Verteidigervergütung

- -
- 100%
- +
b) Ergebnis
69
Dem BVerfG ist zuzustimmen: Eine kaum überwindbare Kappungsgrenze beim Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren ist verfassungswidrig und weder zum Vorteil des Mandanten noch des Verteidigers. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben müssen bei der Prüfung der Angemessenheit alle maßgeblichen Umstände Berücksichtigung finden. Das schließt nicht aus, dass die Höhe einer vereinbarten Vergütung unangemessen i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG sein kann. Wann dies der Fall ist, kann aufgrund der erforderlichen Einzelfallprüfung nicht generell festgelegt werden. Auch die in § 14 RVG beschriebenen Umstände dürften weiterhin heranzuziehen sein.
70
Der BGH reagierte auf die Entscheidung des BVerfG wie Folgt: Es verbleibe bei einer tatsächlichen Vermutung für die Unangemessenheit im Falle der mehr als fünffachen Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren. Die Entkräftung dieser Vermutung dürfe indes nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden. „Als zu berücksichtigende Umstände kommen die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat, in Betracht. Außerdem ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtliche als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen.“[65] Das bedeutet, der Rechtsanwalt muss die Angemessenheit begründen; d.h., er sollte – gerade bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars – viel Sorgfalt auf die Berechnung gem. § 10 RVG verwenden und detailliert ausführen, welcher Aufwand wofür angefallen ist.[66] Denn diese Rechtsprechung bedingt eine Umkehr der Beweislast. Nachdem eben dieser Dokumentationsaufwand mittels des Pauschalhonorars ja vermieden werden sollte, sollte man von vornherein Stundenhonorare vereinbaren.[67]
Soweit einige Kollegen deshalb vorauseilend alle preisbildenden Faktoren des Einzelfalls in einer Art Präambel der Vergütungsvereinbarung aufnehmen, erscheint das überflüssig. Möglicherweise ist vielmehr zu besorgen, der Mandanten könne dadurch erst verbösert werden, sollten sich nachträglich Umstände in anderem Licht darstellen.
71
Nur exemplarisch soll auf einige Entscheidungen hingewiesen werden, in denen die Vergütung als angemessen beurteilt wurde: 1.500 € je Verhandlungstag,[68] 35.000 € in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs bei einem Aktenumfang von 100 Leitzordnern,[69] 75.000 € für ein erstinstanzliches Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs,[70] Stundenhonorar in Höhe von 200 €, 250 €[71] oder 300 €.[72] Das OLG Celle stellte fest, dass Stundensätze von weniger als 150 € nicht mehr angemessen sein dürften, während ein Stundensatz von bis zu 500 € nicht per se unangemessen sei.[73] Das OLG Frankfurt beanstandete Stundesätze bis 500 € bei einer Großkanzlei und ausreichender Aufklärung des Auftraggebers nicht.[74] Ein weiteres Kriterium stellt die Spezialisierung des Verteidigers auf das Wirtschaftsstrafrecht dar, bspw. sei dann jedenfalls ein Stundensatz von 260 € und von 225 €[75] (bzw. 250 €)[76] für einen angestellten Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.
Nachdem die Höhe des Stundenhonorars aber immer im Einzelfall beurteilt, und teilweise zusammen mit anderen Kriterien eine Art Gesamtbetrachtung angestellt werden wird,[77] sollte man sich definitv davor hüten, den Arbeitsaufwand künstlich aufzubauschen. Die Erstellung von Inhaltsverzeichnissen, Übersichtstabellen, Zeitskizzen, graphischer Darstellungen oder inhaltlicher Zusammenfassungen wird bei (sehr) umfangreichen Akten hier aber als voll zulässig erachtet. Im Ergebnis wird der Rechtsanwalt mit der verbleibenden Unsicherheit leben müssen.
Anmerkungen
[1]
Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 15.
[2]
Burhoff Anm. zu LG Görlitz Urt. v. 1.3.2013 –1 S 51/12, AnwBl. 2013, 939 = StRR 2013, 280, 280; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 20.
