Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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b) Die „Straftaten gegen die Wirtschaft“ im Alternativ-Entwurf zum Wirtschaftsstrafrecht 1977
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Wie das Wirtschaftsstrafrecht in unserer marktwirtschaftlich geprägten Ordnung systematisiert werden könnte, kann man dem 1977 vorgelegten Alternativ-Entwurf zum Wirtschaftsstrafrecht – und neuerdings den Überlegungen zu einem europäisierten Wirtschaftsstrafrecht[16] – entnehmen[17]: In einem gesonderten Abschnitt „Straftaten gegen die Wirtschaft“ werden in sieben Titeln Straftaten gegen den Wettbewerb und die Verbraucher, gegen Wirtschaftsbetriebe, gegen den Zahlungsverkehr und die Kreditwirtschaft, Börsenstraftaten, Konkursstraftaten, sowie Straftaten gegen die kaufmännische Rechnungslegung und gegen die öffentliche Finanzwirtschaft normiert[18]. Um vollständig zu sein, müsste dieser Katalog freilich um einige Sondermaterien erweitert werden. So fehlt etwa der strafrechtliche Schutz gewerblicher Schutzrechte. Man kann sich auch fragen, ob zu den Straftaten gegen die Verbraucher nicht auch das Produkt-, Arzneimittel- und Lebensmittelstrafrecht gehören[19]. Zuletzt könnte man erwägen, neben den Delikten zum Schutz der staatlichen Wirtschaftsförderung auch die Tatbestände des Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollrecht als Delikte zum Schutz der staatlichen Wirtschaftsregulierung einzubeziehen[20].
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Mit einer solchen Systematik wäre in der Tat einiges erreicht: Die wesentlichen Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechts wären in einem Block im Strafgesetzbuch zusammengefasst, stünden neben den Tatbeständen des klassischen Kernstrafrechts und würden die Reaktion auf eine öffentliche Meinung dokumentieren, die die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität als eine zunehmend bedeutende Staatsaufgabe betrachtet[21]. Der Gewinn einer solchen Zusammenfassung der Tatbestände war für den Gesetzgeber immerhin Anlass genug, die Straftaten gegen die Umwelt in einen einheitlichen 29. Abschnitt in das Strafgesetzbuch einzustellen[22].
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Die Verfasser des Alternativ-Entwurfs Wirtschaftsstrafrecht weisen in der Vorbemerkung zur Erläuterung des Entwurfs darauf hin, die Tatbestandstechnik sei geprägt von ihrem Verständnis des Wirtschaftsdelikts und der Wirtschaftsstraftat[23]. Das Wirtschaftsdelikt werde dadurch gekennzeichnet, dass es „nicht (nur) gegen Individualinteressen, sondern gegen sozial-überindividuelle Belange des Wirtschaftsgeschehens“ verstoße und/oder „Instrumente des heutigen Wirtschaftslebens“ missbraucht würden[24]. Beispielhaft wird ein „kollektives Vertrauen“ zum Rechtsgut der Bilanzdelikte[25], die „Sicherung der Darbietungsehrlichkeit oder Warenehrlichkeit“ zum Schutzgut vieler Tatbestände des Lebensmittelstrafrechts[26] oder das „Interesse an einer sachgerechten staatlichen Wirtschaftsförderung“ zum Rechtsgut des Subventionsbetrugs[27] gekürt. Bei Otto wird – unter Berufung auf Luhmann[28] – zum Charakteristikum der Wirtschaftsdelikte später allgemein „das Vertrauen in die Wirtschaftsordnung insgesamt oder in einzelne ihrer Institute“ im Sinne eines fiktiven, abstrakten „Systemvertrauens“[29].
