Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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(1)Der Ausschluss von öffentlichen Gütern
(2)Der Ausschluss von der Marktteilhabe
bb)Die Bedeutung des Autonomieprinzips
cc)Die Bedeutung des Prinzips der Selbstverantwortung
dd)Konkretisierung der Verwerflichkeitsprüfung durch die Schweretheorie und Entwicklung eines sachspezifischen Kriterienkatalogs
ee)Exemplifizierung und Hinweise zum Verständnis einiger Spezialtatbestände zum Schutz der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit
IV.Die straf- und sanktionenrechtliche Flankierung der Marktordnung/Nicht-Marktordnung
1.Unmöglichkeit eines generalklauselartigen Schutzes der Wirtschaftsordnung; Konkurrenz wettbewerbsschützender Normen mit den individuellen Freiheitsgarantien
2.Das Sanktionenregime zum Schutz der Wettbewerbsordnung
a)Das Sanktionensystem zum Schutz des Wettbewerbs im Überblick
b)Vorschläge zur Lösung des auftretenden Konkurrenzproblems mit den strafrechtlichen Garantien der Individualfreiheiten
c)Der Begriff des Wettbewerbs als zentraler Ansatzpunkt für die Entwicklung systemadäquater Entscheidungen
aa)Wirtschaftstheoretische Begriffsanalyse
bb)Strafrechtliche Bedeutung der Einzelelemente des Wettbewerbsbegriffs
d)Konsequenzen für das Verständnis insbesondere der §§ 298 und 299 StGB – Wettbewerbsschutz als Sicherung der Verteilungsgerechtigkeit und individueller Freiheit
aa)Konkretisierungen des Rechtsguts Wettbewerb in § 298 StGB – Abgrenzung zum Rechtsgut Vermögen, Verhältnis zu § 263 StGB und Deliktscharakter
bb)Die Legitimation des § 298 StGB als Kriminalstraftatbestand und das Verhältnis zu anderen Kartellordnungswidrigkeiten
cc)Die tatbestandsimmanente Logik des § 298 StGB – insbesondere die tatbestandlich erfassten Vergabeverfahren
dd)Das Rechtsgut Wettbewerb bei § 299 StGB – zugleich zur ökonomischen Analyse des Begriffs der Korruption und dessen Bezug zur individuellen Freiheit
e)Unterschiede in der Sanktionierung von Wettbewerbsbeschränkungen und Unlauterkeiten im Wettbewerb
3.Regelungsregime zur Flankierung besonders regulierter Wirtschaftsfelder und des Arbeitsmarktes
a)Die Strafbarkeit der missbräuchlichen Erlangung oder Verwendung von Subventionen
b)Sanktionenrechtliche Flankierung der sozialstaatlichen Arbeitsmarktordnung
c)Zwischenfazit
4.Das Regelungsregime zur Sicherung einer kontrollierten Außenwirtschaft
a)Die grundlegende Ausgestaltung des Rechts der Außenwirtschaft de lege lata
b)Interpretation des Außenwirtschaftsstrafrechts als Garantie individueller Wirtschaftsfreiheit
V.Die soziale Risikoordnung als „äußere“ Rahmenordnung des Wirtschaftsstrafrechts
1.Das grundsätzliche Maß des allgemeinen Rechtsgüterschutzes gegenüber Beeinträchtigungen durch ökonomisches Handeln
2.Rechtstechnische Rezeption der sozialen Risikoordnung auf der sekundären Ebene des Straf- und Sanktionenrechts
a)Situationsbezogene Sondernormen zum Schutz vor bestimmten Einzelgefahren
b)Genereller Schutz durch Anwendung kernstrafrechtlicher Generalklauseln – Exemplifzierung an Beispielen aus dem Arztrecht und dem Produktstrafrecht
3.Die dogmatische Integration des wirtschaftlichen Handelns in die äußere Risikoordnung
a)Substitution exakter Zurechnungskriterien durch weichere Mechanismen bei Handlungen aus einem Unternehmen (betriebsbezogene Betrachtungsweise)
b)Substitution exakter Zurechnungskriterien durch weichere Mechanismen bei der Bestimmung der abzuurteilenden Handlung, des Zurechnungszusammenhangs, des entstandenen Schadens und der Schuld
