Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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bb) Grundordnungsgewalt
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Ein Sonderfall des Satzungsrechts ist die Grundordnungsgewalt. Die Grundordnung ist gleichsam die Verfassung der Hochschule und enthält primär Regelungen über Körperschaftsangelegenheiten, insbesondere über Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Beziehungen der Hochschulorgane zueinander, sowie Details über die Arbeitsweise einzelner Organe. Eine Regelung staatlicher Angelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 BayHSchG) ist insoweit möglich[141] als Regelungen des BayHSchG der Grundordnung (z.B. im Bereich der Hochschulbinnenorganisation i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG) eine nähere Ausgestaltung überlassen.[142] Nicht alle Regelungen, die die Grundordnung nach den Verweisungen im BayHSchG enthalten kann, muss sie auch enthalten. Eine Pflicht zur Aufnahme in die Grundordnung besteht nur, soweit sich dies aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des BayHSchG ergibt (so bei Art. 2 Abs. 3 S. 3; Art. 4 Abs. 2 S. 4, 1. Halbsatz; Art. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Art. 21 Abs. 2 S. 2 und 4, Abs. 14 S. 2; Art. 22 Abs. 2 S. 1; Art. 24 Abs. 1 S. 3 und 4; Art. 28 Abs. 1 S. 3; Art. 29 Abs. 1 S. 2; Art. 38 Abs. 2; Art. 41 Abs. 1 S. 2; Art. 52 Abs. 2 S. 4, Abs. 7; Art. 65 Abs. 8). Auch Bereiche, die im BayHSchG nicht ausdrücklich genannt sind, dürfen in der Grundordnung geregelt werden, sofern es sich um Hochschulaufgaben handelt.
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Über die Grundordnung beschließt der Hochschulrat (Art. 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BayHSchG) auf Vorschlag der Hochschulleitung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BayHSchG).
cc) Genehmigung von Hochschulsatzungen
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Die Grundordnung bedarf der staatlichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayHSchG). Ebenso ist eine staatliche Genehmigung erforderlich, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die übrigen Hochschulsatzungen mit Ausnahme der Studienordnungen (Art. 58 Abs. 1 S. 1 BayHSchG) bedürfen nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayHSchG „der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin“.[143] Offen bleibt somit, ob der Staat bei der Genehmigungserteilung ebenfalls auf Rechtsaufsicht beschränkt ist oder ob er die Zweckmäßigkeit überprüfen darf. Dies beurteilt sich nach dem Satzungsinhalt:[144] Ist die Hochschule ermächtigt, im Bereich staatlicher Angelegenheiten Satzungen zu erlassen (Art. 12 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz BayHSchG), darf, weil die Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten der Fachaufsicht unterliegt (Art. 74 Abs. 2 BayHSchG), das Staatsministerium die Zweckmäßigkeit der Satzung überprüfen. Soweit die Satzungsgebung für Körperschaftsangelegenheiten erfolgt (Art. 13 Abs. 1 S. 2, erster Halbsatz BayHSchG) und eine staatliche Genehmigung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayHSchG vorgesehen ist, kann es sich bei dieser wegen Art. 74 Abs. 1 BayHSchG nur um eine rechtsaufsichtliche Maßnahme handeln. Bei der Grundordnung ist die Genehmigung nur dann ein Akt der Fachaufsicht, wenn Gegenstände außerhalb des körperschaftlichen Bereichs geregelt werden.
