Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › B › III. Eigener Ansatz: Entwicklung eines Wirtschaftsstrafrechts auf der Grundlage eines methodologischen Individualismus
III. Eigener Ansatz: Entwicklung eines Wirtschaftsstrafrechts auf der Grundlage eines methodologischen Individualismus
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Der eigene Ansatz gründet gerade in dem individualistischen Gegenpol zu dem bisher herrschenden Verständnis des Wirtschaftsstrafrechts. Er setzt an am Verständnis von Wirtschaft als Komplex unzähliger Individualhandlungen. Der konsequente Ausgangspunkt beim Handeln von Individuen entspricht dem traditionellen Strafrechtsverständnis und sollte daher zu klaren und gut nachvollziehbaren Problemlösungen führen. Im Vorfeld dieser Lösungen liegt indessen eine ganz erhebliche Schwierigkeit: Wer die Wirtschaft konsequent als Komplex von Individualhandlungen verstehen will, muss die Wirtschaft auch vollständig aus solchen Individualhandlungen heraus erklären können. Dies erfordert zunächst einen hohen analytischen Aufwand, der überhaupt nur deshalb betrieben werden kann, weil ein Großteil dieser Analysen für andere Zwecke bereits vorgenommen wurde. Angesprochen sind damit alle wirtschaftstheoretischen Abhandlungen, die ihre wirtschaftswissenschaftlichen Analysen und Theorien auf einen individualistischen Ansatz bauen. Im wirtschaftstheoretischen Schrifttum ist diese Beschreibung so abstrakt, dass sie häufig in einer mathematisch-formelhaften Beschreibung der Sachzusammenhänge endet. Auch wenn eine derart schematisierte Betrachtungsweise für das Strafrecht abzulehnen ist und statt auf mathematische Formeln auf lebensnähere Beschreibungen der sozialen Zusammenhänge zurückgegriffen werden soll, verspricht dieser Ansatz doch eine solche Präzision in den Ergebnissen, dass die Mühe am Ende belohnt werden müsste.
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Die zweite grundlegende Schwierigkeit besteht in dem weiten Bogen, der geschlagen werden muss, um das Wirtschaftsstrafrecht konsequent individualistisch verstehen zu können. Wenn das Verständnis von Wirtschaft beim wirtschaftenden Individuum ansetzt, bedeutet dies nicht, dass es bei der Betrachtung des isoliert wirtschaftenden Einzelnen stehen bleiben könnte. Selbstverständlich muss auch ein individualistisches Grundverständnis von Wirtschaft das Phänomen Wirtschaft in seiner gesamtgesellschaftlichen und in diesem Sinne sozialen Dimension betrachten und Antworten darauf geben können, was aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive Gegenstand des Wirtschaftsstrafrechts sein soll.
1. Betrachtung des Wirtschaftsstrafrechts aus methodisch individualistischer Perspektive – Definition und Überlegungen zu Möglichkeiten einer strafrechtsimmanenten Konkretisierung des Ansatzes
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Von einem individualistischen Ausgangspunkt lässt sich das Wirtschaftsstrafrecht in einem ersten Zugriff wie folgt definieren: Wirtschaftsstrafrecht ist dasjenige Strafrecht, das die Handlungsbedingungen des Einzelnen zur Verfolgung seiner individuellen Erwerbsinteressen in der Gesellschaft vor Eingriffen Dritter durch Sanktionen sichern und dadurch individuelles Wirtschaften erleichtern soll.
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Der erste Schritt auf dem Weg zu einem solchen Wirtschaftsstrafrecht muss also damit beginnen, die „Handlungsbedingungen des Einzelnen zur Verfolgung seiner individuellen Erwerbsinteressen in der Gesellschaft“ näher zu konkretisieren. Allerdings verspricht es wenig Erfolg, diesen Konkretisierungsversuch rein „strafrechtsintern“ betreiben zu wollen:
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Das Wirtschaftsstrafrecht selbst wird in der bisherigen Spezialdiskussion als eigenständige Materie bislang eher holistisch diskutiert, sodass für die Konkretisierung der Gegenposition dort kaum Ansätze erwartet werden dürfen.
