Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

- -
- 100%
- +
1. Analoge Anwendung des § 30 GmbHG auf Umgehungsfälle
205
Im Grundsatz verbietet § 30 GmbHG nur Zuwendungen an Gesellschafter, nicht an Dritte. Zu den Gesellschaftern gehören zwar auch mittelbare Gesellschafter, d.h. solche Personen, die Gesellschafter eines unmittelbaren Gesellschafters sind und den unmittelbaren Gesellschafter beherrschen (vgl. näher dazu Rn 634 ff. und die Lösung von Fall 26). Nicht hingegen gehören dazu Freunde oder Verwandte eines Gesellschafters oder andere „nahestehende Personen“.
§ 30 GmbHG kann aber dann angewendet werden, wenn ein Umgehungsfall vorliegt, wenn also der Gesellschafter sich hinter Strohmännern (oder -frauen) versteckt, über die am Ende doch ihm selbst das Geld zufließen soll.[24]
2. §§ 89 Abs. 3, 115 Abs. 2 AktG analog
206
Im Aktienrecht verbieten die §§ 89 Abs. 3, 115 Abs. 2 AktG Kredite an nahe Verwandte von Organmitgliedern eines die Gesellschaft beherrschenden Unternehmens. Da dieses in aller Regel ein Gesellschafter der fraglichen Aktiengesellschaft ist, lässt sich den beiden Vorschriften der Grundgedanke entnehmen, dass Zuwendungen an nahe Angehörige von herrschenden Gesellschaftern als Zuwendungen an den Gesellschafter selbst anzusehen sind.
3. Darlehensgewährung an Gesellschafter und Aktiventausch
207
Solange der Darlehensnehmer kreditwürdig, das Darlehen gesichert und der Zinssatz marktüblich ist, liegt keine Zuwendung vor und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Vielmehr hat die Gesellschaft nur Aktiva (Bargeld) gegen andere Aktiva (Rückforderung der Valuta aus dem Darlehensvertrag) getauscht. Das meint das Gesetz mit „vollwertigen Rückgewähranspruch“ in § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG.
208
Aktiventausch bilanziell gesehen:
Bilanz vorher: Aktiva Passiva 500.000 (Geld) 100.000 (SK) 400.000 Bilanz nachher: Aktiva Passiva 450.000 (Geld) 100.000 (SK) 50.000 (Forderung) 400.000209
Die Frage der Kapitalerhaltung und der bilanziellen Betrachtung bei Darlehen an Gesellschafter ist höchst problematisch.[25] Das Problem ist einerseits, dass der Gesellschaft durch Darlehen zwar nicht notwendig Vermögen, wohl aber Liquidität entzogen wird. Dieser Abzug von Liquidität kann gegen das Gesellschaftsinteresse verstoßen, wenn die Gesellschaft im konkreten Fall auf die Liquidität angewiesen war. Deshalb hatte der BGH noch im Jahr 2003 solche Darlehen als „Auszahlung“ behandelt.[26] Mit der Neuformulierung des § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG (und entsprechend auch des § 57 Abs. 1 S. 3 AktG) hat der Gesetzgeber freilich eine Behandlung als Aktiventausch quasi vorgeschrieben, daraufhin hat der BGH seine Rechtsprechung geändert.[27] Zum zweiten kann in dem Darlehen auch bei bilanzieller Betrachtung durchaus eine Vermögensminderung zu sehen sein. Das ist sofort offenbar, wenn ein zu geringer (unter dem marktüblichen) Zinssatz vereinbart wird. Die Zuwendung liegt dann aber nur im Zinsunterschied.[28]
210
Darüber hinaus kann ein Vermögensabzug vorliegen oder später entstehen, wenn der Gesellschafter selbst nicht ausreichend zahlungsfähig oder überschuldet ist oder später wird, so dass die Rückzahlung des Darlehensbetrags gefährdet ist, soweit das Darlehen nicht ausreichend besichert ist. All dies kann zwar theoretisch in einer Bilanz berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Gesellschaft täglich die Forderung gegen den Gesellschafter neu bewertet, seine Kreditwürdigkeit überprüft und die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung des Kredits feststellt. Genau dies wird praktisch nicht geschehen, schon weil es zu aufwendig ist. Gleichwohl hat der BGH in dem angesprochenen Urteil solches für die Rechtslage in der AG von dem Geschäftsleiter verlangt (lesen!).[29] Der BGH nimmt nunmehr schon dann einen bloßen Aktiventausch an, wenn die Kreditwürdigkeit im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an den Gesellschafter nicht zweifelhaft ist. Hier im Fall ist die Kreditwürdigkeit aber mehr als zweifelhaft, siehe dazu unten Rn. 221.
