Aufenthalts- und Asylrecht

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Hinweis
Zu beachten ist, dass eine Staatenlosigkeit nach dem AufenthG gerade nicht vorliegen muss. Das AufenthG knüpft seine Anwendbarkeit lediglich an die Herkunft von außerhalb Deutschlands bzw. der EU an.
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Wir sehen also, dass es verschiedene statusrechtliche Status gibt, die im Wesentlichen an eine Staatszugehörigkeit anknüpfen. Zwischen dem Status des deutschen Staatsbürgers und dem des Unionsbürgers existieren auf Grund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes keine wesentlichen Unterschiede. Zudem sind Unionsbürger vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich ausgenommen. Für das Aufenthalts- und Asylrecht beachtenswert sind somit vor allem die Status des Staatenlosen und des Drittstaat-Ausländers.
Anmerkungen
[1]
Tiedemann S. 15.
[2]
Ausführlich zu allen verschiedenen Status: Tiedemann S. 15 ff.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt
B. Einreise und Aufenthalt
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Nach § 1 Abs. 1 AufenthG soll das Aufenthaltsgesetz den Zuzug von Ausländern rechtlich überhaupt erst ermöglichen und darüber hinaus steuern und begrenzen. Mit den einzelnen Instrumenten, die das Gesetz hierfür zur Verfügung stellt, werden wir uns später noch vertiefend beschäftigen. Hier wollen wir uns zunächst einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen, auf die unter anderem das Asylrecht aufbaut, mit dem wir uns später ausführlich beschäftigen werden.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt › I. Die Einreise
1. Voraussetzungen der Einreise
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Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Gefühl für die Regelungssystematik zu erhalten.
In erster Linie normiert § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine allgemeine Passpflicht für Ausländer. Demnach darf ein Ausländer in das Bundesgebiet nur dann einreisen (und sich dort aufhalten), wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Dieses Erfordernis dient vor allem der Identifizierung und Registrierung des Ausländers. Darüber hinaus legt § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG fest, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt zusätzlich zum Pass oder Passersatz eines Aufenthaltstitels bedürfen. Ein solcher Titel stellt die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt des Ausländers dar und regelt zugleich die Dauer und die jeweiligen, dem Titel entsprechenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Hiervon macht § 4 Abs. 1 S. 1 a.E. AufenthG allerdings Ausnahmen. Nämlich dann, wenn auf Grund des Rechts der Europäischen Union, einer Rechtsverordnung oder des Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Besteht kein solches Aufenthaltsrecht, so muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Auf die in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten verschiedenen Aufenthaltstitel werden wir im nächsten Kapitel näher eingehen

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Hinweis
Zu beachten ist auch hier wieder die genaue Terminologie. Ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG sind nicht das gleiche. Letztere stellt nur einen befristeten Aufenthaltstitel dar (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG). An späterer Stelle werden wir diese Unterscheidung noch vertiefen.
2. Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
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Das Aufenthaltsgesetz geht dem Grunde nach davon aus, dass der Ausländer einen anerkannten Pass oder zumindest einen solchen Passersatz vorweisen kann, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Daher widmet sich das Aufenthaltsgesetz in dieser Hinsicht vor allem der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels sind in § 5 AufenthG geregelt. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass:
• der Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 1), • die Identität bzw. Staatsangehörigkeit geklärt ist (Nr. 1a), • kein Ausweisungsinteresse besteht (Nr. 2), • keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik zu erwarten sind, sofern nicht ein Anspruch auf Erteilung besteht (Nr. 3), • die Passpflicht nach § 4 AufenthG erfüllt ist (Nr. 4).24
Dem Merkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt hierbei besonderes Gewicht zu. Die Beanspruchung von öffentlichen Mitteln stellt dabei nicht nur für Drittstaat-Ausländer eine Hürde dar, sondern ist auch eine Grenze der Freizügigkeit für Unionsbürger. Eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte soll durch diese Regelung vermieden werden. Insofern wirkt sich die historische Entwicklung der Nationalstaaten hin zu Sozialstaaten unmittelbar auf das heutige Aufenthaltsrecht aus. Wann der Lebensunterhalt gesichert ist, ist in § 2 Abs. 3 AufenthG legal definiert:

Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Beispiel
Möchte ein Ägypter seinen Wohnort nach Deutschland verlegen, so muss er zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen. Hierzu gehören unter anderem das Vorweisen eines anerkannten Passes nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Darüber hinaus muss er aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch nachweisen können, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss er im nächsten Schritt einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG beantragen.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt › II. Der Aufenthalt
II. Der Aufenthalt
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Wir haben bereits gesehen, dass für den Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG erforderlich ist. Diese Norm stellt ein ganzes Bündel an möglichen Aufenthaltstiteln zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG grundsätzlich befristet ist und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG ergibt. Letzteres ist nur der Fall, wenn dies im Aufenthaltsrecht ausdrücklich normiert ist. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Verlängerung ist nicht allgemein geregelt, sondern hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab.