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Sucht man innerhalb der allgemeinen – nicht speziell auf das Wirtschaftsstrafrecht konzentrierten – strafrechtsdogmatischen Diskussion nach solchen oder so ähnlichen Ansätzen, stößt man etwa bei Hassemer/Neumann auf die Idee eines auf der Vorstellung von einem Gesellschaftsvertrag gründenden normativen Individualismus[66]. Getragen sind diese Ansätze freilich von dem kriminalpolitischen Programm eines restriktiv gefassten Kernstrafrechts. Diesem kriminalpolitischen Programm muss sich der Versuch, das Wirtschaftsstrafrecht vom analytischen Verständnis her individualistisch zu erfassen – also ein rein methodischer Individualismus –, nicht zwingend verpflichten. Im Gegenteil: Es wäre sogar theoretisch besonders begründungsbedürftig, weshalb sich der im Kern rein analytisch begründete methodische Individualismus auch kriminalpolitisch dem normativen Individualismus verpflichten sollte. Im Verlauf der Arbeit werden sich anhand der zu konkreten Einzelauffassungen vertretenen Meinungen daher auch durchaus erhebliche Unterschiede in den Ergebnissen zeigen. Umgekehrt legt es ein normativer Individualismus zwar nahe, sich methodisch auf eine individualistische Analyse der einschlägigen Sachverhalte zu verpflichten. Das Angebot entsprechender strafrechtlicher Analysen ist indessen bis dato äußerst begrenzt und beschränkt sich im Kern auf Verweise auf ein angebliches Kernstrafrecht, das in seinem Anwendungsbereich begrenzt bleiben soll[67].
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Übrig bliebe damit ein Befragen des traditionellen individualistischen Strafrechts auf seine Antworten auf wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte, aber damit lässt sich für ein theoretisches Verständnis des Wirtschaftsstrafrechts wenig gewinnen. Es wäre zwar denkbar, Rechtsgüter, bei denen im Wesentlichen Einigkeit darüber besteht, dass sie individualistisch zu verstehen sind, auf ihre Funktion für die Verfolgung individueller Erwerbsinteressen zu untersuchen. Auch ein solcher Ansatz begegnet indessen kaum überwindbaren Unwägbarkeiten. Wie gering und unsicher der Ertrag sein würde, zeigt ein exemplarischer Blick auf (nur) zwei neuere Versuche, den Tatbestand des Betrugs in ein kohärentes System strafrechtlichen Vermögensschutzes einzufügen: die Kommentierung des Betrugs von Hoyer und die von Kindhäuser. Hoyer sieht den Betrug als einen im Besonderen Teil vertypten Spezialfall mittelbarer Täterschaft kraft überlegenen Wissens an, der allein das Vermögen des Geschädigten schützt[68]. Aus § 263 StGB wäre demnach für das Wirtschaftsstrafrecht vor allem das Gebot des Vermögensschutzes abzuleiten. Weitergehende Forderungen nach einem daneben stehenden Recht auf Wahrheit oder (für § 253 StGB) auf eine Willensbildung frei von nötigendem Zwang lehnt Hoyer ausdrücklich ab[69]. § 263 StGB wird von Hoyer weiter konsequent in eine Reihe mit den seiner Auffassung nach ebenfalls vorrangig bzw. ausschließlich dem Vermögens- bzw. Eigentumsschutz verpflichteten §§ 242, 253 StGB gestellt[70]. So zieht er etwa aus dem Schutz objektiv wertloser Gegenstände durch §§ 242, 249 StGB den Schluss, das Vermögen im Sinne von § 263 StGB müsse auch solche Positionen erfassen, die keinen objektiven wirtschaftlichen Wert haben, solange neben dem Opfer nur eine weitere Person diesen Positionen einen Geldwert zumisst[71]. § 263 StGB schützt danach also statisch einen Bestand an Vermögen, zu dem auch