Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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4. Vorsitzender des Berufungsausschusses
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Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt (vgl. § 5 DRiG) haben, § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V, § 35 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV. Die Beisitzer sollen sich über den Vorsitzenden einigen (§ 97 Abs. 2 S. 2 SGB V); kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, § 97 Abs. 2 S. 3 SGB V. Bis zur Berufung des Vorsitzenden ist der Berufungsausschuss nicht handlungsfähig.[92] Wie die Beisitzer auch, wird der Vorsitzende für die gesamte Amtsperiode bestellt, ein Wechsel im Vorsitz findet nicht statt.
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Der Vorsitzende vertritt den Berufungsausschuss vor den Sozialgerichten (§ 71 Abs. 4 SGG). Hiervon umfasst ist auch die Befugnis des Vorsitzenden, an der Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen des Berufungsausschusses im Wege des gerichtlichen Vergleichs[93] mitzuwirken.[94] Die auch für den Vergleich erforderliche Begründung gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 4 Ärzte-ZV kann bspw. in einem Ausführungsbescheid nach Vergleichsabschluss nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X).[95] Ein solcher Vergleich kann von der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigung und von den Krankenkassen angefochten werden, und zwar auch dann, wenn die von ihr entsandten Mitglieder des Berufungsausschusses der Regelung zugestimmt hätten.[96] Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit den betroffenen Körperschaften.[97] Dritte können den Vergleich anfechten, sofern die Voraussetzungen für eine Drittanfechtung vorliegen.[98]
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Ist der Vorsitzende als Rechtsanwalt zugelassen, kann er den Berufungsausschuss nur als Ausschussvorsitzender vertreten, und nicht als Prozessvertreter.[99] Das sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ergebende Vertretungsverbot erstreckt sich gemäß § 45 Abs. 3 BRAO auf sämtliche Mitglieder der Sozietät des Vorsitzenden.[100]
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Der Vorsitzende ist Teil des kollegial organisierten Berufungsausschusses, und nicht etwa – vertretungsberechtigtes – Organ oder selber Behörde.[101]
5. Verweisung auf § 96 SGB V
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Nach § 97 Abs. 2 S. 4 SGB V gelten § 96 Abs. 2 S. 2 bis 4 und S. 6 und Abs. 3 SGB V entsprechend.[102] Dies bedeutet, dass
- die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter von den Kassenärztlichen Vereinigungen und die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 2 SGB V); - die Mitglieder des Berufungsausschusses ihr Amt als Ehrenamt führen (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 3 SGB V); - die Mitglieder des Berufungsausschusses an Weisungen nicht gebunden sind (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 4 SGB V); - der Berufungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 6 SGB V); - die Geschäfte der Berufungsausschüsse bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 3 S. 1 SGB V); - die Kosten der Berufungsausschüsse, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 3 S. 2 SGB V).IV. Geschäftsführung der Zulassungsgremien
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Die Geschäfte der Zulassungsgremien werden gemäß § 96 Abs. 3 S. 1, § 97 Abs. 2 S. 4 SGB V bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Diese sind hiernach für die büromäßige Erledigung der mit der Tätigkeit der Zulassungsgremien zusammenhängenden Arbeiten verantwortlich und haben zur Erfüllung dieser Aufgaben die notwendigen Räumlichkeiten sowie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Zu den von den Geschäftsstellen der Zulassungsgremien zu erledigenden Arbeiten gehören u.a. die Entgegennahme von Anträgen, die Durchführung von Ladungen, die Vorbereitung der Sitzungen sowie die büromäßige Erledigung der Beschlüsse. Die entsprechenden Mitarbeiter unterstehen bei der Erfüllung solcher Aufgaben dem Vorsitzenden. Die Dienstherreneigenschaft für die Mitarbeiter bleibt bei der Kassenärztlichen Vereinigung.[103]
V. Kosten der Zulassungsgremien
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Die Kosten der Zulassungsgremien werden, soweit sie nicht durch Gebühren (vgl. § 46 Ärzte-ZV) gedeckt sind, je zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits getragen, wobei sich der auf die Verbände entfallende Kostenanteil intern nach der Anzahl der Versicherten der Mitgliedskassen richtet.[104] Die Kosten werden zweckmäßigerweise zunächst von der geschäftsführenden Kassenärztlichen Vereinigung verauslagt, die zu gegebener Zeit, in der Regel jährlich, Rechnung zu legen hat. Bei erheblichen Aufwendungen ist es angemessen, mit den Krankenkassen Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Zu den Kosten gehören u.a. Kosten für das eingesetzte Personal, anteilige Raumkosten einschließlich Nebenkosten und Kosten für die Reinigung, Kosten für Arbeitsmittel einschließlich Absetzung für Abnutzung und Wartung, Porti und Kosten für eingesetzte Telekommunikationsmittel, Materialkosten, Reisekosten, Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige. Aufwandsentschädigungen der Mitglieder der Zulassungsgremien sind dagegen von den entsendenden Körperschaften zu tragen, §§ 34 Abs. 7, S. 2, 35 Abs. 2 Ärzte-ZV.[105]
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Die Ermittlung und Umlage der Kosten der Zulassungsgremien wird üblicherweise in einem – koordinationsrechtlichen – öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen geregelt.
