Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

- -
- 100%
- +
Wichtig ist es ferner, die einzelnen Rechtsbeziehungen auseinanderzuhalten: Geht es um das Verhältnis zwischen A und G? Nein, sondern um das Verhältnis von A zu X, für die wiederum G als gesetzlicher Vertreter handelt. Wenn G den Betrag nicht an A auszahlt, sondern seine Weigerung erklärt, dann hat er insoweit wirksam für X gehandelt, weil der Geschäftsführer nach außen unbeschränkte Vertretungsmacht hat. Wegen der gültigen Satzung stellt diese Weigerung aber eine Pflichtverletzung im Verhältnis der Gesellschaft X zu ihrem Gesellschafter A dar: Die Satzung hat den Anspruch des A auf Herausgabe des Geldes gegen X begründet und konnte das wegen der §§ 29, 30, 45 GmbHG auch wirksam tun (Gewinnentnahmen sind zulässig, solange damit nicht in das Stammkapital der GmbH eingegriffen wird). Die Weigerung war rechtswidrig. A kann daher von X 80 € Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der Satzung der X-GmbH verlangen. Die Pflichtverletzung hat die X-GmbH gegenüber A gem. § 278 BGB zu vertreten, weil ihr gesetzlicher Vertreter G zumindest fahrlässig gehandelt hat, indem er grundlos auf die Rückkehr von B und C gewartet hat.
Im Endergebnis haftet freilich die Gesellschaft nicht endgültig. An der Entstehung des Schadensersatzanspruchs des A ist letztlich G schuld, weil er sich entgegen § 37 Abs. 1 GmbHG nicht an die Satzung (den Gesellschaftsvertrag der GmbH) gehalten hat. Deshalb hat die X-GmbH ihrerseits einen Schadensersatzanspruch gegen G auf 80 € wegen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer (§ 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 37 Abs. 1 GmbHG).
2. Rechtslage bei der Aktiengesellschaft
Von diesem Ergebnis weicht die Rechtslage in der AG deutlich ab: In der AG herrscht grundsätzlich keine Satzungsfreiheit, sondern das Prinzip der sog. Satzungsstrenge gem. § 23 Abs. 5 AktG[3]. Ist die Satzungsklausel also unwirksam, weil sie von der Regel des § 57 Abs. 1, 3 AktG abweicht? Nein, so schnell ist man mit der Prüfung nicht am Ende, man lese § 23 Abs. 5 AktG genau: das Gesetz kann selbst Abweichungen durch die Satzung zulassen und hat das in § 59 AktG auch getan. Aber: nach § 59 AktG kann eine Abschlagszahlung nicht ohne Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgen (§ 59 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 AktG), außerdem darf der Vorstand nicht zur Zahlung verpflichtet werden, sondern nur ermächtigt werden. Also kann die Satzung auch nicht einen Anspruch des A gegen X begründen, sondern allenfalls dem G eine Ermächtigung zur Zahlung geben. Daran scheitert im Ergebnis ein Schadensersatzanspruch des A gegen X.
Anmerkungen
[1]
Übersicht bei Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 20 ff.
[2]
Siehe bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 814 ff.
[3]
Dazu bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I, Rn. 582.
Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft › § 3 AktG und GmbHG
§ 3 AktG und GmbHG
Inhaltsverzeichnis
I. Zweck der folgenden Darstellung
II. Die Orientierung der beiden Gesetze am „Lebenszyklus“
III. Die wichtigsten beteiligten Personen (Organe)
52
Fall 3:
Der Vorstand der M-AG, die Motorräder herstellt, beschließt einstimmig, dass das langjährige Modell M-1 ohne grundsätzliche Neuerungen weitergebaut werden soll. Demgegenüber steht der Aufsichtsrat geschlossen auf dem Standpunkt, die M-AG solle ein zukunftsweisendes Modell mit einem umweltfreundlichen Aggregat entwickeln. Wer entscheidet diese Frage oder wirkt an der Entscheidung mit? Rn. 62
53
Fall 4:
Die M-AG erhält von dem lateinamerikanischen Staat S einen Großauftrag über eine Sonderanfertigung. Die Zahlung soll einen Monat nach Eintreffen der Schiffsladung auf ein deutsches Konto erfolgen. Der Vorstand der M akzeptiert diese Bedingungen einstimmig, obwohl der Aufsichtsrat seine nach der Satzung erforderliche Zustimmung verweigert und auch keine Hauptversammlung einberufen wird.
