Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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Soweit die Problematik über ein Zusammenspiel hinreichender und notwendiger Bedingungen gelöst werden soll,[26] ist einzuwenden, dass ein plausibles Kausalurteil ausscheidet, solange das konkrete Zusammenspiel dieser formallogisch unterschiedlichen Bedingungsarten unklar bleibt.[27] Ebenso sind Ansätze abzulehnen, welche Überlegungen der alternativen und kumulativen Kausalität kombinieren, indem für die mehrheitsbeschaffenden Stimmen von kumulativer und für die darüber hinaus reichenden Stimmen von alternativer Kausalität ausgegangen wird.[28] Denn hier lassen sich bezogen auf beide Formen der Kausalität jene Einwände vorbringen, die gegen die ausschließliche Verwendung dieser Kausalitätsformen sprechen. Auch die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung hilft nicht weiter, nach der Kausalität vorliegt, wenn zwischen der Handlung und dem Erfolg ein nach bekannten Naturgesetzen erklärbarer Zusammenhang besteht und die konkrete Handlung deshalb im konkreten Erfolg wirksam wurde.[29] Zwar ist das Positivvotum im Erfolg wirksam geworden, jedoch wird der Umstand ausgeblendet, dass bei solider Mehrheit eben jener Stimmenüberschuss vorliegt und es auf diese Stimme gar nicht ankam – das Grundproblem bleibt bestehen. Ein Rückgriff auf die Risikoerhöhungslehre scheidet gleichfalls aus,[30] da der Rekurs auf die durch die Stimmabgabe bewirkte Risikoerhöhung die Bejahung eines Kausalzusammenhanges voraussetzt. Anders wäre es, wenn man auf das Erfordernis der Kausalität komplett verzichtet und allein die durch das Positivvotum herbeigeführte Risikoerhöhung die Zurechnung tragen soll; dies läuft freilich de facto auf bloße Verdachtsstrafen hinaus, so dass die generell gegen die Risikoerhöhungslehre sprechenden Kritikpunkte wie die Aushöhlung des in dubio pro reo Grundsatzes sowie die Uminterpretation von Verletzungs- in Gefährdungsdelikte nur umso stärkeres Gewicht bekommen.
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Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, auf § 25 Abs. 2 StGB zurückzugreifen und jedem der Zustimmenden die Stimme der anderen zuzurechnen; Kausalität ist dann zwischen der durch das solide Mehrheitsvotum begründeten Gesamttat und dem Taterfolg gegeben.[31] Dem Gebot individueller Zurechnung wird dadurch Rechnung getragen, dass an die in dem soliden Mehrheitsvotum enthaltene einzelne Stimmabgabe angeknüpft wird. Akzeptiert man ferner die Figur einer fahrlässigen Mittäterschaft,[32] kann die Vorschrift auf Vorsatz- wie auf Fahrlässigkeitstaten angewendet werden. Dennoch wird kritisiert, der Rekurs auf § 25 Abs. 2 StGB enthalte einen Zirkelschluss, da Mittäterschaft die Erbringung eines kausalen Tatbeitrages voraussetze und diese Kausalität gerade zweifelhaft sei.[33] Die Kausalität muss aber allein, und dies verkennt gerade der Einwand, zwischen der durch das solide Mehrheitsvotum begründeten Gesamttat und dem Erfolg, nicht aber zwischen der in der Gesamttat enthaltenen Einzelstimme und dem Erfolg bestehen.[34] Denn die eigentliche Pointe der Mittäterschaft liegt darin, dass die Beteiligten die Tat „gemeinschaftlich“ begehen und ihre Tatbeiträge in jene „Gesamttat“ eingehen, die ihnen in toto zugerechnet wird. Eine Besonderheit bei Gremienentscheidungen besteht freilich: Die beiden für eine Mittäterschaft zentralen Voraussetzungen – die gemeinsame Tatausführung und der gemeinsame Tatplan – fallen im Akt des Beschließens zusammen, was aber nicht entscheidend gegen die Konstruktion spricht.[35] Die Kausalität des Einzelbeitrages ist dabei aus einer ex ante-Perspektive zu bestimmen: Auf der Grundlage des gemeinsamen Tatentschlusses muss der Beitrag für das Gelingen der Tat prospektiv von zentraler Bedeutung sein.[36] Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es angesichts der soliden Stimmenmehrheit gar nicht auf die Einzelstimme ankam, war jedenfalls im Zeitpunkt der Abstimmung die abgegebene Stimme für das Gelingen der Tat wesentlich. Über § 25 Abs. 2 StGB wird schließlich auch keine Kausalität Unbeteiligter begründet, indem im Anschluss an die Behauptung der Mittäterschaft eine Zurechnung der Kausalbeiträge der anderen sein Kausalwerden begründen sollen.[37] Denn die Zurechnung darf von vornherein nur auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes stattfinden.[38]
