Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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c)Umsetzung in deutsches Recht?
III.Minderheitenschutz in der abhängigen GmbH
1.Ausgangslage
2.Großmuttergesellschaft
3.Schwestergesellschaften
a)Meinungsstand
b)Mehrheitsherrschaft oder Interessenidentität?
c)Interessenkonflikt oder Interessenidentität?
4.Ergebnis: Ausschluss der Leitungsmacht bei gruppeninternen (= konzerninternen) Rechtsgeschäften
§ 12Der Vertragskonzern
I.Unternehmensverträge mit einer Aktiengesellschaft
1.Wirtschaftliche Fusion und Gesellschafterausschluss
2.Zustimmung der Hauptversammlungen – kein Stimmrechtsausschluss des Mehrheitsgesellschafters
3.Rechtsfolgen
a)Weisungsrecht gem. § 308 AktG bei Beherrschungsvertrag
b)Ausschaltung der Vermögensbindung in der vertraglich beherrschten Tochter
c)Verlustausgleich und Sicherheitsleistung gem. §§ 302 f. AktG
4.Abfindung und Ausgleich
a)Einführung
b)Unternehmensbewertung und Verbundvorteile bei der Barabfindung i.S.d. § 305 Abs. 3 S. 2
c)Die Verschmelzungswertrelation als Maßstab
d)Ausgleich, § 304 AktG
5.Ende des Unternehmensvertrags
II.Der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit einer GmbH
1.Möglichkeit von Unternehmensverträgen mit einer GmbH
2.Mehrheitsentscheidung in der Tochter?
a)Ausgangslage bei Fehlen einer Satzungsregelung
b)Argumente für und gegen eine Mehrheitsentscheidung
c)Stellungnahme: Strukturänderung versus Hinausdrängen
3.Rechtsfolgen des Beherrschungsvertrags
§ 13Die Geschäftsleitung der Obergesellschaft
I.Allgemeine Einführung
1.Die Machtverhältnisse in der Aktiengesellschaft als Obergesellschaft
2.Ursachen
3.Die Notwendigkeit einer Letztkontrolle der Anteilseigner
4.Gesetzliche Vorsichtsmaßnahmen gegen eine autonom handelnde Geschäftsleitung
a)Teilzuständigkeit der Aktionäre für die Gewinnverwendung, § 58 Abs. 2 AktG
b)Zuständigkeit bei Verkauf des gesamten Vermögens der Gesellschaft, § 179a AktG
c)Zuständigkeit und Mehrheitserfordernis bei Ausschluss des Bezugsrechts, § 186 Abs. 3 AktG
d)Keine Einflussnahme des Vorstands auf den Gesellschafterkreis der Aktiengesellschaft
II.Ausgliederung durch Vermögensübertragung auf Tochtergesellschaften
1.Die Mediatisierung der Aktionärsrechte durch Konzernbildung
2.Der Holzmüller-Fall
3.Neuere Entwicklungen und die Gelatine-Entscheidungen
III.Das hier vertretene Konzept
1.Das Versagen des Holzmüller/Gelatine-Konzepts
2.Rechtsträgerübergreifende Gesellschafterrechte
3.Die Reichweite der Unternehmensbetrachtung
a)Übertreibungen oder: Was nicht gemeint ist
b)Unternehmensgegenstand
c)Informationsrechte
d)Gewinnverwendung
IV.Einzelfragen
1.Berechnungsdurchgriff nach § 58 Abs. 2 AktG
a)Gewinnverwendung und Machtverlagerung zum Vorstand
b)Streitstand zur Anwendung des § 58 Abs. 2 AktG im Konzern
c)Stellungnahme
2.Ausgliederungsvorgänge in der Obergesellschaft
a)Grundsätzlich keine satzungsunabhängige Zustimmungspflicht der Hauptversammlung
