Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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Neudecker (1995), S. 214 ff., 220, 221; Puppe JR 1992, 27, 32; dies. in: FS Spinellis (2001), S. 911, 927 ff.; Samson StV 1991, 182, 184 f. Zur Problematik siehe auch Weißer (1996), S. 90 ff.
[34]
Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 61.
[35]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 63.
[36]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 61; Roxin AT II, § 25 Rn. 212 f.
[37]
In diesem Sinne Puppe JR 1992, 27, 32.
[38]
Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743.
[39]
Erb JuS 1992, 197, 200; Nettesheim BayVBl. 1989, 161, 165; Roxin JR 1991, 206, 207. Siehe auch die Kritik bei Mansdörfer in: FS Frisch (2013), S. 315, 322 f., der einen eigenen funktional orientierten Ansatz vertritt. Vgl. auch Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743.
[40]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 61. Siehe ferner Roxin AT II, § 25 Rn. 192.
[41]
Zur Möglichkeit einer sukzessiven Mittäterschaft im Allgemeinen siehe Roxin AT II, § 25 Rn. 219; BGHSt 37, 106, 130; Geppert Jura 2011, 30, 32; Sch/Sch-Heine/Weißer § 25 Rn. 96; Lackner/Kühl § 25 Rn. 10; Murmann ZJS 2008, 456 ff.
[42]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 65.
[43]
Fleischer BB 2004, 2645, 2646 f.; Knauer (2001), S. 68 ff., 159 ff.; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 65. In diesem Sinne letztlich auch Neudecker (1995), S. 214. Vgl. ferner SK-Hoyer § 25 Rn. 129.
[44]
Knauer (2001), S. 205; Krekeler/Werner Rn. 70; Neudecker (1995), S. 245; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 70; Weißer (1996), S. 184 f. Siehe hierzu auch Corell in: FS I. Roxin (2012), S. 117, 124 f; Wittig § 6 Rn. 49a.
[45]
Anders OLG Stuttgart JZ 1980, 774, 776. Vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1980, 71. Hiergegen Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 68; Knauer (2001), S. 126 ff. Vgl. auch Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 53.
[46]
OLG Stuttgart MDR 1981, 163, 164.
[47]
SK-Hoyer § 25 Rn. 129; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 68 ff; Knauer (2001), S. 126 ff.; Neudecker (1995), S. 245; Weißer (1996), S. 176.
[48]
Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 53; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 71; Knauer (2001), S. 203 ff., 221 f.; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 18.
[49]
Lüderssen in: FS Lampe (2003), S. 727 ff.; Tiedemann AT, Rn. 287, 297. Siehe ferner Böse wistra 2005, 41, 43 ff.
[50]
Tiedemann AT, Rn. 287; Vogel/Hocke JZ 2006, 568 f.; Wittig § 6 Rn. 48.
[51]
Vgl. hierzu auch Hanft Jura 2007, 58, 61.
[52]
Vgl auch BGHSt 50, 331 ff. – Mannesmann.
[53]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 74 f.
[54]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 75; Ransiek NJW 2006, 814, 816.
[55]
Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 54; Ransiek NJW 2006, 814, 816; Wittig § 6 Rn. 48.
[56]
Vgl. auch Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 76.
[57]
BGHSt 46, 30, 35.
[58]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 76. Vgl. aber Neudecker (1995), S. 71.
[59]
Siehe Graf/Jäger/Wittig-Merz Vor §§ 13 ff. Rn. 22; Wittig § 6 Rn. 49. Ferner Greco ZIS 2011, 674 ff. Vgl. hierzu bereits Puppe JR 1992, 27, 31.
[60]
BGHSt 37, 106, 123 ff. Vgl. hierzu Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56, Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966; ders. NJW 1996, 1, 5.
[61]
Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 35. Zum allgemeinen Vertrauensgrundsatz siehe Roxin AT II, § 24 Rn. 21 ff.