211
Hinweis:
In einer Klausur muss ein Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG geprüft werden und im Rahmen dieses Anspruchs der Verstoß gegen § 30 GmbHG incidenter, d.h. im Rahmen des Tatbestands des § 31 Abs. 1 GmbHG, erörtert werden (Zahlungen, die § 30 zuwider geleistet sind).
4. Mithaftung anderer Gesellschafter nach § 31 Abs. 3 GmbHG
212
Eine Mithaftung der anderen Gesellschafter ordnet § 31 Abs. 3 GmbHG an, falls von dem die Zuwendung empfangenden Gesellschafter keine Befriedigung zu erlangen ist (weil der pflichtige Gesellschafter z.B. selbst zahlungsunfähig ist und/oder er sich ins Ausland abgesetzt hat). Die Höhe der Haftung des Mitgesellschafters ist aber zweifelhaft und streitig. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung der Haftung. Allerdings war dem Gesetzgeber bei Schaffung des GmbHG nicht klar, dass bereits die Haftung aus § 31 Abs. 1 GmbHG im Einzelfall auch deutlich über die Stammkapitalziffer hinausgehen kann (wenn die Gesellschaft nämlich bereits überschuldet war oder die Zuwendung selbst höher als der Betrag des Stammkapitals ist). Einige wollen deshalb den Mitgesellschafter vor einer zu weitgehenden Inanspruchnahme schützen, weil, wenn und soweit er „nichts dafür kann“. Andere wollen die Gläubiger schützen, weil diese ja kaum wissen können, wie weit der Mitgesellschafter selbst mit im Boot saß und/oder eben doch etwas dafür kann. Nach der Rechtsprechung haften die Mitgesellschafter bis zur Höhe der Stammkapitalziffer:
213
§ 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG ordnet an, dass der Mitgesellschafter „nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile“ haften soll. Bedeutet das, dass etwa T aus Fall 12 lediglich in Höhe von 25 % von 50.000 € in Anspruch genommen werden kann? Nein, insoweit spricht § 31 Abs. 3 S. 2 GmbHG noch eine deutliche Sprache. Wenn von S selbst nichts zu erwarten ist, haftete T bis zur vollen Höhe des Stammkapitals.[30]
214
Wie gesagt, die Begrenzung auf die Stammkapitalziffer ist streitig, es werden noch höhere, wie auch niedrigere Verpflichtungen des Mitgesellschafters in der Literatur vertreten.[31] Ein besonders interessanter Aufsatz, in dem – entgegen dem BGH – behauptet wird, es gebe überhaupt keine Grenze, stammt von Jungmann.[32] Dagegen hat sich wiederum K. Schmidt ausgesprochen,[33] der meint, die Haftung der anderen Gesellschafter beschränke sich auf die Stammeinlage des ausfallenden Inferenten (also im Fall 12 auf die Stammeinlage des S, der die Zuwendung veranlasst hat, d.h. auf 75.000 €).
215
Man beachte: Für den die Zuwendung empfangenden Gesellschafter selbst gilt die vom BGH rechtsfortbildend festgelegte Beschränkung auf die Stammkapitalziffer nicht. Wären also im Fall 12 z.B. 150.000 € an S ausgezahlt worden, so müsste er auch 150.000 € zurückzahlen.