b)Beteiligung der Hauptversammlung analog § 186 Abs. 3 AktG bei erstmaliger Beteiligung Dritter an der Tochter
3.Die Ungleichbehandlung von Ausgliederung und Beteiligungserwerb
Teil 6 Börsengesellschaftsrecht
§ 14Einführung und Rechtstatsachen
I.Besondere Merkmale von Börsengesellschaften
1.Die Kapitalsammelfunktion
a)Hauptmerkmale der börsennotierten Aktiengesellschaft
b)Freie Übertragbarkeit der Anteile
c)Zentralisiertes Management
2.Einwände gegen diese Beschreibung
3.Die Missbrauchsmöglichkeiten und ihre rechtliche Behandlung
a)Betrügerischer Wertpapierhandel
b)Principal-Agent-Problem, rationale Apathie der Investoren, Schwierigkeiten des kollektiven Handelns der Anteilseigner
c)Lösungsansätze
II.Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien als Beispiel für das Principal-Agent-Problem
1.Gründe für den Erwerb und die Wiederveräußerung eigener Aktien
2.Die restriktive Handhabung eigener Aktien
a)Kapitalschutz
b)Mangelhafte Information des Publikums
c)Organkompetenzen
d)Minderheitenschutz
e)Kursmanipulation und Insiderhandel
3.Lockerung des Verbots
a)Gesetzliche Regelung
b)Angebliche Motive für Rückkaufprogramme
c)Durchführung des Rückerwerbs und der Wiederveräußerung
4.Rechtsfolgen bei Verstoß
III.Die in Deutschland – noch immer – mangelhafte Bedeutung der Wertpapiermärkte
1.Ergebnisse internationaler Studien
a)Tiefe der deutschen Wertpapiermärkte
b)Marktkapitalisierung der größten Unternehmen
c)Struktur: Blockholder Governance
2.Warum liquide Wertpapiermärkte?
a)Die Wettbewerbsfähigkeit banken-orientierter Volkswirtschaften
b)Externe Finanzierung über die Börsen als sinnvolles Komplement
c)Unternehmensnachfolge und mittelständische Unternehmen
d)Ein ausgewogenes Verhältnis als Ziel
3.Investorvertrauen als Grundbedingung für liquide Wertpapiermärkte
§ 15Besonderheiten der börsennotierten Gesellschaft
I.Förderung von Investorvertrauen durch Markttransparenz
1.Kapitalmarktrechtliches Täuschungsverbot und Informationsgebot
a)Täuschungsverbot
b)Positive Publizität
c)Unternehmensinformationen als öffentliches Gut
2.Die Efficient Capital Market Hypothesis (ECMH)
3.Die wichtigsten Rechtsquellen
4.Einteilung der folgenden Darstellung
II.Der Gang an die Börse
1.Entscheidung über den Börsengang
a)Börsenzulassung und öffentliches Angebot
b)Woher kommen die Aktien für die Platzierung?
c)Entscheidung über die Zulassung und das öffentliche Angebot
2.Prospektpflichten und Haftung beim Börsengang
a)Prospektpflicht nach dem WpPG
b)Prospekthaftung nach §§ 21 ff. WpPG
c)Verhältnis zur Vermögensbindung in der Aktiengesellschaft (§§ 57 ff. AktG)
3.Publizität nach dem Börsengang
a)Information der Aktionäre
b)Regelpublizität (Finanzberichterstattung), §§ 114 ff. WpHG
c)Ad-hoc-Publizität, Art. 17 MAR i.V.m. § 26 WpHG
4.Kapitalmarktinformationsdeliktshaftung nach § 826 BGB
5.Das KapMuG
III.Insiderhandelsverbot und Beteiligungstransparenz
1.Insiderhandel (Art. 7, 8 und 14 MAR)
a)Warum ein Verbot?