[62]
BGHSt 37, 106, 123 ff. Vgl. auch Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56; Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966, 2967 ff.; ders. NJW 1996, 1, 5.
[63]
BGHZ 133, 370, 377 f.; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 35; Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966, 2970; Wittig § 6 Rn. 121.
[64]
Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 57.
[65]
BGHSt 37, 106, 124.
[66]
Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 58.
[67]
BGHSt 37, 106, 125; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 58.
[68]
BGHSt 37, 106, 126, 128. In diesem Sinne auch Kuhlen NStZ 1990, 566, 569.
[69]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 71; Knauer (2001), S. 203 ff., 221 f.; Krekeler/Werner Rn. 70; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 18.
Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext › A. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene › II. Haftung im Vertikalverhältnis
II. Haftung im Vertikalverhältnis
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Obwohl der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit in erster Linie für die Horizontalebene entwickelt wurde, wird generell das seitens der Rechtsprechung verfolgte Anliegen deutlich, straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung in der Leitungsebene des Unternehmens zu lozieren. Probleme ergeben sich sowohl im Bereich des aktiven Tuns als auch des Unterlassens, wo insbesondere zwischen der Haftung wegen Personen- und Sachgefahren zu differenzieren ist. Unabhängig von der Verhaltensmodalität stellen sich auf der Vertikalebene Fragen nach der Art der Beteiligung.
1. Haftung für aktives Tun
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Der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit schließt die Delegation einzelner Aufgaben an auf unteren Hierarchieebenen angesiedelte Mitarbeiter nicht aus. Im Gegenteil: Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist es für Leitungspersonen unmöglich, die im Unternehmen anfallenden Aufgaben in toto in eigener Person wahrzunehmen. Im Vertikalverhältnis geht es dann um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen eine Rechtsgutsverletzung, die durch auf untergeordneter Ebene angesiedelte Mitarbeiter herbeigeführt wurde, zugerechnet werden kann. Im Bereich aktiven Tuns ist die Identifikation der maßgeblichen Form der Beteiligung problematisch, da sich ungeachtet seines erheblichen Ausdifferenzierungsgrades das strafrechtliche System der Beteiligung seinem Ursprung nach anhand übersichtlicher Lebenssachverhalte herausgebildet hatte, die mit den komplexen Formen der Interaktion in Unternehmenszusammenhängen kaum etwas gemein haben. Indes stellt sich die Problematik nur im Bereich des Straf-, nicht aber im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, da dort das Einheitstäterprinzip gilt und deshalb nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt werden muss (§ 9 OWiG).
a) Konstruktion über die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
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Es liegt nahe, die strafrechtliche Verantwortlichkeit gerade dort festzumachen, wo Information, Entscheidung und zumindest die Anweisung zur Ausführungshandlung zusammenfallen. Vor diesem Hintergrund wird die allgemeine Tendenz verständlich, Leitungspersonen als mittelbare Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB einzustufen. Voraussetzung hierfür ist die Tatherrschaft der auf Leitungsebene angesiedelten Personen, bei der es sich in den Worten Roxins um eine „Verflechtung empirischer und normativer Gegebenheiten“ handelt.[1] Das Kriterium ist im Übrigen auch für die Rechtsprechung relevant, da das Vorliegen von Tatherrschaft oder doch ein darauf gerichteter Wille wesentliche Indizien dafür sind, ob eine Person die Tat als eigene (sog. animus auctoris) oder als fremde (sog. animus socii) will.[2]
aa) Konstellationen eines Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson
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Gegen die Annahme mittelbarer Täterschaft ist nichts einzuwenden, wenn ein Strafbarkeitsdefizit bei dem sich auf untergeordneter Hierarchieebene befindlichem Mitarbeiter auszumachen und insofern die Tatherrschaft des in der Unternehmensleitung angesiedelten mittelbaren Täters rechtlich begründbar ist. Denn hier kann allein ihm ein vom Vorsatz umfasstes In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehens attestiert werden,[3] da er normativ als Zentralgestalt des Geschehens und eben nicht als bloße Randfigur anzusehen ist.