VI. Aufbewahrungspflicht
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Gemäß §§ 43, 45 Abs. 3 Ärzte-ZV sind die Akten der Zulassungsgremien fünf Jahre und Niederschriften sowie Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung erfolgt durch die Geschäftsstellen der Zulassungsgremien.[106]
VII. Aufsicht
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Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsgremien führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, § 97 Abs. 5 S. 1 SGB V. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Geschäftsführung der Zulassungsgremien, sie umfasst insbesondere nicht die Sachentscheidungen der Zulassungsgremien.[107] Gemäß § 97 Abs. 5 S. 2 SGB V umfasst die Aufsicht ausdrücklich auch das Recht, die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu bestellen, wenn und solange die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenverbände von ihrem Berufungsrecht nach § 97 Abs. 1, 2 S. 4, § 96 Abs. 2 S. 2 SGB V keinen Gebrauch machen.
VIII. Amtshaftung
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Die Mitglieder der Zulassungsgremien sind Amtsträger i.S.v. Art. 34 GG, die eine hoheitliche Tätigkeit ausüben.[108] Bei Pflichtverletzungen kommt nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 BGB eine Haftung der entsendenden Körperschaften – der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen – in Betracht.[109]
1. Grundlagen
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Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus Amtshaftung ist Art. 34 GG, § 839 BGB. Die Amtshaftung beruht auf der Schadensersatzpflicht des Beamten wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB, wobei Art. 34 S. 1 GG diese Ersatzpflicht auf die hinter dem Beamten stehende Körperschaft überleitet.[110] Im Verhältnis zum Geschädigten haftet nur die Körperschaft, nicht auch der Beamte. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat die Körperschaft gegebenenfalls Rückgriffsansprüche gegen den Beamten (Art. 34 S. 2 GG).
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Für die Amtshaftungsklage ist der Zivilrechtsweg gegeben (Art. 34 S. 3 GG, vgl. auch § 40 Abs. 1 VwGO), zuständig sind in erster Instanz die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
a) Passivlegitimation
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Bei Pflichtverletzungen kommt nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 BGB eine Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen für die von ihnen entsandten Mitglieder in Betracht. An dieser haftungsrechtlichen Zuordnung ändern auch die Bestimmungen in §§ 96 Abs. 2 S. 4, 97 Abs. 2 S. 4 SGB V nichts, wonach die Mitglieder der Zulassungsgremien nicht an Weisungen gebunden sind. Denn die Kassenärztliche Vereinigung sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben die Zulassungsaufgaben den entsandten Mitgliedern der Zulassungsgremien anvertraut und stehen deshalb der Haftung näher als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den äußeren Rahmen geschaffen hat.[111] Steht die Einstimmigkeit der vom Zulassungsausschuss oder Berufungsausschuss getroffenen Entscheidung nicht in Frage, haften die entsendenden Körperschaften als Gesamtschuldner.[112] Die entsendende Körperschaft haftet, wenn zumindest ein von ihr bestelltes Mitglied Amtspflichten verletzt hat.
