Unternehmenskauf bei der GmbH

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Grundsätzlich bedarf der Letter of Intent, soweit er lediglich die unverbindliche Kundgabe der Absicht zum Vertragsschluss enthält, keiner Form. Dies gilt auch für in ihn aufgenommene Vorfeldvereinbarungen. Ist der Letter of Intent jedoch ausnahmsweise als Vorvertrag ausgestaltet, so sind die gesetzlichen Formvorschriften (z.B. § 15 GmbHG) zu beachten.[16]
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Der Inhalt eines Letter of Intent ist vielfältig: Häufig enthält er die Absichtserklärung, zu einem bestimmten rechtsgeschäftlichen Ergebnis, also zur Unternehmensübertragung zu kommen. Üblicherweise werden der Kaufgegenstand konkretisiert und der Fortgang der Verhandlungen festgelegt. Auch der Umfang der Due Diligence, die zu involvierenden Gesprächspartner sowie der Zeitplan für die Durchführung der nötigen Schritte werden in der Regel benannt. Des Weiteren können Kaufpreisvorstellungen und Fragen der Kostentragung im Letter of Intent enthalten sein.
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Oft enthält der Letter of Intent verbindliche Vorfeldvereinbarungen, um die im vorvertraglichen Verhandlungsstadium bestehenden Interessen der Parteien zu schützen und notwendige Vorleistungen zu regeln. Wesentlicher Bestandteil jedes Letter of Intent ist die Vertraulichkeitsabrede zwecks Geheimhaltung der beabsichtigten Transaktion sowie der ausgetauschten Betriebsinterna. Eine Geheimhaltungspflicht wird nicht selten bereits vor Aufnahme der Verhandlungen in einer separaten Vereinbarung („Confidentiality Agreement“) festgelegt.[17] Auch die Vereinbarung eines Verbots, Arbeitnehmer der anderen Partei abzuwerben, kann sich im Einzelfall empfehlen.
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Exklusivitätsabreden werden in den Letter of Intent aufgenommen, nach denen bis zum Abschluss des Hauptvertrages oder bis zum Scheitern der Verhandlungen keine Parallelverhandlungen mit Dritten geführt werden dürfen. Ein schuldhafter Verstoß hiergegen stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar. Konkret kann hierzu vereinbart werden, dass die Partei, die gegen die Exklusivitätsabrede verstößt, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Transaktion entstandenen Kosten der anderen Partei übernimmt, falls der Hauptvertrag mit dem Dritten abgeschlossen wird. Während die Geheimhaltungspflicht auch im Falle des Scheiterns der Verhandlungen fortbesteht, gilt die Exklusivitätsabrede regelmäßig nur für deren Dauer.
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Bei Vorbereitung und Durchführung des Unternehmenskaufs entstehen oft erhebliche Kosten: Technische und betriebswirtschaftliche Prüfungen müssen durchgeführt, Anwälte, Wirtschaftsprüfer und andere Fachleute beauftragt, behördliche Verfahren eingeleitet, Mitarbeiter abgestellt und Reisekosten aufgebracht werden. In der Regel trägt dabei jede Partei die ihr entstehenden Kosten, was jedoch häufig nicht sachgerecht ist. In Kostenaufteilungsabreden kann der Käufer die Kosten des Veräußerers als Gegenleistung für die Ausschließlichkeit übernehmen bzw. der Veräußerer die Kosten des Erwerbers, falls dieser die Exklusivität bricht.[18] Mit Hilfe einer Vereinbarung über die Kostentragung kann bei Scheitern der Verhandlungen die zumeist streitige Frage einer Haftung für die aufgewendeten Kosten aus c.i.c. gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3, 280 BGB im Vorfeld geklärt werden.[19] Darin sollten Schadensersatzansprüche aus c.i.c. ausdrücklich ausgeschlossen werden. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist jedoch nur mit der Einschränkung des § 276 Abs. 2 BGB möglich, wonach dem Schuldner die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann.
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Neben der Kostenregelung oder damit verbunden räumen sich die Vertragspartner mit einer Break-up Fee das Recht ein, im Falle des Scheiterns der Transaktion bzw. des Abbruchs der Verhandlungen die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages (der im Verhältnis zur Transaktion und den zu kompensierenden Kosten stehen muss) zu verlangen.[20] Interessengerecht ist eine solche Verpflichtung z.B. dann, wenn eine Partei Zeit etwa für interne Entscheidungsprozesse benötigt und die andere sich gegen einen daraus drohenden Abbruch der Verhandlungen finanziell absichern will.