b)Begriff der Insiderinformation
c)Verbotsinhalt und Ausnahmen
d)Sanktionen und Prävention
2.Beteiligungstransparenz (§§ 33–47 WpHG)
3.Directors Dealings, Art. 19 MAR
IV.Der Kapitalmarkt als Markt für Unternehmenskontrolle
1.Der Kontrollwechsel bei einer börsennotierten Gesellschaft
a)Der Begriff der Unternehmenskontrolle und die Kontrollschwelle des § 29 WpÜG
b)Paketverkauf oder Übernahmeangebot
c)Notwendiger Schutz der Aktionäre der Zielgesellschaft
2.Die Kontrollprämie und Gründe für ein Eingreifen des Gesetzgebers
a)Begriff der Kontrollprämie und drei mögliche Gründe für deren Zahlung
b)Bewertung
c)Was ohne kapitalmarktrechtlichen Schutz der Anleger geschähe
3.Die Beteiligung an der Kontrollprämie durch das WpÜG
a)Die Angebotspflicht nach § 35 WpÜG
b)Die Preisregel für das Angebot, § 31 WpÜG
c)Die Funktion der Vorerwerbsregel
4.Zur Notwendigkeit eines Schutzes vor feindlichen Übernahmen
5.Schutz der Aktionäre vor einem feindlichen Übernahmeangebot
a)Vorfeldschutz beim Aufbau der Beteiligung durch Insiderhandelsverbot und Beteiligungstransparenz
b)Gleichbehandlung und Information bei der Übernahme selbst
c)Verhinderungsverbot, § 33 WpÜG
d)Zweifel an der Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Schutzes
6.Übernahmerecht und Minderheitenschutz (Verhältnis zum Konzernrecht)
a)Notwendigkeit eines Minderheitenschutzes auch nach der Übernahme
b)Minderheitenschutz und Angebotspflicht
V.Aktienrechtliche Sonderregeln für Börsengesellschaften
VI.Das Ende der Börsennotierung
1.Der Widerruf der Zulassung als Grundlagengeschäft
a)Delisting
b)Die Entwicklung der Rechtsprechung von Macrotron zu Frosta
c)Zuständigkeit der Hauptversammlung?
2.Delisting-Angebot nach den Vorschriften des WpÜG
a)Vermögensschutz der Anleger durch Wertpapier-Erwerbsangebot
b) Besonderheiten des Delisting-Erwerbsangebots
3.Downlisting
a)Begriff
b)Behandlung als Delisting
§ 16Die Corporate Governance von Börsengesellschaften
I.Der Begriff der Corporate Governance
1.USA: Schutz vor Managermacht
2.Deutscher Ansatz
a)Definitionsversuche
b)Deutscher Corporate Governance Kodex
c)Behandlung in der Literatur
3.Die Funktion des Hauptaktionärs
II.Rechtscharakter und Inhalt des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
1.Der DCGK als „soft law“ und die Zuständigkeit für seinen Erlass
2.Die Unterscheidung zwischen Empfehlungen und Anregungen
3.Wesentlicher Inhalt des DCGK
III.Die jährliche Entsprechenserklärung nach § 161 AktG
1.Zweck und Funktionsweise (Comply or Explain)
2.Zuständigkeit („Vorstand und Aufsichtsrat“)
3.Dauererklärung und unterjährige Anpassung
4.Rechtsfolgen bei Verstoß
IV.Ausblick
1.Grundprobleme einer effektiven Überwachung der Geschäftsführung
a)Optimierungsproblem
b)Objektivität gegen Nähe oder Aufsicht versus Expertise
c)Balance zwischen voice und exit: Externe (Kapitalmarkt-) und interne (Gesellschafter-)Kontrolle
2.Aufsichtsrat und Kontrolle des Hauptaktionärs in den USA und Deutschland
a)Die Einordnung des Aufsichtsrates in das Problemfeld
b)Die Unabhängigkeit der Aufsicht
c)Die Kontrolle des Hauptaktionärs
3.Liquide Wertpapiermärkte und Corporate Governance
4.Minderheitsvertreter im Aufsichtsrat kontrollierter Gesellschaften
Sachverzeichnis
Ausgewählte Literatur
I. Lehrbücher zum deutschen Gesellschaftsrecht
Ulrich Eisenhardt/UlrichWackerbarth, Gesellschaftsrecht I Recht der Personengesellschaften, 16. Aufl., 20156; Werner Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, Teil 2: Die Juristische Person, 1983; Barbara Grunewald, Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2017; Friedrich Kübler, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2006; Christine Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl. 2009; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2004; Herbert Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, 1980.
II. Speziell zum Kapitalgesellschaftsrecht
Tim Drygala/Marco Staake/Stephan Szalai, Kapitalgesellschaftsrecht, 2012; Katja Langenbucher, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2018; Tobias Lettl, Fälle zum Gesellschaftsrecht, 2008; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl. 2010; Jan Wilhelm, Kapitalgesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2009.