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Der Nutzen oder Schaden einer solch großzügigen Annahme überindividueller, kollektiver oder gar vergeistigter Rechtsgüter soll an dieser Stelle nicht vertieft werden. Dazu nur so viel: Wenn wirklich in erster Linie sozial-überindividuelle Belange geschützt werden sollen, fehlt es bis heute an einer grundlegenden und fächerübergreifenden Diskussion der strafrechtlichen Schutzbedürftigkeit dieser Belange[30]. In wirtschaftsstrafrechtlichem Zusammenhang fehlt insbesondere eine Diskussion über die selbstregulierenden Kräfte des Marktes, über die Möglichkeit der Senkung von Transaktionskosten durch den normbestätigenden Einsatz von Strafrecht im weitesten Sinne und über die Art und Qualität sozial-überindividueller Schäden. Möglicherweise würde die entsprechende Diskussion zeigen, dass sozial-überindividuelle Belange gegenüber vereinzelten Angriffen sehr viel resistenter sind, als bislang angenommen. Vielleicht würde sich ergeben, dass sozial-individuelle Belange massenpsychologisch weitgehend durch kollektive Übereinkünfte – etwa dem Konsens einer Gesellschaft über ihre Wirtschaftsordnung und über Verantwortung der Wirtschaftsführer für die Arbeitnehmer und Angestellten in einem Unternehmen – getragen sind. Es könnte sich darüber hinaus zeigen, dass die sozial-individuellen Belange mikroökonomisch vor allem durch bestimmte elementare Voraussetzungen individuellen Wirtschaftens – etwa dem Schutz vor unbilligem Zwang und Ausbeutung – getragen sind. Vielleicht würde eine solche Diskussion auch nachweisen, dass die wesentlichen kollektiven Interessen insgesamt so robust in der Gesellschaft etabliert sind, dass sie gar nicht des Schutzes durch ein riesiges Netz von Strafnormen bedürfen.
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Selbst wenn man ein anderes Ergebnis einer solchen Diskussion unterstellt, muss aber noch auf andere Schwächen des Ansatzes im Alternativ-Entwurf von 1977 hingewiesen werden: Die Systematisierung hält sich an vordergründigen Bezugspunkten wie etwa dem Wirtschaftsbetrieb, dem Wettbewerb, dem Verbraucher, dem Zahlungsverkehr oder dem Konkurs auf. Unter diese Topoi werden Straftaten der unterschiedlichsten Art gefasst. In der Folge werden unter dem zweiten Titel der „Straftaten gegen Wirtschaftsbetriebe“ ganz heterogene Sachverhalte wie Wirtschaftssabotage, der Verrat von Wirtschaftsgeheimnissen, die Verleumdung und die Verletzung von Firmenrechten sowie der Missbrauch gesellschaftsrechtlicher Befugnisse zusammengefasst. In der Begründung des Alternativentwurfs wird selbst eingeräumt, dass die unter diesem Titel aufgeführten Delikte sich nicht trennscharf von den im ersten Titel normierten „Straftaten gegen den Wettbewerb und die Verbraucher“ abgrenzen lassen[31]. Die Straftaten des zweiten Titels richteten sich zwar nur gegen einzelne Wirtschaftsbetriebe, hätten aber Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft oder könnten zumindest solche Auswirkungen haben und seien deshalb zu den Wirtschaftsdelikten zu rechnen[32]. Welche dogmatische Bedeutung das Erfordernis der Störung der Gesamtwirtschaft für die Auslegung des einzelnen Tatbestandes – etwa für die Wirtschaftssabotage in Abgrenzung zur Sachbeschädigung – haben soll, bleibt unklar.