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Soweit eine staatliche Genehmigung für Satzungen in Körperschaftsangelegenheiten verweigert wird, kann die Hochschule diese im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Var. VwGO) einklagen.[145] Aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV folgt ein Anspruch auf Genehmigungserteilung. Ein Ermessen kommt dem Staat nicht zu.[146] Dies gilt angesichts ihrer fundamentalen Bedeutung erst recht für die Grundordnung. Eine Aufhebung der staatlichen Genehmigung nach Art. 48, 49 BayVwVfG ist, weil die Genehmigung zugleich ein Akt der Rechtssetzung ist, nicht möglich.[147] Die rechtsaufsichtliche Beanstandung einer rechtswidrigen Hochschulsatzung ist jedenfalls in denjenigen Fällen unproblematisch möglich, in denen sich das Ministerium dadurch nicht in Widerspruch zur von ihm selbst erteilten (u.U. sogar bestandskräftigen) Genehmigung setzt; z.B. wenn die Satzung im Nachhinein, etwa in Folge einer Änderung des Hochschulrechts oder der Rechtsprechung rechtswidrig geworden ist.[148] Dadurch wird die Hochschule zur Selbstkorrektur veranlasst. Auch ein Antrag des Ministeriums auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 S. 1 AGVwGO ist (insbesondere dann, wenn eine Beanstandung im Widerspruch zur nach Art. 48, 49 BayVwVfG nicht mehr aufhebbaren Genehmigung stünde) denkbar.[149]
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Die „rechtsaufsichtliche Genehmigung“[150] durch den Präsidenten ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Daher kann ihre Erteilung nur mithilfe eines Hochschulverfassungsstreits[151] (allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage) erreicht werden. Ein Anspruch der Hochschule auf Genehmigungserteilung besteht, soweit Körperschaftsangelegenheiten geregelt werden. Sinn und Zweck der Verlagerung der Genehmigungszuständigkeit auf die Hochschulleitung kann es nicht sein, das Selbstverwaltungsrecht zu schwächen. Art. 13 Abs. 2 BayHSchG nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es Fälle geben kann, in denen zwei Genehmigungen (durch Ministerium und) erforderlich sind. Da jedoch der Präsident bei der Genehmigung der Rechtsaufsicht untersteht,[152] ersetzt eine erforderliche staatliche Genehmigung die hochschulinterne. Ist die Genehmigung des Präsidenten rechtswidrig, kann das Ministerium sie rechtsaufsichtlich beanstanden.
f) Der Grundsatz des hochschulfreundlichen Verhaltens
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Aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes und Art. 28 Abs. 2 GG werden Treuepflichten der föderalen Ebenen zueinander abgeleitet.[153] Gestützt auf derartige Ansätze hat Dieter Lorenz den Grundsatz des „universitätsfreundlichen Verhaltens“ entwickelt,[154] wonach der Staat beim Handeln gegenüber den Hochschulen deren Interessen berücksichtigen müsse.
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Die Anknüpfung dieses Grundsatzes an das Prinzip der Bundestreue lässt allerdings außer Acht, dass die Bundestreue im Staatsorganisationsrecht wurzelt, während das Verhältnis der Hochschulen zum Staat grundrechtlich geprägt ist. Im Staatsorganisationsrecht resultiert ein Bedürfnis nach Konstruktionen wie der Bundestreue aber gerade daraus, dass sich aus den Grundrechten abgeleitete Maßstäbe wie die Regel „in dubio pro libertate“ nicht anwenden lassen.[155] Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet im Verhältnis zwischen Beteiligten mit allein staatsorganisationsrechtlich begründeter Rechtsstellung ebenfalls keine Anwendung.[156] Durch ihre grundrechtliche Grundlage unterscheidet sich die Beziehung Staat –Hochschule auch von anderen Selbstverwaltungsformen (s.o. II.). Dies legt es nahe, den Grundsatz des hochschulfreundlichen Verhaltens in den Grundrechten zu verorten:[157] Der Grundsatz wird, soweit es um den Schutz der Hochschulen vor Beeinträchtigungen durch Dritte geht, durch die Schutzpflichten aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ersetzt.[158] Für Eingriffe des Staates in das Selbstverwaltungsrecht gilt (sowohl im Verwaltungs- als auch im Rechtssetzungsverfahren) das Verhältnismäßigkeitsprinzip[159] sowie die Einrichtungsgarantie aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV. Außerdem ist stets die Eigengesetzlichkeit als Grundprinzip der Wissenschaft zu achten. Dies gebietet dem Staat Zurückhaltung bei der Organisation von Bereichen, die unmittelbar mit Forschung und Lehre in Verbindung stehen. Daher hat der Staat auch, soweit ihm die Fachaufsicht obliegt, alle mittelbaren Einflüsse auf den Prozess der Entstehung und Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnis zu berücksichtigen.