Beispiel
So ist zum Beispiel die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG ein auf Dauer, also unbefristet ausgelegter Aufenthaltstitel, der darüber hinaus auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Dem gegenüber ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
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Auf diese Thematik werden wir an anderer Stelle (Rn. 169) noch vertiefend eingehen.
Darüber hinaus ermöglicht ein Aufenthaltstitel den Aufenthalt nur zu dem mit ihm verbundenen Zweck. Ändert sich dieser oder fallen bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachträglich weg, so kann dieser auch entzogen oder die Aufenthaltsfrist verkürzt werden (vgl. § 7 Abs. 2 AufenthG).
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Zu beachten ist, dass ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG dann nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene eines der dort genannten Aufenthaltsrechte besitzt. Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich zum einen aus einer Rechtsverordnung und/oder dem Recht der EU ergeben, oder aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Insbesondere das Letztere war für die jüngere deutsche Geschichte von besonderer Relevanz und soll daher kurz umrissen werden.
Das Assoziationsabkommen EWG/Türkei ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und der Türkei aus dem Jahre 1963. Das Abkommen sollte aus deutscher Sicht vor allem der Öffnung des Arbeitsmarktes für türkische Arbeitnehmer dienen, um dringend benötigte Arbeitskräfte in die Bundesrepublik Deutschland zu holen. In der Bundesrepublik herrschte nach dem Mauerbau im Jahre 1961 ein Arbeitskräftemangel. Die Türkei versprach sich durch das Abkommen zum einen Devisenzuflüsse, zum anderen eine Entlastung des eigenen Arbeitsmarktes. Vorrangiges Ziel des Abkommens war daher die schrittweise Herstellung einer Arbeitnehmerfreizügigkeit, geleitet von den Art. 48 bis 59 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft (EWGV, heute inhaltsgleich Art. 45 ff. AEUV). Auf Grund dieses Abkommens ist unter anderem der Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) erlassen worden. Der Art. 6 I ARB 1/80 verbürgt den Anspruch türkischer Arbeitnehmer auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung, soweit sie die Voraussetzungen der Norm erfüllen, sich ordnungsgemäß in einem Assoziationsstaat aufhalten und dort ebenso ordnungsgemäß erwerbstätig sind.[1]

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2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt › III. Die Aufenthaltstitel
III. Die Aufenthaltstitel
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Wir wissen mittlerweile, dass ein Ausländer nur dann nach Deutschland einreisen darf, wenn er über einen Pass und einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch wissen wir, nach welcher Norm sich die Vergabe eines Aufenthaltstitels grundsätzlich richtet. Im Folgenden soll nun auf die verschiedenen, in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten Aufenthaltstitel eingegangen werden.
Hinweis
Die Unterscheidung der einzelnen Aufenthaltstitel ist dabei wichtig. Zum einen sind mit jedem Titel andere spezielle Voraussetzungen verknüpft. Zum anderen verleihen die verschiedenen Titel teilweise sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten.
1. Das Visum
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Der erste in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannte Aufenthaltstitel ist das Visum. Die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten werden in § 6 AufenthG näher geregelt. Das Visum wird grundsätzlich befristet erteilt und ermöglicht keinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Innerhalb des § 6 AufenthG wird unter anderem zwischen zwei Visen unterschieden. Zum einen das sogenannte Schengen-Visum gem. § 6 Abs. 1 und 2 AufenthG. Dies ist ein Visum, welches für die Durchreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von nicht mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen ausgelegt ist. Es verleiht keine Arbeitserlaubnis und ist keine taugliche Grundlage zur Beantragung einer (längerfristigen) Aufenthaltserlaubnis. Dies nicht zuletzt, da es sich hierbei um einen europäischen Aufenthaltstitel handelt. Zum anderen das nationale Visum gem. § 6 Abs. 3 AufenthG, welches zum Aufenthalt über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus ermächtigt und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG).