Die faktisch orientierte Systematisierung liegt insgesamt quer zur traditionellen Systematik des Besonderen Teils. So finden sich beispielsweise Täuschungsdelikte in allen Titeln des Abschnitts, während Straftaten zum Schutz der Wettbewerbsordnung und des Vermögens unter einer einheitlichen Überschrift zusammengefasst sind. Von Vorschlägen zu einer Reform des Vermögensstrafrechts insgesamt wird abgesehen, zugleich werden wesentliche Aspekte der überkommenen Vermögensstraftatbestände in neuen Tatbeständen, wie etwa dem Missbrauch gesellschaftsrechtlicher Befugnisse, explizit geregelt[33]. Zentrale Tatbestände zur Ahndung rechtlich missbilligter Verhaltensweisen im Wirtschaftsverkehr – insbesondere die §§ 263, 266 StGB – bleiben auf diese Weise außer Betracht, obwohl es erklärtes Ziel der Verfasser des Alternativ-Entwurfs war, durch Sondertatbestände im Vorfeld des Betruges und der Untreue die Praktikabilität eines künftigen Wirtschaftsstrafrechts zu fördern und die Tatbestände des Betrugs und der Untreue von zweifelhaften Konstruktionen zu entlasten. Ob die Verfasser bei einer Umsetzung ihrer Vorschläge dieses Ziel erreicht hätten, bleibt Spekulation. Es muss aber bezweifelt werden, dass es für den Rechtsanwender einen hinreichenden Gewinn bringt, eine Vielzahl von Delikten aus dem Nebenstrafrecht auszugliedern, den gesetzessystematischen Zusammenhang mit den flankierenden Ordnungswidrigkeiten aufzulösen und ein eigenständiges Wirtschaftsstrafrecht im Vorfeld des klassischen Kernstrafrechts zu normieren[34]. Das Bemühen der Verfasser, die wesentlichen Wirtschaftsdelikte eigenständig zu fassen und die im Nebenstrafrecht übliche Verweisungstechnik zu vermeiden, hätte außerdem unabhängig von der systematischen Umgruppierung der Delikte verfolgt werden können.
c) Die Unterscheidung von Delikten zum Schutz von Volks-, Betriebs- und Finanzwirtschaft bei Lampe
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Einen anderen Systematisierungsversuch unternimmt Lampe[35]: Er definiert das Wirtschaftsstrafrecht als die Summe jener Normen, die Strafen, Maßnahmen oder Geldbußen für wirtschaftlich schädliche Verhaltensweisen androhen[36]. Die Suche nach überindividuellen Rechtsgütern habe dazu geführt, dass einerseits wirtschaftliche Verstöße gegen einzelne Betriebe aus dem Wirtschaftsstrafrecht ausgeschlossen würden, und zum Ausgleich hinter fast jeder Verletzung individueller Wirtschaftsinteressen eine (notfalls abstrakte) Gefährdung gesamtwirtschaftlicher Interessen erblickt würde. Es sei daher notwendig, das Wirtschaftsstrafrecht sinnvoll einzugrenzen und schadens- bzw. opferorientiert auf vier Bereiche zu beschränken[37]: Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen danach alle Delikte mit Bezug auf die Finanzwirtschaft, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und ihre einzelnen Zweige sowie alle Delikte mit Bezug auf die Allgemeinheit und die Verbraucher.
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Diese Systematisierung scheint gegenüber der zuvor dargestellten Aufteilung zunächst in der Tat einige Vorteile aufzuweisen: Das weite Feld der Rechtsgüter wird auf einige zentrale Fixpunkte beschränkt. In der Folge gewinnt das Wirtschaftsstrafrecht als eigenständige Rechtsmaterie an Übersichtlichkeit und scheint als spezielles Phänomen greifbarer zu werden. Zuletzt erlaubt es der im Grunde umfassende Ansatz bei den „wirtschaftlich schädlichen Verhaltensweisen“, auch die zentralen Tatbestände des Betrugs und der Untreue mit ihrer individualschützenden Funktion problemlos in das System des Wirtschaftsstrafrechts zu integrieren.
Mit der Begriffstrias Volks-, Betriebs- und Finanzwirtschaft nimmt Lampe eine Unterscheidung auf, die außerdem eine gewisse Entsprechung in den Wirtschaftswissenschaften findet[38]: Ein Strafrecht der Betriebswirtschaft bezieht sich auf das einzelne Unternehmen, genau wie die neoklassische Betriebswirtschaftslehre Gutenbergs eine Theorie der Unternehmung war[39]. Ein Strafrecht der Volkswirtschaft könnte sich auf diejenigen Straftaten beziehen, die die Ebene des einzelnen Unternehmens übersteigen. Die Strafnormen zum Schutz der staatlichen Finanzwirtschaft sollen die Funktionsfähigkeit des Finanzverkehrs sichern und könnten die wichtigsten Steuervergehen – also insbesondere die §§ 370 ff. der Abgabenordnung – in das Strafgesetzbuch integrieren. Damit würde die unglückliche Folge der bisherigen Gesetzgebung beseitigt, dass wesentliche Tatbestände zum Schutz der staatlichen Finanzausgaben in den §§ 263, 331 ff. StGB im Strafgesetzbuch geregelt sind, während sich die Vorschriften zum Schutz der staatlichen Finanzeinnahmen (abgesehen vom praktisch sehr bedeutsamen § 266a StGB) im Nebenstrafrecht am Ende der Abgabenordnung finden und zum Teil weitaus schärferen Haftungsmaßstäben unterliegen[40].