III. Zum US-amerikanisches Gesellschaftsrecht
Robert C. Clark, Corporate Law, 1986; Hamilton/Freer, The Law of Corporations (in a nutshell), 6th ed., 2010; auf Deutsch: Hanno Merkt: US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2006.
IV. Zum Kapitalmarktrecht
Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 9. Aufl. 2017; Barbara Grunewald/Michael Schlitt, Einführung in das Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2014; (sowie auch das Werk von Langenbucher).
Teil 1 Einleitung › § 1 Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im System des Rechts
§ 1 Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im System des Rechts
Inhaltsverzeichnis
I. Unternehmen und Macht
II. Was ist Unternehmensrecht?
III. Einführung in die Problematik der verdeckten Vermögensverlagerungen
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Fall 1:
A (50 %), B und C (je 25 %) sind Gesellschafter der X-GmbH. A ist zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden, dafür erhält er ein jährliches Gehalt von 100.000 €. Wegen außerordentlicher Leistungen des A erwirtschaftet die X-GmbH im Jahr 2010 einen um 100 % höheren Gewinn als in den Vorjahren (300.000 € statt 150.000 €). Daraufhin vereinbart A mit seinem Freund F, dass dieser der GmbH, vertreten durch A, einen neuen Dienstwagen (Marktpreis 20.000 €) für 30.000 € verkauft und dem A persönlich 10.000 € in bar aushändigt. Als B und C von dem Geschäft erfahren sind sie empört. Sie verlangen von A Zahlung von 10.000 € an die Gesellschaft. A macht geltend, seine Anstrengungen im Jahr 2010 rechtfertigten durchaus einen Sonderbonus in dieser Höhe für ihn. Er dürfe das Geld daher behalten. Stimmt das? Rn. 27
Literatur:
Röhricht, Von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, ZGR 1999, 445 ff.
Teil 1 Einleitung › § 1 Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im System des Rechts › I. Unternehmen und Macht
a) Die Vielzahl von Gesetzen und anderen Regeln
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Im Kapitalgesellschaftsrecht geht es in erster Linie um den Gewinn aus der gemeinsamen Verfolgung eines unternehmerischen Zwecks. Zwar können auch Kapitalgesellschaften zu beliebigen Zwecken gegründet werden, doch steht in der Praxis das Betreiben eines Unternehmens im Vordergrund. Dieses Lehrbuch beschränkt sich entsprechend dem Sinn der Schwerpunkte-Reihe auf unternehmenstragende Gesellschaften.
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Wer sich dazu entschließt, allein oder mit anderen ein Unternehmen zu betreiben, muss sich von Anfang an darüber im Klaren sein, dass das Rechtssystem ihm sein Vorhaben nicht allzu einfach machen wird: Der Staat will seinen Anteil, wenn das Unternehmen gut läuft (Steuerrecht), die Geschäftspartner, Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit wollen geschützt werden (Gläubigerschutz) und zwar vor allem dann, wenn der oder die Unternehmer nicht persönlich für den Erfolg des Unternehmens haften wollen (Haftungsbeschränkung). Der Staat schreibt zusätzlich vor, dass der Unternehmer all seine Geschäfte aufschreibt und ihre wirtschaftlichen Folgen bewertet (Rechnungslegungspflicht, Bilanzrecht). Ferner genießt eine besondere Gläubigergruppe, nämlich die der Arbeitnehmer, einen noch darüber hinausgehenden Schutz über das Arbeitsrecht. Bei der unternehmerischen Tätigkeit, vor allem beim Abschluss von Rechtsgeschäften sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des BGB und die Spezialregeln für Kaufleute im HGB einzuhalten. Darüber hinaus wollen Konkurrenten vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden (UWG), die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs selbst wird durch das Kartellrecht geschützt (GWB) usw. usf. Es besteht in Deutschland wahrlich kein Mangel an Gesetzen und rechtsfortbildendem und lückenschließendem Richterrecht, was die Regulierung unternehmerischer Tätigkeit angeht.
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Das Problem dabei ist, dass einzelne Entscheidungen und Handlungen des Unternehmers Rechtsfragen in unterschiedlichen Gebieten aufwerfen und die verschiedenen Rechtsgebiete untereinander nicht selten schlecht abgestimmt sind.
