Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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dd) Normprägende und normkritische Funktion sowie Grenzen des ökonomischen Menschenbildes
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Das Bild des homo oeconomicus hat daher in der heutigen Ökonomie vor allem zwei Funktionen: eine eher normative normprägende und eine eher analytische normkritische[122].
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In ihrer normkritischen Funktion führt die zentrale Verhaltensannahme des Opportunismus weder zu seiner positiven Deskription noch gar zu einer positiven Handlungsempfehlung, sondern dient als analytischer Maßstab vorhandenen Rechts. Der kluge Normgeber und -anwender muss danach die Norm selbst auf den homo oeconomicus als Adressaten ausrichten und in einer Weise formulieren, dass der Normbefehl auch im Verhalten des homo oeconomicus wirksam wird. Dies gilt erst recht, wenn mit einer bestimmten Art von Normen (zum Beispiel mit Sanktionsnormen) deutlich wahrnehmbare Anreizverhältnisse gesetzt werden sollen, da hier das Modell des homo oeconomicus besonders tragfähige Analysen anbieten kann[123]. Die Opportunismusannahme als konsequente Fortführung der Eigennutzprämisse bildet hier einen zentralen Faktor in der Rezeption des ökonomischen Menschenbildes in rechtlichen Überlegungen. Auch wenn der Mensch dort komplexer bzw. zumindest in einem anderen Zusammenhang gesehen werden muss[124], bleibt die Eigennutzprämisse ein wesentlicher Faktor bei der Formulierung und Implementierung normativer Steuerungselemente. So muss sich der Normgeber bereits bei der Formulierung der Norm gewiss sein, dass der homo oeconomicus Lücken im Normtext stets ausnützen wird. Bereits bei der Normsetzung sollten Normen daher auf Missbrauchsmöglichkeiten überprüft werden. Jenseits der Ebene der Normsetzung sollte auf der Ebene des Normvollzugs gewährleistet werden, dass die Norm in der Praxis auch effektiv durchgesetzt werden. So kann etwa neben der Sanktionshöhe auch die Zuständigkeit bestimmter Behörden für die Durchsetzung der Norm einen ganz wesentlichen Faktor für praktische Wirksamkeit einer Norm sein.
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Wichtig ist freilich, die Grenzen des ökonomischen Verhaltensmodells klar zu erkennen[125]: Weder darf die Aussagekraft dieses Ansatzes überschätzt werden, noch dürfen die Anomalien mit aller Gewalt des Systems wegen systemkonform interpretiert werden, noch darf man der Illusion unterliegen, durch das Design geeigneter Restriktionen bzw. Sanktionen jedes beliebige Verhalten bewirken zu können[126]. Würden die verschiedenen Anomalien des Modells durch zusätzliche Annahmen und Verfeinerungen des homo oeconomicus eliminiert, drohte das Modell des homo oeconomicus seinen empirischen Gehalt (die Aussagekraft über den Normalfall und das regelmäßig Erwartbare) zu verlieren[127]. Der Aussagegehalt ist zudem äußerst abstrakt. Selbst wenn alle Individuen in ihren Interaktionen mit anderen vollständig ihr Eigeninteresse verfolgen könnten, entstünde nur eine Situation, in der niemand schlechter gestellt werden könnte als zuvor (sog. Pareto-Optimum). Wie eine solche (pareto-optimale) Situation konkret aussieht, ist nicht vorhersehbar, denn theoretisch bestehen unendlich viele solcher Situationen.