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Die von Lampe vorgeschlagene Systematisierung hat indessen einige erhebliche Nachteile: So fasst Lampe unter die Strafnormen zum Schutz der Volkswirtschaft neben den Tatbeständen zum Schutz des freien Wettbewerbs solche zum Schutz des Bank-, Versicherungs- und Börsenwesens und den allgemeinen Betrug gem. § 263 StGB[41]. Ein ähnliches Nebeneinander von klassischen Straftatbeständen des Kernstrafrechts und wirtschaftsstrafrechtlichen Sondertatbeständen findet sich bei den Delikten zum Schutz der Betriebswirtschaft. Darunter fallen sowohl spezielle Normen zum Schutz der Kreditfähigkeit oder einzelner Immaterialgüterrechte als auch der allgemeine Sachbeschädigungstatbestand des § 303 StGB oder die §§ 263, 253 StGB in der Form des Arbeitsbetruges und der Arbeitserpressung[42]. Lampe hält sich mit seiner Einteilung noch zu sehr an faktischen Kategorien auf und riskiert, dass Delikte, die typischerweise individualschützenden Charakter haben, wie zum Beispiel § 263 StGB, zu Delikten zum Schutz nebulöser Kollektivrechtsgüter, wie etwa der Volkswirtschaft, umgemünzt werden und damit ihre prägenden Konturen verlieren.
d) Wirtschaftsstraftaten als Delikte zum Schutz der Wirtschaftsordnung bei Otto und Tiedemann
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Otto und Tiedemann fassen unter das Wirtschaftsstrafrecht diejenigen Delikte, die in erster Linie die Wirtschaftsordnung und ihr Funktionieren schützen sollen[43]. Inhaltlich konzentrieren sie sich auf die Normen staatlicher Wirtschaftslenkung und -ordnung. Freilich sehen diese Autoren selbst, dass auch bei Angriffen gegen (unstreitig) individuelle Rechtsgüter Teilbereiche der Wirtschaftsordnung betroffen werden können. So sollen bei quantitativ massierter Begehung oder bei schweren Vermögensschädigungen auch Betrugs- und Untreuedelikte unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts fallen[44]. Damit stellt sich die Frage, ob diese Delikte situationsspezifisch je eigen ausgestaltet werden sollen. Das ist nicht völlig abwegig. Beim Betrug könnte man etwa auf die Sondertatbestände der §§ 264, 264a StGB verweisen oder bei der Untreue auf spezielle Formen der Gesellschaftsuntreue. Sollten solche Spezialkonstruktionen dagegen grundsätzlich abgelehnt werden, stellt sich die Frage, welchen Wert der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts dann überhaupt hat.
2. Primär rechtspraktisch orientierte Systematisierungsversuche
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Verschiedene stärker an den Bedürfnissen der Rechtspraxis orientierte Versuche zur Systematisierung des Wirtschaftsstrafrechts erscheinen aus rechtsdogmatischer Sicht ebenfalls kaum weiterführend. Das Wirtschaftsstrafrecht wird dort nicht nach speziellen Wirtschaftsrechtsgütern aufgeteilt, sondern in einer Weise gegliedert, die sich an dem im Verlauf eines fiktiven Mandats wechselnden Beratungsbedarf orientiert. Da diese Gliederungen nicht den Anspruch einer wissenschaftlichen Systematisierung des Rechtsgebiets erheben, kann die Ausrichtung am Beratungsbedarf zunächst nicht kritisiert werden. Selbst aus praktischer Sicht wäre indessen ein stärker materiell dominiertes Gliederungsschema wünschenswert, da dieses auch die alltägliche (Vorfeld)Beratung insbesondere von Wirtschaftsunternehmen erleichtern könnte. Wenn es gelingen würde, die wesentlichen Risikotypen zu charakterisieren, wäre für die Praxis zugleich ein grober Leitfaden gewonnen, an dem sich die Rechtsberatung orientieren und an dem ein Laie einen möglichen künftigen Beratungsbedarf erkennen könnte.
