Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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a) Abhängigkeit der ökonomischen Handlungsbedingungen von der Ausgestaltung des sozialen Wirtschaftsraumes
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Der soziale Wirtschaftsraum beschreibt zunächst einen gesamtgesellschaftlichen Kontext und scheint damit über den Bereich einer rein rechtlichen Verhaltensordnung hinauszugehen. In modernen Gesellschaften sind die wesentlichen sozialen Bereiche allerdings rechtlich durchdrungen oder zumindest mit rechtlichen Regelwerken ausgestattet, die über hinreichende Rezeptionsstellen[397] verfügen, um die wesentlichen sozialen Faktizitäten erfassen zu können. Es liegt dabei im Wesen eines sozialen Wirtschaftsraums, dass innerhalb der Gemeinschaft divergierende Interessen zu einem Ausgleich gebracht werden müssen.
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Der Hoheitsgewalt steht freilich ein Gestaltungsspielraum zu, wie sie diesen Interessenausgleich herstellt: Der Staat kann ein Monopol bei der Überwachung der Wirtschaft in Anspruch nehmen und einzelnen Rechtsgütern – wie etwa der Gesundheit und Sicherheit seiner Bürger – einen absoluten Vorrang einräumen. Dies hat zur Voraussetzung, dass die wesentlichen Prozesse des Interessenausgleichs innerhalb staatlicher Institutionen verlaufen[398]. Der Hoheitsgewalt steht es freilich gleichermaßen offen, diesen Interessenausgleich außerhalb parlamentarischer oder hoheitlicher Verfahren zu moderieren[399]. Da die Verbindlichkeit und Bedeutung solcher außerparlamentarischer Verfahren nicht ohne Weiteres einsichtig ist, soll insoweit nachfolgend in zwei Exkursen exemplarisch zunächst die Bedeutung privater Regelwerke und sodann die Möglichkeit einer individuellen Spezifizierung der Verhaltensordnung verdeutlicht werden.
b) Exkurs 1: Die Bedeutung privater Regelwerke
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Beispielhaft für eine außerhalb von parlamentarischen Verfahren erfolgende Ausgestaltung des Wirtschaftsraums sind private Regelwerke. Angesprochen sind damit etwa überbetriebliche technische Normungen seitens des Deutschen Instituts für Normung (DIN), des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), des Verbands Deutscher Elektrotechniker (VDE), des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) oder der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV)[400].
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Solche Normen sind trotz der zunehmenden formellen Verrechtlichung aller Lebenszusammenhänge praktisch immer bedeutsamer. In Bereichen wie etwa der Produktsicherheit haben Regelungen der Normungsinstitute faktisch ähnliche Wirkungen wie die Normen hoheitlicher Stellen. Im Gegensatz zu früheren Zeiten sind diese Normen nicht mehr auf die Produktion von Gütern beschränkt. Zunehmend bestimmen sie auch die bei Dienstleistungen zu erbringende Qualität, wie zum Beispiel in der Medizin, im Bewachungsgewerbe, im Bestattungswesen oder im Prüfwesen[401] oder betreffen die Auslagerung der Strafrechtspflege auf Private[402]. Aktuell im Entstehen sind noch weitergehende Normen zur gesellschaftlichen Verantwortung (social responsibility) von Organisationen[403], in der die Verpflichtung von Organisationen auf soziale Ansprüche (stake holder) näher geregelt werden soll[404].
aa) Private Normen und Wandel der hoheitlichen Risikoverwaltung
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Häufig sind solche Normen zugleich Abbild eines Wandels der hoheitlichen Sicherheits„philosophie“: Rein faktisch zieht sich der Staat aus der Wirtschaftsüberwachung immer weiter zurück, privatisiert einstmals von ihm wahrgenommene Aufgaben und setzt auf eine zunehmende Kooperation zwischen Hoheitsträgern und Privaten. Diese Veränderung beruht auf einem sich wandelnden Umgang der öffentlichen Hand mit Risiken. Auch Sicherheit, Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz werden von der öffentlichen Hand inzwischen unter Kosten-, Qualitäts-, Werbe- und Wettbewerbsgesichtspunkten betrachtet. Inhaltlich wandelt sich das Verwaltungsrecht damit vom klassischen Gefahrenabwehrrecht zu einem Risikoverwaltungsrecht[405]. Bereits auf Normsetzungsebene geht die Hoheitsgewalt im Sinne einer „Deregulierung“ der Wirtschaftsverwaltung dazu über, hoheitliche Normensysteme durch eine gezielte Selbstgesetzgebung seitens Privater zu ersetzen. Ein paralleler Prozess findet auf der Ebene der Normdurchsetzung statt, wo zunehmend private Prüf- und Überwachungssysteme oder Instrumente der Selbstkontrolle an die Stelle klassischer Eingriffsverwaltung treten[406].