aa) gegen den Staat
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Die bayerischen Hochschulen können ihr Selbstverwaltungsrecht dem Staat als subjektiv-öffentliches Recht entgegenhalten und es vor den Verwaltungsgerichten (zur Klage auf Erteilung einer Satzungsgenehmigung s.o. Rn. 196–198), dem BayVerfGH (Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV, 55 VfGHG gegen Gesetze und Verordnungen; Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV, 51 ff. VfGHG gegen Einzelfallentscheidungen[160]) und dem BVerfG (Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG[161]) geltend machen. Maßnahmen, die sich gegen die Hochschule oder gegen eine ihrer Untergliederungen richten, können von Hochschulmitglieder oder Einrichtungen, denen durch die Maßnahme allein noch keine Grundrechtsverletzung droht bzw. deren Wissenschaftsfreiheit noch nicht strukturell gefährdet sein kann (z.B. Professoren einer anderen als der betroffenen Fakultät), nicht angegriffen werden.[162]
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Eingriffe des Staates in das Selbstverwaltungsrecht sind unzulässig, soweit sie dessen Kernbereich antasten.[163] Nicht jede Regelung, die eine Körperschaftsangelegenheit betrifft, ist jedoch ein unzulässiger Kernbereichseingriff. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Hochschule eine Körperschaftsangelegenheit vollständig entzogen oder ihre Ausübung unmöglich gemacht wird. Auch in Fällen, in denen Regelungen den Kernbereich unangetastet lassen, hat der Staat allerdings, wie erwähnt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und den Einfluss der Regelung auf freie Forschung und Lehre an der Hochschule zu berücksichtigen.
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Problematisch erscheint auf den ersten Blick, dass Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV das Selbstverwaltungsrecht nicht ausdrücklich begrenzt, während Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayHSchG nur ein „Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze“[164] anerkennt. Diese Diskrepanz ist jedoch nur eine scheinbare: Nach Art. 138 Abs. 1 S. 1 BV ist die Verwaltung der Hochschulen „Sache des Staates“. Art. 138 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BV sind in praktische Konkordanz zu bringen.[165] Die Betonung, dass die Hochschulverwaltung Aufgabe des Staates ist in Abs. 1 S. 1, spricht dafür, eine Beschränkung der Selbstverwaltung nicht erst dann zuzulassen, wenn das staatliche Handeln dazu dient, mit diesem Recht kollidierenden Verfassungsgütern gerecht zu werden. Aus Art. 98 S. 2 BV – dieser findet hier trotz seiner verfassungssystematischen Stellung in einem anderen Abschnitt als Art. 138 BV zumindest deswegen Anwendung, weil Art. 138 Abs. 2 BV ein grundrechtsähnliches Recht ist – folgt außerdem, dass für Beschränkungen eine gesetzliche und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügende Grundlage notwendig ist. Das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV kann somit durch oder aufgrund eines verhältnismäßigen Gesetzes eingeschränkt werden. Diese Einschränkungsmöglichkeit bringt Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayHSchG auf der einfachgesetzlichen Ebene zum Ausdruck.
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Wie erwähnt (s.o. Rn. 143–147) hat das BVerfG in seiner Entscheidung zum Brandenburgischen Hochschulgesetz festgestellt, dass eine Änderung des Hochschulorganisationsrechts dann gegen die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verstößt, wenn sie diese „strukturell gefährdet“, also wissenschaftsinadäquate Organisationsstrukturen geschaffen werden.[166] In weiteren Entscheidungen hat das Gericht die Maßstäbe dafür, wann eine solche Strukturelle Gefährdung vorliegt, konkretisiert.[167] Weil die akademische Selbstverwaltung mit der Wissenschaftsfreiheit in letztlich untrennbar engem Zusammenhang steht, lassen sie sich auf Art. 138 Abs. 2 BV übertragen:
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Die Gefahr einer strukturellen Gefährdung sieht das BVerfG insbesondere dann, wenn die Hochschulleitung zulasten der Kollegialorgane gestärkt wird und diese hochschulintern nicht hinreichend durch Kontrollrechte und Einflussmöglichkeiten der Professoren (über das Kollegialorgan) kompensiert wird. Für diesen Fall gilt: „Je mehr, je grundlegender und je substanzieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein“.[168] Maßgeblich ist nicht eine einzelne Kompetenzverschiebung, sondern das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge.[169] Einen generellen Vorrang der Kollegial gegenüber den Leitungsorganen lehnt das BVerfG allerdings ab.