2. Die Aufenthaltserlaubnis
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Ein weiterer wichtiger Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG. Das Wesen und der Inhalt dieses Titels wird durch § 7 Abs. 1 AufenthG näher bestimmt. Die gesetzliche Systematik geht dabei davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis von einer vorherigen Einreise mit wirksamen Visum abhängig ist, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiervon werden in § 5 Abs. 3 AufenthG jedoch Ausnahmen getroffen, die (wie wir noch sehen werden) für das Asylrecht von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Aufenthaltserlaubnis wird entweder anknüpfend an einen bestimmten Aufenthaltszweck in den vom AufenthG vorgesehenen Fällen erteilt (§ 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG) oder kann in begründeten Fällen auch für einen anderen als die normierten Aufenthaltszwecke erteilt werden (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Beispiel
Entsprechende Aufenthaltszwecke können eine Ausbildung (§§ 16–17b AufenthG) oder eine Erwerbstätigkeit (§§ 18–21 AufenthG) sein sowie völkerrechtliche, humanitäre, politische (§§ 22–26 AufenthG) oder familiäre Gründe (§§ 27–36 AufenthG).
Hinweis
Darüber hinaus gibt es in den §§ 37 bis 38a AufenthG noch besondere Rechtsgrundlagen, die ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7 AufenthG begründen können. Auf Grund der fehlenden praktischen Relevanz wird auf eine vertiefende Betrachtung insoweit verzichtet.
3. Die Niederlassungserlaubnis
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Die Niederlassungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG ist einer der wenigen Aufenthaltstitel, der zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht führt. Es handelt sich gemäß § 9 Abs. 1 AufenthG um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Darüber hinaus berechtigt die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Niederlassungserlaubnis wird jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt. So hängt die Erteilung unter anderem vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG über einen Zeitraum von fünf Jahren ab oder davon, dass eine mindestens dreijährige Asylberechtigung bzw. internationale Schutzgewährung nach § 26 Abs. 3 AufenthG vorliegt.
4. Weitere
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Neben den eben genannten Aufenthaltstiteln bietet das AufenthG noch weitere (vgl. Aufzählung in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG), die jedoch für das vorliegende Skript nur untergeordnete Relevanz haben, sodass auf eine vertiefende Betrachtung verzichtet wird. An dieser Stelle ist jedoch noch zu erwähnen, dass das Asylverfahren zwei Sonderformen des Aufenthaltstitels kennt. Nach § 55 Abs. 1 AsylG wird jedem Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt gestattet. Endet das Asylverfahren mit einer Abschiebungsanordnung, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, so kann hieraus unter Umständen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erwachsen. Auf diese Thematik wird an späterer Stelle (Rn. 236) noch vertiefend eingegangen.
Anmerkungen
[1]
Vertiefend zu diesem Thema: Schwarz/Fuchs Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, ZAR 2016, 217.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts
C. Beendigung des Aufenthalts
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Neben der Einreise und dem Aufenthalt regelt das Aufenthaltsgesetz auch die Beendigung des Aufenthalts. In diesem Abschnitt wollen wir uns daher abschließend mit den gesetzlichen Vorgaben zur Beendigung des Aufenthalts, der Zurückweisung und den staatlichen Instrumenten der Durchsetzung entsprechender Entscheidungen vertraut machen, die das Aufenthaltsgesetz bietet. Im Bereich des Asylrechts bietet das AsylG zusätzliche Instrumente zur Beendigung des Aufenthalts. Eine vertiefende Betrachtung der einzelnen Instrumente und deren Voraussetzungen erfolgt an gegebener Stelle (Rn. 169 ff.). Hier soll nur ein kurzer Überblick über die grundsätzlichen Instrumente des Aufenthaltsrecht verschafft werden.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts › I. Beendigung bei Besitz eines Aufenthaltstitels
I. Beendigung bei Besitz eines Aufenthaltstitels
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Wie wir bereits weiter oben erörtert haben (Rn. 25), erfolgt die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich lediglich befristet. Aus diesem Grund ist eine Beendigung des Aufenthaltsrecht durch aktives staatliches Handeln in der Regel entbehrlich. Allerdings kann ein einmal erteilter Aufenthaltstitel auch wieder entzogen werden, bevor die Dauer seiner Wirksamkeit abläuft. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden einen Ausländer auch trotz gültigem Aufenthaltsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausweisen.
1. Das Erlöschen
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Wird ein Aufenthaltstitel entzogen, bevor seine Wirksamkeit auf Grund einer Befristung abläuft, so spricht das Aufenthaltsgesetz von einem „Erlöschen“. Für ein Erlöschen kommen mehrere Gründe in Betracht. Zunächst einmal erlischt ein befristeter Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Geltungsdauer. Da es sich bei einem Aufenthaltstitel um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt, kommt auch eine Rücknahme (§ 48 VwVfG) oder ein Widerruf (§ 52 AufenthG als lex specialis zu § 49 VwVfG) in Betracht. Darüber hinaus kann der Aufenthaltstitel auch mit Nebenbestimmungen versehen sein, sodass zum Beispiel auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung vorliegen könnte. Es geltend die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen.