Gegenstände mit reinem Affektionswert zählen. Bei Kindhäuser wird der Betrugstatbestand bereits im Grundverständnis anders konzipiert. Kindhäuser sieht im Betrug einen dynamischeren Tatbestand zum Schutz des Vermögens und zur Dispositionsfreiheit des Opfers[72]. Die Dispositionsfreiheit versteht er als Freiheit, selbstverantwortlich über die eigenen Vermögensgegenstände verfügen zu können[73], wobei der Topos der Selbstverantwortlichkeit seinerseits konkretisierungsbedürftig ist. Die Dispositionsfreiheit selbst soll aber „zu den definierenden Merkmalen des von der Norm garantierten Vermögens“ gehören[74]. Den Vermögensbegriff versteht Kindhäuser funktional als Verfügungsmacht einer Person über die ihr rechtlich zugeordneten Güter im Sinne von Positionen, denen ein abstrakter Geldwert zugemessen werden kann[75]. Schon wenn man nur diese beiden Positionen einander gegenüberstellt, wird deutlich, wie groß die Unsicherheiten selbst bei Kernfragen elementarer Tatbestände des Besonderen Teils sind. Soll zur Bestimmung des Vermögens nun ein abstrakter, ein objektiv-wirtschaftlicher oder ein konkreter Maßstab dienen? Soll eine Position nach Ansicht des Rechtsverkehrs einen Geldwert haben oder nur aus der Sicht einer einzelnen Person einen Tauschwert? Sollen reine Affektionsinteressen geschützt werden oder nicht? Soll der Tatbestand neben dem Vermögen weitere Rechtsgüter schützen, oder sind etwa dem Begriff des Vermögens bestimmte Verfügungsvoraussetzungen implizit? Alle diese Fragen dürfen noch heute in weiten Bereichen als ungeklärt oder zumindest stark umstritten gelten. Der Versuch, ein Wirtschaftsstrafrecht auf einem solchen Fundament zu errichten, wäre der Versuch, auf Sand zu bauen. Und: Selbst wenn man alle Tatbestände des geltenden Strafrechts – oder zumindest des Kernstrafrechts des StGB – auf ihre Anwendung auf wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte untersuchen würde, würde sich aus dieser Vorgehensweise nicht zwingend ein in sich geschlossenes System ergeben. Gewonnen wäre nur eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, die gegenüber diesem Recht nur wenig kritisches Potential aufdecken könnte. Zwar könnte die Leistungsfähigkeit des status quo dargelegt werden; unangemessene Sanktionsdifferenzen könnten aufgedeckt werden; die Fragmentarität des Strafrechts in einem Bereich könnte einer besonders umfassenden Pönalisierung in einem anderen Bereich gegenüber gestellt werden. All dies ist aber auch möglich, wenn es gelingt, den vorgeschlagenen individualistischen Ansatz auf andere Weise näher zu konkretisieren.
2. Konkretisierung des eigenen Ansatzes durch einen Rückgriff auf institutionenökonomische Erkenntnisse
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Wenn man einer strafrechtsimmanenten Ausarbeitung eines methodischen Individualismus kritisch gegenüber steht, so bietet sich als Ausweg ein die Disziplin des Rechts überschreitender Blick in die Wirtschaftswissenschaften an. Dort scheint die Mitte der 1970er Jahre eingeleitete Wende von kollektivistischen, holistischen Ansätzen hin zu stärker individualistischen Ansätzen mittlerweile unumkehrbar[76]. Dort hat sich gezeigt, dass der methodische Individualismus bislang am ehesten in der Lage ist, eine Theorie zu erstellen, die mit wenigen, aber vergleichsweise klaren Begriffen auskommt, dass er komplexe ökonomische Zusammenhänge in eher einfachen Modellen abbilden kann und dass er die eigenen Werturteile möglichst offen darstellt[77].