bb) im Binnenbereich
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Im Zuge von Hochschulreformen, die eine Stärkung der Hochschulleitung bewirkt haben, hat die Verteidigung des Selbstverwaltungsrechts im Binnenbereich einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Die Möglichkeit eines Hochschulorganstreits wurde im Zusammenhang mit hochschulinternen Satzungsgenehmigungen bereits erwähnt. Sie kommt auch in anderen Fällen in Betracht, so etwa bei der internen Mittelverteilung und beim Streit um organschaftliche Rechte in der Binnenorganisation. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Hochschulleitung ist ebenfalls denkbar, es ist jedoch zu differenzieren:
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Der einzelne Hochschullehrer kann sich gegenüber Maßnahmen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, auf seine Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 108 BV berufen, da ihm gegenüber die Hochschule und diejenige Untergliederung, der er angehört, grundrechtsverpflichtet sind. Ebenso kann sich eine teilrechtsfähige Untergliederung oder Einrichtung der Hochschule (z.B. Fakultät, Fachbereich, Department) gegen Maßnahmen der Hochschulleitung, die sich allein an sie richten, aber mittelbar in die Wissenschaftsfreiheit einzelner Angehöriger dieser Hochschuleinheit eingreifen, gleichsam als Treuhänderin ihrer Angehörigen unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 108 BV wehren.[170]
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Aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV berechtigt sind Untergliederungen der Hochschule gegenüber Maßnahmen der Hochschulleitung hingegen nicht. Andernfalls wären die verselbstständigten Einheiten innerhalb der Hochschule in der Lage, sich gegen Organisationsmaßnahmen der Hochschulleitung auch in Fällen zu wehren, in denen nicht zugleich die Wissenschaftsfreiheit betroffen ist. Sinn und Zweck des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV ist es jedoch, die Selbstverwaltung der (gesamten) Hochschule gerade im Interesse der individuellen Wissenschaftsfreiheit zu ermöglichen.
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 5. Die „neue“ Selbstverwaltung
5. Die „neue“ Selbstverwaltung
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Seit der Deregulierung des Hochschulorganisationsrechts durch das 4. HRGÄndG[171] wurden in allen Bundesländern Hochschulreformen durchgeführt,[172] die zahlreiche neue Herausforderungen für die akademische Selbstverwaltung geschaffen haben:
a) Reformleitbilder im Konflikt mit der akademischen Selbstverwaltung
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Die Reformen orientierten sich an bestimmten Leitbildern, die ihrerseits in den Vorstellungen des „New Public Management“ bzw. des Neuen Steuerungsmodells[173] wurzelten. Seit die neu geschaffenen Steuerungselemente in den Hochschulgesetzen verankert und in der Verwaltungspraxis etabliert sind, ist um diese Leitbilder stiller geworden. Dennoch lohnt es, sie sich zumindest überblicksartig zu vergegenwärtigen, weil sie die Hochschulpolitik entweder heute noch prägen (ökonomisierte Hochschule) oder sich zumindest dafür eignen die abstrakten, aus dem Selbstverwaltungsrecht folgenden Grenzen (gegenwärtiger und künftiger) Hochschulreformen zu erkennen:
aa) Die „entfesselte Hochschule“
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Nach dem Leitbild der „entfesselten Hochschule“ sollen die Hochschulen selbstständiger und handlungsfähiger werden und gleichermaßen den Prinzipien der Wissenschaftlichkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichtet sein. Dadurch sollen sie besser gesellschaftlichem Legitimationsdruck standhalten, ihr Profil schärfen und im Wettbewerb bestehen können.[174]
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Die Problematik dieses selbstverwaltungsfreundlich klingenden Leitbilds lag darin, dass die Vertreter der „entfesselten Hochschule“ mehr Hochschulautonomie nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber den Professoren und nachgeordneten Untergliederungen durchsetzen wollten.[175] Damit bestand Gefahr, dass die akademische Selbstverwaltung von ihrer Wurzel, nämlich der individuellen Wissenschaftsfreiheit abgeschnitten und dadurch diese Freiheit selbst bedroht wird.[176]
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Ferner war das Konzept der entfesselten Hochschule auch ausdrücklich gegen die Gruppenuniversität gerichtet. Diese Form der inneren Hochschulorganisation wurde für gescheitert erklärt, weil sie Partizipation nicht in adäquater Weise sicherstellen könne und die Arbeit der Gremien ineffektiv sei.[177] Als Beweis wurde die geringe Beteiligung an Hochschulwahlen angeführt. Das vorgeschlagene, hierarchischere Gegenmodell der Binnenorganisation der Hochschulen ist allerdings seinerseits problematisch, wie insbesondere das BVerfG in den letzten Jahren immer wieder herausgearbeitet hat.