c)Fehlerspezifisch prozessorientierter Ansatz des Gesetzgebers im Nebenstrafrecht
d)Zusammenfassung und Kritik
B.Individuelle Risikoschaffung in komplexen wirtschaftlichen Funktionszusammenhängen
I.Institutionentheoretische Begründung der Zusammenarbeit Einzelner in komplexen Organisationen und Unternehmen sowie erste normative Aussagen
II.Das Zusammenwirken mehrerer als Gegenstand der aktuellen juristischen Diskussion
1.Implizites Konzept der herrschenden Auffassung: Das Unternehmen als Gesamtorgan mit hierarchischer Binnenstruktur
2.Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Leitungsebene
a)Das richterrechtlich entwickelte Pflichtenprogramm der Allzuständigkeit und der Generalverantwortung und seine Konkretisierungen
aa)Umfang und Grenzen der Pflichtendelegation
bb)Konkretisierung für Entscheidungen innerhalb von Führungsgremien
cc)Konkretisierung für Situationen des Ausscheidens aus und des Eintritts in Unternehmen
dd)Einzelfallkonkretisierung des Pflichtenprogramms durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung – Beispiele
b)Die dogmatische Konstruktion der vorgenannten Pflichten der Geschäftsleitung
aa)Unterlassenstrafbarkeit aufgrund einer Garantenstellung aus der „Rechtsstellung“ als Unternehmensleiter sowie aus „Ingerenz“
bb)GeschäftsherrenhaftungGeschäftsherrenhaftung in Form von mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsmacht
cc)Täterschaft durch Zurechnung von „Handlungen des Unternehmens“ – eigenständige Beteiligungsform oder Folge allgemeiner Zurechnung?
c)Der „Auffangtatbestand“ der Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten in § 130 OWiG
d)Die Verwirklichung von Sondertatbeständen durch die Unternehmensleitung – Die Organ- und Vertreterhaftung gem. §§ 14 StGB, 9 OWiG
3.Verantwortlichkeit nachrangiger Ebenen
a)Allgemeine Grundsätze
b)Das Handeln auf Weisung – insbesondere das Weisungsrecht gem. § 106 GewO
aa)Die Relevanz arbeitsrechtlicher Weisungen in der bisherigen Rechtsprechung der Strafgerichte
bb)Die bisherige Rechtsprechung im Lichte des wirtschaftsstrafrechtlichen Schrifttums und gesetzgeberischer Aktivitäten
(1)Der Meinungsstand im wirtschaftsstrafrechtlichen Schrifttum
(2)Gesetzliche Regelungen für Beamte und Soldaten
(3)Die Rechtslage im Arbeitsrecht bis zur Neufassung der GewO im Jahr 2003
(4)Die Rechtslage nach der Neufassung der GewO
c)Die Verwirklichung von Sonderdelikten durch Arbeitnehmer jenseits der Leitungsebene – gegenwärtige Rechtslage und Kritik
4.Betriebsbeauftragte – Abgrenzung zu sog. „Verantwortlichen“ und anderen Sonderpflichtigen, Funktion und strafrechtliche Verantwortlichkeit
a)Funktion von Betriebsbeauftragten
b)Abgrenzung von sog. „Verantwortlichen“, ComplianceCompliance-Beauftragter-Beauftragten und anderen Sonderpflichtigen
c)Kompetenzen und Pflichtenprogramm von Betriebsbeauftragten
d)Sanktionierung von Fehlverhalten von Betriebsbeauftragten
5.Verantwortlichkeit für Personen „außerhalb“ des Unternehmens
a)Grundsatz: Normative Bedeutungslosigkeit von „Marktmechanismen“ und „Marktzwängen“
b)Ausnahme: Die Förderung von deliktischem Handeln durch marktgängige und normativ grds. unbedenkliche Leistungen – die sog. neutrale Beihilfe
6.Exemplifizierung anhand des Bau- und Arztstrafrechts
a)Grundsätze der Verantwortungsverteilung im Baustrafrecht
aa)Ansätze in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und Ausdifferenzierung durch den modernen Gesetzgeber