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Neben dem Letter of Intent gibt es noch die Heads of Agreement und die Instructions to Proceed. Diese Begriffe werden im anglo-amerikanischen Rechtskreis oft synonym verwandt. Unter Heads of Agreement versteht man üblicherweise rudimentäre Diskussionsentwürfe eines Vertrages. Instructions to Proceed dokumentieren die Verständigung über die Art und Weise des weiteren Vorgehens. Schließlich ist der Letter of Intent von dem sog. Side Letter zu unterscheiden: Dieser hängt in der Regel mit einem bestehenden Hauptvertrag zusammen, während der Letter of Intent vor einem noch zu schließenden Hauptvertrag vereinbart wird.[21]
4. Punktation (Memorandum of Understanding)
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Insbesondere bei längeren Vertragsverhandlungen, die abgrenzbare Teilbereiche umfassen, kann es sinnvoll sein, eine Punktation (Aufzeichnung) zu erstellen. Darin werden Zwischenergebnisse festgehalten, ohne dass damit eine Einigung über den Vertragsschluss insgesamt verbunden ist. Diese nach anglo-amerikanischer Terminologie auch als „Memorandum of Understanding“ bezeichnete Niederschrift bindet die Parteien im Zweifel nicht (§ 154 Abs. 1 S. 2 BGB).[22] Rechtlich bedeutend ist die Punktation, indem sie das Vertrauen in den Abschlusswillen der anderen Partei stärkt und – wie der Letter of Intent – Schadensersatzpflichten im Falle grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen begründen kann. Verbindliche Punktationen sind dann angezeigt, wenn die zum Vertragsschluss entschlossenen Parteien abschließend verhandelte Teilbereiche wegen des Umfangs der Verhandlungen oder aus anderen Gründen bereits bindend festlegen wollen. Der Bindungswille muss dann deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Ist eine Bindungswirkung nicht vereinbart, kann der Inhalt der Punktation einseitig und ohne Gründe aufgehoben oder abgeändert werden.
5. Vorvertrag
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Durch den Vorvertrag[23] wird die Verpflichtung zum Abschluss des späteren Hauptvertrages begründet. Seine Funktion liegt darin, eine vertragliche Bindung zu erreichen, auch wenn hinsichtlich des Hauptvertrages noch klärungsbedürftige Punkte offen sind. Die Annahme eines Vorvertrages ist nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Parteien sich ausnahmsweise schon binden wollten, bevor alle Vertragspunkte abschließend geregelt waren.[24]
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Zu seiner Wirksamkeit muss der Vorvertrag ein solches Maß an Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit und Vollständigkeit aufweisen, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann.[25] Andernfalls besteht das Risiko eines offenen Dissenses mit der Folge, dass der Vorvertrag im Zweifel als nicht geschlossen gilt (§ 154 Abs. 1 BGB). Bei einem versteckten Einigungsmangel entfaltet der Vorvertrag rechtliche Wirkung nur, sofern anzunehmen ist, dass er auch ohne eine Bestimmung über den offenen Punkt geschlossen sein würde (§ 155 BGB). Eine hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist regelmäßig gegeben, wenn Kaufgegenstand und Kaufpreis sowie die von den Parteien als wesentlich angesehenen Nebenpunkte geregelt sind oder sich im Wege der Auslegung eindeutig bestimmen lassen.[26] Offen gebliebene Punkte können gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen durch den jeweils anderen Vertragsteil oder gem. § 317 BGB durch einen Dritten bestimmt werden. Entspricht diese Bestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie durch gerichtliches Urteil ersetzt. Das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Rechtsprechung neigt in diesem Zusammenhang zur Ausfüllung vorvertraglicher Lücken durch ergänzende Vertragsauslegung.[27] So kann es zu der unglücklichen Situation kommen, dass nicht die Parteien sondern das Gericht den Vertragsinhalt (mit-)bestimmt.
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Die Form des Vorvertrages richtet sich nicht automatisch nach derjenigen des Hauptvertrages. Bei gesetzlichen Formerfordernissen ist auf deren Schutzzweck abzustellen.[28] Soll vor übereilter Bindung gewarnt werden (z.B. § 15 GmbHG), ist das gesetzliche Formerfordernis auch beim Vorvertrag zu beachten, nicht jedoch, wenn die Formvorschrift in erster Linie Beweiszwecken dient (z.B. § 566 BGB).[29]
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Die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs aus dem Vorvertrag erfolgt durch Klage auf Abschluss des Hauptvertrages, also auf Abgabe der Annahmeerklärung. Diese kann mit der Klage auf Leistung aus dem Hauptvertrag verbunden werden.[30]
Anmerkungen
[1]
Hierzu das Muster Geheimhaltungsvereinbarung in Anh. 4.
