Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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Wird die Anwendbarkeit der §§ 67 ff. SGB X abgelehnt, kommt als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch die Zulassungsgremien nur Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO i.V.m. der entsprechenden Erlaubnisnorm des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes in Betracht. Es handelt sich dabei um subsidiäre, allgemeine Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen die – vorbehaltlich spezielleren Datenschutzrechts, wie bspw. der §§ 67 ff. SGB X – für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen in jeglichen Verarbeitungsszenarien Anwendung finden.[40]
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Die Regelungen über den Umgang mit den von den Zulassungsgremien erhobenen personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ergeben sich somit – wenn nicht auf die §§ 67 ff. SGB X zurückgegriffen werden kann[41] – aus Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO i.V.m. der entsprechenden Erlaubnisnorm des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes. § 43 Ärzte-ZV lässt sich immerhin entnehmen, dass die Akten des Zulassungsausschusses fünf Jahre, die Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen 20 Jahre aufzubewahren sind. Daraus ergibt sich das Recht zur Speicherung der in diesen Dokumenten enthaltenen Daten, nicht aber das Recht zu deren Verwendung. Insoweit wird man über die Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO auf die entsprechende Erlaubnisnorm des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes i.V.m. § 95 Abs. 2 S. 4 SGB V, § 19 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV zurückgreifen müssen.
2. Rechtsgrundsätze des Verfahrens vor den Zulassungsgremien
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Die §§ 36 bis 43 Ärzte-ZV enthalten spezielle Verfahrensvorschriften für die Verfahren vor den Zulassungsgremien. Sie sind gegenüber den allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB X leges speciales. Die allgemeinen Verfahrensvorschriften bleiben daneben grundsätzlich anwendbar.[42] Das Verfahren vor den Zulassungsgremien weist einige konstruktive Parallelen zum förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß §§ 63 ff. VwVfG auf, auch die §§ 88 ff. VwVfG können ggf. entsprechend angewandt werden.[43] Mit diesem teilt es insbesondere die prozessähnliche Ausgestaltung mit teilweise obligatorischer mündlicher Verhandlung. Gegenüber einem nichtförmlichen Verwaltungsverfahren sind die Verfahrensrechte der Beteiligten stärker ausgestaltet, das Verfahren ist insgesamt stärker formalisiert.[44]
a) Offizialmaxime, Legalitäts- und Opportunitätsprinzip, Antragsgrundsatz
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Bei der Einleitung öffentlich-rechtlicher Verfahren können vier teilweise zusammenwirkende Prinzipien eine Rolle spielen: Offizialmaxime, Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzip und Dispositionsmaxime (Antragsgrundsatz).[45] Diese Prinzipien sind in § 18 SGB X geregelt. Danach entscheidet die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt (Offizialmaxime mit Opportunitätsprinzip, § 18 S. 1 SGB X). Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften von Amts wegen tätig werden muss (Offizialmaxime mit Legalitätsprinzip, § 18 S. 2 Nr. 1 1. Alt. SGB X) oder nur auf Antrag tätig werden muss oder darf und ein Antrag nicht vorliegt (Antragsgrundsatz, § 18 S. 2 Nr. 2 SGB X).
