Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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4. Vorbildcharakter öffentlicher Gebäude
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Die Regelungen über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen enthalten eine der wenigen harten, zahlenmäßig definierten Emissionsreduzierungspflichten dieser Richtlinie. Danach sind nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter öffentlicher Gebäude nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu renovieren, die Deutschland in Anwendung von Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegt hat. Diese Verpflichtung gilt zwar zunächst einmal nur für die Zentralregierung und damit in Deutschland nur für öffentliche Gebäude des Bundes. Deutschland hat aber nach der Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU das Recht, diese Verpflichtung auch auf öffentliche Gebäude auf Landesebene und kommunaler Ebene auszuweiten.[225]
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Die 3 %-Quote wird gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU dabei berechnet nach der Gesamtfläche der Gebäude im Eigentum des Bundes und die vom Bund genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen.
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Bei Ausweitung der Verpflichtung auch auf die nachgeordneten Ebenen Länder und Kommunen wird die 3 %-Quote nach der Gesamtfläche von Gebäuden berechnet, die sich im Eigentum des Bundes und ggf. der Länder und Kommunen befinden und von ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen, Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU.
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Die Verwendung des Wortes „Eigentum“ in der Richtlinie wirft die Frage auf, ob hier tatsächlich das Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts nach §§ 903 ff. BGB gemeint ist oder ob es reicht, dass sich die öffentlichen Gebäude lediglich im Besitz der jeweiligen öffentlichen Hand im Sinne von §§ 854 ff. BGB befinden.[226]
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Folgende Gebäudekategorien können nach Art. 5 Abs. 2 RL 2012/27/EU von der 3 %-Verpflichtung ausgenommen werden:
- Gebäude unter Denkmalschutz - Gebäude im Eigentum[227] der Streitkräfte - Gebäude für religiöse Zwecke5. Beschaffung öffentlicher Einrichtungen
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Bei der öffentlichen Beschaffung ist Deutschland verpflichtet, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur, soweit dies mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung sowie ausreichendem Wettbewerb zu vereinbaren ist und nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur dann, wenn die Schwellenwerte der Vergaberichtlinie 2004/18/EG[228] überschritten sind.
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Auch diese Verpflichtung sieht die Richtlinie gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur für die Behörden der Zentralregierung, also in Deutschland des Bundes vor. Der Bund soll aber nach Art. 6 Abs. 3 RL 2012/27/EU die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, ermuntern, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nur unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur.
6. Energieeffizienzverpflichtungssysteme
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Es ist ein Energieeffizienzverpflichtungssystem einzuführen. Dieses System muss nach Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 RL 2012/27/EU gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen ein kumuliertes Endenergieeinsparziel von mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 % erreichen. Dabei wird den Mitgliedstaaten zwar gem. Art. 7 Abs. 2 RL 2012/27/EU eine gewisse Flexibilität eingeräumt. Dies darf aber nach Art. 7 Abs. 3 RL 2012/27/EU nicht zu einer Reduzierung dieses Endenergieeinsparziels um mehr als 25 % führen. Diese Einsparungen müssen berechnet werden können und nachvollziehbar sein. Hierfür sind nach Art. 7 Abs. 6 RL 2012/27/EU Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme einzuführen, in deren Rahmen ein statistisch signifikanter Prozentsatz der ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen überprüft wird.
7. Energieaudits und Energiemanagementsysteme
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Nach Art. 8 Abs. 1 RL 2012/27/EU ist die Verfügbarkeit von hochwertigen und unabhängigen Energieaudits für alle Endkunden zu gewährleisten. Diese können nach Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet wurde. Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, werden gem. Art. 8 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits aufgestellt. Dabei können nach Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2012/27/EU auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union auch Förderregelungen für KMU eingeführt werden.
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Unternehmen, die kein KMU sind, müssen mindestens nach Art. 8 Abs. 4 RL 2012/27/EU alle vier Jahre ein Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise durchführen oder nach Art. 8 Abs. 6 RL 2012/27/EU ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten.