a) Hat S einen Anspruch auf Lieferung gegen die M-AG? b) Wie ist die Frage zu entscheiden, wenn es sich bei M um eine GmbH handelt und statt eines Aufsichtsrats die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung verweigert hat? Rn. 63Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft › § 3 AktG und GmbHG › I. Zweck der folgenden Darstellung
I. Zweck der folgenden Darstellung
54
Im Mittelpunkt der folgenden Darstellung stehen das AktG und das GmbHG. Die Regeln und der Aufbau der beiden Gesetze ähneln sich. Die folgende Übersicht soll daher einen Überblick verschaffen und ein „Gefühl“ für die Fragen vermitteln, die der Gesetzgeber für regelungsbedürftig erachtet hat. Sie orientiert sich an dem „Lebenszyklus“ einer Gesellschaft. Um sich der Gesellschaftswirklichkeit weiter anzunähern, werden anschließend die Personen betrachtet, die an einer lebenden Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen betreibt, beteiligt sind. Auch hier gibt es viele Ähnlichkeiten zwischen den Gesetzen, so dass sich die Unterschiede zwischen einer GmbH und einer Aktiengesellschaft auf wenige zentrale Punkte beschränken (dazu schon Rn. 36 ff.).
Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft › § 3 AktG und GmbHG › II. Die Orientierung der beiden Gesetze am „Lebenszyklus“
1. Der Lebenszyklus einer unternehmenstragenden Kapitalgesellschaft
55
1. Phase: Gründung = „Geburt“ der Kapitalgesellschaft
Hier geht es zunächst darum, die Einzahlung des von den Gesellschaftern mindestens vorab aufzubringenden Kapitals sicherzustellen und eine Satzung aufzustellen.[1] In der Satzung legen die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck (bei Unternehmen: Gewinnerzielung als Gesellschaftszweck) sowie den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (Wie soll der Gewinnzweck verfolgt werden? Z.B. Produktion von LKW) fest. Der Aufstellung einer Satzung entspricht im Personengesellschaftsrecht der Abschluss des Gesellschaftsvertrages und bei der GmbH verwendet der Gesetzgeber auch noch den Begriff des Gesellschaftsvertrages, obgleich damit die Satzung gemeint ist. All dies muss (anders als bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) durch Eintragung in das Handelsregister publik gemacht werden.
56
2. Phase: Verfolgung des gemeinsamen Zwecks = Organisationsverfassung der Gesellschaft = „Leben“ der Gesellschaft
Das Gesetz regelt, dass und wie Anteile an der Gesellschaft übertragen werden können, dass und wie das Kapital aufgebracht und erhalten wird, und vor allem, wie das Unternehmen der Gesellschaft geleitet wird.[2] Die Leitung im Sinne von konkreten Geschäftsführungsakten obliegt der Geschäftsleitung (Vorstand bzw. Geschäftsführer). Das Gesetz klärt, wie die Geschäftsleitung bestellt und abberufen werden kann, ihre Pflichten und Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen und den Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsleitung.
Ferner muss geklärt werden, wie der Gewinn aus dem Unternehmen festgestellt und wofür er verwendet wird.[3] Die Gesellschafter üben ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung aus, so wie die gesellschaftsinterne Willensbildung funktioniert (namentlich durch Beschlussfassung).[4]
Der einmal geschlossene Gesellschaftsvertrag (die Satzung) kann später abgeändert werden. Gesellschafter können ausgeschlossen werden, das Kapital kann erhöht oder abgesenkt werden, Unternehmensverträge können geschlossen werden. Die Voraussetzungen für solche Grundlagenänderungen, insbesondere erforderliche Mehrheiten, müssen geklärt werden (vgl. z.B. § 179 AktG, § 53 GmbHG).
57
3. Phase: Insolvenz oder Liquidation (oder Umwandlung bzw. Fusion) = „Sterben“ der Kapitalgesellschaft
Schließlich kann die Gesellschaft auch wieder enden. Grundsätzlich kann dies freiwillig durch Gesellschafterbeschluss geschehen, dann handelt es sich um den im Gesetz geregelten Fall der Auflösung[5] mit anschließender Liquidation. Oder aber die Gesellschaft war wirtschaftlich nicht erfolgreich. Dann wird ein Insolvenzverfahren durchgeführt. In beiden Fällen ist zu klären, wer für eventuelle Schulden aus der unternehmerischen Tätigkeit haftet.