Beispiel:
Wer einen Alleinvertriebsvertrag mit einem Zulieferer abschließt, unterliegt sowohl den zivilrechtlichen Regeln über den Vertragsschluss, muss gleichzeitig überlegen, ob der Vertrag nicht gegen das Kartellrecht verstößt, und die aus dem Vertrag resultierenden Folgen müssen ordentlich bilanziert werden.
Auch wenn sich der Unternehmer Geld aus dem Unternehmensvermögen herausnimmt und anschließend das Unternehmen seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, fragen die Gläubiger nach ihrem Schutz. Dieser Schutz findet sich – leider – auf unterschiedlichen, nicht ausreichend miteinander verzahnten Rechtsgebieten. Einmal sind die Gläubiger durch das Bilanzrecht und kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungspflichten, d. h. durch Information geschützt. Wenn der Unternehmer die beschriebene Entnahme veröffentlichen musste und dies auch getan hat, so kann das Recht möglicherweise den Gläubigern sagen: Ihr hättet ja mit dem Unternehmer keine Geschäfte machen müssen, weil ihr sehen konntet, dass er seinen Verpflichtungen nicht würde nachkommen können (das wäre Gläubigerschutz über Information).
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Weiter kann das Gesetz aber auch anordnen, dass der Unternehmer das Geld, das er kurz vor der Insolvenz beiseite geschafft hat, wieder zurückgeben muss (das ist die sog. paulianische Anfechtung im Insolvenzrecht, davon wird noch die Rede sein). Kapitalgesellschaftsrechtlich hat der Gesetzgeber noch darüber hinaus einen Rückerstattungsanspruch (Recht der Kapitalerhaltung) vorgesehen, wenn durch die Geldentnahme das Unternehmen zwar noch nicht insolvent war, aber bereits weniger Vermögen hatte als vom Unternehmer versprochen (sog. Unterbilanz, auch davon wird noch näher gehandelt). Das Recht der Kapitalerhaltung ist im Kapitalgesellschaftsrecht, d. h. im AktG und im GmbHG geregelt.
Und um festzustellen, wie denn die vermögensrechtliche Lage des Unternehmens im fraglichen Zeitpunkt der Entnahme war, braucht man wieder die Vermögensaufstellung, d. h. die Bilanz, also das Bilanzrecht. Wie man sieht, sind aus Sicht der Kapitalgesellschaft ganz unterschiedliche Gesetze und sogar Rechtsgebiete „zuständig“ für die Problemlösung. Angesichts dieser „Vielfachzuständigkeiten“ fehlt es den Unternehmern wie den Juristen häufig vor allem am Überblick. Diesen will das vorliegende Werk erleichtern.
b) Warum so kompliziert?
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Gesellschaftsrecht ist im Ausgangspunkt nicht schwierig. Seine oberste Regel, zugleich genereller Leitsatz, steht in § 705 BGB. Die Gesellschafter verpflichten sich dazu, den gemeinsamen Zweck zu verfolgen und dazu ihre Beiträge zu erbringen. Betreiben die Gesellschafter ein Unternehmen, besteht der gemeinsame Zweck in aller Regel in der Gewinnerzielung. Im Kapitalgesellschaftsrecht kommt zur Verpflichtung aller auf den Zweck der Gewinnerzielung die Haftungsbeschränkung hinzu und die Möglichkeit ihres Missbrauchs. Die Beiträge werden nicht nur im Interesse der anderen Gesellschafter, sondern auch und vor allem im Interesse der Gläubiger erbracht. Aus den beiden Grundpflichten folgen letztlich auch die Details. Im Grundsatz aber geht es eigentlich nur darum, die Gesellschafter an ihre Zusagen (Zweckverfolgung, Beiträge) zu erinnern.
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Es liegt in der menschlichen Natur, dass zumindest einige ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wollen. Dann versucht das Recht, sie zu zwingen. Das wissen die Verpflichteten. Sie stellen sich darauf ein. Kautelarjuristen helfen ihnen dabei. Die Einhaltung der Regeln wird nicht offen verweigert. Vielmehr versuchen die Verpflichteten, durch geschickte Vertragsgestaltung an ihnen vorbeizukommen. Wenn die Rechtsprechung einen solchen Versuch erkennt, sinnt sie – oft erfolgreich – auf Gegenmittel. Die einfachen Grundregeln des Gesellschaftsrechts werden detaillierter. Zu den Formulierungen des Gesetzgebers kommen neue hinzu, alles wird komplizierter.