a) Die Grundidee institutionenökonomischer Wirtschaftstheorie und ihr methodologischer Individualismus
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Diejenige wirtschaftswissenschaftliche Strömung, die den methodologischen Individualismus bislang am weitesten entwickelt hat, ist die sog. Neue Institutionenökonomik[78]. Der Begriff der „Neuen Institutionenökonomik“ dient zur klassifikatorischen Abgrenzung vom sog. „amerikanischen Alten Institutionalismus“. Kernaussage der Neuen Institutionenökonomik ist zunächst, dass Institutionen (stark vereinfacht: Regeln für wirtschaftliches Handeln) für den Wirtschaftsprozess von Bedeutung sind[79]. Diese Aussage wird zwar auch von neoklassischen Wirtschaftswissenschaftlern nicht bestritten; die Neue Institutionenökonomik geht aber einen wesentlichen Schritt weiter. Sie geht davon aus, dass Institutionen dem Menschen nicht exogen vorgegeben sind. Die Institutionen werden als endogen und variabel betrachtet. Die Struktur der Institutionen wird wesentlich durch sog. Transaktionskosten – im weitesten Sinne also Kosten beim Eingehen und bei der Kontrolle der Durchführung von Vereinbarungen zwischen verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern[80] – beeinflusst. Der Neuen Institutionenökonomie liegt folgender gedanklicher Dreischritt zugrunde: Individuum – Vertrag – Institution oder in umgekehrter Reihenfolge Institution – Vertrag – Individuum. Der Begriff der Institution wird dabei – etwa nach Ostrom – definiert „als die Menge von Funktionsregeln, die man braucht, um festzulegen, wer für Entscheidungen in einem bestimmten Bereich infrage kommt, welche Handlungen statthaft oder eingeschränkt sind, welche Aggregationsregeln verwendet werden, welche Verfahren eingehalten werden müssen, welche Information geliefert oder nicht geliefert werden muss und welche Entgelte den Einzelnen entsprechend ihren Handlungen zugebilligt werden“[81]. Damit wird deutlich, dass Dreh- und Angelpunkt aller Bemühungen dieses Wissenschaftszweiges Überlegungen zu den Voraussetzungen individuellen Wirtschaftens sind – also genau jene Voraussetzungen, die auch die Basis des hier entwickelten Wirtschaftsstrafrechts bilden sollen[82]. Betrachtet man das Wirtschaftsstrafrecht nun aus einer externen, sozialwissenschaftlichen Perspektive im Sinne der Neuen Institutionenökonomik selbst als eine Institution von vielen, die den gemeinsam den Rahmen wirtschaftlichen Handelns bilden, so schließt sich letztlich die Kluft zwischen beiden anfangs so weit von einander entfernt erscheinenden Disziplinen[83].
b) Der Ausgangspunkt beim homo oeconomicus
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Ausgangspunkt der Rekonstruktion ist das Modell des homo oeconomicus. Die Ökonomik – vereinfacht: die Lehre vom rechten Wirtschaften[84] – weist dem Menschenbild des homo oeconomicus seit der um etwa 1870 beginnenden Neoklassik eine überragende Bedeutung zu[85] und beschreibt den Menschen (heute) als strategisch und am Eigeninteresse orientiert[86]. Der Begriff „strategisch“ steht in diesem Zusammenhang für die Fähigkeit, sich die möglichen Folgen unterschiedlicher Verhaltensweisen in Interaktionen vorzustellen und das Handeln, mit Bezug auf die jeweiligen Intentionen, an diesen Vorstellungen zu orientieren[87]. Der homo oeconomicus handelt aufgrund seiner eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit begrenzt rational. Die Einschränkungen seiner Wahrnehmungsfähigkeit verhindern, dass der homo oeconomicus alle Folgen seines Handelns ex ante exakt bestimmen kann, und zwingen ihn, sein Verhalten sich verändernden Situationen anzupassen. Das Modell des homo oeconomicus ist damit zugleich ein Modell zur Analyse von Entscheidungsprozessen und zur Interaktion mit anderen[88]. Die Ausrichtung des homo oeconomicus am Eigeninteresse wird heute nicht mehr als schlichte Verfolgung von Eigeninteressen verstanden, bei der Ausgangspositionen vollständig und freimütig bekannt gegeben und dann regelgebunden wechselseitige Zusagen erfüllt werden[89]. Das Eigeninteresse wird vielmehr opportunistisch verfolgt[90]. Opportunismus bedeutet insoweit die „listige Verfolgung des Eigeninteresses“. Der Begriff der List schließt auch krasse Formen wie Lügen, Stehlen und Betrügen ein, bezieht sich meist aber auf raffinierte Formen der Täuschung. Für das Recht bedeutet das, der homo oeconomicus nimmt, soweit dies für ihn folgenlos bleibt, auch einen Rechtsbruch in Kauf[91].