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Das Strafbarkeitsdefizit kann bereits im objektiven Tatbestand begründet sein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass im Wirtschaftsstrafrecht Sonder- und Pflichtdelikte eine erhebliche Rolle spielen, welche nur durch Personen begangen werden können, die in einer bestimmten Position und/oder Pflichtenstellung stehen. Als mittelbarer Täter kann hier nur derjenige agieren, der in eigener Person diese Position bzw. Pflichtenstellung innehat (sog. Intraneus), während der unmittelbar Handelnde allenfalls als Teilnehmer bestraft werden kann, da es ihm gerade hieran mangelt (sog. Extraneus).
Beispiel:
GmbH-Geschäftsführer X von der Zwangsvollstreckung bedrohten XY GmbH, bittet den bösgläubigen Mitarbeiter D, Vermögen der Gesellschaft ins Ausland zu transferieren. - Als Tatnächster kontrolliert D zwar den Tatablauf, eine Bestrafung nach § 288 StGB scheidet jedoch aus, da er nicht Täter des Sonderdelikts sein kann: Weder schafft er sein eigenes Vermögen beiseite noch droht ihm persönlich die Zwangsvollstreckung, denn diese steht nur der GmbH bevor. Nach bestrittener, aber überwiegender Ansicht wird bezüglich Geschäftsführer X im Wege einer eher normativ begründeten Tatherrschaft die Strafbarkeit nach §§ 288, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB bejaht. Dass die Gesellschaft Vollstreckungsschuldner ist, ändert nichts an der Strafbarkeit des X. Insoweit ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB einschlägig. Bei D ist eine strafbare Beihilfehandlung gem. §§ 288, 27 Abs. 2 StGB gegeben. Nach wohl h.M. greift neben § 27 Abs. 2 StGB nicht auch noch die obligatorische Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB, da jeweils ein und derselbe Umstand – das Fehlen der Tätereigenschaft – die Milderung trägt.[4]
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Ferner kommen Fälle in Betracht, in denen der Ausführende als unvorsätzlich handelndes Werkzeug agiert (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).
Beispiel:
GmbH-Geschäftsführer X fordert Mitarbeiter Y auf, bestimmte Abfälle in einem Fluss zu entsorgen, ohne ihn über deren toxische Natur aufzuklären. - Strafbarkeit des X nach §§ 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch Y als unvorsätzlich handelndes Werkzeug (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Bei Anhaltspunkten für fahrlässiges Handeln ist bezüglich Y an § 326 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu denken.
bb) Konstellationen eines fehlenden Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson
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Sofern es an einem Strafbarkeitsdefizit fehlt, können anstelle normativer allein empirische Gegebenheiten einer Leitungsperson die Tatherrschaft vermitteln. Allerdings sind durch Rechtsprechung und Dogmatik Fallgruppen herausgearbeitet worden, bei denen trotz eines volldeliktisch handelnden Vordermannes mittelbare Täterschaft angenommen wurde. Im Kern geht es um die Frage, ob das allgemeine Verantwortungsprinzip, nach dem bei vollständiger strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Vordermannes eine zusätzliche täterschaftliche Beteiligung ausscheidet, aufgrund eines besonderen Autonomiedefizits des unmittelbar Handelnden überlagert wird.[5] Zu berücksichtigen ist der dann einsetzende Ausnahmecharakter von der grundsätzlichen Regel, dass eine mittelbare Täterschaft ein Strafbarkeitsdefizit des Vordermannes voraussetzt. In Unternehmenszusammenhängen kommen vor allem die Konstellationen des Ausnutzens eines vermeidbaren Verbotsirrtums, eines Irrtums über den konkreten Handlungssinn, der Einsatz von unterhalb der Schwelle des § 35 StGB liegenden Zwanges sowie die Tatausführung unter Ausnutzung organisatorischer Machtapparate in Betracht.