bb)Primäre Verantwortlichkeit des Bauherrn
cc)Verantwortlichkeit des Bauunternehmers
dd)Die Verantwortlichkeit des Planverfassers
ee)Die Verantwortlichkeit des Bauleiters
ff)Die Verantwortlichkeit des Arbeiters am Bau
gg)Die Verantwortlichkeit eines eventuell bestellten Sicherheitskoordinators
b)Grundsätze der Verantwortungsverteilung im Medizinstrafrecht
aa)Grundsätze für die Bestimmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei medizinischem Handeln
bb)Verantwortlichkeit der Krankenhausleitung
cc)Verantwortlichkeit der behandelnden Ärzte – insbesondere das sog. Chefarztprinzip und der Vertrauensgrundsatz
dd)Verantwortlichkeit des medizinischen Hilfspersonals
III.Zentrale Leistungen und Defizite der bisherigen Ansätze
1.Leistungsfähigkeit und Grenzen der traditionellen strafrechtsdogmatischen Figuren
2.Mangelhafte Anknüpfung an die faktischen Handlungsmöglichkeiten der Einzelnen und außerstrafrechtliche Entwicklungen
a)Notwendigkeit ein Gemeinschaftswerk als Einzelwerk zu beurteilen
b)Ungenügende Diskussion der normativen Möglichkeiten einer Erfolgszurechnung und Überdehnung der normativen Möglichkeiten der Handlungszurechnung
c)Abkopplung des Strafrechts von Entwicklungen in den Primärrechtsordnungen
d)Unzulängliche Diskussion des Problems der Erkennbarkeit einer Gefahrenschaffung
IV.Fortentwicklung der gewachsenen Verhaltensnormprogramme zu funktional prozessorientierten Verantwortungsstrukturen
1.Voraussetzungen autonomen Handelns: Freiheit von Zwang, Kenntnis der Umstände der Handlung und Freiheit zur Wahl von Alternativen
2.Normative und rechtsdogmatische Spezifizierung für kollektive Prozesse allgemein
a)Grundlegende normative Erwägungen für die angemessene rechtliche Beurteilung von Handlungen in einem kollektiven Prozess
aa)Gleichbehandlung von kollektivem Handeln in Unternehmen und Märkten; Individualverhalten als Maßstab zur Beurteilung des Kollektivhandelns
bb)Die Modifikation der individuellen Verhaltensnorm bei kollektivem Handeln
(1)Der Einfluss des Koordinationsprozesses auf die Eigenverantwortlichkeit des Handelnden
(2)Einfluss der dezentralen Informationsverteilung auf die Eigenverantwortlichkeit des Handelnden
b)Rechtsdogmatische Folgerungen: Konkretisierung der Verhaltensnormen; Behandlung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten; Bedeutung der Unterlassungshaftung
aa)Verhaltensnormen zur wechselseitigen Koordination und Information und daraus folgende spezifische Verhaltensnormen
bb)Bedeutung bei fahrlässiger Deliktsverwirklichung
(1)Eigener Ansatz: Durch Arbeitsteilung modifizierte Verhaltensnorm als Grundlage zur Bestimmung der Sorgfaltspflichtverletzung
(2)Erörterung des eigenen Ansatzes im Spiegel verschiedener bestehender Diskussionsansätze
cc)Konkretisierung für Fälle vorsätzlicher Tatverwirklichung
(1)Grundsätzliche Ablehnung einer mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft in Wirtschaftsunternehmen und bei arbeitsteiligem Handeln
(2)Grundsätzliche Geltung der für das Fahrlässigkeitsdelikt angestellten Erwägungen auch bei vorsätzlichem und täterschaftlichem Handeln – Besonderheiten informaler Organisationsstrukturen
(3)Teilnahmehandeln in arbeitsteiligen Funktionszusammenhängen
dd)Notwendigkeit einer differenzierenden Lösung bei der Kombination vorsätzlicher und fahrlässiger Tatverwirklichung
(1)Generelle Straflosigkeit der fahrlässigen Beihilfe?
(2)Beurteilung nach Lage des Einzelfalls?