[2]
Römermann/Picot Münchener Anwaltshandbuch GmbH, § 21 Rn. 43.
[3]
Z.B. bei planmäßiger Abwerbung von Mitarbeitern während der Vertragsverhandlungen, vgl. BGH NJW 1961, 1308 ff., 1309; OLG Frankfurt BB 1994, 376 f.
[4]
Vgl. Münchener Vertragshandbuch/von Hoyenberg Bd. 2 S. 18 ff.
[5]
Der Kaufinteressent muss dafür Sorge tragen, dass die Geheimhaltungsvereinbarung auch für Mitarbeiter des Unternehmens und dessen Berater gilt, indem diese die Vereinbarung ebenfalls unterschreiben.
[6]
Hommelhoff ZHR 150 (1986), 254, 257; zur Wirksamkeit der strafbewehrten Anstellungs- und Abwerbeverbote im Lichte von § 75f HGB: Wolf NZG 2004, 366, 367.
[7]
Hierzu das Muster Letter of Intent in Anh. 5.
[8]
MünchKomm BGB/Busche Rn. 58, 59.
[9]
MünchKomm BGB/Busche Rn. 58, 59.
[10]
Lutter Der Letter of Intent, S. 22 ff.
[11]
Römermann/Picot Münchener Anwaltshandbuch GmbH, § 21 Rn. 47 ff.
[12]
Vgl. unten 3. Kap. Rn. 31 ff.; Bergjan/Schwarz GWR 2018, 4.; Kösters NZG 1999, 623, 624.
[13]
Kösters NZG 1999, 623, 624.
[14]
OLG Köln EWiR 1994, 533 mit Anm. Weber.
[15]
Römermann/Picot Münchener Anwaltshandbuch GmbH, § 21 Rn. 50.
[16]
S. dazu unten Rn. 143 ff.
[17]
S. Rn. 133ff.
[18]
BGH GWR 2012, 468, mit Anm. Feltes/Bergjan.
[19]
Vgl. Münchener Vertragshandbuch/von Hoyenberg Bd. 2 S. 12 ff.
[20]
Vgl. hierzu ausführlich 3. Kap. Rn. 48 ff. und Bergjan/Schwarz GWR 2013, 4.
[21]
Duhnkrack/Hellmann ZIP 2003, 1425, 1426.
[22]
Beisel/Klumpp Rn. 97-98.
[23]
Grundlegend MünchKomm BGB/Einsele § 125 Rn. 13 f.
[24]
MünchKomm BGB/Einsele § 125 Rn. 13 f.
[25]
Vgl. LG Bonn 26.1.2017 – 13 O 109/16.
[26]
Vgl. LG Bonn 26.1.2017 – 13 O 109/16.
[27]
MünchKomm BGB/Schäfer § 705 Rn. 178.
[28]
Vgl. MünchKomm BGB/Einsele § 125 Rn. 13.
[29]
BGH NJW 2017, 3772; mit Anm. Einsele LMK 2018, 401890.
[30]
BGH NJW 1986, 2820, 2821; fortgeführt in BGH NJW 2001, 1285 ff.
II. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen zur Vorbereitung des Unternehmenskaufs[1]
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Hat sich der Verkäufer zum Verkauf seines Unternehmens entschlossen, kann es sinnvoll und/oder erforderlich sein, die Erscheinungsform des Unternehmens, insbesondere seine rechtliche Struktur, zu ändern, um das Unternehmen verkaufsfähig zu machen. Bedeutung gewinnt eine Umstrukturierung, wenn nur einzelne Unternehmensteile veräußert werden sollen und diese zuvor aus dem Gesamtunternehmen herausgelöst werden müssen. Betrifft diese die gesellschaftsrechtliche Ebene des Unternehmens, kommt regelmäßig eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) in Betracht.[2]
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Der Begriff der „Umwandlung“ wird vom Umwandlungsgesetz als Oberbegriff für verschiedene Änderungen der Gesellschaftsstruktur verwendet, nämlich für
– Verschmelzung (§§ 2–122l UmwG), – Spaltung (§§ 123–173 UmwG), – Vermögensübertragung (§§ 174–189 UmwG) und – Formwechsel (§§ 190–304 UmwG).165
Zwar enthält das Umwandlungsgesetz insoweit eine abschließende Aufzählung der Umwandlungsarten; hierdurch werden wirtschaftlich gleichwertige Maßnahmen zur Umstrukturierung eines Unternehmens jedoch nicht ausgeschlossen.[3]
1. Verschmelzung
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Wenn die Übernahme mehrerer Unternehmen bzw. mehrerer eigenständiger Unternehmensteile geplant ist, kann deren vorherige Verschmelzung auf einen Rechtsträger die Transaktion vereinfachen.