a) Die betriebsbezogene Unterscheidung bei Müller-Gugenberger/Bieneck nach Pflichtverstößen bei der Gründung, beim Betrieb sowie bei der Beendigung eines Unternehmens
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Müller-Gugenberger/Bieneck teilen das Wirtschaftsstrafrecht nach Pflichtverstößen bei der Gründung, beim Betrieb sowie bei der Beendigung und bei der Sanierung des Unternehmens ein[45]. Bei Beginn des Unternehmens werden vor allem Verstöße gegen Anmelde- und Erlaubnispflichten, Straftaten im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung und Steuerdelikte hervorgehoben[46]. Während des Betriebs des Unternehmens werden Vermögens- und Steuerstraftaten in den Vordergrund gerückt[47]. Daneben werden Untreuesachverhalte, Verstöße gegen Delikte zum Schutz von Arbeitnehmerinteressen, Verstöße im Rahmen des Finanz- und Rechnungswesens sowie Delikte im Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Absatz der Produkte betont[48].
b) Die Einteilung des Wirtschaftsstrafrechts in vier Hauptrisikobereiche bei Eidam
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Eidam konzentriert seine Ausführungen auf Straftaten beim Betrieb des Unternehmens und arbeitet „vier strafrechtliche Hauptrisikobereiche“ heraus: Das Umweltrisiko, das Betriebsstättenrisiko, das Produktrisiko und das Verkehrs- und Verkehrswirtschaftsrisiko[49]. Das Umweltrisiko steht als Oberbegriff für das Umweltstrafrecht. Das Betriebsstättenrisiko erfasst mit den Korruptions- und Kartelldelikten, der Untreue oder Computerkriminalität höchst unterschiedliche Tatbestände. Das Produktrisiko dient als Kategorie zur Einordnung der Körperverletzungstatbestände sowie der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Lebensmittel-, Arzneimittel- und Gentechnikrechts. Unter der Überschrift des Verkehrs- und Verkehrswirtschaftsrisikos werden – unter anderem – die Sanktionsnormen des Straßen-, Schiffs-, Bahn- und Luftverkehrs sowie der Personen- und Güterbeförderung zusammengefasst. Damit nicht genug führt Eidam abschließend Beispiele für übergreifende Risikobereiche auf und entwickelt am Ende das Verkehrs-, Umwelt-, Betriebsstätten- und Produktrisiko für Fälle, deren strafrechtlich relevante Rechtsgutsverletzung sich als Realisierung verschiedenster Risiken darstellt[50].