d) Geheime Stimmabgabe
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Ein Sonderproblem ergibt sich bei geheimen Abstimmungen, indem die Anwendung des § 25 Abs. 2 StGB im Hinblick auf das Erfordernis eines gemeinsamen Tatplanes zweifelhaft wird. Ohne die Möglichkeit zur Kommunikation bestehe – so das Argument – kein gemeinsamer Tatplan, der der eigentlichen Tatausführung in Gestalt der Beschlussfassung vorausgehe.[39] Ein solches Vorausgehen wird im Regelfall der Mittäterschaft zwar anzunehmen sein, es ist für deren Annahme aber keineswegs konstitutiv.[40] Dass die Dogmatik der Mittäterschaft wesentlich offener ist, wird belegt durch die zumindest vor Tatvollendung nach allgemeiner Ansicht bestehende Möglichkeit einer sukzessiven Mittäterschaft, die man sich in vielen Fällen auch nicht als Ergebnis eines vorab verbalisierten Tatplanes vorzustellen hat.[41] Dann aber ist es unproblematisch, wenn Tatplan und -ausführung im Akt der geheimen Stimmabgabe zusammenfallen.[42] Für die hier relevante Problematik kann von einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls in der Form ausgegangen werden, als allen Abstimmenden bewusst ist, bei ausreichender Mehrheit „gemeinschaftlich“ (vgl. § 25 Abs. 2 StGB) eine entsprechende und in der Folge auch umgesetzte Entscheidung herbeizuführen.[43]
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Diese Grundsätze gelten jedoch nur bei einem einhelligen Positivvotum. Fehlt es hieran, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass jeder potentielle Zurechnungsadressat eine Gegenstimme abgegeben hat.[44] Dies mag insbesondere unbefriedigend sein, wenn Gegenstimmen gezielt zur Verschleierung eines positiven Gesamtvotums eingesetzt werden oder es zu konspirativ abgestimmten Verhaltensweisen kommt, kann aber an der grundsätzlichen Geltung des Zweifelssatzes nichts ändern.
e) Gegenstimme
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Soweit ein Mitglied des Kollegialorgans erfolglos gegen eine auf rechtswidriges Verhalten abzielende Beschlussvorlage stimmt, ist ihm der Beschluss nicht zuzurechnen, da alles andere auf eine mit dem Konzept von Schuld und Vorwerfbarkeit unvereinbare Kollektivzurechnung hinausliefe.[45] Die Haftung kann insbesondere nicht auf die Mitwirkung an der Abstimmung selbst sowie die damit herbeigeführte Beschlussfähigkeit des Gremiums gestützt werden (siehe Rn. 25 ff.). In diesem Sinne argumentierte in der Vergangenheit allerdings das OLG Stuttgart:
[OLG Stuttgart MDR 1981, 163, 164]
„(...) denn für Kollektiventscheidungen ist kennzeichnend, dass im Zweifel – also unter Berücksichtigung des Grundsatzes von in dubio pro reo – die Einzelstimme sich immer wegdenken ließe, ohne dass der Erfolg entfiele. Doch würde damit wiederum das Wesen der Kollektiventscheidung verfehlt; denn bei diesem Entscheidungsverfahren begibt sich der einzelne in der Regel gerade der Möglichkeit, dass seine Stimme allein etwas bewirkt: Er will zwar mitentscheiden, sich jedoch gegebenenfalls der Mehrheitsentscheidung unterwerfen“.[46]
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Stellt man richtigerweise allein auf das Abstimmungsverhalten ab, wird deutlich, dass der Negativvotierende den Boden der Mittäterschaft verlässt oder gar nicht erst betritt, weshalb eine auf ihn bezogene Zurechnung des rechtswidrigen Beschlusses als Gesamttat ausscheidet: Es fehlt sowohl an einem gemeinsamen Tatplan als auch an einer gemeinsamen Tatausführung, weil die Gegenstimme die Nichtidentifizierung des Betreffenden mit der Gesamttat deutlich macht.[47]