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Noch wenig geklärt ist, welche Auswirkung dieser Rückzug aus der klassischen, am konkreten Rechtsverhältnis ausgerichteten Eingriffsverwaltung und die damit verbundene Beschränkung auf eine Gewährleistungsverantwortung des Staates auf die rechtlichen Verantwortlichkeits- und Zurechnungsstrukturen hat[407]. Unklar ist etwa, ob hoheitliche Aufgaben insoweit vollständig delegiert werden können, ob und in welchem Umfang hoheitliche Überwachungspflichten bestehen bleiben oder ob sich die Pflichten auf eine ordnungsgemäße Koordination der verschiedenen Beteiligten beschränken. Da die vorliegende Arbeit aber auf die Ausarbeitung sachadäquater Zurechnungsstrukturen für ein modernes und an Individualhandlungen orientiertes Wirtschaftsstrafrecht beschränkt ist, soll diesem Phänomen hier nicht weiter nachgegangen werden.
bb) Legitimation der Verbindlichkeit privater Regelwerke
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Die faktische Bedeutung privater Regelwerke wie die Privatisierung hoheitlicher Aufgaben begründen indessen nicht ohne Weiteres die besondere staatstheoretische Legitimation, wie sie hoheitlich gesetzten Normen inne wohnt. Die rechtliche Verbindlichkeit für Dritte kann daher angezweifelt werden[408]. Um dies angemessen zum Ausdruck zu bringen, wird in der Rechtswissenschaft zum Teil von einer „vorrechtlichen Ordnung“ und, soweit diese die Grundlage daran anknüpfender strafrechtlicher Zurechnung bildet, einer „vorrechtlichen Primärordnung“ gesprochen[409]. Das Recht greift nach dieser Vorstellung als nur nahezu geschlossenes System auf andere Systeme zurück und sichert sich damit in einem Umfeld steten Wandels seine Fähigkeit, eine allgemein geltende Verhaltensordnung aufrechtzuerhalten[410].
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Eine solche normentheoretische und systemtheoretische Einordnung privater Regelungen allein bildet indessen keine hinreichende Basis, um diese Normen rechtstheoretisch exakt analysieren zu können. Dazu ist es vielmehr notwendig, die Konstitutionsbedingungen privater Normen genauer in den Blick zu nehmen[411]. Erst dann werden Aussagen darüber möglich, ob diese Normen wirklich als „vorrechtlich“ – und damit womöglich als weniger verbindlich – qualifiziert werden können. Welches die entscheidenden formalen Konstitutionsbedingungen dieser Normen sind, wird deutlich, wenn man Recht formal als eine Gesamtheit von Regeln, die äußeres Verhalten vorschreiben und gerichtsfähig sind, versteht[412]. Gerichtsfähig werden diese Regeln, wenn sie einen bestimmten Geltungsgrund aufweisen. Dazu müssen sie nach heutigem Verständnis rechtsstaatlich und demokratisch, das heißt in einem staatlich legitimierten Verfahren unter Berücksichtigung der betroffenen Kreise, zustande gekommen sein[413].
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Vor diesem Hintergrund haben sich etwa seit Beginn der 1980er Jahre drei verschiedene Formen privater Regelsysteme entwickelt: Kategorial lassen sich rein private Normensysteme, private Normen als Folge der Beteiligung Privater an hoheitlichen Aufgaben[414] und private Regeln zur Umsetzung supranationaler und völkerrechtlicher Verpflichtungen unterscheiden:
(1) Rein private Regelwerke
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Die legitimationstheoretisch größten Probleme werfen rein private Regelwerke auf. Einen Hinweis für deren grundsätzliche Zulässigkeit bietet bereits das Verfassungsrecht. Hier ist eine autonome Regelsetzung Privater in gewissem Umfang – etwa für Tarifverträge oder Vereinssatzungen – verfassungsrechtlich in den Art. 9 Abs. 1 u. 3, Art. 21 Abs. 1 GG verbürgt[415]. In anderen Bereichen beschreiben diese Normen, auch wenn sie nicht aus sich selbst heraus verbindlich sind, zumindest Konventionen, typisierte Standards, Verhaltenspraktiken oder Verhaltensempfehlungen.