(1) Vermeidbarer Verbots- oder Erlaubnisirrtum
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Sofern die auf Leitungsebene angesiedelte Person bei der auf untergeordneter Hierarchieebene angesiedelten Person einen vermeidbaren Verbots- oder Erlaubnisirrtum hervorruft oder ausnutzt,[6] bestehen prinzipiell keine Bedenken gegenüber der Annahme einer strafrechtlichen Haftung als mittelbarer Täter.
Beispiel:
GmbH-Geschäftsführer X weist den leichtgäubigen Mitarbeiter Y an, toxische Substanzen in einen Fluss einzuleiten, da sich das Unternehmen angesichts einer prekären wirtschaftlichen Lage keine teure Entsorgung leisten kann und die Einleitung deshalb ausnahmsweise rechtlich zulässig sei. – Strafbarkeit des X nach §§ 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB durch Y als in einem vermeidbaren Erlaubnisirrtum handelndes Werkzeug, welches das Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne des § 34 StGB hätte erkennen und demnach den Irrtum vermeiden können. Obwohl ein potentielles Unrechtsbewusstsein für eine strafrechtliche Haftung genügt (vgl. § 17 StGB), ist nicht zu verkennen, dass die Tatherrschaft de facto bei der auf Leitungsebene angesiedelten Person liegt. Denn für die Steuerung des Tatmittlers ist es unerheblich, ob das Unrechtsbewusstsein vermeidbar oder unvermeidbar fehlt; in beiden Konstellationen kann der Hintermann die Tat nach seinem Willen ablaufen lassen oder hemmen, weshalb er als Zentral- und nicht als Randfigur des Geschehens anzusehen ist.[7]
(2) Irrtum über den konkreten Handlungssinn
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Ebenfalls problematisch sind Konstellationen des Irrtums über den konkreten Handlungssinn.[8] Dies kann der Fall sein beim Hervorrufen oder Ausnutzen eines graduellen Tatbestandsirrtums, bei dem der Vordermann zwar die tatbestandliche Relevanz, nicht aber die Intensität der Tatbestandsverwirklichung erfasst.
Beispiel:
GmbH-Geschäftsführer X erteilt Mitarbeiter Y die Anweisung, eine bestimmte Flüssigkeit in einem Fluss zu entsorgen und erklärt, dass die Menge nur in vergleichsweise geringem Umfang toxisch sei, tatsächlich handelt es sich um eine hochtoxische Substanz. - Strafbarkeit des X nach §§ 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB? Obwohl der Irrtum über die Intensität der Rechtsgutsverletzung zu einem Ungleichgewicht zwischen Vorder- und Hintermann führt, kann dem Hintermann keine Tatherrschaft zugeschrieben werden, da der Vordermann die tatbestandliche Dimension seines Verhaltens erfasst und volldeliktisch handelt. Überdies dürfte es kaum möglich sein, zwischen erheblichen und unerheblichen Unrechtssteigerungen in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB genügenden Weise zu differenzieren.[9] Anderes mag gelten, wenn ein Irrtum über das Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals hervorgerufen oder ausgenutzt wird, da die Tatherrschaft des Hintermannes hier normativ begründet werden kann und jedenfalls im Hinblick auf die tatbestandlich vertypte Qualifikation das Verantwortungsprinzip nicht gilt.[10]
(3) Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
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Teilweise wird bei Ausübung eines unterhalb der Schwelle des § 35 StGB liegenden Zwanges mittelbare Täterschaft angenommen.[11]
Beispiel:
GmbH-Geschäftsführer X drängt den zunächst widerstrebenden Mitarbeiter Y dazu, eine toxische Substanz in einem Fluss zu entsorgen, indem er ihm mit Kündigung droht. - Y ist weder nach § 34 StGB gerechtfertigt noch nach § 35 StGB entschuldigt, da sub specie § 34 StGB das geschützte das beeinträchtigte Interesse nicht wesentlich überwiegt bzw. die Entsorgung ein unangemessenes Mittel der Gefahrabwendung darstellt; sub specie § 35 StGB ist schon kein notstandsfähiges Rechtsgut betroffen. Hier scheidet nach h.M. eine mittelbare Täterschaft aus, da der Hintermann trotz der manifesten oder latenten Nötigung keine Tatherrschaft innehat und die Nötigung unterhalb der Schwelle des § 35 StGB liegt, womit das Verantwortungsprinzip in vollem Maße zur Geltung gelangt.[12] Aus dem Kreis der abschließend in § 35 StGB aufgeführten Rechtsgüter ist abzuleiten, dass der Genötigte einem solchen Nötigungszwang standzuhalten hat, da anderenfalls das Verantwortlichkeitsprinzip verabschiedet wäre.