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Das Opportunitätsprinzip gemäß § 18 S. 1 SGB X spielt bei den Verfahren vor den Zulassungsgremien keine Rolle. Diese Verfahren unterliegen entweder dem Legalitätsprinzip (z.B. § 26 Abs. 1, Abs. 2 Ärzte-ZV, § 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV) oder dem Antragsgrundsatz (z.B. § 19 Abs. 1 Ärzte-ZV).[46] Die Aussetzung des Verfahrens durch den Zulassungs- oder Berufungsausschuss kommt angesichts des Gebots der Zügigkeit der Verfahrensgestaltung gemäß § 9 S. 2 SGB X nur ausnahmsweise in Betracht. Die Zulassungsgremien haben hierüber im Rahmen ihres Verfahrensermessens zu entscheiden.[47]
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Bei einem Antrag im Sinne des § 18 S. 2 SGB X (gleiches gilt für den Antragsbegriff im Rahmen des SGB V und der Ärzte-ZV) handelt es sich um eine empfangsbedürftige, verwaltungsrechtliche Willenserklärung.[48] § 18 SGB X selbst sieht zwar keine bestimmte Form vor, Formvorschriften ergeben sich aber für die Verfahren vor dem Zulassungsausschuss in der Regel aus der Ärzte-ZV (vgl. §§ 18 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 6 S. 1 Ärzte-ZV). Soweit es an Formvorschriften fehlt, kann der Antrag schriftlich, mündlich oder konkludent gestellt werden.[49] Neue Kommunikationsformen (z.B. Telefax, E-Mail) können genutzt werden, wenn die Zulassungsgremien diese in ihren offiziellen Schriftstücken oder allgemein zugänglichen Verzeichnissen anführen.[50]
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Der Zulassungsausschuss darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil er die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält (§ 20 Abs. 3 SGB X).[51] Sofern der Antrag unklar ist, reicht es nicht aus, wenn die Zulassungsgremien diesen aus ihrem Empfängerhorizont heraus auslegen. Erforderlich ist die Erforschung des wirklichen Willens des Antragstellers (Untersuchungsgrundsatz).[52] Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Erklärung des Antragstellers seinen Willen nicht zutreffend wiedergibt, kann die Erklärung umgedeutet werden.[53] Die Zulassungsgremien sind bei unklarer Antragstellung im begrenzten Maße zur Betreuung (Beratung) des Antragstellers verpflichtet. Ein unterbliebener Hinweis auf erforderliche Anträge etc. kann zu einem sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch führen. Es ist die Lage herzustellen, die bestanden hätte, wenn nach korrekter Beratung durch die Zulassungsgremien ein Antrag gestellt worden wäre.[54]
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Besondere Probleme kann die Frage der Bindung des Antragstellers an seinen Antrag aufwerfen. Fraglich ist, ob Anträge zurückgenommen oder widerrufen werden können.[55] Dies richtet sich nach der Interessenlage.[56] Die Verwaltungsrechtswissenschaft geht von der grundsätzlich freien Widerrufbarkeit des Antrags bis zum Erlass des verfahrensabschließenden Verwaltungsakts – teilweise bis zum Eintritt der Bestandskraft – aus.[57] Die Bindung an den Antrag soll aber bereits vor diesem Zeitpunkt eintreten, wenn durch den Antrag oder das sich daran anschließende Verfahren bereits irreversible Wirkungen eingetreten sind.[58] Das BSG stellt auf Außenwirkungen für Dritte i.S. einer Änderung der Rechtslage (Gestaltung) ab.[59] Durch den Antrag allein werden in der Regel noch keine Wirkungen im Außenverhältnis, insbesondere im Verhältnis zu Dritten, erzeugt.[60] Ob Außenwirkungen schon vorliegen, wenn der Zulassungsausschuss in einem Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a, Abs. 4 SGB V die Auswahlentscheidung zugunsten eines von mehreren Bewerbern getroffen hat, ist umstritten.[61] Nach e.A. erhält der Bewerber durch die zu seinen Gunsten getroffene Auswahl eine Rechtsposition, die der Antragsteller nicht mehr einseitig vernichten kann.[62] Die Bindung an den Antrag gelte ab dem Tag der Bekanntgabe[63] der Entscheidung des Zulassungsausschusses, nicht erst mit der Zustellung des Beschlusses. Werde der von § 103 Abs. 3a, Abs. 4 S. 1 SGB V vorgesehene Zulassungsverzicht nicht nur angekündigt, sondern unter der Bedingung der Zulassung eines Praxisnachfolgers abgegeben, so könne man bereits die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses – und nicht erst die Zulassungsentscheidung – als Bedingungseintritt ansehen.[64] Nach a.A. ist die Rücknahme des Antrags – allgemeinen Regeln entsprechend – bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Zulassungsentscheidung bzw. der Festsetzung der Entschädigung gemäß § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V[65] möglich.[66] Das BSG hat nun in Bezug auf den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in einer ausführlich begründeten Entscheidung klargestellt, dass die Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags auch nach der stattgebenden Entscheidung gemäß § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung gemäß § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V möglich ist.