(3)Eigener Ansatz: Differenzierung nach der Art des geschaffenen Risikos
ee)Nur ausnahmsweises Eingreifen einer Unterlassungshaftung
(1)Rechtsprechung und andere normative Ansätze in der Lehre
(2)Vorrechtlich-ontologische Abgrenzungsversuche der Lehre
(3)Folgen für die Einordnung arbeitsteiligen Handelns – Exemplifizierung und insbesondere die Beurteilung von Eingriffen in Informationsflüsse
3.Konkretisierung für die individuelle Verantwortlichkeit in Unternehmen
a)Die Leitungsverantwortlichkeit der Unternehmensführung – insbesondere bei Organisations- und Risikoentscheidungen
aa)Leitungsrechte als Grundlage von Leitungsverantwortlichkeit
bb)Leitungsverantwortlichkeit als Organisationsverantwortlichkeit für eine Corporate Compliance – insbesondere das Beispiel von § 25a KWG
cc)Leitungsverantwortlichkeit als Geschäftsführungsveranwortlichkeit – Risikogeschäfte und der „sichere Hafen“ des Geschäftsleiterermessens
dd)Die Bedeutung von Organisationspflichten auf der sekundären Ebene der Strafrechts – Rechtspolitische Bewertung
ee)Gesamtwürdigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Leitungspersonen nach dem dargestellten Konzept
b)Begründung der Verantwortlichkeit des sog. „faktischen Organs“ aus der informalen Organisation eines Unternehmens
aa)Das Konzept des faktischen Organs nach der bislang herrschenden Ansicht
bb)Unterscheidung zwischen formalem und informellem Organ nach dem hier entwickelten Modell
c)Struktur von Managementverantwortlichkeit jenseits der unmittelbaren Unternehmensführung
aa)Grundsätze zur Konkretisierung der Leitungsverantwortlichkeit – insbesondere der Umgang mit fremdgelieferter Information
bb)Verantwortlichkeiten bei Übergriffen in die formale Organisation – insbesondere die Bedeutung rechtswidriger Weisungen
d)Verantwortlichkeit bei operativem Handeln in einem Unternehmen – insbesondere der Verzicht auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
e)Verantwortlichkeiten in Gremien und bei gruppenmäßiger Leistungserbringung
aa)Sachgründe für die Aufgabenerledigung durch eine Gruppe
bb)Steuerung der Handlungsfähigkeit einer Gruppe durch Entscheidungsregeln
cc)Entscheidungsregeln für die Vertretung im rechtlichen Verkehr und bei der Notwendigkeit tatsächlicher Maßnahmen am Beispiel der GmbH
(1)Verantwortlichkeit bei der Vertretung im rechtlichen Verkehr
(2)Verantwortlichkeit im Fall der Notwendigkeit tatsächlicher Maßnahmen – Beschreibung der angemessenen Entscheidungsregel zur Gewährleistung individueller Verantwortlichkeit am Beispiel des Lederspray-Falls (BGHSt 37, 106)
f)Verantwortlichkeit bei der Ausgliederung einzelner Unternehmensteile – insbesondere das sog. Business Process Outsourcing
Teil 3 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
A.Zusammenfassung
I.Gegenstand der Arbeit: Fortentwicklung des Wirtschaftsstrafrechts auf der Grundlage eines analytischen Individualismus
II.Zusammenfassung des Gedankengangs im Einzelnen
B.Fazit und abschließender Perspektivenwechsel
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › A. Einführung: Wirtschaftsstrafrecht im Übergang?
A. Einführung: Wirtschaftsstrafrecht im Übergang?
1
Im Juni 2006 erschien in der Juristenzeitung anlässlich der Mannesmann-Entscheidung des BGH ein kurzer Kommentar von Alwart mit dem Titel „Wirtschaftsstrafrecht im Übergang“[1]. Darin rügt Alwart als Manko des gegenwärtigen Wirtschaftsstrafrechts, dass der Unwertgehalt vieler im weitesten Sinne wirtschaftskrimineller Handlungen noch ungeklärt sei. Es sei notwendig, eine taugliche Richtschnur für ein nach Grund und Grenzen legitimes Wirtschaftsstrafrecht zu gewinnen. Der Blick der Strafrechtswissenschaft wird als verschwommen charakterisiert, ihr Theoriehorizont als zu eng und die bestehende Praxis als zu breit. Im Anschluss formuliert Alwart einen Arbeitsauftrag an die Strafrechtswissenschaft, der einen Übergang von der Verletzung eines Rechtsguts zur Verletzung einer Handlungsregel beinhaltet[2]. Auf der Verletzung solcher noch näher zu identifizierenden Regeln gründe der materielle Verbrechensbegriff des Wirtschaftsstrafrechts.