c) Die topische, an einzelnen Kriminalitätsbereichen orientierte Einteilung bei Achenbach/Ransiek
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Achenbach/Ransiek gliedern das Wirtschaftsstrafrecht in ihrem an die Rechtspraxis gerichteten Handbuch zum Wirtschaftsstrafrecht topisch nach verschiedenen Kriminalitätsbereichen[51]: Nach einem ersten Kapitel über Sanktionen gegen Unternehmen und die Ahndung unternehmensbezogenen Handelns werden die strafrechtliche Produkthaftung, Delikte gegen den Wettbewerb und die staatliche Wirtschaftslenkung diskutiert. Daran schließen sich Kapitel über allgemeine Vermögensdelikte, über Daten- und Datennetzdelikte sowie Insolvenzdelikte an. Sodann werden gesellschaftsrechtliche Bilanz-, Prüfer- und Falschangabendelikte, der Kreditbetrug und Delikte gegen den unbaren Zahlungsverkehr, Kapitalmarktdelikte, Sanktionen gegen die Verletzung des Urheberrechts und gewerblicher Schutzrechte, Delikte auf dem Gebiet des Arbeitslebens sowie die Geldwäsche erörtert. Das Handbuch endet mit einem Kapitel über Vermögensabschöpfung und Zurückgewinnungshilfe. Theoretisch erklärt Achenbach dieses Vorgehen damit, dass sich für ihn der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts als „Cluster“ aus einer Reihe von Einzelelementen zusammensetzt, die nicht scharf voneinander geschieden sind und durchaus gehäuft auftreten können, die in ihrem Gesamtbestand aber einen konkret-allgemeinen Begriff von Wirtschaftsstrafrecht konstituieren[52]. Diese Einzelelemente seien das Element der Wirtschaftslenkung und -ordnung, die überindividuelle Dimension, eine wirtschaftsbezogene Phänomenologie, der Umwelt- und Verbraucherschutz sowie das Arbeitsstrafrecht[53].
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › B › II. Folgen der vorgestellten Definitionsversuche und eine erste Kritik
II. Folgen der vorgestellten Definitionsversuche und eine erste Kritik
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Aus den gerade beschriebenen Versuchen, das Wirtschaftsstrafrecht zu systematisieren, wurde deutlich, dass nahezu jeder Tatbestand des klassischen Kernstrafrechts auch im Kontext wirtschaftlichen Handelns begangen werden kann. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn aus gesetzlichen oder wissenschaftlichen Definitionen des Wirtschaftsstrafrechts kein vom herkömmlichen Strafrecht klar abgrenzbarer Inhalt extrahiert werden kann[54]. Beschrieben wird stets nur ein Torso des Wirtschaftsstrafrechts oder ein Wirtschaftsstrafrecht im engeren Sinne, das gegen ein Wirtschaftsstrafrecht im weiteren Sinne abgegrenzt werden muss[55].
Dies zeigen die Ausführungen von Lindemann, der das Wirtschaftsstrafrecht auf Delikte beschränken will, die die Volkswirtschaft betreffen. Den Kern des Wirtschaftsstrafrechts würde nach dieser Vorstellung heute entsprechend der vorherrschenden neoliberalen Wirtschaftstheorie das Wettbewerbsstrafrecht bilden[56]. Typischerweise mit dem Wirtschaftsstrafrecht in Verbindung gebrachte Delikte (z. B. die §§ 263, 266 StGB) würden dagegen begrifflich ausgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für die Ansätze von Tiedemann und Otto, soweit sie das Wirtschaftsstrafrecht auf Tatbestände zum Schutz der Wirtschaftsordnung beschränken wollen. Ähnliche Einwände müssen sich auch die Verfasser des Alternativentwurfs zum Wirtschaftsstrafrecht gefallen lassen, wenn sie das Rechtsgebiet auf Delikte beschränken wollen, die sozial-überindividuelle Belange des Wirtschaftsgeschehens schützen. Wichtige Bereiche des Produktstrafrechts, das explizit an Individualrechtsgüter anknüpft, wären damit aus dem Blick verloren[57]. Das Arbeitsschutzstrafrecht, der strafrechtliche Vermögensschutz und der strafrechtliche Umweltschutz würden ebenfalls aus dem Wirtschaftsstrafrecht herausfallen[58].
