätigkeitsdelikte
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Tätigkeitsdelikte sind Tatbestände, die bereits die – zum Teil auch nur fahrlässige – Vornahme bestimmter Tätigkeiten unter Strafe stellen. Beispiele sind im Nebenstrafrecht etwa der Verstoß gegen Meldepflichten oder Vorschriften über die Lagerhaltung[370]. Der Tatbestand ist so gefasst, dass es für das Verhängen einer Sanktion nicht darauf ankommt, dass ein Erfolg eintritt[371]. Probleme bereitet freilich die Tatsache, dass die Übergänge zwischen einer relativ konkreten und einer relativ abstrakten Beschreibung der tatbestandsmäßigen Handlung fließend sind. Im letzten Fall liegt daher die Annahme eines Erfolgsdelikts und nicht eines Tätigkeitsdelikts nahe[372]; bei einer konkreten Handlungsbeschreibung, wie bei den Aussagedelikten, lassen sich die Tätigkeitsdelikte häufig den Gefährdungsdelikten zuordnen.
bb) Unternehmensdelikte
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Bei den Unternehmensdelikten werden der Versuch und die Vollendung der Rechtsgutsverletzung durch § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB grundsätzlich gleichgestellt[373]. Damit entfallen die für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung gem. § 23 Abs. 2 StGB und das Privileg eines strafbefreienden Rücktritts gem. § 24 StGB. Darüber hinaus sind die Besonderheiten des Unternehmensdelikts wenig untersucht[374]. Der Normbestand ist indessen kaum von praktischer Bedeutung und liegt hauptsächlich in Randbereichen des Kriminalstrafrechts[375].
cc) Organisationsdelikte
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Für das Wirtschaftsstrafrecht ebenfalls von geringer praktischer Bedeutung sind derzeit noch die Organisationsdelikte[376]. So sanktionieren die §§ 127 ff. StGB bereits die Mitgliedschaft in einer per se sozialschädlichen Organisation wie etwa kriminellen oder terroristischen Vereinigungen. Wirtschaftsunternehmen erfüllen zwar grundsätzlich alle Erfordernisse, die an den Begriff einer Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift gestellt werden. Jedoch bestimmt sich ein Unternehmen seinem Wesen nach durch seine ökonomische Orientierung und fällt damit aus dem Anwendungsbereich dieser Normen.
4. Subsidiarität strafrechtlicher Steuerung?
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Bereits im Rahmen der einführenden Ausführungen zu den strafrechtlichen Steuerungsmechanismen wurde auf die Konzeption des modernen Strafrechts als rechtsstaatliches und liberales Strafrecht hingewiesen. Aus der Verwurzelung des Strafrechts in der freiheitlich strukturierten Gesellschaft folgt nach ganz überwiegender Meinung, dass das Strafrecht nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf. Das Strafrecht sei die ultima ratio staatlichen Handelns und staatlicher Sozialpolitik. Es sei daher eine subsidiäre Handlungsoption und seinem Wesen nach fragmentarisch[377].
a) Abweichung gegenüber dem klassischen Postulat der Subsidiarität des Strafrechts: Perspektivenwechsel von der Legitimation individueller Strafe zur Gestaltung sozialer Institutionen
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Die vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum Zweck der Strafe, zum Inhalt der Sanktion im Wirtschaftsstrafrecht und zum Normadressaten in seiner Funktion als Wirtschaftsteilnehmer, haben für das Wirtschaftsstrafrecht eine signifikante Abweichung gegenüber dieser klassischen Auffassung deutlich werden lassen. Der materiale Kern dieser Abweichung liegt in dem bereits zu Beginn der Abhandlung angedeuteten Perspektivenwechsel[378]. Diskutiert wird nicht die Legitimation der Bestrafung des Einzelnen, sondern die funktional angemessene und wirtschaftsverfassungsrechtlich legitimierbare normative Steuerung einer Sachmaterie und die dadurch mitbedingte Gestaltung wirtschaftlicher Institutionen durch den Einsatz von Strafe zum Zwecke der Sanktionierung einer Überschreitung rechtlich zugebilligter Handlungsspielräume[379].