8. Verbrauchserfassung
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Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, muss nach Art. 9 Abs. 1 RL 2012/27/EU sichergestellt sein, dass alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Dabei können nach Art. 9 Abs. 2 RL 2012/27/EU auch intelligente Verbrauchserfassungssysteme und intelligente Zähler für den Erdgas- und/oder Stromverbrauch verwendet werden. Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist nach Art. 9 Abs. 3 RL 2012/27/EU ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Verfügen die Endkunden hingegen nicht über intelligente Zähler, so ist nach Art. 10 Abs. 1 RL 2012/27/EU zu gewährleisten, dass die Abrechnungsinformationen genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
9. Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung
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Es ist nach Art. 14 Abs. 1 2012/27/EU eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung durchzuführen und das Ergebnis der Kommission mitzuteilen. Hierfür soll gem. Art. 14 Abs. 3 2012/27/EU im Einklang mit Anhang IX Teil 1 der Richtlinie eine Kosten-Nutzen-Analyse für das gesamte Hoheitsgebiet durchgeführt werden, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Zusätzlich sind nach Art. 14 Abs. 2 2012/27/EU Politiken zu verabschieden, mit denen darauf hingewirkt werden soll, dass das Potenzial der Verwendung effizienter Wärme- und Kühlsysteme – insbesondere von Systemen, die mit hocheffizienter KWK arbeiten – auf lokaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt wird. Ergibt diese Bewertung, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen Rechnung zu tragen.
10. Energieumwandlung/-verteilung
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Die nationalen Energieregulierungsbehörden haben nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur der Energieeffizienz gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU zu gewährleisten die, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden durch die Erarbeitung von Netztarifen und Netzregulierung und unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der einzelnen Maßnahmen Anreize für die Netzbetreiber vorsehen, damit sie für die Netznutzer Systemdienste bereitstellen, mit denen diese im Rahmen der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen können.
11. Energiedienstleistungen
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Der Energiedienstleistungsmarkt ist unter besonderer Berücksichtigung von KMU zu fördern. Im Einzelnen ist Folgendes gefordert:
- Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren - Informationen über Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz - die Entwicklung von Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände, unterstützen - eine Liste verfügbarer qualifizierter und zertifizierter Energiedienstleister veröffentlichen172
Außerdem ist der öffentliche Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, zu unterstützen.
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Schließlich ist nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU im Rahmen des Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans eine qualitative Überprüfung in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Entwicklung des Markts für Energiedienstleistungen durchzuführen.
12. Umsetzung in Deutschland
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Die Energieeffizienzrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Energie-Dienstleistungsgesetz (EDLG)[229], Energieeffizienznetzwerke[230] und den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz[231] umgesetzt.
1. Allgemeines
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Die Richtlinie 2009/31/EG[232] will nach Art. 1 Abs. 1 RL 2009/31/EG einen Rechtsrahmen für eine Brückentechnologie zur umweltverträglichen geologischen Speicherung von Kohlendioxid schaffen. Sie wird auch CCS-Richtlinie genannt, was für Carbon Capture and Storage steht. Hierdurch soll gem. Art. 1 Abs. 2 RL 2009/31/EG eine dauerhafte Rückhaltung von CO2 in einer Weise gewährleistet sein, dass negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden. Die Richtlinie gilt gem. Art. 2 Abs. 1 RL 2009/31/EG für die geologische Speicherung von CO2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS). Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 RL 2009/31/EG geologische Speicherungen von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 kt zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren. Art. 2 Abs. 4 RL 2009/31/EG enthält außerdem ein Verbot der CO2-Speicherung in der Wassersäule.
2. Auswahl von Speicherstätten
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Die Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, Kohlendioxidspeicherung durchzuführen oder nicht.[233] Mitgliedstaaten, die Kohlendioxidspeicherung durchführen wollen, müssen aber die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte durch eine Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I zur RL 2009/31/EG bestimmen. Dabei darf eine geologische Formation nach Art. 4 Abs. 4 RL 2009/31/EG nur dann als Speicherstätte gewählt werden, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit besteht.
3. Explorationsgenehmigungen
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Explorationen für die Auswahl von Speicherstätten dürfen nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2009/31/EG nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigung durchgeführt werden. Dabei kann gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2009/31/EG in der Explorationsgenehmigung eine Überwachung der Injektionstests vorgesehen werden. Es ist nach Art. 5 Abs. 2 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offenstehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter diskriminierungsfreier Kriterien erteilt oder verwehrt werden. Der Inhaber einer Explorationsgenehmigung hat nach Art. 5 Abs. 4 RL 2009/31/EG dann das alleinige Recht zur Exploration des potenziellen CO2-Speicherkomplexes.
4. Speichergenehmigungen
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Die zentralen Vorschriften in Art. 6–11 RL 2009/31/EG betreffen die Speichergenehmigungen. So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden und die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterien erteilt werden, Art. 6 Abs. 2 RL 2009/31/EG. Außerdem schreibt Art. 7 RL 2009/31/EG genau vor, welche Angaben in Anträgen für Speichergenehmigungen zu machen sind.