216
Hinweis:
In einer Klausur ist ein Anspruch gegen Mitgesellschafter aus § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG nur dann zu prüfen, wenn entweder Hinweise auf die fehlende oder eingeschränkte Zahlungsfähigkeit des empfangenden Gesellschafters gegeben werden oder aber ganz allgemein nach der Rechtslage gefragt wird. Wenn ausschließlich nach Ansprüchen gegen Mitgesellschafter gefragt ist, muss der Verstoß gegen § 30 GmbHG wiederum incidenter, d.h. im Rahmen des Tatbestands des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG, geprüft werden. Zum Tatbestand des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG gehört implizit ein solcher Verstoß, da § 31 Abs. 3 wegen seiner systematischen Stellung auf § 31 Abs. 1 und damit auf § 30 GmbHG Bezug nimmt.
a) Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG
217
§ 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG ordnet eine strenge Mithaftung des Geschäftsführers für verdeckte Gewinnausschüttungen an. Neben der verbotswidrigen Zahlung ist noch Verschulden erforderlich, § 43 Abs. 2 GmbHG. Ist die Haftung gegeben, geht sie als Haftung auf Schadensersatz ggf. über den Betrag der Zuwendung hinaus, z.B. wenn die Zuwendung zu weiteren Schäden bei der GmbH führt. Die Haftung ist gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn ein Gesellschafterbeschluss vorliegt, der den Geschäftsführer zur Auszahlung anweist. Diesen muss er ja grundsätzlich ausführen; dazu oben Rn. 67. Doch zeigt § 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG, dass eine solche Entlastung nur gegenüber der Gesellschaft stattfindet, nicht gegenüber den Gläubigern. Wenn die Haftung des Mitgesellschafters zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, dann kann er sich auf den Beschluss nicht berufen. Es wird also von ihm verlangt, sich in solchen Fällen gegen die Gesellschafter zu stellen, wenn er nicht in die Haftungsfalle geraten will.
218
In Fall 12 ist von den Gläubigern der S-GmbH nicht die Rede, offenbar ist die Gesellschaft also weder zahlungsunfähig noch überschuldet (vgl. auch die Bilanz, nach der das Stammkapital durch die Zuwendung nur zur Hälfte verbraucht ist). Daher könnte ein entsprechender Gesellschafterbeschluss die Haftung des T aus § 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG wirksam ausschließen.
b) Haftung nach § 31 Abs. 6 GmbHG
219
Zu beachten ist noch § 31 Abs. 6 GmbHG. Die Vorschrift ordnet die Haftung des Geschäftsführers zugunsten der mithaftenden Mitgesellschafter an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in erster Linie der Geschäftsführer Kassenwalter der Gesellschaft ist. Wenn um der Seriosität der GmbH willen der Gesetzgeber eine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter anordnet (Rn. 212), dann sollen diese den handelnden Geschäftsführer wenigstens in Regress nehmen oder sich von ihm freistellen lassen können. Denn unter Umständen wussten sie ja nichts von der verbotenen Auszahlung an den nun nicht mehr zu belangenden Empfänger der verbotenen Zuwendung, der Geschäftsführer ist hingegen stets „näher dran“.
220
Daraus ergibt sich: Wenn dem Geschäftsführer ein Verschuldensvorwurf bezüglich der Auszahlung zu machen ist (und das wird in aller Regel der Fall sein), so haftet er im Ergebnis neben dem empfangenden Gesellschafter allein (d.h. noch vor den unbeteiligten Mitgesellschaftern, die von ihm ja nach § 31 Abs. 6 GmbHG Freistellung von ihrer Haftung verlangen können) für die Rückzahlung der verbotenen Auszahlung. Ist aber bei dem Geschäftsführer nichts zu holen, so haften die Mitgesellschafter.
Im Fall 12 hülfe § 31 Abs. 6 GmbHG dem T in seiner Rolle als Gesellschafter (vgl. Rn. 212) nichts, weil er ja nur bei sich selbst als Geschäftsführer Regress nehmen könnte. Wenn aber etwa ein weiterer mithaftender Gesellschafter (z.B. Y) vorhanden gewesen wäre, so könnte dieser Gesellschafter unter Umständen bei T nach § 31 Abs. 6 GmbHG Regress nehmen.
