Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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9. Umsetzung in Deutschland
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Die Ökodesign-Richtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) umgesetzt[202].
1. Geltungsbereich
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Ebenfalls für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung 2017/1369/EU[203]. Die Verordnung sieht nach Art. 1 Abs. 1 VO 2017/1369/EU Regelungen für die Kennzeichnung sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte vor. Sie gilt aber nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO 2017/1369/EU nicht für Transportmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
2. Pflichten der Marktakteure
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Nach Art. 3 Abs. 1 VO 2017/1369/EU hat jeder Lieferant von energieverbrauchsrelevanten Produkten unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten zu liefern und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicherstellen. Etikette im Sinne dieser Verordnung sind nach Art. 2 Nr. 19 VO 2017/1369/EU grafische Darstellungen in gedruckter oder elektronischer Form, die eine geschlossene Skala enthalten, die ausschließlich die Buchstaben A bis G verwendet, von denen jeder Buchstabe einer Klasse und jede Klasse Energieeinsparungen entspricht, in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Information der Kunden über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch. Zusätzlich müssen die Lieferanten gem. Art. 4 Abs. 1 VO 2017/1369/EU, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank[204] eintragen. Auch die Händler werden nach Art. 5 Abs. 1 VO 2017/1369/EU in die Pflicht genommen und müssen insbesondere das von dem Lieferanten bereitgestellte Etikett sichtbar ausstellen. Darüber hinaus treffen die Marktakteure weitere Verpflichtungen wie z.B. der Hinweis auf Energieeffizienzklasse in der Werbung gem. Art. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO 2017/1369/EU oder gem. Art. 1 UAbs. 1 Buchst. b VO 2017/1369/EU die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Die genauen Vorgaben für die Etiketten der jeweiligen Produktklassen legt die Kommission nach Art. 11 VO 2017/1369/EU fest. Die delegierten Rechtsakte werden nach Art. 16 VO 2017/1369/EU von der Kommission jeweils für bestimmte Produktgruppen erlassen und nach Art. 13 VO 2017/1369/EU mit technischen Normen hinterlegt.
3. Pflichten der Mitgliedstaaten
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Wenn die Produkte dann aber den Vorgaben dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 VO 2017/1369/EU ihren freien Verkehr nicht mehr behindern. Verstöße gegen diese Verordnung und die delegierten Rechtsakte haben die Mitgliedstaaten mit Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen zu ahnden und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen nach Art. 7 Abs. 4 VO 2017/1369/EU wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für die Überwachung und Kontrolle gelten die Art. 16–29 der VO 765/2008/EG[205]. Wenn die Marktüberwachungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass Produkte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, haben sie nach Art. 9 VO 2017/1369/EU alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen oder aber es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
1. Senkung der CO2-Flottenzielwerte
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Die VO 2019/631/EU[206] enthält Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge und ist damit ebenfalls ein Instrument zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele außerhalb des EU-ETS nach der VO 2018/842/EU[207]. Die Verordnung legt nach Art. 1 Abs. 2 VO 2019/631/EU ab dem 1.1.2021 einen für die gesamte .EU-Flotte geltenden Zielwert von 95 g CO2/km für die Erstzulassung von neuen Personenkraftwagen sowie von 147 g CO2/km für die Erstzulassung von leichten Nutzfahrzeugen fest. Gemessen werden sollen diese Werte ab dem 1.1.2021 nach der VO 2017/1151/EU[208]. Diese Flotten-Zielwerte sollen dann nach Art. 1 Abs. 4 VO 2019/631/EU stufenweise ab dem 1.1.2025 und ab dem 1.1.2030 nach genau in der Verordnung festgelegten Vorgaben weiter gesenkt werden. Mit der VO 2019/1242/EU[209] schließlich wurden nun auch Emissionsreduktionszielvorgaben für schwere Nutzfahrzeuge eingeführt.
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Die Hersteller von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sind nach Art. 4 VO 2019/631/EU verpflichtet, ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen stufenweise nach den Vorgaben des Anhangs 1 zu senken. Dabei werden den Herstellern jedoch Begünstigungen in der Weise eingeräumt, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als 2 Personenkraftwagen im Jahr 2020, 1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021 und 1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022 gilt. Durch dieses „Aufteilen“ der CO2-Emissionen auf mehrere Fahrzeuge sinkt der CO2-Flottenemissionswert.
2. Geltungsbereich
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Die Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO 2019/631/EU für Personenkraftwagen der Klasse M1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG[210], die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren sowie nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO 2019/631/EU für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von höchstens 2 610 kg und Klasse N1, auf die die Typgenehmigung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[211] erweitert wird. Sie gilt jedoch nach Art. 2 Abs. 3 VO 2019/631/EU nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG.