[3]
Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 35; der Adressat muss jedoch mit einer solchen Übermittlung einverstanden sein, was im Zweifel vom Verteidiger zu beweisen ist.
[4]
OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9.
[5]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 3.11.2011 – IX ZR 47/11, StRR 2012, 117, 118.
[6]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2206.
[7]
OLG Karlsruhe Urt. v. 20.1.2015 – 19 U 99/14, AnwBl. 2015, 350.
[8]
BGH Urt. v. 25.4.1996 – X ZR 139/94, NJW 1996, 1964 f.
[9]
Rehberg/Schons/Vogt u.a. RVG, V, Vergütungsvereinbarung 1.1.
[10]
BT-Drucks. 16/8384, S. 12.
[11]
Zum Erfolgshonorar vgl. Rn. 36 ff.
[12]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, AnwBl. 2014, 758 = StRR 2014, 358, 360; Beck-Bever BRAK-Mitteilungen 2015, 116, 118.
[13]
BT-Drucks. 16/8384, S. 16.
[14]
BGH Urt. v. 31.1.1991 – III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 ff.
[15]
Rehberg/Schons/Vogt u.a. RVG, V, Vergütungsvereinbarungen, 4; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher-Bischof RVG, § 4b Rn. 5.
[16]
Vgl. Rn. 44 und 120.
[17]
Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher-Bischof RVG, § 4b Rn. 5.
[18]
BGH Urt. v. 8.6.2004 – IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818; BGH Urt. v. 17.10.2002 – III ZR 58/02, NJW 2002, 3772; OLG Koblenz MDR 2004, 55.
[19]
Einen Überblick über die Historie gibt: Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Erfolgshonorar, Rn. 737 f.; betreffend Vergütungsvereinbarungen in BerHG-Sachen bzw. pro bono-Tätigkeiten vgl. Rn. 1138.
[20]
Gründe für eine verhaltene Nutzung des Erfolgshonorars durch die Anwaltschaft: Kilian AnwBl. 2014, 815 ff.
[21]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Erfolgshonorar, Rn. 759.
[22]
Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 4a Rn. 19.
[23]
BGH Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13, NJW 2014, 3669 ff. m. Anm. Johnigk; Römermann/von der Meden AnwBl. 2014, 1000 ff.
[24]
BT-Drucks. 16/8384, S. 10.
[25]
BT-Drucks. 16/8384, S. 14.
[26]
Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 4a Rn. 29.
[27]
Gerold/Schmidt-Mayer RVG, § 4a Rn. 13; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher-Bischof RVG, § 4a Rn. 14.
[28]
BGH Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13, NJW 2014, 3669 ff. m. Anm. Johnigk; Römermann/von der Meden AnwBl. 2014, 1000 ff.
[29]
Burhoff- Burhoff RVG, Teil A, Erfolgshonorar, Rn. 751.
[30]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, StRR 2014, 358, 359.
[31]
OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 255.
[32]
Vgl. Rn. 55 ff.
[33]
BGH Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/03, NJW 2005, 2142 f.
[34]
BGHZ 184, 209, 210 = Urt. v. 4.4.2010 – IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 ff.; mangels Überrumpelungseffekt verneinend, wenn dem Mandanten zuvor ein Entwurf per E-Mail übersandt wurde: Burhoff Anm. zu OLG Saarbrücken Urt. v. 31.8.2011 – 1 U 505/10-151, StRR 2012, 39, 40.
[35]
AG Butzbach JurBüro 1986, 1033.
[36]
Schneider Rn. 1764; vgl. auch Rn. 118 ff.
[37]
LG Karlsruhe MDR 1991, 548.
[38]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11, StRR 2013, 278, 279.
[39]
Vgl. Rn. 120.
[40]
BGH AGS 2000, 191.
[41]
BGH NJW 2005, 2142, 2144.
[42]
BGH NJW 2005, 2142.
[43]
Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler-Teubel § 1 Rn. 390.
[44]
Schneider Rn. 684 ff.
[45]
Vgl. Rn. 102 ff.