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Da der Zulassungsausschuss nach § 96 Abs. 2 S. 6 SGB V mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet und – abgesehen von dem Fall des § 103 Abs. 3a S. 9 SGB V – bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt, ist es denkbar, dass die rechtswidrige Entscheidung gegen den Willen sämtlicher der von der in Anspruch genommenen Körperschaft entsandten Mitglieder zustande gekommen ist. Da der Zulassungsausschuss dem Geschädigten als Einheit gegenüber tritt und die Einheit der Entscheidungen durch das Beratungsgeheimnis (§ 41 Abs. 3 Ärzte-ZV) institutionell abgesichert ist, wird die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt: Die für das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder in Anspruch genommene Körperschaft muss darlegen und beweisen, dass ihre Mitglieder der rechtswidrig ergangenen Entscheidung nicht zugestimmt haben.[113]
b) Amtspflichtverletzung
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Der Beschluss muss objektiv rechtswidrig sein. Sofern hierüber nicht bereits die Entscheidung des Sozialgerichts im Rahmen des Primärschutzes vorliegt, müssen die Zivilgerichte eine eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit vornehmen.[114] Eine im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lediglich vorläufige Entscheidung entfaltet jedoch keine Bindungswirkung.[115]
c) Verschulden
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Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden.[116] Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine objektiv unrichtige Gesetzauslegung oder Rechtsanwendung vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind; dagegen fehlt es in der Regel am Verschulden, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt – bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall – zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint.[117] Allerdings soll eine Auffassung dann nicht mehr vertretbar sein, wenn sich zu der Rechtsfrage in der Literatur bereits eine zutreffende und offenkundig allein sinnvolle herrschende Meinung herausgebildet hat.[118]
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Die Zulassungsgremien sind an gesetzliche und untergesetzliche Bestimmungen, etwa an Regelungen des BMV-Ä[119] oder an Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden; ihnen steht insoweit keine Prüfungs- oder gar Verwerfungskompetenz zu.[120] Dementsprechend wäre Verschulden zu verneinen, wenn beispielsweise sich die im Beschluss des Berufungsausschusses zugrunde gelegte Übergangsregelung des § 63 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie 2013[121] als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar[122] erwiesen hätte.[123]
d) Vorrang des Primärschutzes
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Der Haftung kann § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehen, wenn der Geschädigte es unterlassen haben sollte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Ein solches Rechtsmittel ist der Widerspruch zum Berufungsausschuss bzw. die Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses zum Sozialgericht. Je nach Fallkonstellation kommen als Rechtsmittel auch Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht.[124]
e) Verjährung
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Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 194 BGB drei Jahre und wird in analoger Anwendung der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB durch Maßnahmen des gebotenen Primärrechtschutzes gehemmt.[125] Die Verjährung ist auch dann gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB analog gehemmt, wenn der Berufungsausschuss dem Geschädigten die begehrte Zulassung erteilt hat und die in Anspruch genommene Kassenärztliche Vereinigung gegen den Beschluss des Berufungsausschusses Klage zum Sozialgericht erhoben hat.[126]
1. Einführung und Überblick über die gesetzlichen Regelungen
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§ 140f SGB V regelt Mitberatungs- und Antragsrechte von Patienten- und Selbsthilfeorganisationen als kollektive Patientenrechte, die durch von diesen benannte sachkundige Personen wahrgenommen werden.[1] Die Vorschrift ist mit dem GMG mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt worden. Sie geht auf Empfehlungen des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen zurück (Gutachten 2000/2001 und Gutachten 2003).[2]
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§ 140f Abs. 1 SGB V enthält den Grundsatz, dass die Patienten- und Selbsthilfeorganisationen nach den §§ 1 bis 3 der PatBeteiligungsV bei Entscheidungen, die die Versorgung der Versicherten – nicht nur der jeweiligen Interessengruppen[3] – betreffen, zu beteiligen sind. Die konkreten Regelungen über die Beteiligung in den Zulassungsgremien sind in § 140f Abs. 3 SGB V und an verschiedenen Stellen der Ärzte-ZV geregelt (siehe §§ 36 Abs. 2, 41 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 2, 42 S. 4 Ärzte-ZV).