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Ist der Erfolg dem Negativvotierenden unter Referenz auf die Abstimmung nicht zurechenbar, gilt anderes für die Frage, ob ein Verhalten jenseits des Beschlusses einen Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Haftung bildet.[48] Ist dies der Fall, kann auch ihm der Erfolg zugerechnet werden, jedoch eben nicht aufgrund der Teilnahme an der Abstimmung, sondern wegen eines anderen Verhaltens, das insbesondere im Falle eines Unterlassens in der Verletzung einer Erfolgsabwendungspflicht bestehen kann. Es reicht daher nicht aus, in dem Kollegialorgan lediglich eine Gegenstimme abzugeben, um sich auf diese Weise von jedweder mittäterschaftlichen Haftung zu dispensieren. Stattdessen muss der Betreffende entsprechend den in BGHSt 37, 106 ff. aufgestellten Grundsätzen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, was konkret auf eine Gegenvorstellung und Information des Aufsichtsrates hinauslaufen kann. Die Frage, ob über die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen hinaus weitere Schritte ergriffen werden müssen – etwa die Stellung einer Strafanzeige oder die Information der Öffentlichkeit – ist zu verneinen.[49] Aus Verteidigungssicht kommt es darauf an, deutlich zu machen, wo die rechtlichen Grenzen einer auf die Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bezogenen Pflicht verlaufen, zumal jede darüber hinausgehende Aktivität gegenüber Polizei bzw. Staatsanwaltschaft oder gar der Öffentlichkeit zumindest mit zivilrechtlichen Risiken verbunden ist.
f) Stimmenthaltungen
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Soweit sich das Mitglied des Kollegialorgans der Stimme enthält, kann ihm der Erfolg nicht zugerechnet werden, obwohl eine Stimmenthaltung de facto wie eine Zustimmung wirkt. Haftungsbegründend ist abermals nicht die Abstimmungsteilnahme sowie die dadurch herbeigeführte Beschlussfähigkeit des Gremiums, sondern das konkrete Abstimmungsverhalten.[50]
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Teilweise wird jedoch Kausalität angenommen, wenn der Beschluss durch Ablehnung der Beschlussvorlage hätte abgewendet werden können.[51] Dies läuft wenig überzeugend darauf hinaus, die Stimmenthaltung als ein Unterlassen aufzufassen, was eine den realen Gegebenheiten widersprechende Umdeutung des Geschehens darstellt. In diesem Sinne hatte der BGH in BGH JZ 2006, 560, 564 die Kausalität einer Stimmenthaltung für den Erfolg bejaht und darauf gestützt, dass sie objektiv und subjektiv einer Zustimmung gleichgestanden habe; das sich der Stimme enthaltende Mitglied habe durch die Teilnahme an der Abstimmung überhaupt erst die Beschlussfähigkeit des Kollegialorgans und die Wirksamkeit der Beschlüsse begründet:
[BGH JZ 2006, 560, 564]
„(...) nach den Feststellungen wusste der Angeklagte Z bei seinen Stimmabgaben, dass sich F und A bereits auf die Zuerkennung der Anerkennungsprämien verständigt hatten und dass die Beschlüsse – unabhängig von seinem eigenen Abstimmungsverhalten – mit seiner Teilnahme an den Beschlussfassungen wirksam würden. Ebendies wollte er auch erreichen, weil er mit deren Inhalt nach den Urteilsfeststellungen einverstanden war. Damit hat er durch seine Stimmenthaltungen vorsätzlich die Wirksamkeit der Beschlüsse herbeigeführt, so dass ihm das Landgericht die Mehrheitsentscheidungen des Präsidiums zu Recht als Mittäter zugerechnet hat. (...) Entgegen der Meinung der Verteidigung kann sich Z nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beschlüsse wären mit demselben Ergebnis zustande gekommen, wenn er mit ʼNeinʼ gestimmt hätte; denn dieser Einwand lässt den den Sachverhalt prägenden, für die rechtliche Einordnung wesentlichen Umstand unberücksichtigt: Die Stimmenthaltung des Z entsprach hier objektiv und subjektiv im Ergebnis einer ʼJa-Stimmeʼ (...)“.[52]
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Sofern diese Ausführungen nicht in der Weise zu interpretieren sind, dass der BGH an sich auf ein außerhalb der Abstimmung liegendes Verhalten des sich Enthaltenden abstellt,[53] wird hier die bloße Gesinnung zum maßgeblichen Kriterium in der Entscheidung über die Frage der Strafbarkeit.[54] Letztlich stellt die Begründung eine dem Konzept von individueller Schuld und Vorwerfbarkeit zuwiderlaufende Kollektivzurechnung dar. Insbesondere scheidet § 25 Abs. 2 StGB als Grundlage der Zurechnung aus, da es an einem gemeinsamen Tatplan und einer gemeinsamen Tatausführung fehlt. Im Falle einer Stimmenthaltung kann nicht von einem gemeinsamen Tatplan zwischen dem sich Enthaltenden und den übrigen Mitgliedern des Kollegialorgans ausgegangen werden. Denn er identifiziert sich nicht mit der durch den gemeinsamen Tatplan und der gemeinsamen Tatausführung begründeten Gesamttat. Im Gegenteil: Die Stimmenthaltung macht deutlich, dass er den Beschluss nicht mitträgt.[55]