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Normprägend ist der homo oeconomicus, soweit er möglichste Rationalität und die Verfolgung des eigenen Gewinnstrebens zur normativ verbindlichen Zielvorgabe des „guten“ Ökonomen macht[128]. So wird aus wirtschaftstheoretisch-systemimmanenter Perspektive von einem Händler erwartet, dass er Waren möglichst billig einkauft, um sie dann möglichst teuer zu verkaufen. Aus rechtlicher Perspektive würde der angestellte Kaufmann, der diese Prämisse missachtet, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in rechtlich bedeutsamer Weise verletzen, vielleicht sein Arbeitsverhältnis gefährden und Schadensersatzpflichten auslösen oder in extremen Fällen sogar wegen Untreue strafbar sein. In diesem Sinne wird etwa in der gesellschaftsrechtlichen Literatur diskutiert, ob der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht sogar von seiner Legalitätspflicht gegenüber dem Unternehmen suspendiert sein soll, wenn ein Rechtsbruch dem Unternehmen nützt[129]. Das Gewinnstreben als normative Vorgabe könnte danach also in bestimmten Fällen sogar entgegenstehende rechtliche Vorgaben verdrängen und hätte demnach normativ sogar eine herausgehobene Bedeutung.
c) Aufnahme von Bezügen zu sonstigen Lebensbereichen – Hinweise auf die besondere Rolle des Wirtschaftsverfassungsrechts
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Potentieller Adressat strafrechtlicher Normen wird der homo oeconomicus erst dort, wo er mit anderen Individuen agiert und damit Teil einer Gesellschaft wird. Diese „Vergesellschaftung“ des homo oeconomicus ist daher konstitutiv für jedes Wirtschaftsstrafrecht. Wie genau die „Vergesellschaftung“ des homo oecomicus wirtschaftstheoretisch erklärt werden kann, ist (unter anderem) Gegenstand der folgenden Kapitel. Bereits an dieser Stelle soll aber auf die besondere normative Rolle des Wirtschaftsverfassungsrechts hingewiesen werden. Über das Wirtschaftsverfassungsrecht wird der homo oecomicus und das diesen betreffende Wirtschaftsstrafrecht zu den verschiedensten Lebensbereichen in Bezug gesetzt[130]. Aus dem Zusammenspiel der Berufsfreiheit beispielsweise mit der Glaubensfreiheit, der Freiheit der Forschung oder der Vereinigungsfreiheit ergeben sich wesentliche Aussagen für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit hoheitlicher Beschränkungen und die widerstreitenden Interessen, die in eine praktische Konkordanz überführt werden müssen[131]. Das Wirtschaftsstrafrecht muss danach in einen Prozess der Konstitutionalisierung einbezogen werden, der andere Bereiche des Strafrechts längst erfasst hat und weit über die nationale Ebene hinausreicht[132]. Das heutige Wirtschaftsstrafrecht beschreibt daher das Wirtschaftsstrafrecht einer sozial korrigierten Marktwirtschaft[133]. Darüber hinaus wird der – in der Diktion von Weber[134] – zunächst „relativ offene“ Begriff Wirtschaftsstrafrecht dem alltäglichen politischen Prozess entzogen und damit zwar nicht in seiner Dogmatik, wohl aber in seinem materiellen Kerngehalt ähnlich änderungsfest wie das Wirtschaftsverfassungsrecht selbst[135]. Daraus folgt ein rechtstheoretisches Begriffsverständnis, das dem positiven Recht als kritischer Maßstab gegenüber steht und dieses hinterfragen kann.
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Indem das Wirtschaftsstrafrecht in diesen Konstitutionalisierungsprozess einbezogen wird, wird die Notwendigkeit, dieses Recht möglichst konsequent auf subjektive Rechte des Einzelnen zurückzuführen, nochmals bestätigt. Die Ausführungen zur Wirtschaftsverfassung werden zeigen, wie stark diese durch die Gewährleistungen der verschiedenen individuellen Freiheitsrechte geprägt wird. Der Rückgriff auf die einzelne Person bildet zugleich den entscheidenden Ansatz, mit dem eine Konvergenz[136] von (straf)rechtlichen und ökonomischen Steuerungsmechanismen hergestellt werden kann[137]. Der Hypertrophie überindividueller oder kollektiver Rechtsgüter wird damit entgegengetreten.