2. Übersicht über AktG und GmbHG
58
GmbHG AktG Erste Phase: Gründung §§ 1–12 GmbHG §§ 23–53 AktG 1. Sicherstellung der Einzahlung des Stammkapitals: §§ 5, 7, 9–9c GmbHG (Man beachte jetzt jedoch die Vereinfachung durch § 5a GmbHG) Grundkapitals: §§ 26, 27, 32–38, 52, 53 AktG 2. Aufstellung einer Satzung (= Abschluss des Gesellschaftsvertrages) Inhalt: gemeinsamer Zweck (bei Unternehmen: Gewinnerzielung); Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (z.B. Produktion von LKW) §§ 2, 3 GmbHG § 23 AktG 3. Publizität §§ 7–10 GmbHG, durch Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH §§ 36–39 AktG durch Eintragung ins Handelsregister entsteht die Gesellschaft 4. Verhinderung von Betrug durch die Gründer gem. § 11 Abs. 2 GmbHG durch persönliche Haftung des Handelnden. §§ 46–53 AktG Probleme der Vorgründungsgesellschaft und der Vor-GmbH werden erläutert in Band I, Rn. 694 ff., 698 ff. GmbHG AktG Zweite Phase: Verfolgung des gemeinsamen Zwecks und Organisationsverfassung §§ 14–58f GmbHG §§ 53a–261a AktG 1. Übertragung der Gesellschaftsanteile §§ 15–18 GmbHG (kompliziert) § 68 AktG (einfach) 2. Kapitalaufbringung und -erhaltung §§ 19–28, 30–34 GmbHG (kompliziert) §§ 54–75 AktG (noch komplizierter) 3. Leitung des Unternehmens = Geschäftsführung §§ 35, 44 GmbHG Vorstand: §§ 76-94 AktG Aufsichtsrat: §§ 95–116 AktG – Zuständigkeit, Pflichten und Verantwortlichkeit der Organe §§ 35, 43 GmbHG Vorstand: § 76, § 93 AktG Aufsichtsrat: § 111, § 116 AktG – Einfluss der Gesellschafter auf das Management §§ 37, 38 GmbHG §§ 117, 119 Abs. 2, 83 Abs. 2 AktG – Bestellung und Abberufung der Organe (Sozialakt) Geschäftsführer: §§ 6 Abs. 3 S. 2, 38, 46 Nr. 5 GmbHG Vorstand: § 84 AktG Aufsichtsrat: §§ 95 f., 101, 103 f. AktG, – Rechte der Gesellschafter, insbesondere Willensbildung und Beschlussfassung §§ 45–52 GmbHG Keine Regelung der Beschlussnichtigkeit §§ 53a, 118–147 AktG, dazu komplementär Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von Beschlüssen, §§ 241–255 AktG – Gewinnfeststellung und Gewinnverwendung §§ 46 Nr. 1, 29 GmbHG Keine Regelung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen §§ 150–176, 58 AktG, dazu komplementär Nichtigkeit von Jahresabschlüssen u. Sonderprüfung §§ 256–261 AktG – Satzungsänderungen (Sozialakt) §§ 53 ff. GmbHG §§ 179 ff. AktG darunter besonders wichtig: Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung §§ 55–58f GmbHG §§ 182–240 AktG GmbHG AktG Dritte Phase: Insolvenz oder Liquidation (oder Umwandlung bzw. Fusion) §§ 60 ff. GmbHG §§ 262–277 AktG – Liquidationsbeschluss = freiwilliger Tod der Gesellschaft § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG – Umwandlung/Fusion UmwG UmwG – Insolvenz § 15a InsO § 15a InsO Zusätzlich im Gesetz: Schluss- und Strafbestimmungen §§ 78–88 GmbHG Schluss- und Strafbestimmungen §§ 394–410 AktG – Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a.A.) als eigene Rechtsform: §§ 278–290 AktG – Konzernrecht: §§ 15–17, 291–328 AktG – wechselseitig beteiligte AG §§ 19–22 AktG Nicht im GmbHG geregelt sind vor allem das Konzernrecht der GmbH sowie das Beschlussmängelrecht. Hier wendet die Rechtsprechung im Wesentlichen das AktG (§§ 15–18, 241 ff., 291 ff. AktG) analog an.Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft › § 3 AktG und GmbHG › III. Die wichtigsten beteiligten Personen (Organe)
III. Die wichtigsten beteiligten Personen (Organe)
59
Eine Kapitalgesellschaft ist juristische Person. Juristische Personen sind rechtsfähig nur, weil und soweit der Gesetzgeber sie als Träger von Rechten und Pflichten anerkennt. Außerhalb der Grenzen ihres Heimatrechts besitzen sie keine „Wirklichkeit“ [6] (man kann eine juristische Person z.B. nicht einsperren, wenn ihr eine Straftat zuzurechnen ist). Hinter einer juristischen Person mögen natürliche Personen stehen (bei den Kapitalgesellschaften z.B. ihre Mitglieder) oder auch nicht (z.B. Stiftung = rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse). Jedenfalls kann die juristische Person, weil man sie nicht mit ihren Mitgliedern gleichsetzen darf, als bloßer Zurechnungsendpunkt („creature of the law“, juristische Abkürzung) nicht selbst handeln, sondern es kann ihnen nur das Handeln natürlicher Personen als eigenes Handeln zugerechnet werden.
