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14. Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;
15. nach der Zahl der Jahre, die seit dem Halljahr vergangen sind, soll sich dein Kaufpreis richten, und nach der Zahl der Erntejahre soll er es dir verkaufen.
16. Je mehr Jahre es noch sind (bis zum nächsten Halljahr), um so grösser soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, um so kleiner der Kaufpreis; denn er verkauft dir eine (bestimmte) Anzahl von Jahreserträgen.
17. So übervorteile denn keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott.
18. Darum tut nach meinen Satzungen, und meine Vorschriften sollt ihr halten und darnach tun; so werdet ihr sicher im Lande wohnen,
19. und das Land wird seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.
20. Und wenn ihr denkt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? wir dürfen ja nicht säen und unsern Ertrag nicht einsammeln -,
21. so will ich euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, dass es den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
22. Ihr werdet im achten Jahre säen und dabei noch Altes von dem Ertrag (des sechsten Jahres) essen; bis ins neunte Jahr, bis der Ertrag desselben eingeheimst wird, werdet ihr Altes essen.
23. Grund und Boden darf nicht für immer verkauft werden, denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24. Im ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr für Grund und Boden Rückkauf gestatten.
25. Wenn dein Volksgenosse verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser hingehen und zurückkaufen dürfen, was sein Bruder verkauft hat.
26. Wenn aber jemand keinen Löser hat und dann selbst so viel aufbringen kann, als zum Rückkauf nötig ist,
27. so soll er die Jahre seit dem Verkauf in Rechnung bringen und den Rest (der Kaufsumme) demjenigen zurückerstatten, an den er verkauft hat, damit er wieder zu seinem Besitz kommt.
28. Kann er jedoch nicht so viel aufbringen, als zur Rückerstattung nötig ist, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; im Halljahr wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz.
29. Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so darf er es bis zum Schluss des Jahres, in dem er verkauft hat, zurückkaufen; die Rückkaufsfrist dauert nur eine Zeitlang.
30. Wenn es nicht zurückgekauft wird, ehe ein volles Jahr vergangen ist, so verbleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem Käufer als Eigentum, auch für seine Nachkommen; es wird im Halljahr nicht frei.
31. Die Häuser auf den Dörfern jedoch, die nicht von einer Mauer umgeben sind, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden; ein solches Haus darf (jederzeit) zurückgekauft werden, und im Halljahr wird es frei.
32. Was aber die Städte der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihnen gehören -, so steht den Leviten jederzeit der Rückkauf zu.
33. Wenn jedoch einer der Leviten den Rückkauf nicht vornimmt, so wird ein von ihm verkauftes Haus, falls es in einer zu ihrem Besitz gehörigen Stadt steht, im Halljahr frei; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Israeliten.
34. Auch das Weideland, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden; denn es ist ihr Besitztum für alle Zeiten.
35. Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihn aufrechthalten, dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir leben kann.
36. Du sollst keinen Zins und keine Zulage von ihm nehmen, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten, sodass dein Volksgenosse neben dir leben kann.
37. Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben, noch deine Speise mit der Verpflichtung zu einer Zulage (bei der Rückerstattung).
38. Denn ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39. Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen;
40. wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein. Bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
41. alsdann soll er mitsamt seinen Kindern frei von dir ausgehen und soll zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zum Besitze seiner Väter kommen.
42. Denn meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43. Du sollst ihm kein harter Herr sein, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten.
44. Was aber die Sklaven und Sklavinnen betrifft, die du halten darfst, so mögt ihr welche bei den Heiden kaufen, die um euch her wohnen.
45. Auch aus den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr welche kaufen, überhaupt aus ihrem Geschlecht, das unter euch wohnt und das in eurem Lande geboren ist; solche können euer Eigentum werden,
46. und ihr dürft sie als bleibendes Eigentum auf eure Nachkommen vererben, für alle Zeit dürft ihr sie als Sklaven halten. Unter euch Brüdern aber, den Israeliten, soll keiner dem andern ein harter Herr sein.
47. Wenn ein Fremdling oder Beisasse bei dir wohlhabend wird, dein Volksgenosse aber neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen bei dir oder einem Abkömmling aus dem Geschlecht eines Fremdlings verkauft,
48. so soll er, nachdem er sich verkauft hat, losgekauft werden können; einer von seinen Brüdern mag ihn loskaufen,
49. oder sein Oheim oder Vetter mag ihn loskaufen, oder sonst ein naher Blutsverwandter aus seinem Geschlecht mag ihn loskaufen; oder wenn er die Mittel dazu aufbringt, mag er sich selber loskaufen.
50. Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft, bis zum Halljahr, und der Verkaufspreis richtet sich nach der Zahl der Jahre; die Zeit, die er bei ihm ist, wird wie die eines Tagelöhners in Rechnung gebracht.
51. Fehlen (beim Loskauf) noch viele Jahre (bis zum Halljahr), so soll er, um sich loszukaufen, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten.
52. Fehlen aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr, so soll er ebenfalls nachrechnen; nach Massgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zu entrichten.
53. Wie ein Tagelöhner, der jahraus, jahrein arbeitet, soll er bei ihm sein, und er soll ihn vor deinen Augen nicht als harter Herr behandeln.
54. Wird er aber nicht in dieser Weise losgekauft, so soll er im Halljahr mitsamt seinen Kindern frei ausgehen.
55. Denn mein sind die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der Herr, euer Gott.
3. Mose 26
1. IHR sollt euch keine Götzen machen, und Gottesbilder und Malsteine sollt ihr euch nicht aufrichten, auch keine Steine mit Bildern hinstellen in eurem Lande, um euch davor niederzuwerfen; denn ich bin der Herr, euer Gott.
2. Meine Ruhetage sollt ihr halten und euch vor meinem Heiligtum scheuen; ich bin der Herr.
3. Wenn ihr in meinen Satzungen wandelt und meine Gebote haltet und darnach tut,
4. so werde ich euch Regen geben zu seiner Zeit, dass das Land seinen Ertrag gibt und die Bäume auf dem Felde ihre Früchte tragen.
5. Dann wird bei euch die Dreschzeit bis zur Weinlese und die Weinlese bis zur Saatzeit reichen, und ihr werdet euch an eurem Brot satt essen und sicher wohnen in eurem Lande.
6. Ich will Frieden schaffen im Lande, und ihr werdet ruhig schlafen, ohne dass euch jemand aufschreckt. Die wilden Tiere im Lande will ich ausrotten, und kein Schwert soll durch euer Land gehen.
7. Ihr werdet eure Feinde vor euch her treiben, und sie werden vor euch dem Schwerte verfallen.
8. Euer fünf werden hundert vor sich her treiben, und euer hundert werden zehntausend vor sich her treiben, und eure Feinde werden vor euch dem Schwerte verfallen.
9. Und ich werde mich euch zuwenden und euch fruchtbar machen und euch mehren und meinen Bund mit euch aufrechterhalten.
10. Und ihr werdet vom alten, vorjährigen (Korn) zu essen haben und das vorjährige wegen der Menge des neuen hinausschaffen.
11. Ich werde meinen Wohnsitz unter euch nehmen und keinen Widerwillen gegen euch hegen.
12. Ich werde mitten unter euch wandeln und will euer Gott sein, und ihr sollt mein Volk sein.
13. Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt hat, damit ihr dort nicht Sklaven wäret. Und ich zerbrach die Hölzer eures Jochs und liess euch aufrecht einhergehen.
14. Wenn ihr mir aber nicht gehorcht und nicht diese Gebote alle haltet,
15. wenn ihr meine Satzungen missachtet und gegen meine Vorschriften Widerwillen hegt, sodass ihr nicht meine Gebote alle haltet und dadurch den Bund mit mir brecht,
16. so werde auch ich an euch ebenso handeln. Ich werde Schreckliches über euch bringen: die Schwindsucht und das Fieber, dass euch die Augen erlöschen und das Leben hinschwindet. Vergeblich werdet ihr säen; eure Feinde werden die Saat verzehren.
17. Und ich werde mein Angesicht wider euch kehren, dass ihr von euren Feinden geschlagen werdet. Die euch hassen, werden euch unterwerfen, und ohne dass euch jemand verfolgt, werdet ihr fliehen.
18. Und wenn ihr mir auch dann noch nicht gehorcht, so werde ich euch noch weiter züchtigen, siebenmal, um eurer Sünden willen.
19. Ich werde euren Wohlstand zerbrechen, auf den ihr stolz seid: den Himmel über euch will ich (hart) wie Eisen machen und eure Erde wie Erz.
20. Eure Mühe und Arbeit soll umsonst sein: euer Land wird seinen Ertrag nicht geben, und die Bäume auf dem Felde werden keine Früchte tragen.
21. Und wenn ihr mir widerstrebt und mir nicht gehorchen wollt, so werde ich euch weiter schlagen, siebenmal, nach euren Sünden:
22. ich werde die wilden Tiere wider euch loslassen; die sollen euch eurer Kinder berauben und euer Vieh vertilgen und eure Zahl vermindern, sodass eure Strassen öde werden.