3. Konsequenzen des eigenen Ansatzes für die nachfolgenden Überlegungen
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Wählt man als Grundlage für die Erklärung des Wirtschaftsstrafrechts einen methodischen Individualismus, wie er soeben vorgestellt und näher konkretisiert wurde, so hat dies weitreichende Konsequenzen:
Da eine für das Wirtschaftsstrafrecht wie für das Kernstrafrecht gleichermaßen gültige Dogmatik eingefordert wird, wird eine gänzlich eigenständige Rekonstruktion des Wirtschaftsstrafrechts für weite Bereiche überflüssig[138]. Dies gilt beispielhaft für das Gebiet der strafrechtlichen Produkthaftung, die im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung an den tradierten Tatbeständen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens anknüpfen kann und soll. Ähnliches gilt für das Umweltstrafrecht, das auf ökonomisch eingebettete Sachverhalte in grundsätzlich gleicher Weise angewendet werden soll wie auf Fallkonstellationen jenseits dieses Kontexts.
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Konsequenzen hat der Ansatz aber auch für die Art und Weise, wie die ökonomisch und rechtlich maßgeblichen Rechtsgüter konkretisiert werden. Hier geht es darum, insbesondere das ökonomische Individualverhalten in den Zusammenhang verfassungsrechtlicher Vorgaben und korrespondierender wirtschaftstheoretischer Überlegungen zu stellen[139]. So können dann die gegenläufigen Entfaltungs- und Gütererhaltungsinteressen entwickelt werden, die die Grundlage für die Qualifikation eines Verhaltens als strafrechtlich zu missbilligende Gefahrenschaffung darstellen. Da der Einsatz des Strafrechts nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter legitimiert werden kann und der Ausgangspunkt beim Einzelnen zu nehmen ist, sind freilich nur die elementaren Voraussetzungen für individuelles Wirtschaften schützenswert. Dabei stellen sich vor allem zwei Probleme: Zum einen handelt es sich um mehrere Handlungsvoraussetzungen und zum anderen ist rein tatsächlich eine unübersehbare Vielfalt von Einzelsituationen zu bewältigen. Es ist daher zum einen notwendig, in erheblichem Maße zu abstrahieren; zum anderen werden sich die im Einzelfall auftretenden Probleme hinreichend anschaulich nur an einigen ausgewählten Beispielen darstellen lassen.
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Weitere Folgen hat der gewählte methodische Ansatz für die Konkretisierung der strafrechtlichen Zurechnungsstrukturen. Die hier vertretene Form des Individualismus sieht den Einzelnen durchaus in der konkreten Gesellschaft, in der er anderen Gesellschaftsmitgliedern begegnet und in der er durch Interaktionen mit anderen seine individuellen Präferenzen zu verfolgen versucht. Zu solchem Zusammenwirken mehrerer gehört das Zusammenwirken des Einzelnen mit anderen in Unternehmen, aber auch andere Formen der Zusammenarbeit – etwa die Koordination individueller Handlungen durch die „unsichtbare Hand des Marktes“. Der methodische Individualismus hält insoweit theoretische Modelle vor, wie sich der Einzelne aufgrund seiner ökonomisch-orientierten Haltung in solchen Situationen verhalten wird und wie dieses Verhalten durch die Ausgestaltung der Institutionen beeinflusst werden kann. Es stellt sich daher die Frage, welche strafrechtlichen Zurechnungsstrukturen derartigen Interaktionen angemessen sind. Insbesondere wird zu klären sein, ob die traditionellen strafrechtlichen Strukturen, die das Zusammenwirken mehrerer leiten sollen, dem von der Verfolgung seines Eigeninteresses geprägten homo oeconomicus angemessen sind oder nicht. Wenn man das Wirtschaftsstrafrecht ausgehend von Individualhandlungen über einzelne Vertragsschlüsse bis hin zu sich entwickelnden Institutionen erklären möchte, muss es jedenfalls möglich sein, auf dieser Basis auch theoretische Prämissen zur Lösung komplexer Zurechnungsfragen zu entwickeln.