[46]
BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, StV 2011, 234, 235; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530, 534; OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, StV 2010, 261; Burhoff Anm. zu OLG Düsseldorf Urt. v. 7.6.2011 – I-24 U 183/05, StRR 2012, 156, 157; a.A. OLG Schleswig Urt. v. 19.2.2009 – 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554.
[47]
BGH Beschl. v. 5.3.2009 – IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554.
[48]
OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9.
[49]
Vgl. Rn. 83 ff.
[50]
Schneider Rn. 736; kritisch: Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler-Teubel § 1 Rn. 406.
[51]
Schneider Rn. 734; Gerold/Schmidt-Mayer RVG, § 3a Rn. 66; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 109.
[52]
OLG Köln AGS 2013, 268.
[53]
Vgl. Rn. 381 ff.
[54]
BGH Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, StV 2005, 621.
[55]
Klemke/Elbs Rn. 277; Römermann MDR 2004, 421, 422; Tsambikakis StraFo 2005, 446, 447.
[56]
Vgl. Beispielrechnungen: Lutje NJW 2005, 2490 ff.
[57]
Henke AnwBl. 2005, 585.
[58]
Beulke/Müller-Müller S. 161, 164.
[59]
Tsambikakis StraFo 2005, 446, 448.
[60]
OLG Frankfurt Urt. v. 22.12.2005 – 16 U 63/05, StraFo 2006, 127 ff..
[61]
OLG Hamm Urt. v. 5.12.2006 – 28 U 31/05, StV 2007, 474 ff.
[62]
OLG Hamm Urt. v. 13.3.2008 – 28 U 71/07, AnwBl. 2008, 546.
[63]
BGH Urt. v. 12.2.2009 – IX ZR 73/08, StRR 2009, 236 m. Anm. Hansens; BGH Urt. v. 19.5.2009, IX ZR 174/06.
[64]
BVerfG Beschl. v. 15.6.2009, 1 BvR 1342/07, AnwBl. 2009, 650 = StV 2010, 89 ff. = StRR 2009, 318 m. Anm. Hansens; BRAK-Mitt. 2009, 175 m. Anm. Schons.
[65]
BGH Urt. v. 4.2.2010, IX ZR 18/09, NJW 2010, 236 = StV 2011, 234 f.
[66]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2222.
[67]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2223.
[68]
LG Karlsruhe AnwBl. 1982, 262.
[69]
OLG München Urt. v. 15.7.2004 – 6 U 3864/03, NJW-RR 2004, 1573 ff.
[70]
OLG Köln Urt. v. 21.2.2001, 17 U 17/00; unangemessen jedoch nach OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211: 14.500 € für eine durchschnittliche BtM.-Sache.
[71]
OLG Koblenz Beschl. v. 26.4.2010 – 5 U 1409/09, StV 2011, 237, 237.
[72]
LG Köln AGS 99, 179; AG Köln zfs 2006, 227; AG Hamburg AGS 2000, 81; nach OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, jedoch nicht mehr als 180 € für eine durchschnittliche Wirtsschaftsstrafsache (wenig überzeugend).
[73]
OLG Celle Urt. v. 18.11.2009, 3 U 115/09, AGS 2010, 5, 6; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 163.
[74]
OLG Frankfurt Urt. v. 12.1.2011 – 4 U 3/08, AnwBl. 2011, 300 ff.
[75]
OLG München Urt. v. 30.6.2010 – 7 U 1879/10, StRR 2010, 323.
[76]
OLG Koblenz Beschl. v. 26.4.2010 – 5 U 1409/09, StV 2011, 237 f.