Auf rein private Konventionen können sich Legislative, Exekutive und Judikative in methodisch vielfältiger Weise beziehen[416]: Der Gesetzgeber kann in die von ihm formulierten Gesetze statische oder dynamische Verweisungen auf private Regelwerke aufnehmen, Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe einfügen[417]. Die Exekutive kann private Normen im Wege der Selbstbindung anerkennen[418]. Die Rechtsprechung kann diese Begriffe dahin konkretisieren, dass eine Verkehrssitte, ein bei gewissenhafter Berufsausübung bzw. ein in einem gewissen Berufskreis zu erwartender Standard oder ein allgemeiner Stand der Technik zum Maßstab erklärt wird[419]. Wenn Aussagen von dieser Allgemeinheit nicht getroffen werden sollen, kann die Judikative derartige Normen einzelfallbezogen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als Beweisregeln, antizipierte Sachverständigengutachten oder als Dokumentation der redlichen Praxis berücksichtigen[420].
Mit den Attributen der Gewissenhaftigkeit oder der Redlichkeit wird zugleich ein Vorbehalt erklärt, diese Regeln im Einzelfall zu überprüfen. So können Verkehrssitten ihre normative Kraft verlieren, wenn sich bei einem Kreis weniger Personen mit gleichgerichteten Interessen aufgrund faktischer Machtverhältnisse Unsitten eingebürgert haben[421] oder umgekehrt der Erkenntnisfortschritt Abweichungen vom bisherigen System zur Entwicklung neuer Verfahren erfordert oder erlaubt[422]. Obgleich dann allgemein verbindliche Richtlinien völlig fehlen, muss sich der Einzelne also möglicherweise dazu entscheiden, von einer weithin geübten Verhaltensweise abzuweichen, und eine eigenständige Risikoabschätzung vornehmen[423].
(2) Private Normensysteme aufgrund von hoheitlicher Beauftragung
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Die Legitimationsprobleme privater Normensysteme sind a priori geringer, soweit private Gruppen zum Setzen einzelner Normen im weitesten Sinne beauftragt sind[424]. Der Gesetzgeber hat sich dieser Gruppen dann bewusst bedient und sie mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Hintergrund der verstärkten Einbeziehung Privater in die Wirtschaftsüberwachung ist ein weiterer wesentlicher Wandel im Wirtschaftsverwaltungsrecht[425]: An die Stelle des traditionell in Anspruch genommenen Wirtschaftsüberwachungsmonopols tritt partiell eine privatwirtschaftliche Selbstregulierung, die zu einer Deregulierung auf staatlicher Seite führt.
Dies hat auch Konsequenzen für den Umfang der richterlichen Kognitionskompetenz. Ansätze für eine Eingrenzung der richterlichen Kognitionskompetenzen reichen bis in die 1970er Jahre zur sog. Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück[426]. Das Gericht wies dort der Legislative und Exekutive für mit Ungewissheit belastete Situationen eine kompetenzielle Vorrangstellung gegenüber der Rechtsprechung zu: In einer notwendigerweise mit Ungewissheit belasteten Situation liege es zuvorderst in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen. Bei dieser Sachlage sei es nicht Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Einschätzung an die Stelle der dazu berufenen politischen Organe zu treten[427]. Die Gerichte haben daher in solchen Fällen auch die Vorgaben privater Gruppen als verbindlich zu respektieren.
Beispiel:
Im (Konzern)Bilanzwesen wurde 1998 mit § 342 HGB die Grundlage für ein privates Rechnungslegungsgremium, den durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) anerkannten sog. Deutschen Standardisierungsrat (DSR) geschaffen[428]. Aufgabe dieses mit unabhängigen Fachleuten besetzten Gremiums ist es, die Rechnungslegungsstandards kontinuierlich an neue Erfordernisse anzupassen und Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Wenn die Empfehlungen vom BMJ bekannt gemacht werden, gilt bei einem nach den Regeln des DSR aufgestellten Konzernabschluss gem. § 342 Abs. 2 HGB die Vermutung, dass der Abschluss den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung entspricht[429].