Beispiel zu diesem Perspektivenwechsel:
Im Rahmen des klassischen Kernstrafrechts wird die Bedeutung der Tötungstatbestände im Schutz des menschlichen Lebens gesehen und der Todesbegriff in einer Weise definiert, der diesem Zweck am besten gerecht zu werden erscheint. In der Medizin (als einem Teilbereich der Wirtschaft) beschreibt gerade das strafrechtlich fixierte Datum des Todeszeitpunkts der Transplantationsmedizin oder der Forschung wichtige Grenzen ihrer Handlungsfreiräume[380].
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Damit unterscheidet sich der hier vertretene Ansatz aber auch von der herrschenden Meinung im Wirtschaftsstrafrecht: Diese verlangt zur Legitimation der Einschränkung des ultima ratio Grundsatzes einen positiven Saldo der durch eine strafrechtliche Norm beschränkten Freiheit mit den durch alternative Regelungssysteme verbundenen Freiheitseingriffen[381]. Eine solche Auffassung interpretiert die Verpflichtung des Staates auf die Gewährleistung und Schaffung individueller Freiheit insoweit fehl, als die Freiheit Dritter nicht mit individueller Freiheit saldiert werden kann. Hoheitliche Eingriffe in individuelle Freiheiten stehen grund- und menschenrechtlich vor einem strengen Vorbehalt der Erforderlichkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen. Die Schwere des Eingriffs fordert mehr als nur einen im konkreten Fall über die individuelle Freiheitsbeschränkung hinausgehenden Freiheitsgewinn Dritter. Erforderlich ist eine insgesamt am Postulat größtmöglicher individueller Freiheit ausgerichtete Gestaltung staatlicher Institutionen einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts. Eine Norm ist daher dann gerechtfertigt, wenn der Einzelne – losgelöst von der konkreten Situation – in einer Rechtsordnung, in der die betreffende Norm gilt, insgesamt größere Freiheitsräume hat, als wenn diese Norm nicht gelten würde.
b) Mögliche Einwände und deren Tragweite: Vorrang der Prävention vor der Reaktion; Verweis auf die Selbstverantwortlichkeit der Wirtschaftsteilnehmer
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Dieser Sicht könnte man auf den ersten Blick entgegen halten, die Instrumentalisierung des Strafrechts zum Steuerungsinstrument verkenne die Subsidiarität der strafrechtlichen Reaktion gegenüber rein präventiven Maßnahmen[382]. Der Vorrang der Prävention vor der Reaktion ist sicherlich bedeutsam. Wer sich einbildet, er könne Normeinhaltung vor allem durch Strafrecht erreichen, der läuft außerdem Gefahr, die Möglichkeiten des Strafrechts zu überschätzen[383].
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Mit der Gegenüberstellung von Reaktion und Prävention werden die Leistung und die Funktion des Wirtschaftsstrafrechts allerdings nicht hinreichend beschrieben. Im Wirtschaftsstrafrecht werden gerade mit dem Normerlass mögliche externe Effekte in die Kostenstruktur wirtschaftlichen Handelns internalisiert, der rechtlich zulässige Handlungsrahmen begrenzt und wirtschaftliche Prozesse in einer Weise determiniert, wie dies durch andere, nicht-sanktionierende Steuerungsmechanismen kaum möglich ist[384]. Gerade das Wirtschaftsstrafrecht erhält einen Großteil seiner Legitimation daher aus seiner besonderen generalpräventiven Wirkung.