In diesem „Spiel“ oder auch „Wettrüsten“ nimmt die Rechtsprechung eine besonders bedeutende Rolle ein. Sie vervollständigt unvollständige Gesellschaftsverträge und unvollständige Schutznormen. Das geschieht durch Auslegung oder wenn notwendig Rechtsfortbildung. Gesellschaftsrecht ist deshalb vor allem Richterrecht. Wegen der Bedeutung des Gesellschaftsrechts für die Volkswirtschaft kommt dem II. Senat des BGH durch sein Recht und seine Pflicht zur Rechtsfortbildung eine erhebliche Machtfülle zu. Diese vorausschauend auszuüben, ist seine vornehmste Pflicht.
c) Komplexität schafft Machtspielräume
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Der seinerzeitige Vorsitzende des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Senats des Bundesgerichtshofs, Volker Röhricht, hat das Hauptproblem des heutigen Gesellschaftsrechts festgehalten.[1] Es sei zu kompliziert und müsse einfacher werden. Und damit meinte er nicht nur die oben beschriebene Tatsache, dass unterschiedliche Rechtsgebiete auf ein- und denselben Sachverhalt einwirken, sondern allein die Regeln des Gesellschaftsrechts selbst, die nicht nur im AktG und GmbHG stehen (sog. „black letter law“), sondern durch Richterrecht fortgebildet und durch tausende Details selbst unübersichtlich geworden sind.
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Durch komplexe, detaillierte Regeln entsteht – angesichts der unüberschaubaren Vielfalt des Lebens – neben den von den Regeln erfassten Sachverhalten fast automatisch eine noch größere Vielzahl von Lebenssachverhalten, die von den detaillierten Regeln gerade nicht unmittelbar erfasst werden. Gerade im Gesellschaftsrecht ist das aber besonders gefährlich: Denn die Lebenssachverhalte, die von einer Regelung nicht erfasst sind, lassen den handelnden Personen dann automatisch Freiräume. Die Behandlung derartiger Lebenssachverhalte außerhalb des Tatbestands einer Norm ist dann ja ungeklärt. Zwar besteht u.U. die Möglichkeit, die jeweilige Regel analog anzuwenden, aber ob das tatsächlich geschieht, ist jedenfalls bis zu einer Richterentscheidung unsicher.
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Hinter ungeklärten Rechtsfragen verbirgt sich im Gesellschaftsrecht meist seine schon aktuelle Ausfüllung durch bloße Macht. Geklärte Rechtsfragen kann man auch als Machteinschränkung begreifen, so dass Recht und Macht ein Gegensatzpaar bilden.
Beispiel:
Vorstands-Doppelmandate im Konzern (siehe Rn. 125). Nach Hüffer/Koch[2] sind diese rechtlich zulässig, aber „nicht problemfrei“. Sie sind aber weder im dogmatischen Ansatz noch im Ergebnis bewältigt. § 88 Abs. 1 S. 2 AktG schreibt vor, dass ohne Einwilligung des Aufsichtsrates ein Mitglied des Vorstand nicht zugleich Mitglied des Vorstands einer anderen Gesellschaft sein darf. Man stelle sich folgende Situation vor. Eine AG (X-AG) hat 60 % der Anteile an einer anderen (Tochter-)T-AG: Der Vorstand der X-AG bestellt den Aufsichtsrat der T-AG, dieser bestellt den Vorstand der T-AG. Kann als Vorstand der Tochter ein Mitglied des Vorstands der X-AG bestellt werden? Der Aufsichtsrat der Mutter sagt „Ja, das würde der Mutter nur nützen.“ Der Aufsichtsrat der Tochter sagt ebenfalls „Ja“, denn sonst droht ihm der Vorstand der Mutter mit seiner Abberufung. Also scheint die Doppelmitgliedschaft rechtlich möglich.