23. Und wenn ihr euch meiner Züchtigung auch dann nicht unterwerft, sondern mir widerstrebt,
24. so will auch ich euch widerstreben und euch schlagen, siebenmal, um eurer Sünden willen:
25. ich werde ein Schwert über euch kommen lassen, das meinen Bund rächen soll. Und wenn ihr euch dann in eure Städte flüchtet, werde ich die Pest unter euch senden, und ihr sollt in Feindeshand gegeben werden.
26. Wenn ich euch die Stütze des Brotes zerbreche, so werden zehn Frauen euer Brot in einem einzigen Ofen backen und euch das Brot abgewogen zurückbringen, und ihr werdet euch nicht satt essen können.
27. Und wenn ihr mir auch dann noch nicht gehorcht, sondern mir widerstrebt,
28. so will auch ich im Grimm euch widerstreben und euch züchtigen, siebenmal, um eurer Sünden willen:
29. ihr werdet das Fleisch eurer Söhne und Töchter verzehren;
30. und ich werde eure Opferhöhen verwüsten und eure Sonnensäulen ausrotten und eure Leichen auf die Leichen eurer Götzen werfen, und ich werde euch verabscheuen.
31. Ich werde eure Städte zu Schutthaufen machen und eure Heiligtümer verwüsten, und den lieblichen Duft eurer Opfer will ich nicht mehr riechen.
32. Ja, ich selbst werde das Land verwüsten, dass eure Feinde, die dort Wohnsitz nehmen, sich darob entsetzen.
33. Euch aber will ich unter die Heiden zerstreuen, und das Schwert will ich hinter euch zücken, und euer Land soll zur Wüste und eure Städte zu Schutthaufen werden.
34. Alsdann wird das Land die ihm gebührenden Sabbatjahre ersetzt bekommen, während der ganzen Zeit, da es wüste liegt und ihr im Lande eurer Feinde seid; alsdann wird das Land ruhen und seine Sabbatjahre nachholen.
35. Während der ganzen Zeit, da es wüste liegt, wird es Ruhe haben, die Ruhe, die ihm versagt war in den Ruhezeiten, die ihr hättet halten sollen, als ihr darin wohntet.
36. Und denen, die von euch übrigbleiben, will ich das Herz verzagt machen in den Ländern ihrer Feinde, dass das Rascheln eines verwehten Blattes sie jagen wird, und sie werden fliehen, wie man vor dem Schwerte flieht, und hinfallen, obschon sie niemand verfolgt.
37. Und sie werden übereinander stürzen, wie auf der Flucht vor dem Schwerte, wo doch niemand verfolgt. Ihr werdet euren Feinden nicht standhalten können,
38. und ihr werdet unter den Heiden umkommen, und das Land eurer Feinde wird euch verzehren.
39. Die aber von euch übrigbleiben, sollen um ihrer Schuld willen vermodern in den Ländern eurer Feinde; auch um der Schuld ihrer Väter willen, die sie zu tragen haben, sollen sie vermodern.
40. Wenn sie dann ihre und ihrer Väter Schuld bekennen, den Treubruch, den sie an mir begangen haben, und auch dass sie mir widerstrebt haben -
41. weshalb auch ich ihnen widerstrebt und sie ins Land ihrer Feinde gebracht habe -, wenn sich alsdann ihr unbeschnittenes Herz demütigt und sie alsdann ihre Schuld abtragen:
42. so will ich meines Bundes mit Jakob gedenken, und auch meines Bundes mit Isaak und meines Bundes mit Abraham will ich gedenken, und des Landes will ich gedenken.
43. Aber das Land muss (vorher) von ihnen verlassen werden und muss die ihm gebührenden Sabbatjahre ersetzt bekommen, während es wüste liegt und sie nicht mehr darin wohnen, und sie selbst müssen ihre Schuld abtragen, weil sie meine Vorschriften verworfen und gegen meine Satzungen Widerwillen gehegt haben.
44. Doch auch dann, wenn sie im Lande ihrer Feinde sind, verwerfe und verabscheue ich sie nicht so, dass ich sie ganz vertilgte, indem ich meinen Bund mit ihnen bräche; denn ich bin der Herr, ihr Gott.
45. Ich will zu ihrem Heil meines Bundes mit den Vorfahren gedenken, die ich vor den Augen der Heiden aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, um ihr Gott zu sein, ich, der Herr.
46. Das sind die Satzungen und Vorschriften und Gesetze, die der Herr auf dem Berge Sinai durch Mose zwischen sich und den Israeliten aufgestellt hat.