(3) Private Normensysteme zur Umsetzung supranationaler und völkerrechtlicher Verpflichtungen
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Bislang kaum diskutiert sind diese Legitimationsfragen und mögliche Beschränkungen der Kompetenzen nationaler Gesetzgeber bei der Bewertung von Normen europäischer und internationaler Normungsinstitute. Zu diesen Instituten gehören auf europäischer Ebene unter anderem CEN, CENELEC und ETSI[430]. Unter den internationalen Normungsorganisationen kommt vor allem der International Standard Organisation (ISO) und den von ihr erlassenen ISO-Normen sowie der International Electronical Commission (IEC) besondere Bedeutung zu. Die Europäischen Normungsinstitute erlassen sog. EN-Normen, die von jedem Mitglied in das eigene Normwerk übernommen werden müssen und entgegenstehenden nationalen Normen vorgehen[431].
Die internationalen Normungsorganisationen wurden von den Mitgliedern der WTO vor allem deshalb eingesetzt, um durch eine weitreichende internationale Harmonisierung von Standards – insbesondere technische – Handelshemmnisse zu beseitigen[432]. Soweit welthandelsrechtliche Übereinkommen auf diese Standards Bezug nehmen, werden diese Normen auch national verbindlich. Im Einzelfall handelt es sich damit um versteckt supranationale Normen[433].
Soweit mit solchen Normen internationale und supranationale Verpflichtungen umgesetzt werden, handelt es sich also nur der Form nach um private Regelwerke. Material werden Vorgaben umgesetzt, die im Rahmen eines mehrstufigen Prozesses mehr oder weniger starker gubernativer und damit hoheitlicher Rechtssetzung entstanden sind. Die Zulässigkeit gubernativer Rechtssetzung ist von Rechts wegen grundsätzlich anerkannt[434]. Die Privaten sind in die hoheitliche Aufgabenerfüllung eingebunden und ermöglichen es dem Hoheitsträger, sich auf eine näher definierte Ergebnisverantwortung zu beschränken[435]. Der Hoheitsträger sichert von ihm erwartete Qualitätsstandards durch entsprechende Akkreditierungsverfahren. Er beteiligt die maßgebenden Interessengruppen in einer Weise an den Verfahren, dass externe Effekte möglichst verhindert werden. Die Verfahren werden dazu so gestaltet, dass alle Interessengruppen ihre berechtigten Anliegen durchsetzen können und keine Gruppe in Kooperation mit einer anderen Gruppe berechtigte Anliegen unterdrücken kann. Daneben verstärkt der Hoheitsträger präventive und begleitende Aufsichtselemente[436].
c) Exkurs 2: Individuelle Spezifizierung ökonomischer und primärrechtlicher Verhaltensordnung
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Während private Regelwerke mit hoheitlichen Normen steuerungstechnisch noch die abstrakt-generelle Wirkung gemeinsam haben, gibt es gerade im Wirtschaftsprozess häufig Fälle, in denen abstrakt-generelle Regelungen aufgrund der Spezialisierung der Wirtschaftsteilnehmer nicht vorhanden oder nicht darstellbar sind[437]. So können etwa im Umwelt- und technischen Sicherheitsrecht materielle Entscheidungskriterien aufgrund von Wissens- und Bewertungsproblemen nur schwer vorgegeben werden. Das Recht hat daher in diesen Bereichen einerseits bekannte Risiken abzuwehren und vor unbekannten Gefahren Vorsorge zu treffen, und andererseits mit einem gewissen Grad an Unsicherheit umzugehen[438].
Um gleichwohl einen sinnvollen Wirtschaftsrahmen bestimmen zu können, legen private Wirtschaftssubjekte und Hoheitsträger den von Rechts wegen geforderten normativen Standard immer häufiger gemeinsam fest. Die Hoheitsträger beschaffen sich durch Umweltverträglichkeitsprüfungen oder die Beteiligung verschiedenster Interessengruppen in Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zunächst die für eine Entscheidung notwendige Information. In einem zweiten Schritt fixieren sie in einer konkreten Verwaltungsentscheidung etwa in Form eines Verwaltungsaktes, eines Planfeststellungsbeschlusses oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages den Handlungsrahmen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer.
d) Ergebnis: Rechtsordnung als Grundlage einer normativ verbindlichen Ordnungsethik
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Der auf die beschriebene Weise zustande kommende rechtliche Handlungsrahmen bildet für die Ökonomie damit die Grundlage einer normativ verbindlichen Ordnungsethik[439]. Die Rechtsordnung dokumentiert den für die Gesellschaft gefundenen Ausgleich zwischen den Interessenträgern, die Verteilung verschiedener Risiken auf die Mitglieder der Gemeinschaft und den Umgang mit Unsicherheit. Um diese Aufgaben zu erfüllen, verfügt die Hoheitsgewalt über ein breites Spektrum an Handlungsformen, die sie grundsätzlich nach Erfordernissen der Zweckmäßigkeit einsetzen kann. Diese rechtliche Rahmenordnung dient damit zugleich als Handelnsordnung für ökonomisches Verhalten[440]. Grenzen bestehen dort, wo in qualifizierter Weise manipulativ in diese Konstitutionsprozesse eingegriffen wird[441].