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Weitere wesentliche Konsequenz dieses Ansatzes ist, dass das so entwickelte Wirtschaftsstrafrecht in weiten Teilen wertfrei gestaltet wird. Schon der zum Ausgangspunkt genommene Einzelne wird in der Bestimmung seiner konkreten Präferenzen als grundsätzlich frei erachtet. Der methodische Individualismus verpflichtet den Einzelnen also auf kein bestimmtes Verhaltensideal und ist damit selbst im Grunde wertfrei. Rechtspolitisch gewendet führt diese Wertfreiheit in der Konsequenz zwar zu einer liberalen Grundausrichtung, nicht aber zu einem liberalen Dogma. Aus dem Ansatz an sich folgt nicht einmal methodisch eine generelle Ablehnung überindividueller oder kollektivistischer Versuche zur Klärung (wirtschafts)strafrechtlich relevanter Fragen. Es wird nicht behauptet, dass solche Versuche gänzlich unmöglich sind oder überhaupt keinen Ertrag abwerfen. Im Gegenteil: Methodischer Individualismus und methodischer Kollektivismus müssten in der Theorie bei einer vorgegebenen Fragestellung und bei richtiger Durchführung im Grunde zu identischen inhaltlichen Antworten auf die gestellte Frage führen[140]. Was beide Ansätze methodisch unterscheidet, sind primär die Wege, die jeweils beschritten werden, und die Begrifflichkeiten, die jeweils verwendet werden. Wenn der methodische Individualismus gegenüber kollektivistischen Erklärungsversuchen gleichwohl vorgezogen wird, so hat dies neben den bisher vorgetragenen Erwägungen[141] noch einen weiteren, praktischen Hintergrund: Die individualistische Methode erscheint als die einfachere.
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Mit der bisherigen Stellungnahme noch nicht verbunden ist freilich ein Bekenntnis zu einem allein dem Rechtsgüterschutz verpflichteten Strafrecht. Der Rechtsgüterschutz kann in der hier vertretenen Konzeption des Wirtschaftsstrafrechts keine exklusive konstitutive Geltung beanspruchen. Wirtschaftsstrafrecht wurde bereits als dasjenige Strafrecht bestimmt, das die Handlungsbedingungen des Einzelnen zur Verfolgung seiner individuellen Erwerbsinteressen in der Gesellschaft vor Eingriffen Dritter durch Sanktionen sichern und dadurch individuelles Wirtschaften erleichtern soll. Diese Definition enthält für die Bestimmung der Funktion des Strafrechts bereits mehrere Hinweise: Der Einzelne wird als wirtschaftendes Subjekt in der Gesellschaft verstanden. Insoweit kann die Gesellschaft bestimmte (Rechts)Güter bestimmen, die der Einzelne bei der Verfolgung seiner ökonomischen Interessen zu respektieren hat. Der Einzelne bleibt insoweit an eine ihm gesellschaftlich vorgegebene Risikoordnung gebunden.