(4) Tatausführung unter Ausnutzung organisatorischer Machtapparate
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Geht es um die Begehung von Straftaten in Unternehmenszusammenhängen, rückt die Fallgruppe des Ausnutzens organisatorischer Machtapparate ins Zentrum weiterer Überlegungen. Sie war von Roxin entwickelt worden,[13] um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von „Schreibtischtätern“ des NS-Regimes adäquat zu erfassen, was insbesondere über die Anstiftung nicht möglich schien: Zwar sieht § 26 StGB für Anstifter und Haupttäter dieselbe Strafe vor, jedoch blendet der Rückgriff auf eine Teilnahmefigur aus, dass bei einer Tatausführung unter Ausnutzung organisatorischer Machtapparate nicht der Vorder-, sondern der Hintermann die Zentralfigur des Geschehens ist. Dazu passt der die Teilnahme beherrschende Akzessorietätsgedanke nicht, nach dem sich das Unrecht der Teilnahme aus dem Unrecht der Haupttat ableitet.
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Hinter der Konstruktion steht die Überlegung, dass man einen volldeliktisch handelnden Vordermann nicht allein durch Täuschung und Zwang, sondern auch durch Einbindung in einen Machtapparat steuern kann, weil dessen Struktur und Mitglieder die Begehung einer angeordneten Straftat mit großer Sicherheit gewährleisten. Ein Hintermann kann sich Organisationsstrukturen und Rahmenbedingungen zunutze machen, die dann in die Tatbegehung einmünden.[14] Allerdings besteht wegen der besonderen Suggestivkraft der Konstruktion die Gefahr, dass sie über Gebühr ausgedehnt und damit konturenlos wird.
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Roxin hat folgende Voraussetzungen für die Annahme von Organisationsherrschaft benannt:[15] Erstens kommt es auf die Anordnungsgewalt des Befehlsgebers in einem hierarchisch strukturierten Apparat an; zweitens muss sich der Apparat in der Weise vom Recht gelöst haben, dass er eine Gegenwelt zur sonstigen Rechtsgesellschaft bildet und das im Apparat angesiedelte Individuum davon ausgehen kann, es habe bei Begehung einer Straftat keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten; drittens bedarf es einer Fungibilität des unmittelbar Ausführenden, von der auszugehen ist, wenn er beliebig austauschbar und die Ausführung der Anordnung unabhängig von der Individualität des Ausführenden gesichert ist; viertens muss durch die Zugehörigkeit zu der Organisation eine erhöhte Tatbereitschaft des Ausführenden gegeben sein.[16]
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Die Rechtsprechung hält diese Rechtsfigur nicht nur für staatliches Unrecht oder organisierte Kriminalität, sondern auch für Wirtschaftsunternehmen anwendbar, indem sie allein auf die Anordnungsgewalt des Befehlsgebers in einem hierarchisch strukturierten Machtapparat sowie die besondere organisationsspezifische Tatbereitschaft abhebt. Maßgeblich sei vor allem die Ausnutzung regelhafter Abläufe in einer hierarchisch gegliederten Organisation mit dem Ziel, auf diese Weise die erstrebte Tatbestandsverwirklichung zu erreichen:
[BGHSt 40, 218, 232 ff]