aa) Kritik am Menschenbild der Ökonomik
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So berühmt das Bild des homo oeconomicus zwischenzeitlich geworden ist, so heftig ist die Kritik, der es sich ausgesetzt sieht[92]. Gegenstand dieser Kritik ist vor allem die dem klassischen Bild des homo oeconomicus zugrunde liegende Anthropologie, die sowohl normativ als auch empirisch unhaltbar sei:
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Geradezu auf der Hand liegt der Hauptvorwurf, die Reduktion von Komplexität sei mit dem Bild des homo oeconomicus ins Extrem getrieben worden, so dass die wesentlichen Züge des Menschen verloren gegangen seien[93]. Die Kritik begnügt sich allerdings nicht mit solch einer grundsätzlichen Verwerfung des homo oeconomicus; sie richtet sich auch gegen die einzelnen Definitionsmerkmale selbst. Dies gilt zunächst für das Maß des von den Individuen angestrebten Eigennutzes. Uneinigkeit besteht hier darüber, ob erstens der homo oeconomicus sein Eigeninteresse maximieren oder lediglich befriedigen will, ob also das Maß des verfolgten Eigennutzes nicht seinerseits nach wirtschaftlichen Kriterien variiert, und ob zweitens nicht grundsätzlich von einer eingeschränkten Rationalität des Akteurs ausgegangen werden muss, ob also nicht „mehr harte Fakten der wirklichen Welt“ in die Theorie einbezogen werden müssen[94]. Die angedeuteten Schwächen können bereits am einfachen Fall des privaten Kapitalanlegers exemplifiziert werden, der sich mit dem Modell des homo oeconomicus nur schwer verarbeiten lässt.
Beispiel:
Obwohl beim privaten Kapitalanleger das erstrebte Eigeninteresse, die Realisierung einer gewissen Rendite, noch einfach zu definieren ist, hängt die konkrete Anlageform und damit das konkrete Verhalten von einer Vielzahl individueller Umstände ab. Solche Umstände sind etwa die Anlagedauer und die Verfügbarkeit des anzulegenden Kapitals, aber auch die eigenen Kenntnisse über den Kapitalmarkt, die Bereitschaft, die Anlage bei der Investition in einen stark volatilen Markt zu überwachen, die individuelle Risikobereitschaft und vieles mehr. Das Modell des homo oeconomicus versagt aber auch, wenn sich in dem Beispiel des Kapitalanlegers nicht nur eine, sondern mehrere Alternativen finden lassen, die das angestrebte Ziel bei gleichen Kosten in demselben Maße erreichen[95]. Vielleicht wird der Kapitalanleger sein Renditeziel anheben – damit wird das Modell des homo oeconomicus dynamisch; anstatt einer „bestimmten“ Rendite, versucht der Kapitalanleger in diesem Fall also eine „möglichst hohe“ Rendite zu erwirtschaften.
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Unanfechtbar scheint die Kritik am homo oeconomicus dort, wo sie durch empirische Untersuchungen zuverlässig reproduzierbare Anomalien in den Rationalitätsannahmen aufzeigen kann[96]. Dazu sollen Experimente gehören, in denen der homo oeconomicus als Proband irrationale Verlustaversionen zeigt und einem rational erwartbaren sehr hohen Gewinn, den nur hohen, dafür sicheren Gewinn vorzieht. Andere Beispiele bieten Situationen, in denen der homo oeconomicus „ethisch“ statt ökonomisch handelt, indem er etwa anonym spendet oder Trinkgeld gibt.