2. Sinn und Zweck der Beteiligung von Patientenvertretern
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§ 140f SGB V dient der Stärkung der Patientensouveränität.[4] Die Versicherten[5] sollen stärker in die Entscheidungsprozesse eingebunden und von Betroffenen zu Beteiligten werden, um eine angemessene Vertretung ihrer Interessen zu gewährleisten[6] und ihnen mehr Eigenverantwortung zumuten zu können. Die Beteiligung von Patientenvertretern soll die Entscheidungsträger über Belange der Patienten informieren und so die Entscheidungsgrundlage vervollständigen, zu mehr Transparenz und Akzeptanz und einer gewissen Kontrolle durch die Anwesenheit der Patientenvertreter bei der Entscheidungsvorbereitung führen.[7] Der Gesetzgeber erhofft sich einen wesentlichen Beitrag der Versicherten und Patienten zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen.[8] Eine echte Mitentscheidungsbefugnis ist damit nicht verbunden.[9] Auf Bundesebene haben sich die Regelungen über die Patientenbeteiligung dennoch bereits bewährt.[10]
3. Maßgebliche Organisationen (§ 140f Abs. 1 SGB V)
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Die maßgeblichen Organisationen i.S.d. § 140f Abs. 1 SGB V ergeben sich aus bzw. aufgrund der PatBeteiligungsV.[11] Die in § 1 PatBeteiligungsV geregelten Anforderungen an maßgebliche Organisationen legen ein besonderes Augenmerk auf die Neutralität und Unabhängigkeit der Organisation[12] sowie auf deren Organisationsgrad.[13] Es handelt sich um Interessenvertretungen, die als Dachverbände ausschließlich überindividuell-abstrakte Interessen wahrnehmen.[14]
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Gemäß § 2 PatBeteiligungsV sind der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. anerkannt (§ 2 Abs. 1 PatBeteiligungsV)[15]. Gemäß § 3 PatBeteiligungsV kann das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag weitere Organisationen als maßgebliche Organisationen auf Bundesebene anerkennen (Ermessensentscheidung).[16] Für Streitigkeiten über die Anerkennung als maßgebliche Organisation bzw. die Aberkennung dieses Status ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PatBeteiligungsV, der die Anerkennung der maßgeblichen Organisationen auf die „Bundesebene“ beschränkt, sind diese Organisationen gemäß § 4 Abs. 1 PatBeteiligungsV auch zur Bestimmung der sachkundigen Personen für die Beteiligung im Zulassungs- und Berufungsausschuss (also auf Landesebene) zuständig. Die Rechtsaufsicht über die Durchführung der Patientenbeteiligung auf Landesebene obliegt ausschließlich den Rechtsaufsichtsbehörden des jeweiligen Landes.[17]
a) Benennung sachkundiger Personen
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Gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Hs. 2 SGB V sind die maßgeblichen Organisationen, wenn sie sich beteiligen wollen, verpflichtet, sachkundige Personen zu benennen, die in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen das Mitberatungsrecht ausüben. Die Benennung erfolgt durch sämtliche gemäß §§ 2, 3 PatBeteiligungsV anerkannten Organisationen einvernehmlich (§ 140f Abs. 3 S. 4 SGB V, § 4 Abs. 1 S. 1 PatBeteilungsV). Die Beurteilung der Sachkunde der benannten Personen steht den maßgeblichen Organisationen zu.[18] Die Zulassungsgremien sind nicht berechtigt, die benannten Personen wegen mangelnder Sachkunde zurückzuweisen.[19]
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Im Zusammenhang mit der Benennung der sachkundigen Personen sind viele Fragen ungeregelt.[20] Bspw. ergibt sich weder aus dem SGB V noch aus der PatBeteiliungsV eine Beschränkung der Amtszeit eines sachkundigen Vertreters. Auch stellt sich die Frage, ob und nach welchen Vorschriften eine sachkundige Person ihr Mandat niederlegen oder abberufen werden kann und wie Konkurrenzsituationen mehrerer Bewerber um das „Amt“ als sachkundige Person zu handhaben sind.