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Gegenstand der Verschmelzung ist die Vereinigung des Vermögens mehrerer Rechtsträger.[4] Hierbei wird das gesamte Vermögen eines übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation. Die Anteilsinhaber erhalten als Gegenleistung für den Verlust ihrer Anteile am übertragenden Rechtsträger Anteile oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger.[5]
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Je nachdem, ob der übernehmende Rechtsträger bereits besteht oder erst im Zuge der Verschmelzung neu gegründet wird, differenziert das Gesetz zwischen der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) und der Verschmelzung durch Neugründung (§§ 2 Nr. 2, 36 ff. UmwG). Für die Verschmelzung durch Neugründung gelten im Wesentlichen die Vorschriften für die Verschmelzung zur Aufnahme, jedoch mit der Besonderheit, dass an die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers der neu gegründete Rechtsträger tritt. Hierbei sind gem. § 36 Abs. 2 UmwG dessen Gründungsvorschriften zu beachten.
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An der Verschmelzung können als übertragender, übernehmender oder neuer Rechtsträger unter anderem Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften beteiligt sein (§ 3 UmwG).[6] Die GmbH kommt daher sowohl als übertragender, übernehmender oder auch als neu gegründeter Rechtsträger in Betracht.
1.1 Verschmelzung zwischen deutschen Rechtsträgern
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Grundlage der Verschmelzung ist ein Verschmelzungsvertrag der beteiligten Rechtsträger, der die in §§ 5, 46 UmwG aufgeführten Mindestangaben enthalten und gem. § 6 UmwG notariell beurkundet werden muss.[7] Dieser wird erst dann wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Verschmelzungsbeschluss, der gem. § 13 Abs. 3 S. 1 UmwG ebenfalls der notariellen Form bedarf, zustimmen. Der Verschmelzungsbeschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden, eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren (§ 48 Abs. 2 GmbHG) reicht nicht aus.[8] Bei der GmbH bedarf der Verschmelzungsbeschluss gem. § 50 Abs. 1 S. 1 UmwG einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. Dieses Mehrheitserfordernis ist Mindestvoraussetzung und gilt unabhängig davon, ob die GmbH als übertragender oder übernehmender Rechtsträger fungiert. Die Satzung der GmbH kann keine geringere Mehrheit gestatten.[9]
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Über die Verschmelzung haben die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsbericht zu erstatten, in dem die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (vgl. § 8 Abs. 1 UmwG). Eine gemeinsame Erstattung des Berichts ist zulässig.[10] Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen i.S.v. § 15 AktG ist, muss der Verschmelzungsbericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen enthalten. Ein Verzicht auf eine Berichterstattung ist möglich, wenn sämtliche Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger dies in notarieller Form erklären oder wenn sich alle Anteile an dem übertragenden Rechtsträger bereits in der Hand der übernehmenden GmbH befinden (§ 8 Abs. 3 UmwG).
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Eine Verschmelzungsprüfung ist nur notwendig, soweit dies im Umwandlungsgesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 1 UmwG). Bei der Verschmelzung unter Beteiligung einer GmbH muss eine solche Prüfung nur auf Verlangen eines Gesellschafters durchgeführt werden, wobei der Gesellschafter dieses Verlangen binnen einer Frist von einer Woche, nachdem er die in § 47 UmwG aufgeführten Unterlagen (Verschmelzungsbericht und Verschmelzungsvertrag) erhalten hat, äußern muss (§ 48 UmwG). Soll eine AG zur Vorbereitung einer Transaktion auf eine GmbH verschmolzen werden, besteht gem. § 60 UmwG eine Prüfungspflicht, sofern nicht die Anteilsinhaber hierauf in notarieller Form verzichten.[11] Eine etwaige Prüfung hat durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu erfolgen, die auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt werden (§ 10 Abs. 1 S. 1 UmwG). Zuständig hierfür ist das Landgericht, in dessen Bezirk der übertragende Rechtsträger seinen Sitz hat.