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Ob dieser Triumph wirklich unanfechtbar ist, sei an dieser Stelle dahingestellt. Vielleicht lassen sich aber gerade einige der angeblichen empirischen Anomalien doch rational durch Wahrnehmungsdefizite, durch Grenzinvestitionen in Informationen oder auch nur durch den abnehmenden Grenznutzen eines materiellen Gutes und der ab einem bestimmten Wohlstandsniveau angestrebten sozialen Anerkennung erklären[97].
bb) Sachgründe für das Bild des homo oeconomicus als Arbeitsmodell
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Der Umstand, dass die Ökonomik an dem Bild des homo oeconomicus in vielen Bereichen weiter festhält, hat andere Gründe und – um eine Vermutung gleich auszuschließen – die Gründe liegen nicht in einem Mangel an Alternativen[98]: Bereits die klassischen Ökonomen um Adam Smith haben den Menschen weitaus differenzierter gesehen[99] und selbstverständlich haben auch die Wirtschaftswissenschaften das Bild des homo oeconomicus angereichert[100]. Die bekanntesten dieser komplexeren Menschenbilder sind die des resourceful evaluative maximizing man (REMM)[101] und das der Soziologie entlehnte Bild des socialized, roleplaying, socialy sanctioned man (SRSM)[102]. Das REMM-Modell baut zunächst auf dem Bild des homo oeconomicus auf. Menschen sind danach zwar weiterhin rational und abwägend (evaluative) und versuchen weiterhin ihre Ziele maximal zu erreichen (maximizing); zugleich wird aber in Rechnung gestellt, dass sie kreativ und unberechenbar (resourceful) sind. Der resourceful man maximiert daher nicht nur monetäre, sondern auch nicht-monetäre Güter wie etwa Prestige, Selbstverwirklichung oder Freiheit[103]. Nach dem SRSM-Modell wird der Mensch als Person verstanden, die die Rollen ausfüllt, in denen sie sozialisiert wurde, und bei der innere (dem Gewissen entspringende) und äußere Sanktionen dafür sorgen, dass ihr Verhalten von den mit den Rollen verbundenen Erwartungen nicht abweicht[104]. Der Zweck dieser Menschenbilder besteht darin, die Menschen in ihren über die rein physiologischen Grundbedürfnisse hinausgehenden Zusammenhängen zu erkennen, ihre bestimmende Handlungsmotivation zu erklären und die Wohlfahrtswirkungen alternativer institutioneller Regelungen abzuschätzen. Über diese angereicherten Bilder des homo oeconomicus hinaus hat die Betriebswirtschaftslehre ihren Teilbereichen – namentlich der Organisation, Planung, Steuerung sowie dem Informations- und Rechnungswesen – angepasste, spezifische Menschenbilder entwickelt[105].
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Die Ökonomik hält an dem einfachen Bild des homo oeconomicus vielmehr aus Sachgründen fest und findet ihre Bestätigung auch in den neueren, insbesondere entscheidungs- und spieltheoretischen[106] Forschungen: Die ökonomische Theorie ist in ihrem Grundanliegen keine normative Wissenschaft[107]. Die Ökonomik bemüht sich um die Erklärung und Gestaltung von Situationen, die durch gemeinsame und konfligierende Interessen gekennzeichnet sind. Hier kann dann alles menschliche Verhalten so betrachtet werden, als ob man es mit Akteuren zu tun hat, die allein darauf ausgerichtet sind, ihren Nutzen zu maximieren[108]. Der Handelnde sieht sich in diesen Situationen einem Gegenüber ausgesetzt, das potentiell seine konfligierenden Interessen durchzusetzen versucht, sodass die Handelnden in dieser Situation zur „präventiven Gegenausbeutung“ greifen, also strikt ihre Interessen verfolgen. Gerade diese sogenannten Dilemmastrukturen begründen also den homo oeconomicus als ökonomisches Menschenbild. Der homo oeconomicus dient damit methodisch präzise zur Analyse von Handlungssituationen und damit der Situationslogik[109]. Er ist ein Modell und soll als solches nur begrenzte, aber „hinreichend“ genaue Aussagen liefern[110].