2
Mit diesem kurzen Kommentar hat Alwart treffend wie kaum ein anderer einige wesentliche Defizite des status quo beschrieben, die auch Anlass für die vorliegende Studie waren[3]: Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist schillernd. Seine Grenzen sind so unklar wie sein Sinn und sein Zweck. Die rechtlichen Verantwortlichkeiten sind oft nur vage geregelt, für den Bürger, der nach klaren Verhaltensnormen verlangt, resultieren daraus erhebliche Belastungen. Der Theoriehorizont ist zumeist auf Einzelsituationen oder singuläre Phänomene begrenzt. Eine Theorie, die den Gesamtkomplex Wirtschaftsstrafrecht in seinem gesellschaftlichen Kontext zu erfassen versucht, wurde bislang nicht entwickelt.
Liegt das daran, dass es dazu eines Strafrechts bedarf, das gänzlich neuen Regeln folgt und zentrale Begriffe bisheriger Strafrechtsdogmatik samt den sie umrankenden Diskussionen über Bord wirft? Das ist Alwarts Idee vom längst fälligen Übergang vom Rechtsgut zur Handlungsregel wohl implizit. Auch für die vorliegende Arbeit war das eine grundlegende Frage. Sie konnte aber, soviel darf vorweggenommen werden, verneint werden.
Im Verlauf der Studie hat sich die überkommene Straftatlehre an verschiedenen Stellen zwar als korrekturbedürftig, aber doch als voraussetzungsvoll genug erwiesen, um auch wirtschaftsstrafrechtlichem Handeln hinreichend klare Konturen vorzugeben. Der Kern der angesprochenen Defizite wurde nicht in einer Insuffizienz der überkommenen Straftatlehre ausgemacht. Es mangelt vielmehr in weiten Strecken an einer hinreichend präzisen Wahrnehmung des Regelungsgegenstandes Wirtschaft und seiner theoretischen Fundierung. Daraus folgen normativ nicht zu erklärende Abweichungen von den Verantwortlichkeits- und Zurechnungsstrukturen, die im Kernstrafrecht unter hohem Aufwand entwickelt wurden und zwischenzeitlich allgemein anerkannt sind. Auch diese Erkenntnis ist freilich nicht neu. Sie bestätigt allerdings eine zentrale These zum Zustand der Geisteswissenschaften im Alterswerk F. A. von Hayeks: „Nirgends ist die schädliche Wirkung der Teilung in Spezialfächer deutlicher als in den beiden ältesten dieser Disziplinen, der Ökonomie und dem Recht“[4].
3
Ziel dieser Untersuchung ist es, dieser Trennung für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ein Stück weit entgegen zu wirken. Dies soll dadurch geschehen, dass ein theoretisches Modell für die seitens des Staates mit seinem Gewaltmonopol zu etablierende strafrechtliche Rahmenordnung für die sozialen Interaktionen bei wirtschaftlichem Handeln entwickelt wird. Bei der Konkretisierung dieses Modells soll exemplarisch und stärker im Format leicht zugänglicher Besprechungsaufsätze auf einige derzeit drängende Fragen des Wirtschaftsstrafrechts eingegangen werden. Auf diese Weise kann der Ansatz für verschiedene Referenzbereiche konkretisiert werden. Der Leser kann auf diese einzelnen Erörterungen im zweiten Teil der Studie – etwa zu den Themen des Sponsorings, einer Untreue durch die Verletzung von Buchführungspflichten oder Fragen des Wettbewerbs oder Produktstrafrechts – freilich auch direkt zugreifen. Selbst mit dieser Beschränkung können die Ausführungen an verschiedenen Stellen freilich nur thesenartig in die Richtung weisen, in die das Wirtschaftsstrafrecht nach diesem Ansatz weiter auszuformulieren wäre. Manches hiervon wird in der Zukunft nachzuholen sein.