[77]
Nach OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, ist die Angemessenheit eines Zeithonorars danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall die Honorarform, der Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zur gesetzlichen Vergütung steht.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung
B. Instrumente der Vergütung
72
Die grundlegende Entscheidung bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist über die Bemessung der Vergütung zu treffen. Hier stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die sich (bei Mandanten wie Kollegen) unterschiedlicher Beliebtheit erfreuen. So ist es möglich, sich bei der Bemessung an die gesetzliche Vergütung anzulehnen oder sich vollständig von ihr zu lösen. Es kann sowohl ein Zeit- als auch ein Pauschalhonorar gewählt werden, gegebenenfalls eine Kombination aus beidem (Stundensatz, aber Pauschale pro Hauptverhandlungstag). Schließlich kann die Festlegung in die Hand eines Vertragsteils oder eines Dritten gelegt werden. Als ungewöhnlich ist sicherlich die Vereinbarung von Sachleistungen zu bezeichnen,[1] letztlich wird, Fragen der Eigentümerstellung, Nachtatdelinquenz sowie Gewährleistung hier ausgeklammert, jedenfalls die wertmäßige und steuerliche Bemessung der Einnahme nie weiterungsfrei erfolgen.
73
Jedes Instrument bietet dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber Vor- und Nachteile. Während mancher Verteidiger grundsätzlich eine bestimmte Vereinbarungsart anwendet, kann es ebenfalls sinnvoll sein, das im Einzelfall angemessene Instrumentarium auszuwählen.
Hinweis
Mancher Mandant mag es als besonders Vertrauen bildend erleben, stellt ihm sein (potentieller) Verteidiger mehrere wirtschaftlich tragbare Optionen zur Entscheidung vor. Nicht selten hingegen will jedenfalls ein Teil der Klientel im Vorhinein ganz konkret wissen, welchen Fixbetrag die Verteidigung denn insgesamt kostet. Sollte man diesem Ansinnen spontan nachgeben, muss man – nach hiesigem Bewerten – dringend aufpassen, nicht zu billig zu sein; das heißt, der Verteidiger sollte schon mit einer zumindest grob umrissenen Honorarvorstellung in jede Besprechung gehen.[2] Selbst wirklich berechtigte Nachverhandlungen werden sich regelmäßig als sehr schwierig gestalten. Sich erst nach Abschluss der Angelegenheit über die undankbare Mandantschaft zu ärgern, dürfte jedenfalls müßig sein.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › I. Angelehnt an gesetzliche Vergütung
1. Abrechnungsmodus
74
Eine Variante der Vergütungsvereinbarung lehnt sich an die gesetzliche Vergütung an, also an das RVG. Es können bestimmte Gebührentatbestände auf einen Betrag hin festgelegt werden oder die Rahmengebühren, etwa durch Erhöhung der Höchstgebühr, abgeändert werden. Ferner kann eine Einigung auf ein Mehrfaches der Mittel- oder Höchstgebühr erfolgen. Schließlich können einzelne RVG-Bestimmungen variiert werden, wie bspw. die Zusammenfassung mehrerer Termine bei Nr. 4102 VV.
75
Muster 3 Vergütungsvereinbarung angelehnt an die gesetzliche Vergütung
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden Rechtsanwalt, 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung eine Vergütung in Höhe des Dreifachen der entstandenen gesetzlichen Höchstgebühren nach dem RVG zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)2. Vor- und Nachteile
76
Eine solche Vereinbarung mag zwar theoretisch zu einer klaren Berechenbarkeit der Vergütung führen, wird aber nicht unbedingt eine erhöhte Transparenz zur Folge haben, da in aller Regel dem Mandanten das gesetzliche Vergütungssystem, das der Vereinbarung zugrunde liegt, nicht bekannt ist. Ohne entsprechende Erläuterung kann der Mandant die zu erwartenden Kosten kaum abschätzen. Möglich ist es natürlich, dem Mandanten einen Auszug des VV zum RVG auszuhändigen. Gleichwohl erscheint dieses Vergütungsinstrumentarium, das Eventualitäten bzw. Eskalationen im Mandat ausblendet, über kleinere Routinemandate hinaus wenig geeignet.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › II. Zeithonorar
1. Abrechnungsmodus
77
Losgelöst von den gesetzlichen Gebührentatbeständen kann der Verteidiger mit seinem Auftraggeber für eine bestimmte Zeiteinheit seiner anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeit einen Pauschalbetrag vereinbaren. Dabei können ganz unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden: Am Gebräuchlichsten ist sicherlich die Stundensatzvereinbarung; das heißt, für jede Stunde anwaltliche Tätigkeit in der Sache erhält der Verteidiger das vereinbarte Honorar. Nichtanwaltliche Tätigkeiten (z.B. Reise- und Wartezeiten) werden üblicherweise zu einem niedrigeren Satz vergütet. Denkbar ist weiterhin ein Tages-, Wochen- oder Monatshonorar. Nach hiesigem Bewerten lässt sich ein monatliches Fixum (bspw. 10.000 € monatlich in einer Umfangssache) vor allem mit freigiebigen Dritten, die im Übrigen nicht näher involviert werden wollen, vereinbaren.