Gerade die Annahme des eigennützigen und individualistisch handelnden Menschen führt überdies zu jener wundersamen Koordination der individuellen Wirtschaftspläne, die bereits von Adam Smith als die „unsichtbare Hand“ des Marktes bezeichnet wurde[111]. Es ist gerade das individuelle Streben nach Mehrung der eigenen Güter, das den Einzelnen zur Produktion handelbarer Waren unter Erzielung eines bestimmten Gewinns verführt und damit eine wechselseitige Koordination der individuellen Erwartungen bewirkt. Aus der daraus folgenden Vorstellung einer natürlichen Ordnung resultiert dann nicht nur die Forderung an den Staat, sich aus dem Wirtschaftsleben soweit als möglich herauszuhalten[112]. Die Forderungen lassen sich für die verschiedensten Wirtschaftsbereiche und Einrichtungen des Wirtschaftslebens konkretisieren und werden im Detail vor allem durch die Neue Institutionenökonomik formuliert[113].
cc) Konkretisierung des Bildes des homo oeconomicus als Erklärungsmodell
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Soweit das Bild des homo oeconomicus als wirtschaftswissenschaftliches Erklärungsmodell dient, genügt es nicht, allein die Reaktionsmechanismen des homo oeconomicus zu beschreiben[114]. Ein solches Erklärungsmodell wäre unvollständig, bestünden nicht auch Annahmen über die Umwelt des homo oeconomicus und Modelle zur Erklärung von Verhaltensänderungen.
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Nach dem ökonomischen Verhaltensschema gibt es theoretisch nur drei Möglichkeiten, Änderungen im Verhalten eines Wirtschaftsakteurs zu erklären: die Änderung von Präferenzen oder von Restriktionen oder von beidem[115]. Der Begriff der Präferenz erfasst nicht lediglich einzelne vorübergehende Vorlieben, sondern bezieht sich auf „tiefer liegende“ letzte Ziele von Wahlhandlungen[116]. Unter dem Begriff der Restriktion wird die (Kosten)Struktur objektiver Anreizsituationen beschrieben[117]. Dazu gehören etwa das Einkommen einer Person, die Preise von Gütern und insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen[118]. Als Umweltannahme wird eine Identität der Präferenzen aller Individuen zugrunde gelegt[119].
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Tatsächlich scheiden zwei von diesen drei theoretisch denkbaren Erklärungsmöglichkeiten aus: Den Wandel im Verhalten durch sich ändernde Präferenzen und Restriktionen zugleich zu erklären, wäre für eine modellhafte Analyse von Verhalten wenig brauchbar. Eine solche Erklärung würde die Bedeutung der einzelnen Faktoren für die konkrete Verhaltensänderung im Unklaren lassen. Der Versuch, Verhaltensänderungen allein durch Präferenzänderungen zu erklären, scheidet regelmäßig ebenfalls aus. So wird unterstellt, dass sich Präferenzen wesentlich langsamer verändern als Restriktionen und sie daher für die Analyse vernachlässigt werden können[120]. Darüber hinaus sind Verhaltensänderungen durch intrasubjektive Präferenzen auch nicht direkt messbar, sodass dieser Erklärungsversuch aus steuerungssystematischer Perspektive ohnehin unergiebig sein würde[121]. In vielen Modellen wird daher bereits a priori eine Invarianz (Stabilität) der Präferenzen zugrunde gelegt. Damit verbleiben als Arbeitshypothese für ökonomische Ansätze Situationen mit Restriktionsänderungen, also mit objektiv wahrnehmbaren Änderungen in den Anreiz- bzw. Kostenverhältnissen.