[67] Ob eine Antragsrücknahme möglich ist, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Fachrecht und der konkreten Interessenlage. Es ist die Frage zu stellen, ob öffentliche Interessen der Antragsrücknahme nach Wirksamwerden des Verwaltungsakts (im konkreten Fall der Entscheidung nach § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V) entgegenstehen und ob in Folge der Antragstellung Umstände eingetreten sind, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.[68] Beides wurde für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens verneint.[69] Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens führt in solchen Fällen zur Erledigung des stattgebenden Beschlusses gemäß § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V.[70]
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Gemäß § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V ergeht vor dem Auswahlverfahren zunächst die Entscheidung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens.[71] Umstritten ist, ob nach einem die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ablehnenden Beschluss des Zulassungsausschusses noch eine Antragsrücknahme möglich ist, mit der Folge der Beendigung des Nachbesetzungsverfahrens.[72] Dies wird teilweise mit dem Argument abgelehnt, der Beschluss über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entfalte Außenwirkung auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen, so dass eine Antragsrücknahme ab Bekanntgabe der Entscheidung nicht mehr möglich sei.[73] In einem obiter dictum hat sich das BSG zu der Frage der Rücknehmbarkeit des Nachbesetzungsantrags nach Ablehnung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a SGB V geäußert. Es beantwortet diese Frage aus systematischen Gründen nicht anders als die Frage, ob der Zulassungsverzicht unter die Bedingung einer erfolgreichen und bestandskräftigen Zulassung eines Nachfolgers gestellt werden kann. Der Antragsteller kann daher bis zum Eintritt von Bestandskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses gegen die Nachbesetzung (§ 103 Abs. 3a SGB V) den Nachbesetzungsantrag zurücknehmen.[74]
aa) Ermittlung von Amts wegen
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Im Verfahren vor den Zulassungsgremien gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X). § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV greift einen Teilaspekt (die Beweiserhebung) heraus und schränkt die Geltung der §§ 20 bis 22 SGB X nicht ein.[75] Der Zulassungsausschuss hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.[76] Er bestimmt – unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung[77] – Art und Umfang der Ermittlungen selbst und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 20 Abs. 1 SGB X).[78] Er darf aber nicht einseitig ermitteln, sondern hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigten. Die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen darf der Zulassungsausschuss nicht deshalb verweigern, weil er die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält (§ 20 SGB X). Die möglichst vollständige und zutreffende Sachaufklärung ist unverzichtbare Voraussetzung korrekter Rechtsanwendung. Die Zulassungsgremien müssen von allen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die ihnen vernünftigerweise zur Verfügung stehen.[79]
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Eine umfassende Sachverhaltsaufklärung wird bereits durch den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns vorgegeben. Das Gebot der vollständigen und zutreffenden Sachaufklärung steht aber oftmals im Widerspruch zu anderen Verfahrensprinzipien, etwa dem Beschleunigungs- und Vereinfachungsgebot, dem Transparenzgebot und dem Datenschutz. Die Zulassungsgremien müssen diese Belange im Rahmen des ihnen zustehenden Verfahrensermessens soweit wie möglich in Einklang bringen.[80] Ziel der Sachaufklärung ist die „vollständige“, d.h. bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mögliche und erreichbare Sachaufklärung. Zu ermitteln sind nur die unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Spruchkörpers entscheidungserheblichen Tatsachen.[81] Um herauszufinden, welche Tatsachen entscheidungserheblich sind, können bestimmte Angaben der Beteiligten als wahr unterstellt werden. Ändert sich die Entscheidung nicht, unabhängig davon, ob man die Tatsachen als wahr oder unwahr unterstellt, so muss diesbezüglich keine weitere Aufklärung erfolgen.[82] In Verfahren in denen die Zulassungsgremien auf Antrag tätig werden, dürfen sie die vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen zugrunde legen, soweit es sich dabei um typische Lebenssachverhalte handelt und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine besondere Einzelfallprüfung erfordern.[83]