bb) Die ökonomisierte Hochschule
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Hochschulen müssen schon deswegen, weil sie staatliche Mittel erhalten, nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 BayHSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1 BayHO entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bzw. ökonomisch handeln. Im Übrigen ist bei der „Ökonomisierung“ der Hochschulen von Exzellenzinitiativen und leistungsgerechter Professorenbesoldung bis hin zur „Management-Universität“ jedoch Vorsicht geboten denn schon in theoretischer Hinsicht ist noch immer vieles ungeklärt.[178] Beispielsweise wird erwartet, dass Hochschulen sich mehr als bisher dem Wettbewerb stellen, ohne dass intensiv genug thematisiert würde, was Wettbewerb im Bezug auf Hochschulen und Wissenschaft bedeutet.[179] Um „echten“ ökonomischen Wettbewerb kann es sich kaum handeln, denn Leistungen in Forschung und Lehre haben regelmäßig keinen unmittelbaren Marktwert. Professoren sind nur selten (z.B. im Bereich der Drittmittelforschung oder beim Technologietransfer) Marktteilnehmer im ökonomischen Sinne. Die Kategorien Markt und Wettbewerb sind für das Hochschulwesen wohl nur dann sinnvoll operationalisierbar, wenn man (ähnlich wie im Medienbereich, wo zwischen publizistischem und ökonomischem Wettbewerb unterschieden wird)[180] zwischen der Konkurrenz um wissenschaftliche Erkenntnis und derjenigen um ökonomische Mittel trennt.
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Eine Ökonomisierung der Hochschulen birgt außerdem die Gefahr eines Verlusts an wissenschaftlicher Vielfalt. Fächer die, wie insbesondere solche der Geisteswissenschaften, weniger „marktgängig“ sind, drohen der nachfrageorientierten Verschlankung des Lehrangebots zum Opfer zu fallen. Die gerade von Befürworten einer entfesselten Hochschule erhobene Forderung nach mehr Interdisziplinarität verträgt sich mit diesem möglichen Effekt kaum. Ebenfalls nicht unproblematisch sind Tendenzen, die die Hochschulbinnenorganisation derjenigen von Unternehmen angleichen wollen.[181] Eine so weitgehende Hierarchisierung passt nicht zum Schutz der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit.[182] Der Zweck eines Unternehmens (Gewinnmaximierung) ist im Übrigen vorrangig ein kollektiver, während der Zweck der Hochschule (Erlangung und Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnis) ein individueller ist.
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Einzelne Ökonomisierungselemente, wie etwa die Forderung, dass sich Hochschulen intensiver als bisher am Studenten als (zahlenden) „Kunden“ orientieren sollen, begegnen weniger Bedenken. Eine damit verbundene Qualitätssteigerung in der Lehre kann sich positiv auswirken, solange das Bestreben nach Kundenorientierung nicht dazu führt, dass die „performance“ mehr als der Inhalt zählt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Studenten sich auch aktiv in die Kundenrolle begeben und sich bei ihrer Auswahl zwischen verschiedenen Hochschulen an marktrationalen Kriterien orientieren. Wie empirische Studien belegen, scheint dies jedoch auch, soweit Studiengebühren erhoben werden, kaum der Fall zu sein.[183]
b) Ausgewählte Einzelprobleme
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Einzelmaßnahmen mit deren Hilfe die Hochschulen reformiert wurden, werfen zahlreiche noch immer nicht vollständig geklärte Fragen auf. Der bayerische Gesetzgeber war sich dessen offenbar bewusst und ist deshalb bei der Reform des bayerischen Hochschulrechts eher behutsam vorgegangen.