„Es gibt aber Fallgruppen, bei denen trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers der Beitrag des Hintermannes nahezu automatisch zu der von diesem Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führt. Solches kann vorliegen, wenn der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen aus, und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. Er besitzt die Tatherrschaft. Er beherrscht das Geschehen tatsächlich weit mehr, als dies bei anderen Fallgruppen erforderlich ist, bei denen mittelbare Täterschaft ohne Bedenken angenommen wird, etwa bei Einsatz eines uneingeschränkt verantwortlichen Werkzeugs, das lediglich mangels einer besonderen persönlichen Pflichtenstellung oder mangels einer besonderen, vom Tatbestand verlangten Absicht nicht Täter sein kann. Auch bei Einsatz irrender oder schuldunfähiger Werkzeuge sind Fallgestaltungen häufig, bei denen der mittelbare Täter den Erfolgseintritt weit weniger in der Hand hat als bei Fällen der beschriebenen Art. Der Hintermann hat in Fällen der hier zu entscheidenden Art auch den umfassenden Willen zur Tatherrschaft, wenn er weiß, dass die vom Tatmittler noch zu treffende, aber durch die Rahmenbedingungen vorgegebene Entscheidung gegen das Recht kein Hindernis bei der Verwirklichung des von ihm gewollten Erfolgs darstellt. Den Hintermann in solchen Fällen nicht als Täter zu behandeln, würde dem objektiven Gewicht seines Tatbeitrags nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit größerem Abstand zum Tatort nicht ab-, sondern zunimmt. Eine so verstandene mittelbare Täterschaft wird nicht nur beim Missbrauch staatlicher Machtbefugnisse, sondern auch in Fällen mafiaähnlich organisierten Verbrechens in Betracht kommen, bei denen der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht. Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen lässt sich so lösen“.[17]
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Indes ist einer solchen, die Tatherrschaft einer in der Leitungsebene angesiedelten Person allein auf ihre Anordnungsgewalt und das Ausnutzen regelhafter Abläufe stützenden Rechtsprechung, entgegenzutreten, da sie den Anwendungsbereich der Rechtsfigur überdehnt. Es wirkt bereits verstörend, Machtapparate eines rechtsgelösten Staates oder einer rechtsgelösten Organisation mit einem Unternehmen gleichzusetzen, da die Reduktion dieser dogmatischen Konstruktion auf die Aspekte der Anordnungsgewalt und des Ausnutzens regelhafter Abläufe dazu führt, dass jede gebotene Differenzierung zwischen unterschiedlichen Entitäten ausbleibt. Dabei wird der Begriff der Tatherrschaft bei organisatorischen Machtapparaten nur über die Gesamtheit der von Roxin herausgearbeiteten vier Voraussetzungen operationalisierbar, die dann die empirischen Gegebenheiten von Tatherrschaft kennzeichnen. Zwar ist zuzugestehen, dass die Merkmale der Anordnungsgewalt und einer regelhafte Abläufe auslösenden Organisationsstruktur alles andere als irrelevant sind, da anderenfalls Tatherrschaft von vornherein nicht denkbar ist. Die Entfaltung unternehmerischer Tätigkeit setzt stets ein Mindestmaß an Anordnungsgewalt und, jedenfalls ab einer gewissen Größe des Unternehmens, auch die Installation regelhafter Abläufe voraus. Indes ist mit diesen beiden Aspekten kein abschließendes Urteil über die Tatherrschaft gesprochen, da sie zwar notwendige, aber keine hinreichende Bedingungen darstellen. Tatherrschaft im Sinne des vom Vorsatz umfassten In-den-Händen-Haltens des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs setzt demnach mehr voraus, womit die beiden weiteren Kriterien der Rechtslosgelöstheit des Apparates sowie Fungibilität des Vordermannes in das Blickfeld geraten.