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › B. Der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts und der individualistische Ausgangspunkt für ein sachangemessenes Verständnis des Wirtschaftsstrafrechts
B. Der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts und der individualistische Ausgangspunkt für ein sachangemessenes Verständnis des Wirtschaftsstrafrechts
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › B › I. Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“
I. Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“
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Mit dem Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist bis heute kein ganz exaktes Vorstellungsbild verbunden. Der Mannesmann-Prozess[5], der Börsencrash im Jahr 2000 und Strafverfahren gegen „Stars“ des Neuen Marktes wie z. B. den Chef der Kinowelt AG Kölmel[6], die milliardenschwere betrügerische Insolvenz der Flowtex[7] oder die Verfahren um vom VW-Konzern gesponserte Lustreisen von Managern und Gewerkschaftsbossen haben zwar das Interesse der Öffentlichkeit für dieses Rechtsgebiet geweckt, aber zu keiner Klärung des Begriffs geführt. Laienhaft herrscht die Vorstellung, das Wirtschaftsstrafrecht sei das Strafrecht massenmedialer Schauprozesse mit höchst verwickelten Sachverhalten und großen rechtlichen Unsicherheiten, die in wechselseitigen Vorwürfen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft enden. Rechtswissenschaftlich hängt die Vorstellung vom Wirtschaftsstrafrecht grundlegend davon ab, ob der Begriff Wirtschaftsstrafrecht ein vorwiegend kriminologisches Forschungsfeld bezeichnen, ob er den Anknüpfungspunkt für strafprozessuale Regelungen bilden, oder ob er die Grundlage für eine materielle Straftatsystematik legen soll[8]. Aus soziologischer und kriminologischer Sicht betrifft der Begriff Straftaten, die in dem erwerbswirtschaftlichen Arbeitsumfeld des Täters (corporate crime) begangen werden, die Kriminalität der Mächtigen (white collar crime) oder – entsprechend der Beschreibung der Wirtschaftsstraftat in § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO – Straftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs bzw. auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern[9]. Strafprozessual steht der Begriff für die in § 74c GVG näher ausgeführte Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer für die Aburteilung von Vermögensstraftaten und Delikten des Nebenstrafrechts, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens notwendig sind. Dem Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit entsprechend konzentriert sich der nachfolgende Aufriss der bislang erarbeiteten Begriffsverständnisse auf die Versuche, das Wirtschaftsstrafrecht materiell und am tatbestandsmäßigen Verhalten orientiert zu beschreiben.
a) Der frühe am Schutz der Volkswirtschaft ausgerichtete Systematisierungsversuch von Lindemann
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Einer der frühesten Ansätze zu einer systematischen Gliederung des Wirtschaftsstrafrechts im deutschen Recht stammt aus dem Jahr 1932 von Lindemann[10]: An der Spitze des Wirtschaftsstrafrechts stehen dort in einem ersten Abschnitt Delikte gegen den Geld- und Wertpapierverkehr[11]. Dem schließen sich Delikte gegen das Handelsgesellschafts- und Kartellrecht an, wobei besonders das Kartellrecht im Gegensatz zum heutigen Recht durch die Schaffung bereichsspezifischer Monopole geprägt war[12]. Es folgt der Abschnitt über die Gefährdung des öffentlichen Kredits, die Industriespionage und die Gefährdung der Rohstoff- und Lebensmittelversorgung, bevor die Zusammenstellung mit dem Abschnitt über den Schutz der Arbeitskraft endet.
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Die Detailausführungen von Lindemann stehen in engem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sondersituation Deutschlands am Ende der Weimarer Republik. Die Idee, einzelne Kartelle zu bilden, um Überproduktionen zu verhindern, scheint heute wirtschaftspolitisch überholt[13]. Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und der Wirtschaft mit Rohstoffen wird ebenfalls nicht mehr als Problem gesehen, das zu einem nennenswerten Einsatz des Strafrechts drängt. Delikte gegen den Geldverkehr und die Münzdelikte würden eher als Phänomene der organisierten Kriminalität eingeordnet und weniger als Wirtschaftsstraftaten.
Die genannten Beispiele sind typisch für ein Strafrecht, das den Schutz der (nationalen) Volkswirtschaft in den Vordergrund stellt und das Strafrecht als ultima ratio der Wirtschaftslenkung betrachtet. Geradezu folgerichtig ist es, dass Lindemann Delikte, die dem Schutz des Einzelnen und der Sicherung der Individualwirtschaft dienen, aus dem Wirtschaftsstrafrecht ausschließt[14]. Das Wirtschaftsstrafrecht kann seiner Ansicht nach „nur dann etwas neuartiges und bedeutungsvolles darstellen, wenn wir den Begriff der Wirtschaft im Sinne von Volkswirtschaft oder Gesamtwirtschaft auffassen“[15].