g) Objektive Zurechnung
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Selbst die Abgabe eines Positivvotums und die damit einhergehende Beteiligung an einer rechtswidrigen Entscheidung muss nicht zwingend zu einer Haftung führen, da insoweit die Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen einer Zurechnung des Erfolges auf das Individuum entgegenstehen kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass jedes Mitglied eines Kollegialorgans erst einmal auf den fehlerfreien – insbesondere rechtmäßigen – Inhalt einer Beschlussvorlage vertrauen darf, was erst recht gilt, wenn nicht das eigene Ressort betroffen ist.[56] Der am Ende herbeigeführte Erfolg basiert hier weniger auf dem Positivvotum, als auf der inhaltlich rechtswidrigen Beschlussvorlage. Dementsprechend hat der BGH klargestellt, dass der Vorsitzende eines Kreditausschusses auf die inhaltliche Richtigkeit eines Berichts durch den für dessen Erstellung Zuständigen vertrauen dürfe.[57] Das an diesem Punkt zum Ausdruck kommende Ressortprinzip lässt sich letztlich auf den Vertrauensgrundsatz zurückführen, dem gerade in Unternehmenszusammenhängen eine herausgehobene Bedeutung zukommt (siehe hierzu Rn. 212 ff.). Allerdings unterliegen sowohl die Reichweite des Vertrauensgrundsatzes als auch die des Ressortprinzips Grenzen: Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz scheidet insbesondere aus, wenn konkrete Anzeichen für eine rechtswidrige Beschlussvorlage bestehen,[58] das Ressortprinzip gilt nicht in Ausnahme- und Krisensituationen (siehe Rn. 21 ff.). Am Ende bleibt daher möglicherweise nur – aber immerhin – eine subjektive Verteidigung.
2. Unterlassen
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Für Personen aus der Leitungsebene eines Unternehmens können sich Risiken einer horizontalen straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung ferner unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassens ergeben. Es kommt darauf an, ob und inwieweit sie verpflichtet sind, rechtlich relevante Erfolge abzuwenden. Nur bei Bestehen einer Garantenpflicht kann ihnen ein aus dem Unternehmenswirken resultierender Erfolg zugerechnet werden. Für die Zurechnung gilt eine abgewandelte condicio sine qua non-Formel, nach der kausal jede Bedingung ist, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (sog. Quasi-Kausalität).[59]
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Die Relativierung der dem Konzept von Schuld und Vorwerfbarkeit an sich gemäßen individuellen Zurechnung nahm ihren Ausgang gerade bei der Unterlassungshaftung, anhand derer in BGHSt 37, 106 ff. der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit statuiert wurde (siehe Rn. 21 ff.). Allerdings hat der BGH zugleich eine innerhalb von Leitungsorganen vorgenommene Aufgabenteilung nach konkreten Verantwortungsbereichen im Sinne eines Ressortprinzips anerkannt,[60] die aus Verteidigungssicht bedeutsam werden kann. Denn den auf die Gesellschaft als Ganzes bezogenen Pflichten wird auch auf horizontaler Ebene durch Arbeitsteilung begegnet, indem abgegrenzte Verantwortungsbereiche geschaffen werden, für die die jeweiligen Mitglieder des Leitungsorgans primär verantwortlich und zuständig sind; der Haftungsbereich der ressortunzuständigen Mitglieder endet an diesem Punkt, da sie darauf vertrauen dürfen, dass der Ressortzuständige die auf das Ressort bezogenen Pflichten erfüllt, worin eine Ausprägung des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes liegt.[61]
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Allerdings suspendiert das Ressortprinzip die sich aus dem Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit ergebenden Handlungspflichten nicht vollständig, sondern beschränkt sie allenfalls.[62] Dies bedeutet insbesondere, dass die den einzelnen Mitgliedern des Leitungsorgans obliegenden Pflichten in Überwachungs- und Kontrollpflichten umgeformt werden.[63] Indes folgt hieraus keine Pflicht zu einer fortwährenden Totalkontrolle der anderen Mitglieder des Leitungsorgans,[64] da dies nicht nur faktisch unmöglich, sondern auch wirtschaftlich dysfunktional wäre.