221
Lösung zu Fall 12:
1. S-GmbH gegen S aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB?
Da kein Vertrag zwischen der S-GmbH und S geschlossen wurde, scheiden vertragliche Ansprüche aus.
2. S-GmbH gegen S aus § 31 Abs. 1 GmbHG
a) Voraussetzung: Verstoß gegen § 30 GmbHG durch S
Es müsste zunächst eine Zuwendung an S vorliegen. Hier hat jedoch E das Darlehen erhalten. E ist weder unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterin, sie soll im Übrigen das Geld auch tatsächlich selbst erhalten und nicht etwa an S weiterleiten. § 30 GmbHG kann also nicht unter Umgehungsgesichtspunkten angewendet werden, da E nicht Strohfrau des S ist.
Dem S könnte aber die Zuwendung an seine Ehefrau gem. §§ 89, 115 AktG analog als Zuwendung an sich selbst zuzurechnen sein. Der Rechtsgedanke dieser Vorschriften ist eigentlich nur dann einschlägig, wenn E die Ehefrau des Geschäftsführers T wäre. Andererseits erklärt § 89 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AktG die Kreditbeschränkungen für Vorstandsmitglieder auch dann für anwendbar, wenn der Ehefrau des Vorstands eines beherrschenden Unternehmens (und dieses ist in aller Regel ein Gesellschafter) Kredit gewährt wird. Insoweit kann man in § 89 Abs. 3 AktG einen auch hier maßgebenden Umgehungsgedanken erkennen. Denn S kann ja mit 75 % die GmbH beherrschen. Danach muss sich S so behandeln lassen, als sei der Kredit an ihn erfolgt.[34]
b) Zuwendung in der Unterbilanz?
aa) Zuwendung oder bloßer Aktiventausch?
Es müsste ferner überhaupt eine Zuwendung erfolgt sein. Hier wurde lediglich ein Darlehen ausgereicht. Eine Kreditgewährung ist bilanziell ganz allgemein problematisch. Grundsätzlich handelt es sich nämlich nur um einen Aktiventausch: Die Gesellschaft verliert Bargeld, gewinnt aber eine Forderung gegen den Darlehensnehmer in gleicher Höhe (sowie zusätzlich eine Forderung auf die Zinsen).
In unserem Fall aber ist die Situation anders: E war mittellos, die Gesellschaft hat keine Sicherheiten erhalten, der Rückzahlungsanspruch gegen E aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist weitgehend wertlos, von einem Aktiventausch kann daher nicht gesprochen werden.
Daher liegt im Sachverhalt eine verdeckte Zuwendung an S vor (+).
Anm.: Der Sachverhalt wirft noch ein weiteres Problem auf: Auf wen kommt es an, auf die Mittellosigkeit der E oder auf die Kreditwürdigkeit des S? Man denke darüber nach, bevor man weiterliest … Antwort: Wenn man schon eine Haftung des S wegen der Zuwendung an die E in Betracht zieht, dann hat es keinen Sinn, auf seine Kreditwürdigkeit abzustellen – er ist ja selbst aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, sondern soll über die Regeln der Kapitalerhaltung erst haftbar werden.
Die für die Frage der Kapitalerhaltung heranzuziehende, sozusagen „richtige“ Bilanz nachher sieht also hier wie folgt aus:
Bilanz nachher Aktiva Passiva 450.000 (Geld) 100.000 (SK) -50.000 (Fehlbetrag) 400.000bb) in der Unterbilanz
Die Zuwendung muss zu einer Unterbilanz der GmbH geführt haben oder „in der Unterbilanz“ der Gesellschaft vorgenommen worden sein. Wenn man nach dem unter aa) Gesagten von einer Zuwendung (an S) in Höhe von 50.000 € ausgeht, dann ergibt die Betrachtung des bilanziellen Vermögens der GmbH, dass diese Zuwendung zu einer Unterbilanz führte, da nach der Auszahlung das Aktivvermögen der GmbH 450.000 € war, die Verbindlichkeiten hingegen 400.000 € betrugen, und damit nicht mehr ein zur Erhaltung des Stammkapitals (100.000 €) erforderlicher Vermögensüberschuss vorhanden war.
c) Ergebnis:
Da eine gegen § 30 GmbHG verstoßende Zuwendung an S vorlag, besteht ein Anspruch der S-GmbH gegen S aus § 31 Abs. 1 GmbHG in Höhe von 50.000 €.