60
Jede Kapitalgesellschaft weist ein Mindestmaß an (rechtlicher) Organisation auf. Das kommt darin zum Ausdruck, dass sie als juristische Person gesetzlich vorgeschriebene Organe hat. Eine GmbH hat z.B. den Geschäftsführer als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan, jede Aktiengesellschaft hat einen Aufsichtsrat als Überwachungsorgan. Diese Organe haben nach dem Gesetz bestimmte Aufgaben innerhalb der Gesellschaft zu erfüllen. Die Organe (und damit die Organisation) bestehen unabhängig von der Frage, mit welchen (natürlichen) Personen sie besetzt sind. Eine Kapitalgesellschaft hat also Organe, auch wenn sie etwa durch das Ausscheiden natürlicher Personen momentan „nicht besetzt“ sind. Im Folgenden wird eine Übersicht über die vorhandenen Organe, ihre Besetzung und ihre Zuständigkeiten sowie über sonstige beteiligte Personen gegeben. Dies gehört zum Grundwissen über die Kapitalgesellschaften, das man sich einprägen sollte.
61
GmbHG AktG Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung Hauptversammlung 1. Einberufung (Berufung) Durch Geschäftsführer, soweit nicht anders geregelt, §§ 49 ff. GmbHG, Folgen von Verstößen gegen die Einberufungsvorschriften: BGH II ZR 14/82 vom 7.2.1983, BGHZ 87, 1. Durch Vorstand, §§ 83, 121–128 AktG 2. Beschlussfassung und Stimmrecht § 47 GmbHG §§ 133 ff. AktG 3. Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen, (AktG analog) §§ 241 ff. AktG 4. Zuständigkeiten Grundentscheidungen der Gesellschaft, sog. Organisations- bzw. Sozialakte Satzungsänderungen, §§ 53 ff. GmbHG, Liquidation, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, Fusion, §§ 13 Abs. 1, 50 Abs. 1 UmwG, Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (Unternehmensverträge): BGH II ZB 7/88 vom 24.1.1988, BGHZ 105, 324 Satzungsänderungen §§ 119 Abs. 1 Nr. 5/6, 179, 182 ff. AktG, Liquidation, §§ 119 Abs. 1 Nr. 8, 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG, Verkauf des gesamten Gesellschaftsvermögens, § 179a AktG, Fusion, §§ 13 Abs. 1, 50 Abs. 1 UmwG, Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (Unternehmensverträge): § 292 Abs. 1, 2 AktG. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (Sozialakt)? Ja, § 46 Nr. 5 GmbHG Nein, Sache des Aufsichtsrates (§ 84 AktG), HV wählt nur Aufsichtsrat nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG Einforderung der Einlagen? Ja, §§ 46 Nr. 2, 26 Abs. 1 GmbHG Nein, Vorstandssache gem. § 63 I AktG Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung? Ja, §§ 46 Nr. 1, 42a GmbHG Nein, Aufsichtsrat bzw. Vorstand, §§ 172, 173 AktG Ergebnisverwendung? Ja, §§ 46 Nr. 1, 29 GmbHG § 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 AktG (nur teilweise). Weisungen gegenüber der Geschäftsführung? Ja, § 37 Abs. 1 GmbHG, auch im Falle einer mitbestimmten GmbH: BGH II ZR 33/83 vom 14.11.1983, BGHZ 89, 48 Nein, §§ 76, 119 Abs. 2 AktG Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung? Ja, § 46 Nr. 6 GmbHG Nein, Aufsichtsratsaufgabe nach § 111 AktG Entlastung der Geschäftsführung? Ja, § 46 Nr. 5 GmbHG BGH II ZR 165/84 vom 20.5.1985, BGHZ 94, 324 Ja, §§ 119 Abs. 1 Nr. 3, 120 AktG (aber ohne Haftungsfolgen, siehe § 120 Abs. 2 S. 2 AktG) Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung oder Gesellschafter Ja, § 46 Nr. 8 GmbHG