Soweit das Strafrecht aber individuelles Wirtschaften erleichtern soll, wird dem Wirtschaftsstrafrecht eine die individuelle Freiheit (mit)konstituierende Wirkung beigemessen. Das Strafrecht als Wirtschaftsstrafrecht wird daher so zu konstruieren und zu vollziehen sein, dass die Kosten der individuellen Freiheitsverwirklichung selbst durch den unterstützenden Einsatz des Strafrechts niedrig gehalten werden. Wirtschaftsstrafrecht hat in diesem Sinne nicht nur die Funktion, Risiken für Rechtsgüter zu minimieren und damit dem Strafrecht als solchem in der konkreten Gestalt vorgegebene Rechtsgüter – wie das Leben, die Gesundheit oder die Reinheit eines Gewässers – in ihrem Bestand zu schützen. Ein funktionierendes, auf die Handlungsbedingungen des homo oeconomicus abgestimmtes Wirtschaftsstrafrecht wirkt sogar freiheitserweiternd, weil der homo oeconomicus in der Interaktion mit anderen geringere Kontrollkosten aufwenden muss, um seine Präferenzen zu einem bestimmten Grad zu verfolgen. Vermögen bekommt einen größeren Wert, wenn es leichter übertragbar wird oder die Kosten der Kontrolle verfügungsberechtigter Dritter gesenkt werden. Die Verfügungsfreiheit nimmt zu, je geringer die Kosten sind, um die Richtigkeit einer bestimmten Information annehmen zu dürfen, und je geringer der Zwang ist, der von Dritten ausgeübt werden darf.
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Beispiele:
Wohneigentum wird attraktiver – und damit wertvoller –, wenn beim Vermieten des Eigentums das Nichtzahlen der monatlichen Miete strafrechtlich sanktioniert wird. Schwächen bestehen hier derzeit bei einer erst nach Abschluss des Mietvertrags eintretenden Zahlungsunfähig- oder -unwilligkeit, die nach herrschender Auffassung nicht über § 263 StGB strafrechtlich erfasst werden kann. Zwar stehen dann zivilrechtliche Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung, die Kosten für eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung trägt indessen der Vermieter, wohingegen die Kosten der strafrechtlichen Sanktionierung eines Verhaltens Gemeinkosten darstellen. Der Erwerb eines gebrauchten Gutes wird vereinfacht, wenn fehlerhafte Aussagen über die Mangelfreiheit der Sache strafrechtlich geahndet werden, da die angedrohte Sanktion den Anreiz senkt, durch falsche Information des Vertragspartners einen ungerechtfertigten Preis zu verlangen.
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Das Strafrecht erweitert also die individuelle Freiheit, soweit es hilft, (Transaktions)Kosten zu senken, und damit die Reibungsverluste wirtschaftlicher Betätigung gering hält. Welche immense praktische Bedeutung (und wohlfahrtssteigernde Wirkung) die Senkung von Transaktionskosten hat, wird deutlich, wenn man sich erinnert, dass Transaktionskosten etwa 60 – 70 % des Nettosozialproduktes einer modernen Marktwirtschaft ausmachen[142]. Eine wesentliche Funktion des Wirtschaftsstrafrechts ist also neben dem Rechtsgüterschutz auch „Transaktionskostenmechanik“ durch Mechanismusdesign[143].
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › C. Die Konvergenz ökonomischer und strafrechtlicher Steuerungsmechanismen als grundlegende theoretische Voraussetzung des Wirtschaftsstrafrechts
C. Die Konvergenz ökonomischer und strafrechtlicher Steuerungsmechanismen als grundlegende theoretische Voraussetzung des Wirtschaftsstrafrechts
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Wirtschaftsstrafrecht soll die Handlungsbedingungen des Einzelnen zur Verfolgung seiner individuellen Erwerbsinteressen in der Gesellschaft vor Eingriffen Dritter durch Sanktionen sichern und dadurch individuelles Wirtschaften erleichtern[144]. Um diesem Ziel gerecht zu werden und angemessene Transaktionsmechanismen mit gestalten zu können, muss zunächst versucht werden, allgemeine Mechanismen zu finden, wie das Strafrecht das individuelle wirtschaftliche Handeln beeinflussen und damit freiheitserweiternd wirken kann.