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Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze dort, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Betroffenen unmöglich ist.[84] Eine Mitwirkungspflicht besteht von Gesetzes wegen nicht. § 21 Abs. 2 S. 1 SGB X statuiert lediglich eine Mitwirkungslast (Soll-Vorschrift), so dass die Mitwirkung nicht erzwungen werden kann. Dies gilt gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 SGB X auch für das persönliche Erscheinen und die Aussagebereitschaft, weswegen aus dem Nichterscheinen und/oder der Weigerung, eine Äußerung abzugeben, keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen.[85] Allerdings kann eine durch die fehlende Mitwirkung verursachte fehlende oder mangelhafte Sachverhaltsaufklärung bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beteiligten berücksichtigt werden, soweit die materielle Beweislast beim Beteiligten liegt.[86] Im Verwaltungsrecht werden verschiedene denkbare Reaktionen diskutiert, etwa das Zurückstellen bzw. die weitere Bearbeitung eines Antrags,[87] die Fiktion einer Antragsrücknahme,[88] die nachteilige Beweiswürdigung,[89] die Annahme eines Mitverschuldens[90] und die Nichterhebung angebotener Beweise.[91]
bb) Beweiserhebung
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Zur Amtsermittlung kann sich der Zulassungsausschuss der Beweismittel bedienen, die er nach pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§§ 39 Abs. 1 Ärzte-ZV, 21 Abs. 1 S. 1 SGB X).[92] Er kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen, schriftliche oder elektronische Äußerungen dieser Personen anfordern, Urkunden und Akten beiziehen sowie den Augenschein einnehmen. Diese Handlungsmöglichkeiten sind nicht abschließend, immer jedoch darf sich die Tatsachenermittlung nur auf die beweisbedürftigen und entscheidungserheblichen Tatsachen beziehen.[93]
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Die teilweise vertretene Ansicht, im Verfahren vor den Zulassungsgremien bedürfe es nicht der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme,[94] ist abzulehnen. Das Unmittelbarkeitsprinzip umfasst zwei Aspekte, zum einen die materielle Unmittelbarkeit, d.h. den Vorrang des sachnäheren Beweismittels,[95] und zum anderen die formelle Unmittelbarkeit, d.h. das Gebot der Beweisaufnahme unmittelbar durch die für die Entscheidung zuständigen Personen.[96] Der eingangs zitierten Ansicht ist zuzugeben, dass sich der Ärzte-ZV und dem SGB X kein Vorrang des sachnäheren Beweismittels entnehmen lässt.[97] Unrichtig wäre aber die Behauptung, die Mitglieder der Zulassungsgremien müssten sich nicht selbst (unmittelbar) ein Bild von den Beweismitteln machen. Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses (gleiches gilt für den Berufungsausschuss) erhält von jedem Aktenstück eine Kopie. In der Sitzung hat jedes Mitglied somit unmittelbaren Zugang zu allen entscheidungsrelevanten Aktenstücken. Da Beschlüsse der Zulassungsgremien gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV nur in Sitzungen gefasst werden können und die Beweiserhebung durch „den Zulassungsausschuss“ – also nicht durch einzelne Mitglieder oder Dritte – erfolgt (§ 39 Abs. 1 Ärzte-ZV), können und müssen auch bspw. Zeugenaussagen nur unmittelbar vor allen Mitgliedern der Zulassungsgremien (bzw. des nach § 22 SGB X ersuchten Gerichts) erfolgen. Das Sitzungsprinzip führt zu einem von §§ 20, 21 SGB X abweichenden Beweiserhebungsverfahren. Es gilt also im Verfahren vor den Zulassungsgremien ein formelles Unmittelbarkeitsprinzip, nicht aber ein strenges Mündlichkeitsprinzip.[98]
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Sofern die Zulassungsgremien gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X Zeugen laden, besteht für diese weder eine Pflicht zu erscheinen, noch eine Pflicht zur Aussage, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist (§ 21 Abs. 3 S. 1 SGB X). Entgegen der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung reicht § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV, der lediglich den Grundsatz des Freibeweises normiert,[99] hierfür nicht aus.[100] Die im Falle der Aussageverweigerung in Betracht kommenden Zwangsmittel[101] machen eine ausdrückliche Regelung der Aussagepflicht erforderlich. Eine solche ausdrückliche Regelung stellt § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht dar. Dies zeigt ein Vergleich mit § 21 SGB X. Auch dort regelt Abs. 1 der Vorschrift den Grundsatz des Freibeweises. Wäre die Existenz dieses Grundsatzes bereits für eine Aussagepflicht ausreichend, hätte es der Regelung in § 21 Abs. 3 S. 1 und insbesondere der Wendung „wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist“, nicht bedurft.