Strukturell führt die rechtliche Verhaltensordnung insoweit zu einer ökonomischen Ordnungsethik, als innerhalb der Ordnungsethik eine zur rechtlichen Normenpyramide parallele Konkretisierung der ethischen Grundsätze formuliert werden kann: An der Spitze dieser Pyramide stehen Rechte in Form von Eigentumsrechten, ihnen entgegenstehende Wirtschaftsbürgerrechte und Kommunikationsrechte[442]. Die Stütze dieser Rechte bilden auf mittlerer Stufe sogenannte Rechnungsnormen[443]. Mit derartigen Rechnungsnormen sollen die Anreizstrukturen des Marktes am zentralen Ort der Kostenkalküle aller Marktteilnehmer entsprechend den zunächst formulierten Rechten verändert werden. Um dies zu erreichen, sollen Berechnungsnormen in Form von staatlichen Preisberechnungsvorschriften, wie zum Beispiel bei der Preisbildung am Wohnungsmarkt, oder Sanktionsnormen eine unerwünschte Marktmacht verhindern. Zurechnungsnormen sollen unerwünschte Verteilungseffekte korrigieren[444]. Randnormen sollen als Basis des wirtschaftlichen Handelns den Rahmen definieren, innerhalb dessen ein Markt stattfinden soll[445]. Der Rahmen des Marktes muss freilich auf verschiedene Art und Weise bestimmt werden. So sollen Grenzwerte, etwa in Bezug auf Emissionen, Schadstoffbelastungen, Minimallöhne oder Arbeitszeiten, konkrete Marktergebnisse vorgeben[446]. Normen räumlicher und zeitlicher Marktbegrenzung limitieren Märkte etwa in Form von Zöllen, Ladenöffnungszeiten oder Sperrstunden[447]. Zulassungsnormen machen den Zugang zu einem Markt von der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen, wie etwa dem Alter, oder Qualifikationsstandards, etwa Sicherheits- oder Hygienestandards, abhängig[448]. Für bestimmte, insbesondere auch für öffentliche Güter kann der Markt schließlich vollkommen ausgeschaltet werden. Für welche Güter dies in welchem Umfang geschehen soll, ist wiederum eine ordnungspolitische Entscheidung[449].
2. Konvergenz ökonomischer und strafrechtlicher Verhaltensordnung
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Da das Strafrecht im Wesentlichen (nur) die Voraussetzungen für das Verhängen einer Sanktion als Reaktion auf ein Fehlverhalten festlegt, ist es bereits seiner Natur nach auf die Rezeption der Rechtsordnung als sozialer Handlungsordnung angelegt. Formal werden die Verhaltensnormen insbesondere über Verletzungs- und Gefährdungsdelikte rezipiert; material betont die Strafe, verstanden als Kosten einer Normübertretung, die Bedeutung der entsprechenden Verhaltensnormen. Beide Gedanken sollen hier nochmals kurz – jetzt allerdings mit besonderem Bezug zur Rechtsordnung als sozialer Handlungsordnung für das Wirtschaftsstrafrecht – wiederholt werden.
a) Formale Gewährleistung konvergenter Verhaltensordnungen durch Verletzungs- und Gefährdungsdelikte sowie verwaltungsakzessorische Tatbestände
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Indem der Gesetzgeber zum Schutz eines bestimmten Interesses ein Verletzungsdelikt normiert, schafft er – anders als bei den Gefährdungsdelikten – eine Art Generalklausel, die die rechtlich missbilligte Verletzung dieses Interesses mit einer Sanktion belegt[450].