Nein, Sache des Aufsichtsrates, des Vorstands, der Gläubiger oder einzelner Aktionäre, HV kann aber ggf. verzichten nach § 93 Abs. 4 AktG Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb? Ja, § 46 Nr. 7 GmbHG Nein, Sache des Vorstands Geschäftsführung 1. Zahl und persönliche Anforderungen Geschäftsführer § 6 GmbHG; Sondervorschriften für Arbeitsdirektor bei mitbestimmter GmbH §§ 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG, 13 Abs. 1 S. 1 Montan-MitbestG Vorstand § 76 Abs. 2, 3 AktG, Sondervorschriften für Arbeitsdirektor bei mitbestimmter AG: § 33 MitbestG, § 13 Abs. 1 S. 1 Montan-MitbestG 2. Bezüge (Gesellschafterversammlung) § 87 AktG 3. Geschäftsführungsbefugnis Grundsatz der unbeschränkten Geschäftsführungsbefugnis, Schranken auf Grund von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung: § 37 Abs. 1 GmbHG Immanente Schranken: BGH II ZR 56/82 vom 5.12.1983, NJW 1984, 1461 Grundsatz der unbeschränkten Geschäftsführungsbefugnis § 76 AktG, Schranken auf Grund von Satzung, Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats: §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 2 GmbHG Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis durch mehrere Geschäftsführer: Analogie zu § 77 Abs. 1 S. 1 AktG § 77 Abs. 1 S. 1 AktG 4. Vertretungsmacht Umfang: §§ 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 GmbHG; Selbstkontrahieren: § 181 BGB; für Einpersonen-Gesellschafter-Geschäftsführer: § 35 Abs. 3 GmbHG Umfang: § 82 Abs. 1 AktG, Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstand erfolgt gem. § 112 AktG durch Aufsichtsrat. 5. Haftung § 43 GmbHG § 93 AktG 6. Beendigung des Amtes – Widerruf § 38 GmbHG – Amtsniederlegung BGH II ZR 58/92 vom 8.2.1993, BGHZ 121, 257 – Tod – Widerruf § 84 AktG – Amtsniederlegung – Tod Aufsichtsrat Fakultativ nach § 52 GmbHG oder zwingend nach dem Mitbestimmungsrecht, siehe §§ 6 ff. MitbestG 1976, §§ 3 ff. Montan-MitbestG, §§ 5 ff. MitbestErgG, DrittelbeteiligungsG) Zwingend § 95 AktG, Zusammensetzung unterschiedlich je nach Mitbestimmungsrecht, siehe § 96 AktG 1. Bestellung Je nach Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder wie bei AktG, vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG § 101 AktG; §§ 15, 16 MitbestG, § 6 Montan-MitbestG, § 6 MitbestErgG, § 76 Abs. 2 BetrVG 1952 2. Aufgaben u. Befugnisse Je nach Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder wie bei AktG – Kontrolle und Überwachung des Vorstandes § 111 AktG – Bestellung des Vorstandes § 84 Abs. 1 AktG – Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstand, § 112 AktG – Nicht Geschäftsführung (vgl. § 111 Abs. 4 S. 1 AktG) 3. Haftung Je nach Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder wie bei AktG §§ 116, 93 AktG Sonstige Beteiligte – Gläubiger der Gesellschaft – Aufsichtsbehörden (BAFin, BKartA) – Wirtschafts-, Abschluss-, Sonderprüfer (Prüfung + Sonderprüfung in der AG, Bilanzrecht) Einzelne Gesellschafter – Anfechtungsrechte gem. § 241 ff. AktG (analog) – Klagerechte (Gesellschafterklage) – Informationsrechte (§ 51a GmbHG) – Anfechtungsrechte gem. §§ 241 ff. AktG – Klagezulassungsverfahren § 148 AktG (> 1 % GK oder > 100.000 € Beteiligung) – Auskunftsrecht, § 131 AktG Minderheiten Einberufungsrecht (§ 50 GmbHG) Einberufungsrecht (§ 122 AktG)
62