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Besteht eine Aussagepflicht, kann sie im Falle der Aussageverweigerung gemäß § 22 SGB X durch richterliche Vernehmung durchgesetzt werden. Besteht keine Aussagepflicht, gilt § 22 SGB X nicht.[102]
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Zeugen und Sachverständige werden nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt. Die Zulassungsgremien haben die Möglichkeit abweichende Vereinbarungen mit Sachverständigen zu treffen.[103] Die Entschädigungen gehören zu den Kosten des Zulassungsausschusses, die gemäß § 34 Abs. 8 Ärzte-ZV je zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen andererseits getragen werden.[104]
cc) Beweislastentscheidung
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Lässt sich ein Sachverhalt trotz aller gebotenen Ermittlungen nicht aufklären, hängt die Entscheidung davon ab, wer die Folgen der Sachverhaltsungewissheit zu tragen hat (Frage nach der materiellen Beweislast).[105] Da weder die Ärzte-ZV noch das SGB X Beweislastregeln enthalten,[106] ist auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen bzw. die von ihm aufgestellte Rechtsbehauptung stützen.[107] Eine subjektive Beweisführungslast des Betroffenen besteht nicht.[108] Bsp.: Nach der Rechtsprechung des BSG liegt die materielle Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Nichteignung i.S.d. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Ärzte-ZV bei den Zulassungsgremien.[109]
dd) Rechtsfolgen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
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Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nur dann erheblich, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.[110] Eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung der Zulassungsgremien stellt einen Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verpflichtung führen kann. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen können sich aber erübrigen, wenn i.S.v. § 42 S. 1 SGB X offensichtlich ist, dass die unvollständigen Sachverhaltsermittlungen der Zulassungsgremien die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben.[111] Wer eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend macht, muss daher darlegen, dass sich die Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Rechtsansicht zu bestimmten weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu gehört auch die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung sich hätte aufdrängen müssen. Ferner ist darzulegen, zu welchem Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit einer anderen Entscheidung folgt.[112]
c) Grundsatz des rechtlichen Gehörs und Informationsrecht des Betroffenen
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Der betroffene Arzt hat das Recht, im Verfahren angehört zu werden und sich über den Inhalt der Verfahrensakten zu informieren. Das Gehörsrecht ergibt sich nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG,[113] sondern aus Art. 20 Abs. 3 GG.[114] Im Verwaltungsverfahren gelten geringere Anforderungen als in gerichtlichen Verfahren, was sich insbesondere darin manifestiert, dass ein Verstoß gegen § 24 SGB X gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden kann.[115] Das Anhörungsrecht dient insbesondere dazu, den Betroffenen vor Überraschungsentscheidungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, durch sein Vorbringen die Entscheidung zu beeinflussen.[116]
aa) Anhörungsgrundsatz (§ 24 SGB X)