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Die Verschmelzung ist durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger zur Eintragung in das Register ihres Sitzes anzumelden. Der Geschäftsführer der übernehmenden GmbH kann die Eintragung auch zum Register des oder der übertragenden Rechtsträger anmelden (§ 16 Abs. 1 S. 2 UmwG). Bei der Anmeldung ist eine Negativerklärung dahingehend abzugeben, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht (fristgemäß) erhoben oder diese rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgenommen worden ist (§ 16 Abs. 2 UmwG). Mit der Eintragung treten gem. § 20 UmwG die Wirkungen der Verschmelzung ein.[12]
174
Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, soweit erforderlich die Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber/Sonderrechtsinhaber, der Verschmelzungsbericht und ein etwaiger Prüfungsbericht und/oder die entsprechenden Verzichtserklärungen[13] beizufügen (§ 17 UmwG). Weiterhin bedarf es eines Nachweises, dass der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf dem zuständigen Betriebsrat, soweit ein solcher besteht, rechtzeitig zugeleitet worden ist sowie – bei Bestehen einer staatlichen Genehmigungspflicht – der Genehmigungsurkunde.[14] Ferner haben die übertragenden Rechtsträger der Anmeldung ihre Schlussbilanz beizufügen (§ 17 Abs. 2 UmwG). Diese darf höchstens auf einen Stichtag aufgestellt worden sein, der acht Monate vor der Anmeldung liegt. Für die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung (§§ 242 ff., 264 ff. HGB) entsprechend. Darin werden die zu übertragenden Buchwerte festgelegt, die für den übernehmenden Rechtsträger maßgebend sind. Das Umwandlungsgesetz verlangt die Bilanzkontinuität zur vorangegangenen Schlussbilanz und somit den für den regulären Jahresabschluss vorgeschriebenen Ansatz zu Buchwerten.
1.2 Grenzüberschreitende Verschmelzung[15]
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Handelt es sich bei dem zu verkaufenden Unternehmen um eine ausländische Gesellschaft, kann ein erhebliches Interesse daran bestehen, diese zunächst in eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht „umzuwandeln“, um das Unternehmen in Deutschland leichter veräußern zu können. Für einen Käufer ist der Erwerb einer ausländischen Gesellschaft oftmals nicht von Interesse, da hiermit regelmäßig erheblicher Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht verbunden sind.
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Die Umstrukturierung kann in der Form erfolgen, dass die ausländische Gesellschaft grenzüberschreitend gem. §§ 122a ff. UmwG auf eine deutsche GmbH verschmolzen wird.[16] Voraussetzung hierfür ist, dass die ausländische Gesellschaft dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt (§ 122a Abs. 1 UmwG). Nicht erfasst sind transnationale Verschmelzungen mit Gesellschaften aus Drittstaaten.[17] Zu berücksichtigen ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes,[18] welches sich als Auswuchs des drohenden Brexits versteht und die in § 122a ff. UmwG normierten Regelungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen maßgeblich erweitert hat.
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Bisher bestand in Deutschland die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nur für Kapitalgesellschaften. Mit den Ergänzungen in §§ 122a Abs. 2 S. 2, 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG wurden Personengesellschaften i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (OHG und KG, mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern) nun mit in den Kreis beteiligungsfähiger Gesellschaften aufgenommen.[19] Obwohl die Gesetzesbegründung dieser Neuregelungen sich auf UK-Gesellschaften bezieht und sich möglichen, durch einen Brexit verursachte, Rechtsunsicherheiten widmet, ist das Gesetz nicht nur auf solche Fälle beschränkt. Vielmehr sind auch Verschmelzungen aller ausländischen (solange es sich um eine Gesellschaft eines Mitgliedsstaates oder EWR-Vertragsstaates handelt) Gesellschaften auf eine deutsche Personengesellschaft möglich.[20]
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Mit § 122m UmwG wurde jedoch auch eine neue Norm geschaffen, die sich ausschließlich auf UK-Gesellschaften bezieht: eine übertragende UK-Gesellschaft soll auch dann noch auf eine übernehmende oder neue Gesellschaft deutschen Rechts verschmolzen werden können, wenn sie im Brexit-Fall eigentlich bereits aus dem Anwendungsbereich der Verschmelzungsrichtlinie gefallen ist.
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Voraussetzung dafür ist, dass
(1) der Verschmelzungsplan vor dem Ausscheiden der UK aus der EU oder dem Ablauf eines Übergangszeitraums notariell beurkundet wurde und
(2) die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Eintragung im Register angemeldet wird.
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Dadurch soll sichergestellt werden, dass UK-Gesellschaften eine Verschmelzungsmöglichkeit in Deutschland eröffnet wird, obwohl sie sich durch einen möglichen Brexit nicht mehr auf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit berufen können und als Drittstaat nicht zu dem Beteiligtenkreis i. S. d. § 122a UmwG ff. gehören.