aa) Stärkung der Hochschulleitung
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Problematisch ist zunächst die von allen Reformmodellen befürwortete – und inzwischen mehrfach vom BVerfG geprüfte – Stärkung der Hochschulleitung. Daraus resultiert eine Hierarchisierung, die mit dem Gedanken einer Selbstverwaltung als Betroffenenpartizipation und auch mit der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit (d. i. Freiheit von Fremdbestimmung) fast schon notwendig in Konflikt geraten muss. Die gestärkte Hochschulleitung muss außerdem auch in der Lage sein, ihre neuen Kompetenzen effektiv wahrzunehmen. Dafür muss der Rektor bzw. Präsident,[184] der in der Ordinarien- und auch noch in der klassischen Gruppenuniversität vorwiegend primus inter pares war, sich zum „Hochschulmanager“ weiterentwickeln. Dies erfordert Fähigkeiten, die im Rahmen der wissenschaftlichen Qualifizierung zum Hochschullehrer kaum erworben werden können. Mit der Verlagerung von Kompetenzen auf die Leitungsebene geht außerdem ein Transparenzverlust einher, weil die Beratung der Entscheidungen nicht mehr (wie früher) in Kollegialorganen und damit zumindest eingeschränkt öffentlich stattfindet.[185] Transparenz fordert jedoch gerade die Funktion der Selbstverwaltung als Betroffenenpartizipation.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 7.5.2008 die Kompetenzen der gestärkten Hochschulleitung nach Art. 21 Abs. 7–13 des neuen BayHSchG als mit Art. 108 und 138 Abs. 2 BV vereinbar beurteilt.[186] Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit sei nicht erkennbar. Aus Art. 108 BV folge kein Anspruch des einzelnen Wissenschaftlers auf bestimmte Organisationsstrukturen, auf die Verfolgung bestimmter hochschulpolitischer Zielsetzungen o. Ä. Außerdem sehe Art. 3 Abs. 2 und 3 BayHSchG vor, dass Entscheidungen der Hochschulleitung in Fragen der Forschung und Lehre nur eingeschränkt möglich seien und die Wissenschaftsfreiheit nicht beeinträchtigen dürften. Damit lag der Gerichtshof ganz auf der im Brandenburg-Urteil vorgezeichneten Linie des BVerfG.
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Ob der Gerichtshof bei Würdigung der aktuellen (2008 noch nicht ergangenen) Rechtsprechung des BVerfG zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, ist zweifelhaft: Das BVerfG verlangt – wie bereits dargelegt (s.o. Rn. 201–208) –, dass je mehr die Hochschulleitung zu wissenschaftsrelevanten Entscheidungen ermächtigt wird, desto größer die Kontrollrechte des (mit Professorenmehrheit besetzten) Kollegialorgans sein müssen.[187] Problematisch ist insoweit zum einen, dass die Hochschulleitung nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BayHSchG die Zielvereinbarungen mit dem Staat schließt, ohne dabei an ein Votum des Senats oder auch nur des Hochschulrats (letzterer ist nach Art. 26 Abs. 5 S. 2 BayHSchG lediglich anzuhören) gebunden zu sein.[188] Zum anderen kann der Präsident nach Art. 21 Abs. 3 BayHSchG nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der zwanzig Hochschulratsmitglieder, von denen nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayHSchG nur sechs Hochschullehrer sein müssen, abgewählt werden.[189]
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Gegen eine Verfassungswidrigkeit des Organisationsmodells nach dem BayHSchG spricht andererseits, dass der Senat maßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Hochschulrats hat (die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder bedarf nach Art. 26 Abs. 3 S. 1 BayHSchG seiner Bestätigung) und dass er in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung beschließt (Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG). Das letztere Recht kann im Lichte des Art. 108, 138 Abs. 2 S. 1 BV bzw. Art. 5 Abs. 3 GG verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die Hochschulleitung an entsprechende Senatsbeschlüsse im Zweifel gebunden ist. Zu berücksichtigen ist außerdem die Rolle der Erweiterten Hochschulleitung (in dieser haben i.d.R. die ihrerseits nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 BayHSchG aus dem Kreis der Professoren vom mit Professorenmehrheit besetzten Fakultätsrat gewählten Dekane die Mehrheit)[190] bei der Steuerung der Hochschule nach Art. 24 BayHSchG. Die Erweiterte Hochschulleitung stellt insbesondere den Entwicklungsplan der Hochschule auf und berät und unterstützt die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.