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Eine zentrale Aufgabe der Verteidigung besteht darin, die Grenze derartiger Pflichten aufzuzeigen, zumal der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit selbst nach dem BGH nur aufgerufen werden kann, wenn das Unternehmen als Ganzes betroffen ist.[65] Dies mag anzunehmen sein, wenn ressortüberschreitende Probleme auftauchen oder die Erfüllung zentraler öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen auf dem Spiel steht (Bsp.: Abführen von Steuern oder Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung).[66] Sofern im Falle der Gesamtgeschäftsführung entsprechende Maßnahmen nur durch alle Leitungspersonen gemeinsam getroffen werden können, ist diese Verpflichtung jedoch bereits aus Rechtsgründen begrenzt.[67] Sie erfährt eine inhaltliche Umgestaltung in der Weise, dass jeder nur das ihm Mögliche und Zumutbare tun muss, um die Erfüllung der Pflicht insgesamt zu sichern.[68]
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Ein Sonderproblem ergibt sich mit Blick auf eine Majorisierung durch Mehrheitsbeschlüsse, wenn ein Mitglied des Kollegialorgans gegen einen rechtswidrigen Beschluss gestimmt hat (siehe Rn. 39 ff.). Das für sich genommen rechtmäßige Abstimmungsverhalten kann keinen Ansatzpunkt für eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung bilden. Anderes gilt für die Frage, ob das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung außerhalb des Beschlusses einen Anknüpfungspunkt für die Zurechnung des Erfolges bietet.[69] Mehr als eine Gegenvorstellung und Information des Aufsichtsrates wird man dem in der Abstimmung Unterlegenen nicht abverlangen können.
Anmerkungen
[1]
BGHSt 37, 106, 113 f., 123 ff.
[2]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 23; Kuhlen JZ 1994, 1142, 1144 f.; ders. in: FG BGH IV (2000), S. 647, 663 ff.; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 54; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 27; Rotsch wistra 1999, 321, 326.
[3]
BGHSt 37, 106, 113 f., 123 ff. Siehe hierzu auch Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 55; Jähnke Jura 2010, 582, 584; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 35.
[4]
BGHSt 37, 106, 124.
[5]
Schmitt-Leonardy (2013), Rn. 343.
[6]
V. Freier (1998), S. 272; Puppe JR 1992, 27, 30 ff.; Schmitt-Leonardy (2013), Rn. 342. Vgl. aber Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 741.
[7]
Mansdörfer (2011), Rn. 615; Volk in: FS Roxin (2001), S. 563, 568. Vgl. aber Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 741.
[8]
Mansdörfer (2011), Rn. 615; Schmitt-Leonardy (2013), Rn. 344.
[9]
Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 63 ff.; Esser/Keuten NStZ 2011, 314, 319 f.
[10]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 46, 66 f.
[11]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 58. Zum Ganzen siehe auch Satzger Jura 2014, 186 ff.
[12]
Corell in: FS I. Roxin (2012), S. 117, 119; Wittig § 6 Rn. 46.
[13]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 142. Zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit siehe allgemein BGHSt 6, 46, 59; Brammsen GA 2002, 193 ff.; Sch/Sch-Eisele Vorbem. § 13 Rn. 158a; Krey/Esser § 35 Rn. 17; Rengier AT, § 48 Rn. 10. Kritisch MK-Freund § 13 Rn. 5 ff.; Stein JR 1999, 265, 267.
[14]
Siehe hierzu Sch/Sch-Eisele Vorbem. § 13 Rn. 73a f.; Fischer Vor § 13 Rn. 21; S/S/W-Kudlich Vor § 13 Rn. 33 ff.; Lackner/Kühl Vor § 13 Rn. 10; LK-Walter Vor § 13 Rn. 73 ff.