3. S-GmbH gegen T aus § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG
Voraussetzung des Anspruchs ist zunächst ein Verstoß gegen § 30 GmbH. Dieser liegt vor, siehe soeben 2. Ferner muss T Gesellschafter der S-GmbH sein. Schließlich ist erforderlich, dass von S keine Befriedigung zu erwarten ist. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte, ein Anspruch gegen T in seiner Eigenschaft als Gesellschafter scheidet daher hier aus (siehe zu seiner Haftung im Falle mangelnder Solvenz des S Rn. 213 f.).
4. S-GmbH gegen T aus § 43 Abs. 3 GmbHG
Voraussetzung ist zunächst ein Verstoß gegen § 30 GmbH durch T, dieser ist in der Auszahlung des Darlehens an E zu sehen. Erforderlich ist ferner, dass dem T in seiner Rolle als Geschäftsführer ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, § 43 Abs. 2 GmbHG. Hier hat sich T überreden lassen, das Darlehen auszureichen, obschon er über die Lage der GmbH informiert war. Darin wird man zumindest fahrlässiges Handeln erblicken müssen, so dass T in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auf Rückzahlung der vollen 50.000 € haftet. Ein seine Haftung ausschließender Gesellschafterbeschluss liegt nicht vor, so dass der Anspruch grundsätzlich zu bejahen ist.
6. Haftung nach Verkauf der Geschäftsanteile
222
Fall 13:
Wie Fall 12, bald nach Auszahlung des Darlehens an E verkaufen und übertragen S und T ihre Anteile an der S-GmbH auf die B-AG zu einem angemessenen Preis, nachdem sie dem Vorstand der B-AG Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH gegeben haben. Dann fährt E den Wagen auf der Landstraße gegen einen Baum, dieser ist nur noch Schrott. Kurze Zeit später verlangt der neue Geschäftsführer der S-GmbH (auf Weisung durch Gesellschafterbeschluss der B-AG) von S und T eine Zahlung an die S-GmbH in Höhe von 50.000 € „wegen der Auszahlung des Darlehens an E“. Rn. 224
223
Die Haftung der Gesellschafters aus § 31 GmbHG erlischt nicht durch den Verkauf ihrer Anteile. Das ergibt sich schon aus § 31 Abs. 4 GmbHG. Und der Erwerber haftet nicht für Verstöße seiner Vorgänger gegen die Kapitalerhaltung, der Verstoß haftet also nicht am Gesellschaftsanteil. Allerdings kann ein Veräußerer eventuell aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Erwerber geltend machen, die Minderung des Stammkapitals sei ja schon beim Kaufpreis berücksichtigt worden und insoweit müsse der Erwerber ihn von seiner Haftung freistellen. Gegenüber der Gesellschaft kommt ein solcher Einwand indessen nicht zum Tragen, da er aus dem Schuldverhältnis mit dem Erwerber resultiert und daher nicht der Gesellschaft gegenüber erhoben werden kann (Relativität der Schuldverhältnisse).
224
Lösung zu Fall 13:
Die Lösung des Falles orientiert sich zunächst an der Lösung zu Fall 12 und wird insoweit nachfolgend nicht wiederholt. Der Einfluss auf die Rechtslage durch den nachträglichen Verkauf der Gesellschaftsanteile durch T und S an die B-AG ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
1. Für S als früheren Gesellschafter hat der Verkauf zunächst einmal keine Folgen. Wie § 31 Abs. 4 GmbHG zeigt, kann ihm seine Verpflichtung nicht erlassen werden.