78
Muster 4 Stundensatzvereinbarung
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)79
Zur Höhe der Vergütung wurden bereits Ausführungen gemacht.[3] Eine weitere Differenzierung, etwa nach der nach Arbeitszeit (z.B. Werk- oder Sonntag) oder der Person des Tätigen (z.B. Sozius oder angestellter Rechtsanwalt) ist durchaus möglich. Ohne Regelung schuldet der Anwalt die Dienstleistung nämlich persönlich respektive es ist nicht selbstverständlich, dass für bspw. Referendare ebenfalls Stundenhonorar bezahlt werden muss.[4]
2. Vor- und Nachteile
80
Das Zeithonorar ist für den Verteidiger besonders geeignet, wenn er bei Mandatsbegründung noch nicht absehen kann, welcher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Bei Zugrundelegung eines vernünftigen Satzes ist in jedem Fall eine angemessene Vergütung sichergestellt. Für den Mandanten ist dieser Vergütungsmodus leicht verständlich, birgt jedoch das vermeintliche Problem der völligen Ungewissheit über die auf ihn zukommenden Kosten. Überdies stellt sich für den Mandanten bei jedem Tätigwerden des Rechtsanwalts die Frage der Notwendigkeit. Vertrauen gegenüber einer guten und effizienten Arbeit des Rechtsanwalts ist hier unabdingbar.
Hinweis
Empfehlenswert ist es also, ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, etwa durch zeitnahe Abrechnungen, Übersendung von Schriftsätzen etc. sowie der Erläuterung der verschiedenen Verteidigungsschritte.
Hinweis
Vor allem kann dem Mandanten bei diesem Vergütungsmodell aufgezeigt werden, dass die anfallende Vergütung nicht zuletzt von seinem eigenen Verhalten abhängig ist: Eine ausschweifende, wiederholte und inhaltlich nicht zielführende Inanspruchnahme des Verteidigers, bspw. durch Angehörige, wird so vermieden oder eingeschränkt. Durch eigene Vorarbeiten, bspw. eine detaillierte Darstellung von Abläufen oder der beruflichen Tätigkeit (z.B. eines Arztes, dem Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird), kann der Mandant selbst kostenmindernd tätig werden. Ein Stundenhonorar entfaltet damit nicht selten eine disziplinierende Wirkung. Endlich wird man als Verteidiger bei Erstellung der Schlussrechnung nicht selten überrascht sein, wie viele Stunden Lebenszeit man einer Sache widmete.
81
Dem Vorteil des Rechtsanwalts für eine aufwändige Mandatstätigkeit kostenmäßig voll abgesichert zu sein, steht der Nachteil gegenüber, im Fall einer unerwartet schnellen und effizienten Bearbeitung bestraft zu werden. Dem kann selbstverständlich durch eine Kombination von Zeit- und Pauschalhonorar oder den Passus, es seien mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet,[5] entgegen gewirkt werden.
82
Schließlich ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars gegenüber dem reinen Pauschalhonorar einen nicht unerheblichen Aufwand für die Abrechnung bedeutet. Durch zeitnahe und akribische Dokumentation sowie geeignete Erfassungssysteme (etwa die marktüblichen Anwaltsprogramme) kann der Aufwand tatsächlich überschaubar gehalten werden.