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Strafrechtliche und außerstrafrechtliche Steuerungssysteme dürfen dabei nicht streng alternativ angesehen werden, sondern müssen als funktionale Einheit betrachtet werden[385]. Es geht also weder um einen Vorrang der Prävention vor der Reaktion noch um ein Ausschlussverhältnis im Sinne eines Entweder-Oder. Gefordert ist eine sinnvolle Ergänzung der auf Ausgleich, Beratung, Kooperation, Kontrolle und Sanktion für den Fall der Zuwiderhandlung ausgerichteten rechtlichen Regelungen zu einem Gesamtsystem, das die divergierenden individuellen Freiheitsansprüche zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
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Der Versuch, die Subsidiarität des Strafrechts mit einer größeren Selbstverantwortung der Wirtschaftsteilnehmer begründen zu wollen, trägt ebenfalls nicht sehr viel weiter[386]. Dies gilt erst recht für den Einwand, soweit das Strafrecht einseitig bestimmte Interessen eines Vertragspartners schütze, widerspreche es der üblichen vertraglichen Risikoverteilung[387]. Die Selbstverantwortung des Einzelnen muss von Beginn an in einem System gesellschaftlicher konkretisierter Handlungsmöglichkeiten gesehen und in dieses integriert werden. Das Maß der notwendigen Selbstverantwortung hängt – wie gerade spieltheoretische Ausführungen zeigen[388] – vielmehr seinerseits ganz entschieden von der gesellschaftlich vorgegebenen Verteilungsordnung von Informations- und Transaktionskosten ab. Sanktionen – insoweit verstanden als kollektiv ausgeübte Kontrolle ex post – können die Risikoverteilung derart verändern, dass listiges Verhalten unattraktiv und (teurere) individuelle Kontrolle weitgehend überflüssig wird. Umgekehrt kann das Fehlen einer Sanktion individuelle Kontrollmechanismen erforderlich machen, Transaktionen in einer Weise verteuern, dass dies aus der Sicht aller Wirtschaftsteilnehmer unerwünscht ist.
Beispiel:
Viele moderne rechtliche Konstruktionen beruhen darauf, dass gewisse einem Individuum zustehende Freiheiten Dritten zur Ausübung übertragen werden können, ohne dass zuvor umfangreiche Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Derartige Instrumente sind auf eine sanktionenrechtliche Flankierung geradezu angewiesen, da erst die Sanktionsdrohung – z. B. des Untreuetatbestandes[389] – den Missbrauch eingeräumter Handlungsbefugnisse unter rational handelnden Akteuren zu verhindern hilft.
c) Inhalt des Subsidiaritätspostulats nach der hier vertretenen Auffassung: Beschränkung auf die Bereiche leicht möglicher individueller Risikovorsorge und insbesondere auf die Wahl der Sanktionen
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Das Postulat der Subsidiarität des Strafrechts gilt damit vor allem dort, wo institutionen- und transaktionskostentheoretische Postulate den Einsatz von Strafe nicht fordern. Konkret verbleiben für das Wirtschaftsstrafrecht damit vor allem drei Kernbereiche, in denen der Gedanke der Subsidiarität weiterhin Geltung beanspruchen kann:
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Der erste Bereich setzt sich aus all denjenigen Feldern zusammen, auf denen die staatliche Risikoverteilung durch andere Handlungssysteme zumindest gleichermaßen wirksam durchgesetzt bzw. die Verletzung der hoheitlich geschützten Interessen durch andere Maßnahmen sicher verhindert werden kann, ohne individuelle Freiheiten übermäßig einzuschränken. Tatsächlich sind solche Bereiche, in denen auf eine strafrechtliche Flankierung gänzlich verzichtet werden kann, freilich nur sehr beschränkt vorstellbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn man auch solche Handlungssysteme ausschließt, die, um den Rückgriff auf das Kriminalstrafrecht zu vermeiden, auf andere Haftungssysteme zurückgreifen wollen. Solche Strategien sind schon deshalb ganz prinzipiell abzulehnen, weil damit ein Strafrecht im weiteren Sinne außerhalb der besonderen Garantien des Strafrechts im engeren Sinne etabliert werden könnte[390].