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Diese Fragen lassen sich nicht dadurch lösen, dass man die Befugnis zur Entsendung sachkundiger Personen in die Zulassungsgremien gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 SGB V als Beleihung der maßgeblichen Organisationen behandelt. Von einer Beleihung spricht man, wenn einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts durch einen Hoheitsträger die Zuständigkeit eingeräumt wird, bestimmte einzelne öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.[21] Eine solche Befugnis steht den maßgeblichen Organisationen, die keine Hoheitsträger sind, und den von diesen entsandten sachkundigen Personen aber gerade nicht zu.[22]
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Mangels öffentlich-rechtlicher Stellung der maßgeblichen Organisationen liegt in der Bestellung einer sachkundigen Person kein Verwaltungsakt.[23] Verwaltungsakte ergehen im Über-/Unterordnungsverhältnis und können ihren Adressaten auch gegen dessen Willen zu einem bestimmten Handeln verpflichten. Dieses Konzept passt nicht auf die in § 2 PatBeteiligungsV genannten Organisationen. Als sachkundige Personen kommen nur Freiwillige in Betracht. Die Bestellung erfolgt auf zivilrechtlicher Grundlage durch verbandsinterne Wahl.[24] Auch wenn es sich bei der Benennung der sachkundigen Personen nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sind für Streitigkeiten über die Bestellung oder deren Aufhebung die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Begehrt der Bewerber, zur sachkundigen Person benannt zu werden, muss er eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG erheben. Wendet er sich gegen die Aufhebung der Benennung, kommt die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Die berechtigten Organisationen dürfen ihr Recht einvernehmlich, aber im Übrigen grundsätzlich frei, also auch nach politischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen ausüben. Die Grenze bildet das Willkürverbot aus Art. 3 GG.[25]
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Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder im Zulassungs- und Berufungsausschuss entsprechen. Gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 SGB V entsenden die Kranken- und Ersatzkassen insgesamt 9 Mitglieder. Eine Unterschreitung ist möglich.[26]
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Die Benennung der sachkundigen Personen erfolgt zu spezifischen Themen. Mindestens die Hälfte der sachkundigen Personen sollen selbst Betroffene sein (§ 4 Abs. 1 S. 1 PatBeteiliungsV). Dies soll ein hohes Maß an Sachkunde zu den in den Zulassungsgremien jeweils behandelten Themen gewährleisten.[27] Die Regelung, wonach die Organisationen auf Bundesebene die sachkundigen Personen benennen, weicht von § 140f Abs. 3 S. 1 SGB V ab und ist daher fragwürdig. Die Verordnungsermächtigung des § 140g SGB V[28] berechtigt das Bundesministerium für Gesundheit nur dazu, näheres zu den von § 140f Abs. 3 SGB V genannten Voraussetzungen zu regeln, nicht aber diese Voraussetzungen selbst zu modifizieren.[29]
b) Mitberatungs- und Anwesenheitsrecht
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Die in § 140f Abs. 1 SGB V genannten Organisationen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht (§ 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB V, § 4 Abs. 1 S. 3 PatBeteiligungsV). Das Mitberatungsrecht beinhaltet das Recht zur Anwesenheit durch eine sachkundige Person bei der Beschlussfassung (§ 140f Abs. 3 S. 2 SGB V).[30] Es ist einklagbar (subjektives Recht).[31] Das Mitberatungsrecht wird auch als eine erweiterte, institutionalisierte Form des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der konkreten Leistungserbringung im Krankheitsfall angesehen.[32] Das Mitberatungs- und Anwesenheitsrecht im Zulassungs- und Berufungsausschuss besteht gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V bei Entscheidungen über Sonderbedarfszulassungen (§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V), Befristungen nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV und Ermächtigungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen (§§ 95 Abs. 4 SGB V, 31 Ärzte-ZV). Gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB V besteht darüber hinaus ein Mitberatungsrecht bei Entscheidungen des Zulassungsausschusses über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a SGB V und über die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V. Durch diese Erweiterung der Mitberatungsrechte soll die Perspektive der Patienten im Rahmen der Bedarfsplanung besser berücksichtigt werden.[33] Die Abwesenheit geladener sachkundiger Personen beeinträchtigt die Beschlussfähigkeit nicht.[34]
c) Verfahrenshandlungen gegenüber den sachkundigen Personen
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Die sachkundigen Personen sind zunächst mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen, an denen sie teilnehmen dürfen, zu laden (§ 36 Abs. 2 Ärzte-ZV).[35] Unterbleibt die gebotene Ladung, so liegt ein Verfahrensmangel vor. Ob dieser zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen kann, ist umstritten.[36] Die Patientenvertreter werden allein im öffentlichen Interesse tätig.[37] Die Stärkung der Patientensouveränität soll zu einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung beitragen. Bei dem Mitberatungsrecht aus § 140f Abs. 3 SGB V handelt es sich jedoch um ein rein subjektives Recht der in § 140f Abs. 1 SGB V genannten Organisationen.[38] Im Hinblick darauf wird die Relevanz eines Ladungsfehlers gegenüber einer sachkundigen Person teilweise generell verneint.[39]