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Dabei geht es nicht um eine – teilweise zu Recht kritisch beurteilte[145] – „ökonomische Analyse des Rechts„[146]. Die Vertreter der ökonomischen Analyse des Rechts lehnen ein nur bereichseklektizistisches Verständnis der Ökonomie ab und wollen grundlegende ökonomische Erkenntnisse in das Design einer modernen Sozialethik integriert wissen[147]. Der Versuch, eine moderne Sozialethik zu entwickeln, soll hier aber gerade nicht unternommen werden[148]. Und auch bei den Strafzwecken geht es nicht darum, die Wiedergutmachung des Schadens, den die Angeklagten angerichtet haben, zum Hauptziel der gesamten Strafgerichtsbarkeit zu machen sowie die Geldstrafe abstrakt und ohne Ansicht der Person nach dem Grenzschaden und den Grenzkosten zu bemessen[149].
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Beachtung verdient die ökonomische Analyse hier nur insoweit, als sie nachweist, dass Strafe in bestimmtem Umfang als Preis verstanden werden und in wirtschaftlichem Kontext über den Preismechanismus wirken kann[150]. Diese Einsicht ist von Bedeutung, weil gerade der Normadressat des Wirtschaftsstrafrechts tatsächlich dem Bild vom rational handelnden Menschen sehr viel näher stehen dürfte als der Normadressat in anderen Kriminalitätsbereichen[151]. Die Abschöpfung der mit der Tat erlangten Vorteile und die Rechnung, dass sich die „Straftat nicht lohnt“[152], wird im Sinne der negativen Generalprävention gerade beim kalkulierenden homo oeconomicus die Bereitschaft, eine Straftat zu begehen, sinken lassen. Auch a priori risikoaverse Normadressaten werden durch die Strafdrohung in ihrem Vertrauen auf die Geltung und Durchsetzung der Normen im Sinne der positiven Generalprävention gestärkt. Gerade in einer Sondersituation wie dem Wirtschaftsstrafrecht deckt die ökonomische Analyse mit ihrem Verständnis der Strafe als Preis der Tat Wirkungszusammenhänge auf, die ansonsten häufig nur intuitiv erfasst werden und/oder plausibel erscheinen[153].
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Um die Mechanismen, über die Strafe ökonomisches Handeln beeinflussen kann, konkreter beschreiben zu können, soll im Folgenden untersucht werden, welches die elementaren (I.) ökonomischen und (II.) strafrechtlichen Wirkungsmechanismen sind und (III.) wie sie einander in ihren Wirkrichtungen angenähert werden können. Dazu werden beide Mechanismen zunächst beschrieben und sodann auf eine gemeinsame übergeordnete Verhaltensordnung verpflichtet. Sinn und Zweck dieser Ausführungen ist es, eine in ihren Funktionszusammenhängen hinreichend ausgearbeitete Grundlage für die spätere Interpretation wirtschaftsstrafrechtlicher Normen zu legen und das Sanktionensystem über die bisherige Strafzweckdiskussion hinaus rational zu legitimieren.
Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › C › I. Ökonomische Steuerungsmechanismen
I. Ökonomische Steuerungsmechanismen
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Originäre ökonomische Steuerungsmechanismen sind zunächst aus sich selbst heraus wirksam. Würden sie dagegen erst aufgrund von äußeren Einflüssen wirksam, wäre der originär wirtschaftliche Bereich verlassen. Es handelte sich um Steuerungsmechanismen einer Zwangsordnung.
a) Das Ergiebigkeitsprinzip im engeren Sinne – Inhalt, empirisch-personale Seite, theoriekonstitutive Bedeutung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften
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Der bedeutendste wirtschaftliche Steuerungsmechanismus ist das sog. Ergiebigkeitsprinzip – auch als das ökonomische Prinzip, das Rationalprinzip oder das Wirtschaftlichkeitsprinzip bezeichnet[154] –, da es die Basiseigenschaften des homo oeconomicus aufnimmt und diesen Eigenschaften korrespondierende Handlungsmaximen formuliert. Danach soll stets so gehandelt werden, dass mit den vorhandenen knappen Mitteln die gesetzten Ziele möglichst optimal erreicht werden. Es wird also implizit davon ausgegangen, dass Wirtschaften stets in Knappheitssituationen stattfindet und es deshalb ein optimales Maßverhältnis der eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck geben muss.