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Der zweite Bereich beschreibt Situationen, in denen die Einzelnen mit einfachen Mitteln selbst in der Lage sind oder sich durch Lernprozesse und eigene Risikovorsorge leicht in die Lage versetzen können, Beeinträchtigungen durch Dritte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden: Wo eigene Risikovorsorge leicht möglich ist, zieht die private Risikovorsorge nur geringe Transaktionskosten nach sich. Ein Eingreifen hoheitlicher Sanktionsmechanismen lässt sich daher nur schwer legitimieren. Hoheitliche Sanktionen könnten zwar noch aus sozialstaatlichen Erwägungen legitimiert werden, indem darauf abgestellt wird, dass auch und gerade der schwächer gestellte Wirtschaftsteilnehmer des Schutzes durch die Institutionen der Gemeinschaft bedarf. Diesem Einwand wurde freilich durch die Beschränkung des Subsidiaritätspostulats auf die Bereiche einfacher und leicht möglicher individueller Risikovorsorge bereits Rechnung getragen. So würde etwa die grundsätzliche Bestrafung übertreibender Werbung schon deshalb gegen das Postulat der Subsidiarität staatlichen Strafens verstoßen, weil innerhalb der Gesellschaft ständig und großflächig Lernprozesse im Gang sind, aufgrund derer der Einzelne mit solchen Werbeaussagen umgehen können muss.
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Der dritte verbleibende Kern des Subsidiaritätspostulats liegt bei der Wahl der Sanktion: Hier erlangt der – in der bisherigen Darstellung eingeebnete – Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht seine innere Berechtigung[391]. Vor jeder Sanktionierung eines Verhaltens mit Kriminalstrafe muss demnach die Frage beantwortet werden, ob dieses Verhalten hinreichend qualifizierte Bedingungen erfüllt, um mit dem kommunikativen Unwertgehalt sanktioniert zu werden, der mit der Kriminalstrafe zum Ausdruck gebracht wird. Verlangt ein Verhalten nur eine Sanktion zur rein faktischen Normbestätigung – oder deutlicher noch: zur Bestätigung einer bloßen Ordnungsentscheidung des Gesetzgebers – etwa der folgenlose Verstoß gegen Vorschriften für Gefahrgütertransporte –, ist eine Kriminalstrafe regelmäßig nicht zu legitimieren. Anders ist dies, wenn neben der Ordnungsentscheidung des Gesetzgebers konkrete Individualinteressen beeinträchtigt werden – etwa bei Verätzungen der Atemwege von Dritten durch Giftdämpfe infolge des Unfalls eines ungesicherten Gefahrguttransports[392]. Gleiches gilt für den Einsatz von Strafrecht zum Schutz anderer als elementarer Voraussetzungen individueller Freiheiten und für den Einsatz des Strafrechts zum Schutz wirtschaftsethischer Axiome wie z. B. Marktneutralität oder Fairness[393]. Fragmentarisch einzelne Rechtsgutsverletzungen, etwa weil sie phänomenologisch seltener vorkommen, überhaupt nicht zu sanktionieren, ist dagegen schwer begründbar.
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › C › III. Konvergenz rechtlicher, strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungssysteme
III. Konvergenz rechtlicher, strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungssysteme
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Die bisherigen Ausführungen bezogen sich zunächst primär auf die Wirkweise ökonomischer und strafrechtlicher Steuerungsmechanismen und haben insoweit vor allem eine grundlegende Divergenz beider Steuerungsmechanismen hervortreten lassen: Ökonomische Steuerungsmechanismen setzen im Ausgangspunkt auf eine Wirksamkeit aus sich selbst; strafrechtliche Steuerungsmechanismen arbeiten dagegen mit Verhaltenserwartungen und der Androhung von Sanktionen für den Fall qualifizierter Verstöße gegen diese Erwartungen. Zugespitzt formuliert kann der ökonomische Steuerungsmechanismus somit als autonom, der strafrechtliche dagegen als heteronom qualifiziert werden.
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Aus diesem Unterschied in der Wirkungsweise beider Steuerungsmechanismen lassen sich in einem ersten Schritt erhebliche Folgen für die material inhaltliche Wirkungsrichtung beider Steuerungsmechanismen ableiten: In ihrer Wirkungsrichtung können heteronome und autonome Steuerungsmechanismen gegenläufig gerichtet sein und einander schwächen bis hin zur Aufhebung des einen oder anderen Mechanismus. Sie können aber auch gleichgerichtet sein und einander verstärken.