3. Mose 27
1. UND der Herr redete mit Mose und sprach:
2. Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn jemand dem Herrn durch besonderes Gelübde Menschen weiht auf Grund deiner Schätzung,
3. so sollst du den Mann zwischen dem zwanzigsten und sechzigsten Jahre auf fünfzig Lot Silber schätzen nach heiligem Gewicht.
4. Ist es aber ein Weib, so soll deine Schätzung dreissig Lot Silber betragen.
5. Ist es eine Person zwischen dem fünften und dem zwanzigsten Jahre, so sollst du sie auf zwanzig Lot Silber schätzen, wenn sie männlich ist; wenn weiblich, auf zehn Lot Silber.
6. Ist es ein Kind zwischen einem Monat und fünf Jahren, so sollst du es auf fünf Lot Silber schätzen, wenn es ein Knabe ist; wenn ein Mädchen, auf drei Lot Silber.
7. Ist es ein Mann von sechzig Jahren oder darüber, so sollst du ihn auf fünfzehn Lot Silber schätzen; ist es ein Weib, auf zehn Lot Silber.
8. Ist aber einer zu arm, um nach deiner Schätzung zu bezahlen, so stelle er ihn (d. h. den geweihten Menschen) vor den Priester, und der Priester soll ihn schätzen; entsprechend dem, was der Gelobende vermag, soll ihn der Priester schätzen.
9. Handelt es sich um Vieh, von dem man dem Herrn opfern darf, so soll jedes Stück, das einer dem Herrn gibt, dem Heiligtum verfallen.
10. Er soll es nicht auswechseln noch vertauschen, ein gutes für ein schlechtes, oder ein schlechtes für ein gutes. Sollte aber jemand doch ein Stück Vieh mit einem andern vertauschen, so sollen beide Tiere dem Heiligtum verfallen.
11. Handelt es sich dagegen um irgendein unreines Tier, das man dem Herrn nicht opfern darf, so stelle er es vor den Priester,
12. und der Priester soll es schätzen, je nach seinen Vorzügen und Mängeln; und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.
13. Will er es aber lösen, so soll er noch den fünften Teil des Schätzungswertes drauflegen.
14. Wenn jemand sein Haus dem Herrn als heilige Gabe weiht, so soll der Priester es schätzen, je nach seinen Vorzügen und Mängeln; wie es der Priester schätzt, so hoch soll es zu stehen kommen.
15. Wenn aber derjenige, der sein Haus geweiht hat, es lösen will, so soll er den fünften Teil des geschätzten Preises drauflegen; dann wird es wieder sein Eigentum.
16. Wenn jemand dem Herrn ein Grundstück von seinem Erbgut weiht, so soll es von dir nach dem Mass der Aussaat geschätzt werden: wird ein Homer Gerste angesät, so soll es fünfzig Lot Silber gelten.
17. Weiht er seinen Acker vom Halljahr an, so soll es bei deiner Schätzung bleiben.
18. Weiht er seinen Acker aber nach dem Halljahr, so berechne ihm der Priester den Preis nach den Jahren, die noch bleiben bis zum (nächsten) Halljahr, und es soll (ein entsprechender Betrag) an der Schätzung abgezogen werden.
19. Will aber derjenige, der den Acker geweiht hat, diesen lösen, so soll er den fünften Teil des geschätzten Preises drauflegen; dann wird er wieder sein Eigentum.
20. Löst er den Acker aber nicht und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr gelöst werden,
21. sondern der Acker verfällt, wenn er im Halljahr frei wird, als geweihtes Gut dem Herrn, wie ein dem Bann verfallenes Feld; er wird Eigentum des Priesters.
22. Wenn jemand dem Herrn einen Acker weiht, den er gekauft hat, der also nicht zu seinem Erbgut gehört,
23. so soll ihm der Priester den Betrag der Schätzung bis zum Halljahr berechnen, und er soll am selben Tage diesen Betrag als dem Herrn geweihte Gabe bezahlen.
24. Im Halljahr fällt der Acker an denjenigen zurück, von dem er ihn gekauft hat, dem also das Eigentumsrecht an dem Lande zusteht.
25. Alle Schätzungen aber sollen nach heiligem Gewicht geschehen, das Lot Silber zu zwanzig Gera.
26. Doch darf niemand Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburt dem Herrn gehören, weihen; ob Rind, ob Schaf, es gehört dem Herrn.
27. Handelt es sich aber um ein unreines Haustier, so soll man es nach der Schätzung lösen und noch den fünften Teil drauflegen. Will man es nicht lösen, so verkaufe man es um den Schätzungspreis.