Ein weiterer elementarer Kritikpunkt betrifft den im Umgang mit der Vielfalt ökonomischer Sachverhalte und ihrem Einwirken in weite Bereiche des täglichen Lebens grundsätzlich beschrittenen Weg. Theoretisch bestehen zwei Pole, innerhalb derer sich diese dogmatischen Ansätze bewegen können:
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Den einen Pol bildet ein Rechtsdenken, das die Wirtschaft holistisch als organisches und überindividuelles Gebilde begreift, bestimmte Zusammenhänge (etwa die Wirtschaftslenkung, die Volkswirtschaft, den Wirtschaftsbetrieb, die Darbietungsehrlichkeit oder den Zahlungsverkehr) schützen will und das wirtschaftliche Geschehen von kollektiven Akteuren dominiert sieht[59]. Ein solches Verständnis legen die meisten der bisher in der Rechtswissenschaft erarbeiteten Definitionsversuche des Wirtschaftsstrafrechts nahe[60]. Dieser Herangehensweise ist freilich nur eine Dogmatik angemessen, die organisch überindividuelle Strukturen sinnvoll verarbeiten und hinreichend präzise steuern kann. Im Strafrecht wurde eine solche Dogmatik bislang jedenfalls noch nicht konsequent ausgearbeitet. Da es aus volkswirtschaftlich-überindividueller Perspektive irrelevant ist, ob sich ein Vermögensobjekt in der Hand der einen oder der anderen Person befindet und ob es auf legale oder kriminelle Weise erlangt wurde[61], hätte ein echt überindividueller Ansatz etwa dort nahezu unüberwindbare Schwierigkeiten, wo individuelle Wirtschaftsressourcen garantiert werden müssen. Wirtschaftsstrafrecht würde danach möglicherweise in erheblichem Umfang zu einem Institutionenschutzrecht mutieren; die Freiheit des Individuums würde hinter diesen Institutionenschutz zurücktreten. Exemplarisch kann diese Entwicklung an der Diskussion um die Möglichkeit einer Untreue des Geschäftsführers einer Einmann-GmbH gegenüber der GmbH aufgezeigt werden. Der Untreuetatbestand wird dort von überindividualistischen Auffassungen zu einer Garantie von Redlichkeit im Rechts- und Wirtschaftsverkehr umgestaltet[62]. Ob vor dem Hintergrund unserer individualistisch ausgerichteten verfassungsrechtlichen Ordnung ein überindividualistisches Wirtschaftsstrafrecht überhaupt konsequent entwickelt werden kann, erscheint freilich eher zweifelhaft.
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Den Gegenpol zu dieser Strömung bildet ein Verständnis von Wirtschaft, das seinen Ausgangspunkt bei den Handlungsbedingungen des wirtschaftenden Individuums nimmt. Eine strafrechtliche Steuerung konzentriert sich hier auf die Gewährleistung dieser individuellen Handlungsbedingungen. Für das Wirtschaftsstrafrecht wurde dieser Ansatz bisher freilich noch nicht in seinen grundlegenden Zusammenhängen entwickelt. Das kann erstaunen, denn rechtsdogmatisch hat solch ein Ansatz bei den individuellen Handlungsbedingungen einen gewichtigen und in der bisherigen Diskussion nicht hinreichend gewürdigten Vorteil: Indem das Wirtschaftsstrafrecht konsequent auf das Verhältnis miteinander agierender Personen zurückgeführt wird, wird eine Prämisse aufgenommen, die für die Entwicklung der allgemeinen Strafrechtsdogmatik bislang immer implizit mitgedacht wurde. Die klassischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikte sind als Reaktion auf Sachverhalte entwickelt worden, in denen ein Individuum ein anderes verletzt. Rechtsfiguren der Einwilligung stellen darauf ab, ob die objektiv verletzte Person auf den ihr grundsätzlich zustehenden Achtungsanspruch verzichtet hat. Im Strafprozess richtet sich die Beteiligung des Opfers – im deutschen Recht z. B. gemäß den §§ 406d ff. StGB[63] – danach, ob es durch die Tat unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist[64]. Wenn die für die Güter einzelner Personen geschaffenen Risiken statt dessen durch die abstrakte Verletzung überindividueller Zusammenhänge ersetzt werden, besteht die Gefahr, dass wichtige individuelle Faktoren, die heute bereits für die Konstitution der Straftat relevant sind, verstärkt in den Bereich der nur eingeschränkt überprüfbaren richterlichen Strafzumessung abgedrängt werden[65]. Wenn dagegen methodisch konsequent an der Verletzung individueller Güter und Interessen festgehalten wird, verliert das beschriebene Problem der sachgerechten Eingrenzung des Wirtschaftsstrafrechts insgesamt an Bedeutung.