Beispiel:
Unternehmer A aus der metallverarbeitenden Industrie erzeugt bei der Produktion verunreinigtes Schmieröl, das aufgrund abfallrechtlicher Normen kostspielig als Sondermüll entsorgt werden müsste. Unternehmer B mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Chemie- und Abfallbranche erzeugt bei der Synthese bestimmter Stoffe ein ähnliches Öl. Um die abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, wird das Öl über eine konzerneigene Pilotanlage zur Abfallbeseitigung entsorgt. Aufgrund der exakten Kenntnisse über die Zusammensetzung des entsorgten Abfalls kann Unternehmer B seine Pilotanlage optimieren und so seine Wettbewerbsposition im Markt um Abfallanlagen verbessern. Die unbefugte Beseitigung von Abfällen wird zwar gem. § 326 StGB mit Geld- bzw. Freiheitsstrafe sanktioniert, die Strafdrohung beeinflusst den Unternehmer B in seinem Handeln allerdings nur wenig. Seine erste Determinante ist die Weiterentwicklung seines Produkts „Entsorgungsanlage“. Die Strafnorm des § 326 StGB dokumentiert für ihn allenfalls als Symbol die Bedeutung des Umweltschutzes und die Absatzchancen seines Produkts. Für Unternehmer B ist der „Abfall“ ein wichtiger Stoff zum Betrieb seiner Pilotanlage, sodass er das Öl unabhängig von der gesetzlichen Sanktion dort verwenden würde. Die verwaltungsrechtlichen Regeln zum maximalen Schadstoffausstoß sind für ihn wesentliche Orientierungspunkte im Rahmen seiner Forschung und Entwicklung. Unternehmer A hat ein der normativen Steuerung gegenläufiges Interesse der möglichst kostengünstigen Abfallbeseitigung. Nach den Regeln der ökonomischen Entscheidungstheorie wird er das Öl daher nur dann als Sondermüll entsorgen lassen, wenn die Kosten der legalen Beseitigung nicht höher sind als die Kosten der illegalen Beseitigung, die sich im Fall des für A nahezu kostenlosen Einleitens des Öls in ein Gewässer oder in das Erdreich als Quotient der Kosten der Verurteilung und der statistischen Verurteilungswahrscheinlichkeit ergeben.
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Das Beispiel der Abfallbeseitigung in einem Industrieunternehmen zeigt freilich nicht nur die Wirkrichtung ökonomischer und rechtlicher Steuerungsmechanismen, es impliziert auch die wesentlichen Gedanken, aus denen sich die theoretischen Grundlagen für die Konvergenz ökonomischer und rechtlicher Steuerungsmechanismen entwickeln lassen. Der Begriff der Konvergenz[394] strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungssysteme bezeichnet das Zusammenstreben oder die Annäherung dieser auf den ersten Blick artfremden und wesensverschiedenen Steuerungsmechanismen in ihren Zielen und Prozessen. Da das formale Instrumentarium zur Herstellung einer solchen Konvergenz mit dem Mechanismusdesign als Anwendung der Spieltheorie bereits dargestellt wurde[395], soll es im Folgenden darum gehen, die Grundbedingungen und konkreten Erscheinungsformen der materialen Annäherung strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungsmechanismen näher zu beschreiben.
1. Konvergenz ökonomischer und primärrechtlicher Verhaltensordnung
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Kernaussage der Institutionenökonomie ist, dass die ökonomischen Handlungsbedingungen grundlegend von der konkreten Ausgestaltung des sozialen Wirtschaftsraumes abhängen[396]. Bevor detailliert auf das Zusammenwirken ökonomischer und strafrechtlicher Mechanismen eingegangen wird, soll daher in einem ersten Schritt die Konvergenz ökonomischer und primärrechtlicher Verhaltensordnung aufgezeigt werden.