28. Gebanntes jedoch, das jemand dem Herrn durch einen Bannfluch weiht von allem, was ihm gehört, es seien Menschen, Haustiere oder Äcker seines Erbgutes, darf unter keinen Umständen verkauft oder gelöst werden; alles Gebannte ist hochheilig und gehört dem Herrn.
29. Wenn irgendein Mensch durch den Bannfluch geweiht wird, so darf man ihn nicht lösen, sondern er muss getötet werden.
30. Alle Zehnten des Landes, sowohl vom Ertrag des Bodens als von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn, sind dem Herrn geweiht.
31. Will aber jemand seinen Zehnten lösen, so soll er den fünften Teil des Wertes drauflegen.
32. Und der ganze Zehnte von Rindern und Schafen, je das zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, soll dem Herrn geweiht sein.
33. Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, man soll es auch nicht vertauschen. Wenn es aber jemand doch vertauscht, so sollen beide Tiere dem Heiligtum verfallen und dürfen nicht gelöst werden.
34. Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten gab.
Das vierte Buch Mose (Numeri)
Kapitel: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36
4. Mose 1
1. UND der Herr redete mit Mose in der Wüste am Sinai im heiligen Zelte, am ersten Tage des zweiten Monats im zweiten Jahr nach ihrem Auszug aus dem Lande Ägypten, und sprach:
2. Stellt die Gesamtzahl der Gemeinde Israels fest, Geschlecht für Geschlecht, Familie für Familie, nach der Zahl der Namen alles, was männlich ist, Kopf für Kopf.
3. Alle wehrfähigen Leute in Israel, von zwanzig Jahren an und darüber, sollt ihr mustern, Heerschar um Heerschar, du und Aaron.
4. Und von jedem Stamm soll euch ein Mann dabei behilflich sein, der Obmann über die Familien des Stammes.
5. Dies sind die Namen der Männer, die euch zur Seite stehen sollen: von Ruben: Elizur, der Sohn Sedeurs,
6. von Simeon: Selumiel, der Sohn Zurisaddais;
7. von Juda: Nahason, der Sohn Amminadabs;
8. von Issaschar: Nethaneel, der Sohn Zuars;
9. von Sebulon: Eliab, der Sohn Helons;
10. von den Söhnen Josephs, von Ephraim: Elisama, der Sohn Ammihuds, von Manasse: Gamliel, der Sohn Pedazurs;
11. von Benjamin: Abidan, der Sohn Gideonis;
12. von Dan: Ahieser, der Sohn Ammisaddais;
13. von Asser: Pagiel, der Sohn Ochrans;
14. von Gad: Eljasaph, der Sohn Reguels;
15. von Naphthali: Ahira, der Sohn Enans.
16. Das sind die aus der Gemeinde Berufenen, die Fürsten der Stämme ihrer Väter, die Häupter der Tausende Israels.
17. Und Mose und Aaron, zusammen mit diesen Männern, die mit Namen ausdrücklich bezeichnet worden waren,
18. versammelten die ganze Gemeinde am ersten Tage des zweiten Monats, und die Leute liessen sich in die Verzeichnisse eintragen nach ihren Geschlechtern, Familie für Familie, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, Kopf für Kopf,
19. wie der Herr dem Mose geboten hatte. So musterte er sie in der Wüste am Sinai.
20. Und die Söhne Rubens, des Erstgebornen Israels, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, Kopf für Kopf, alles, was männlich war, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
21. die Gemusterten vom Stamme Ruben zählten 46 500 Mann.
22. Die Söhne Simeons, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, Kopf für Kopf, alles, was männlich war, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
23. die Gemusterten vom Stamme Simeon zählten 59 300 Mann.
24. Die Söhne Gads, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
25. die Gemusterten vom Stamme Gad zählten 45 650 Mann.
26. Die Söhne Judas, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
27. die Gemusterten vom Stamme Juda zählten 74 600 Mann.
28. Die Söhne Issaschars, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
29. die Gemusterten vom Stamme Issaschar zählten 54 400 Mann.
30. Die Söhne Sebulons, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
31. die Gemusterten vom Stamme Sebulon zählten 57 400 Mann.
32. Die Söhne Josephs: die Söhne Ephraims, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
33. die Gemusterten vom Stamme Ephraim zählten 40 500 Mann.
34. Die Söhne Manasses, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
35. die Gemusterten vom Stamme Manasse zählten 32 200 Mann.
36. Die Söhne Benjamins, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -
37. die Gemusterten vom Stamme Benjamin zählten 35 400 Mann.
38. Die Söhne Dans, ihre Nachkommen nach ihren Geschlechtern und Familien, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren an und darüber, alle wehrfähigen Leute -