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Auf empirisch-personaler Ebene werden mit dem Postulat des Gewinnstrebens das Bild des homo oeconomicus und dessen Fähigkeit zu strategischem, rationalem und opportunistischem Handeln aufgegriffen. Insoweit bleibt das Prinzip aber formal und teilweise wird sogar bezweifelt, dass ihm losgelöst von der konkreten Zielsetzung eines Wirtschaftsteilnehmers ein weiterer Gehalt innewohnt[155]. Als empirisch durch Knappheitsprobleme und bestehendes Wirtschaftssystem begründeter Sachzwang steht die Gewinnorientierung auch nicht in der Dispositionsbefugnis des Einzelnen, sondern bildet den Rahmen individuellen Wirtschaftens überhaupt. Indem auf diese Weise die Handlungsspielräume definiert werden, ergibt sich bereits eine erhebliche faktische Steuerungswirkung. Eine Verhaltensdetermination ist damit allerdings nur insoweit verbunden, als dem im Einzelfall Handelnden die Möglichkeit genommen ist, die seinem Handeln zugrunde gelegte Gewinnorientierung zu ändern und damit auch die Breite des bestehenden Handlungsspielraums im Einzelfall zu modifizieren[156].
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Dessen ungeachtet entfaltet das Prinzip für die Betriebswirtschaftslehre eine theoriekonstitutive Bedeutung[157]. Es bildet die Grundlage einer Betriebswirtschaft, die „rein“ funktional und in diesem Sinne wertfrei die Produktivitätsbeziehungen zwischen den verschiedenen Produktionsfaktoren analysiert[158].
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Als normatives Postulat formuliert das Ergiebigkeitsprinzip auf personaler, individueller Ebene ein kapitalistisches Unternehmerethos[159]. So verstanden kann es mit der Einhaltung anderer moralischer Pflichten nicht konfligieren, da es als eine „erste sittliche Pflicht“ betrachtet wird[160]. Begreift man das Ergiebigkeitsprinzip zumindest als einen normativ gewünschten oder akzeptierten Funktionsmechanismus, bleibt die Schwierigkeit der gesellschaftstheoretischen Rechtfertigung.
b) Grundsätzliche Legitimation des Ergiebigkeitsprinzips – das Ergiebigkeitsprinzip als offenes Prinzip, theoretische Basis eines entsprechenden Verständnisses, Legitimation durch implizite Bezugsgrößen des Ergiebigkeitsprinzips und die Rezeption externer Bezugsgrößen
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Gesellschaftstheoretisch kann eine Orientierung am Ergiebigkeitsprinzip nur legitimiert werden, wenn dieses Prinzip so verstanden wird, dass es auch auf den ersten Blick außerökonomische Zielvorstellungen aufnehmen kann[161]. Das Ergiebigkeitsprinzip kann also nur dann als hinreichender Steuerungsmechanismus akzeptiert werden, wenn es außer den Fähigkeiten des Menschen zu strategischem, rationalem und opportunistischem Handeln Parameter wie etwa technische, ökologische und vor allem soziale Zielvorstellungen aufnehmen kann[162]. Mit anderen Worten: Das Ergiebigkeitsprinzip muss offen dafür sein, verschiedene Verhaltenserwartungen in die mit seiner Hilfe formulierten Vorgaben einzubeziehen. Es muss daher in der Lage sein, neben den zentralen wirtschaftlichen Zielvorstellungen – wie Gewinnerzielung, Umsatzsteigerung, Kostensenkung usw. – technische Zielvorstellungen – wie Produktivität, Qualität, Geschwindigkeit – oder soziale und ökologische Zielvorstellungen aufzunehmen.