Hinweis
Wir werden weiter unten (Rn. 169 ff.) noch auf die Details von Rücknahme und Widerruf zu sprechen kommen.
Beispiel
Stellt die zuständige Behörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fest, dass die vom Antragsteller gemachten Angaben nicht der Wirklichkeit entsprachen, sodass von vornherein kein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden dürfen, so kann sie die Aufenthaltserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurücknehmen.
Hinweis
Erlischt ein Aufenthaltstitel, so befindet sich der Ausländer unerlaubt in der Bundesrepublik und ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet.
2. Die Ausweisung
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Der zuständigen staatlichen Stelle steht darüber hinaus das Mittel der Ausweisung nach § 53 AufenthG zur Verfügung.

Die Ausweisung ist die Pflicht, die Bundesrepublik zu verlassen, trotz gültigen Aufenthaltstitels oder gesetzlichem Aufenthaltsrecht.[1]
Lesen Sie die zitierten Normen im Gesetz nach. Es handelt sich um sehr ausführliche Kodifikationen, die größtenteils selbsterklärend sind.
Unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung erfolgt, ist in § 53 Abs. 1 AufenthG geregelt. Das Gesetz geht dabei von einer Abwägungsentscheidung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 53 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) aus. Auf der einen Seite muss der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet haben. Diese Worthülsen werden sodann in § 54 Abs. 1 AufenthG mit Leben gefüllt. So wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer bereits wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Demgegenüber ist das Bleibeinteresse unter anderem dann höher zu bewerten, wenn der Ausländer bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).[2]
Beispiel
Ein Drittstaat-Ausländer, der als Student in Deutschland wohnhaft ist, kann trotz Aufenthaltserlaubnis nach §§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 1 AufenthG auf Grund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG über § 53 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen werden, sofern er kein mindestens genauso schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 AufenthG nachweisen kann.
Hinweis
Das Regelungssystem der Ausweisung wurde mit Wirkung zum 1.1.2016 grundlegend geändert. Entsprechend ist die Lektüre von Rechtsprechung und Literatur, die vor diesem Datum veröffentlicht wurde, hinsichtlich dieses Themas nur eingeschränkt nutzbar.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts › II. Zurückweisung bereits an der Grenze
II. Zurückweisung bereits an der Grenze
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Die Bundespolizei kann gem. § 15 Abs. 1 AufenthG einem Ausländer bereits die Einreise an der Grenze verweigern und ihn damit zurückweisen. Die Gründe für die Zurückweisung sind in § 15 Abs. 2 AufenthG und § 18 Abs. 2 AsylG gesetzlich normiert. Die Zurückweisung ist neben der Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG) auch von der Zurückschiebung (§ 57 AufenthG) zu unterscheiden. Bei letzterer ist der Ausländer bereits unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und wurde in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Einreise aufgegriffen (sog. Schleierfahndung). In diesem Fall soll der Ausländer innerhalb von sechs Monaten zurückgeschoben werden.
JURIQ-Klausurtipp
Das Aufenthaltsgesetz verfolgt demnach folgende Systematik: Ein Ausländer kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AufenthG bereits an der Einreise gehindert werden. Verschafft er sich Zugang zur Bundesrepublik, ohne eine Grenzkontrolle zu passieren, kann er unter den Voraussetzungen des § 57 AufenthG zurückgeschoben werden. Zuletzt kann ein Ausländer, der rechtmäßig nach Deutschland eingereist ist und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht innehat, nach §§ 53 ff. AufenthG ausgewiesen werden.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts › III. Instrumente zur Durchsetzung
III. Instrumente zur Durchsetzung
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Wurde einem Ausländer, ob mit Aufenthaltstitel oder ohne, eine Ausreisepflicht auferlegt, so muss er dieser Folge leisten. Tut er dies nicht, steht mit der Abschiebung gem. § 58 AufenthG ein Instrument zur Verfügung, mit dem die Ausreisepflicht zwangsweise vollzogen werden kann.

Die Abschiebung (§ 58 AufenthG) ist der zwangsweise Vollzug der Ausreisepflicht durch Verbringung des Ausländers über die Grenze in ein Land, in das er einreisen kann (i.d.R. das Land seiner Staatsangehörigkeit).[3]
Demnach ist zwingende Voraussetzung für die Abschiebung, dass eine Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG vorliegt. Diese kann sich aus den oben genannten Gründen des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis ergeben oder aus einer Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG). Darüber hinaus muss die Ausreisepflicht auch vollziehbar sein (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Zudem dürfen keine Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) vorliegen. Mit den Einzelheiten dieses Instrumentariums werden wir uns an späterer Stelle aus der Sicht des Asylrechts näher beschäftigen (Rn. 280 ff.).