Das Auferlegen einer Sanktion verlangt dem Gesetzgeber allerdings in formeller Hinsicht besondere Anstrengungen ab. So dürfen wegen des Vorbehalts des Gesetzes strafrechtliche Sanktionen grundsätzlich nur auf der Grundlage von Parlamentsgesetzen verhängt werden[451] und die Normen müssen, um eine hinreichende handlungsleitende Wirkung entfalten zu können, hinreichend bestimmt sein. Art. 103 Abs. 2 GG fasst diese beiden Punkte in dem Grundsatz zusammen, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Damit wird die Orientierungssicherheit des Bürgers im Recht betont und eine mögliche Einbuße an Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit hingenommen; für das Wirtschaftsstrafrecht hat dies zur Folge, dass gerade die sanktionierten Grenzen des rechtlich zugestandenen Verhaltenskorridors besonders präzise bestimmt sind. Die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz werden heute gleichwohl je nach der Grundrechtsrelevanz und je nach Lebensbereich unterschiedlich streng durchgesetzt[452].
Das Postulat der Bestimmtheit einer strafrechtlichen Norm wird im Rahmen der Erfolgsdelikte trotz der generellen Bezugnahme auf beliebiges Verhalten in der strafrechtlichen Diskussion als weitgehend erfüllt betrachtet. Indem der strafrechtlich relevante Verletzungserfolg tatbestandlich umschrieben ist, erscheint das strafrechtlich relevante Unrecht hinreichend typisiert[453].
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Mit den Gefährdungsdelikten werden spezifische Vorgaben für eine ganz bestimmte Handlungssituation sanktionenrechtlich abgesichert.
Vor dem Hintergrund des angesprochenen Bestimmtheitsgebots werfen Gefährdungsdelikte insbesondere dann Probleme auf, wenn diese als Blankettstrafgesetze ausgestaltet sind[454]: Blankettstrafgesetze sind Strafgesetze, in denen zur Konkretisierung des Verbots- oder Gebotstatbestandes auf andere Rechtsakte bzw. technische Normen oder Standards verwiesen wird[455]. Bei einer einfachen Blankettnorm konkretisiert die ergänzende Norm lediglich den Tatbestand eines Strafgesetzes, während bei einer qualifizierten Blankettnorm die ergänzende Norm die Strafbarkeit eines Verhaltens grundsätzlich festlegt oder ausschließt[456]. Im Zusammenspiel von Verhaltens- und Sanktionsordnung ist es die Aufgabe dieser Blankettnormen, den richtigen Umgang insbesondere auch mit sehr heterogen ausgestalteten Arbeits- und Produktionsprozessen zu finden. Blankettstraftatbestände dienen als einfache und flexible normative Oberfläche, mit deren Hilfe das Straftatsystem mit dem Wirtschaftssystem interagieren kann. Gerade im Nebenstrafrecht wurde so für ganze Rechtsgebiete eine ganz exakte strafrechtliche Rahmenordnung etabliert[457]. Dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen Blankettstrafgesetze allerdings nur, wenn die Sanktions- und Ausfüllungsnorm hinreichend klar miteinander verknüpft sind und sich der Kern des strafbaren Verhaltens bereits aus dem Wortlaut des Blankettstrafgesetzes ergibt[458].
Eine individuelle Spezifizierung der Verhaltensordnung erfolgt über (verwaltungsakt)akzessorisch ausgestaltete Tatbestände, die direkt auf für einen konkreten Einzelfall bezogene Rechtsakte der Verwaltung Bezug nehmen[459]. Die Gesetzgebung setzt diese Technik insbesondere in zwei Bereichen ein: Zum einen dort, wo die normativen Vorgaben auf der Ebene der Spezialgesetze und sie konkretisierender Rechtssätze insgesamt noch zu lückenhaft oder konkretisierungsbedürftig sind, um eine hinreichende Verhaltenssteuerung gewährleisten zu können[460]. Zum anderen dort, wo der Realbereich einem solchen Wandel und einer solchen Vielfalt von Gegebenheiten unterliegt, dass eine abstrakt generelle Regelung nicht hinreichend bestimmt getroffen werden kann[461]. Der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz steht einer solchen Anknüpfung der Strafdrohung an einen Verstoß gegen einen Verwaltungsakt nicht grundsätzlich entgegen. Notwendig ist allerdings, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes hinreichend genau in einem parlamentarischen Gesetz festgelegt sind und der Verwaltungsakt seinerseits einen hinreichend konkreten Inhalt hat[462]. Schwierige Probleme können sich ergeben, wenn sich der Rechtsakt der Verwaltung, an den die Sanktionsnorm anknüpft, als fehlerhaft erweist und nichtig oder rechtswidrig ist und dadurch den Adressaten übervorteilt oder benachteiligt[463].