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Speichergenehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten dann nach Art. 8 RL 2009/31/EG nur unter der Bedingung erteilen, dass alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind, der Betreiber die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz sowie Zuverlässigkeit besitzt und im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben. Art. 9 RL 2009/31/EG schreibt genau vor, welchen Inhalt die Speichergenehmigungen haben müssen. Außerdem werden in Art. 12–18 RL 2009/31/EG genaue Vorgaben für den Betrieb, die Schließung und Nachsorgeverpflichtungen und in Art. 19–20 RL 2009/31/EG für damit zusammenhängende finanzielle Aspekte gemacht.
5. Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten
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Da CO2-Speicherung nur möglich ist, wenn es Transportnetze, etwa von Kohlekraftwerken, bei denen das CO2 abgeschieden wird, zu den Speicherstätten gibt, sind auch Regelungen hierzu erforderlich. Die Mitgliedstaaten müssen daher die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO2 transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zu den Transportnetzen und den Speicherstätten erhalten, Art. 21 Abs. 1, 2 RL 2009/31/EG. Dabei ist nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a RL 2009/31/EG die verfügbare Speicherkapazität zu berücksichtigen. Der Zugang kann gem. Art. 21 Abs. 2 Buchst. c RL 2009/31/EG verweigert werden, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind.
6. Umsetzung in Deutschland
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Die CCS-Richtlinie wird in Deutschland durch das Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG)[234] umgesetzt.
1. Regelungsgegenstand
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Von besonderer Bedeutung für die nationale Klimaschutzpolitik ist die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG[235], denn sie setzt einen Rahmen für Ökosteuern auf Energieerzeugnisse und Strom. Da bei beiden Steuern die Höhe der Steuer vom Verbrauch[236] abhängt, kann man entsprechend eine klimapolitisch motivierte Lenkungswirkung zur Senkung des Energie- und Stromverbrauchs damit erreichen. Durch Art. 2 Abs. 2 RL 2003/96/EG werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf den Verbrauch von Strom und bestimmten Energieerzeugnissen eine Steuer zu erheben. Welche Energieerzeugnisse dies sind, legt die Richtlinie über einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur (KN)[237] fest.
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Auch nicht ausdrücklich benannte Produkte fallen dann unter die Richtlinie, wenn sie wie z.B. wie Ersatzbrennstoffe zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt werden. Sie werden gem. Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1 RL 2003/96/EG dann je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert. Unabhängig von der ausdrücklichen KN-Erwähnung sind nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 RL 2003/96/EG alle zur Verwendung als Kraftstoff bestimmten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern. Schließlich wird nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 3 RL 2003/96/EG jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert. Im Endeffekt fallen damit alle gängigen Heiz- und Kraftstoffe wie Kohle, Öl und Gas sowie andere Produkte darunter, sofern sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
2. Bereichsausnahmen
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Nicht erfasst hingegen sind nach Art. 2 Abs. 4 RL 2003/96/EG
- die Verbrennung von Holz[238] - die Verwendung von Energieerzeugnissen für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff[239] - die Verwendung sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff[240], auch dual use genannt - die Verwendung von elektrischem Strom hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie[241] - die Verwendung für elektrischen Strom, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht[242] - die Verwendung von Strom und Energieerzeugnissen in mineralogische Verfahren[243]3. Steuersätze
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Die Steuersätze der nationalen Energie- und Stromsteuern dürfen die im Anhang I festgelegten Beträge nicht unterschreiten. So muss z.B. ein Mindeststeuersatz von 359 € pro 1.000 l[244] unverbleitem Benzin erhoben werden und für Strom gilt bei betrieblicher Verwendung ein Mindeststeuersatz von 0,5 € pro MWh[245]. Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit die Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.[246] Allerdings gilt dies nur unter in den folgenden vier Fällen:
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- Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse. - Die gestaffelten Steuersätze richten sich nach dem Verbrauch von elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen, die als Heizstoff verwendet werden. - Die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen. - Es wird nach Art. 5 RL 2003/96/EG bei bestimmten Energieerzeugnissen bzw. dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden.4. Zwingende Steuerbefreiungen
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Folgende Verwendungen von Strom und Energieerzeugnissen müssen die Mitgliedstaaten zwingend freistellen:
- bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom (sog. Input-Besteuerung). Allerdings können die Mitgliedstaaten davon abweichend aus umweltpolitischen Gründen eine Besteuerung vornehmen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG..Dies läge z.B. bei der Verwendung von Kohle zur Stromerzeugung nahe. - Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG - Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/96/EG.188
Liegen diese drei Fälle vor, können sich Betroffene auch gegen entgegen stehendes nationales Recht auf diese Steuerbefreiungen berufen, denn der begünstigenden Norm des Art. 14 RL 2003/96/EG kommt unmittelbare Wirkung zu.[247]