2. Auf die Haftung des T als Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG hat der Verkauf zunächst ebenfalls keinen Einfluss. Wenn die Gesellschaft insolvent wird, haftet T nach § 43 Abs. 3 GmbHG der GmbH zugunsten der Gläubiger in jedem Fall. Allerdings geht es hier um die Haftung gegenüber der GmbH im Interesse der (neuen) Gesellschafter. Und insoweit gilt, wie der BGH festgestellt hat,[35] dass die neuen Gesellschafter darlegen müssen, dass die Haftung des T zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, m.a.W., dass die GmbH überschuldet ist. Ist das (wie hier wegen der lediglich gegebenen Unterbilanz) nicht der Fall, dann haftet T nicht.
3. Für die Haftung des T als Mitgesellschafter gilt das zu 2. gesagte entsprechend, vgl. Formulierung des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG und die zitierte BGH-Entscheidung.
4. Daraus folgt sinngemäß, dass T auch nicht als Geschäftsführer nach § 31 Abs. 6 GmbHG haftet, weil das nicht zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
7. Erwerb eigener Anteile
225
Fall 14:
Der von § 181 BGB befreite Alleingesellschafter und Geschäftsführer G der X-GmbH hat von den Grundsätzen der Kapitalerhaltung schon einmal etwas gehört und will deshalb jede persönliche Haftung von vornherein vermeiden. Die finanzielle Lage seiner GmbH: Stammkapital 50.000 €, Aktivvermögen 450.000 €, Verbindlichkeiten 400.000 €. Seine Stammeinlage hat er voll einbezahlt. Statt sich einfach Geld aus der Kasse zu nehmen, will er als Geschäftsführer der GmbH einfach die Hälfte der Gesellschaftsanteile von sich als einzigem Gesellschafter zum Preis von 20.000 € kaufen. Er fragt, ob er das darf, und, wenn es verboten ist, was passiert, wenn er es gleichwohl tut. Rn. 227
226
Eine weitere Regel ist das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile nach näherer Maßgabe des § 33 GmbHG. Dieser Erwerb ist nur erlaubt, wenn er aus freiem Vermögen der GmbH erfolgt. Denn in einem solchen Erwerb liegt nichts anderes als eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
In der AG liegen die Dinge etwas komplizierter. Der Rückerwerb eigener Aktien ist zwar gem. § 71 AktG grundsätzlich ebenfalls verboten, aber die Vorschrift enthält eine Reihe von Ausnahmen und ist ein Spezialthema für sich (dazu Rn. 775 ff.).
227
Lösung zu Fall 14:
In-Sich-Geschäfte des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers sind zunächst nach § 35 Abs. 4 S. 1 GmbHG i.V.m. § 181 BGB verboten. Von diesem Verbot kann aber in der Satzung Befreiung erteilt werden. Ist das so vorgesehen, sind derartige Geschäfte doch möglich und müssen unmittelbar nach ihrer Vornahme gem. § 35 Abs. 4 S. 2 GmbHG in eine Niederschrift aufgenommen werden.
Das Geschäft könnte hier möglicherweise von § 33 GmbHG untersagt sein. Allerdings ist nicht § 33 Abs. 1 GmbHG einschlägig, da die Einlage bereits erbracht ist.
Die Nichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts könnte sich aber aus § 33 Abs. 2 GmbHG ergeben. Die Gesellschaft hat kein das Stammkapital übersteigendes Vermögen, aus dem die Anteile gekauft werden könnten.
Rechtsfolge: Der Kaufvertrag über die Anteile ist nichtig, die GmbH erwirbt aber dinglich die eigenen Anteile. Wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages bedeutet Bezahlung des Kaufpreises durch die GmbH eine verbotswidrige Rückzahlung von Stammkapital an G i.S.d. § 30 GmbHG – das führt zur Haftung des G gemäß § 31 GmbHG (als Gesellschafter) und gem. § 43 Abs. 3 GmbHG (als Gesellschafter).
Anmerkungen
[1]
Siehe bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 227.
[2]
Insbesondere Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 1135.
[3]
Z.B. BGHZ 101, 215 m.w.N.
[4]
Siehe bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 831 ff. für die GmbH.
[5]
Vgl. BGH NJW 1997, 1233 m.w.N.