[15]
Eidam (2014), Kap. 6 Rn. 167; Graf/Jäger/Wittig-Merz Vor §§ 13 ff. Rn. 17; Wittig § 6 Rn. 47. Zur kumulativen Kausalität siehe Rengier AT, § 13 Rn. 34; BGHSt 37, 106, 131; Dencker (1996), S. 49; MK-Freund Vor § 13 Rn. 342; S/S/W-Kudlich Vor § 13 Rn. 38; Kühl AT, § 4 Rn. 21.
[16]
Eidam (2014), Kap. 6 Rn. 167; Wessels/Beulke/Satzger AT, Rn. 224; Wittig § 6 Rn. 47.
[17]
In diesem Sinne Putzke (2012), S. 8 ff.; Putzke GA 2013, 243, 245.
[18]
Treffend Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 136 Fn. 249.
[19]
Treffend Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 59; Jähnke Jura 2010, 582, 585; Weißer (1996), S. 107.
[20]
Roxin AT I, § 11 Rn. 18 f.; Weber BayVBl. 1989, 166, 169.
[21]
Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 742 f.; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 60; Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 137; Weißer (1996), S. 110 f.
[22]
Hombrecher JA 2012, 535, 536; Meier NJW 1992, 3193, 3198. Zur alternativen Kausalität allgemein siehe BGHSt 39, 195, 198; Fischer Vor § 13 Rn. 32; Kühl AT, § 4 Rn. 19 ff.; SK-Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 78; LK-Walter Vor § 13 Rn. 77.
[23]
Krey/Esser § 11 Rn. 317; Lackner/Kühl Vor § 13 Rn. 11; Rengier AT, § 13 Rn. 28; Wessels/Beulke/Satzger AT, Rn. 222.
[24]
Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743; Sch/Sch-Eisele Vorbem. §§ 13 ff. Rn. 83a; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 60; Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 137; Weißer (1996), S. 112; Puppe JR 1992, 30, 32 ff. Siehe hierzu Kuhlen JZ 1994, 1142, 1146; ders. in FG BGH IV (2000), S. 647, 670.
[25]
Knauer (2001), S. 94 ff.
[26]
Puppe JR 1992, 30, 32 ff. Siehe hierzu Kuhlen JZ 1994, 1142, 1146; ders. in FG BGH IV (2000), S. 647, 670.
[27]
Fleischer BB 2004, 2645, 2647; Röckrath NStZ 2003, 641, 645.
[28]
Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 140; S/S/W-Kudlich Vor § 13 Rn. 43; Graf/Jäger/Wittig-Merz Vor §§ 13 Rn. 19.
[29]
Vgl. hierzu Sch/Sch-Eisele Vorbem. § 13 Rn. 83a; Hilgendorf NStZ 1994, 561, 565 ff.; Rengier AT, § 49 Rn. 23; Weißer (1996), S. 113 ff.
[30]
Anders Brammsen Jura 1991, 533, 536, 538.
[31]
In diesem Sinne bereits BGHSt 37, 106, 129, dort allerdings für das Unterlassen. Ferner Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 61; Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743 f.; Brammsen Jura 1991, 533, 537 f.; Hilgendorf NStZ 1994, 561, 563; Knauer (2001), S. 133 ff., 174 ff.; Kuhlen NStZ 1990, 566, 570; ders. in FG BGH IV (2000), S. 647, 669 f.; Otto (1993), S. 12; ders. Jura 1998, 409, 410 ff. Siehe ferner Tiedemann AT, Rn. 285. Vgl. die kritische Analyse bei Hoyer GA 1996, 160, 173 ff.; ders. in: FS Jakobs (2007), S. 175, 179 ff.; ders. in: FS Puppe (2011), S. 515 ff.; Samson StV 1991, 182, 184 f.
[32]
Küpper GA 1998, 519, 526 ff.; Otto Jura 1990, 47 ff.; Rengier AT, § 53 Rn. 3 ff.; Renzikowski in: FS Otto (2007), S. 423 ff.; Roxin AT II, § 25 Rn. 239 ff.; LK-Schünemann § 25 Rn. 216 f.; Utsumi Jura 2001, 538, 539 f.; Weißer JZ 1998, 230, 236 ff. Kritisch im vorliegenden Zusammenhang Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 139; Bloy in: FS Maiwald (2010), S. 35, 54 ff.; Sch/Sch-Eisele Vorbem. §§ 13 ff. Rn. 83a. Ferner Jähnke Jura 2010, 582, 585.