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Das Anhörungsrecht besteht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X nur in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn der vorhandene Rechtskreis eines Beteiligten durch die Verwaltungsentscheidung beeinträchtigt wird.[117] Nach der Rechtsprechung des BSG besteht das Anhörungsrecht daher grundsätzlich nur, wenn unanfechtbar zuerkannte Rechte wieder entzogen werden sollen.[118] Verwaltungsakte, die über Bestehen und Umfang eines vom Antragsteller behaupteten Rechts entscheiden, z.B. antragsablehnende Bescheide, werden teilweise als nicht anhörungspflichtig angesehen.[119] Diese Sichtweise kann man kritisieren, da ein Eingriff in die Rechte Beteiligter auch dann vorliegen kann, wenn ein Antrag abgelehnt wird. Gerade in Fällen des Erlaubnisvorbehalts besteht i.d.R. ein Grundrecht des Antragstellers, das durch die Ablehnung des Antrags endgültig beschränkt wird.[120] Der Schutz vor Überraschungsentscheidungen, den das Anhörungsrecht gewährleisten soll, ist auch in diesen Fällen geboten.[121] Nach der Rechtsprechung des BSG muss vor der Antragsablehnung jedenfalls dann eine Anhörung des Antragstellers erfolgen, wenn von einer im Antrag enthaltenen Tatsachenangabe zuungunsten des Antragsstellers abgewichen werden soll.[122] Unterbleibt die erforderliche Anhörung und wird sie nicht nachgeholt (z.B. im Verfahren vor dem Berufungsausschuss), so ist der Beschluss des Berufungsausschusses gemäß § 42 S. 2 SGB X allein aufgrund dieses Fehlers aufzuheben.[123]
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Damit sich der Beteiligte zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern kann, müssen sie ihm gegenüber benannt werden. Es müssen nicht nur die wesentlichen Ermittlungsergebnisse mitgeteilt, sondern auch die beabsichtigte Entscheidung nach Art und Inhalt hinreichend klar umschrieben werden. Sofern zum Verständnis der Position der Zulassungsgremien Rechtsnormen genannt werden müssen, muss auch dies erfolgen. Rechtliches Gehör wird erst gewährt, wenn der rechtsstaatliche Rahmen der beabsichtigten Entscheidung offen gelegt wird.[124] Die Stellungnahme des Beteiligten muss von den Zulassungsgremien zur Kenntnis genommen und ernsthaft berücksichtigt werden.[125]
bb) Aktenführung und Akteneinsicht (§ 25 SGB X)
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§ 25 SGB X regelt ein Recht auf Akteneinsicht und setzt damit die Existenz von Akten voraus.[126] Das Recht und die Pflicht der Zulassungsgremien zur schriftlichen und vollständigen Aktenführung ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip.[127] Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, die Verfahrensbeteiligten (§ 37 Abs. 2 Ärzte-ZV) über schriftliche Äußerungen von Zeugen und von Sachverständigen eingeholte Auskünfte sowie beigezogene Akten und Urkunden zu unterrichten.[128] Wer nicht Beteiligter des Verfahrens sein kann, kann auch keine Akteneinsicht beanspruchen (Grundsatz der beschränkten Aktenöffentlichkeit).[129]
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Das Einsichtsrecht steht in enger Verbindung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und ist Bestandteil des rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Norm bezweckt eine möglichst umfassende Information der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand und damit die Herstellung der Waffengleichheit und Transparenz im Verfahren.[130] Das Recht auf Akteneinsicht ergänzt nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 24 SGB X), sondern ist grundlegende Voraussetzung dafür, den Beteiligten das rechtliche Gehör überhaupt erst zu ermöglichen.[131] Damit diese Ziele erreicht werden können, bedarf es einer vollständigen und wahrheitsgetreuen Aktenführung durch die Zulassungsgremien.[132] Die Einsicht ist in alle schriftlichen Vorgänge, einschließlich Zeichnungen, Skizzen und Pläne, die im konkreten Verfahren eine Rolle gespielt haben und aus denen sich der wesentliche Inhalt und Ablauf des Verfahrens ergibt, zu gewähren.[133] Selbstverständlich erstreckt sich der Einsichtsanspruch auch auf EDV-technisch festgehaltene Vorgänge.[134]