3. Überwachung
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Die Mitgliedstaaten erfassen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO 2019/631/EU für jedes Kalenderjahr gemäß Anhang II Teil A und Anhang III Teil A der Verordnung die Angaben über alle neuen Personenkraftwagen und alle neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden. Diese Angaben werden gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO 2019/631/EU den Herstellern bzw. den in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Herstellern benannten Importeuren oder Vertretern zur Verfügung gestellt. Die Hersteller sorgen nach Art. 13 VO 2019/631/EU dafür, dass die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Betrieb entsprechen, die im Einklang mit der VO (EU) 2017/1151 bestimmt wurden. Jeder Mitgliedstaat muss nach Art. 7 Abs. 2 VO 2019/631/EU bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die in Anhang II Teil A und Anhang III Teil A genannten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr ermitteln und sie der Kommission melden. Die Kommission führt nach Art. 7 Abs. 4 VO 2019/631/EU ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten und berechnet bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres, ob die Hersteller ihre Zielvorgaben eingehalten haben. Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar und damit z.B. auch durch NGOs kontrollierbar. Wenn die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen übersteigen, erhebt die Kommission nach Art. 8 VO 2019/631/EU für jedes Kalenderjahr von einem Hersteller bzw. vom Vertreter einer Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung und zwar nach folgender Formel: Überschreitung × 95 € × Anzahl neu zugelassener Fahrzeuge. Die Leistungen der Autohersteller, also entweder Einhalten oder Verfehlen der Emissionsreduktionsvorgaben, werden nach Art. 9 VO 2019/631/EU durch die Kommission veröffentlicht.
1. Regelungsgegenstand
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Die Richtlinie 2010/31/EU[212] zielt nach Art. 1 Abs. 1 RL 2010/31/EU auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz ab. Um dies zu erreichen enthält die Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 RL 2010/31/EU Anforderungen hinsichtlich bezüglich der Methodik zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz[213], Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden, Gebäudehüllen und gebäudetechnischer Systeme sowie bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Vorgaben für nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude sowie für die Erstellung von Energieausweisen, regelmäßige Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen und die Einrichtung unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.
2. Schutzverstärkerklausel
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Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen jedoch nach Art. 1 Abs. 3 RL 2010/31/EU mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission notifiziert werden. Die nationale deutsche Gebäudeenergieeffizienzgesetzgebung darf also über die Vorgaben dieser Richtlinie hinausgehen und diese verschärfen.[214]
3. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
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Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2010/31/EU Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz solcher Gebäudekomponenten festzulegen, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden. Hier darf nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2010/31/EU zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden werden. Dabei setzt die Kommission gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2010/31/EU einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten fest. Dieser wird nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2010/31/EU gemäß Anhang III festgelegt, wobei zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden wird. Eine Aufschlüsselung der Gesamtenergieeffizienz-Vorgaben wird dann im Endeffekt nach Art. 6 RL 2010/31/EU für neue Gebäude, nach Art. 7 RL 2010/31/EU für bestehende Gebäude, nach Art. 8 RL 2010/31/EU für gebäudetechnische Systeme und nach Art. 9 RL 2010/31/EU für Niedrigstenergiegebäude gemacht.
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Eine wichtige Grenze zieht die Richtlinie in der Frage der Wirtschaftlichkeit. Deutschland ist nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2010/31/EU nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind. Dies bedeutet aber andersherum auch, dass es Deutschland durchaus möglich wäre, solche Maßnahmen zu verlangen, freilich nur solange sie mit den Gewährleistungen des Eigentumsrechts vereinbar sind.[215] Im Übrigen ergibt sich die Möglichkeit eines solchen ambitionierteren Klimaschutzes auch schon aus der oben erwähnten Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 3 RL 2010/31/EU.
4. Ausnahmen
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Diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz muss Deutschland indes nicht auf alle Gebäude anwenden. Vielmehr kann der deutsche Gesetzgeber beschließen, folgende Gebäudekategorien auszunehmen:
- unter Denkmalschutz stehende Gebäude, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a RL 2010/31/EU - für religiöse Zwecke genutzte Gebäude, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 2010/31/EU - provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie bestimmte landwirtschaftliche Nutzgebäude. Allerdings müssen diese Gebäude dann als Ausgleich unter ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz fallen, Art. 4 Abs. 2 Buchst. c RL 2010/31/EU - nur kurz genutzte Gebäude, deren Energieverbrauch unter 25 % des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung ausmacht, Art. 4 Abs. 2 Buchst. d RL 2010/31/EU - freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2, Art. 4 Abs. 2 Buchst. e RL 2010/31/EU.5. Finanzierungsinstrumente
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Angesichts der Bedeutung angemessener Finanzierungsinstrumente und sonstiger Instrumente zur Beschleunigung einer besseren Gesamtenergieeffizienz ergreifen die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 1 RL 2010/31/EU angemessene Schritte in diese Richtung und stellen nach Art. 10 Abs. 2 RL 2010/31/EU die bestehenden geplanten Maßnahmen der Kommission vor. Die Kommission prüft gem. Art. 10 Abs. 3 RL 2010/31/EU die Wirksamkeit dieser Instrumente und kann hierzu – allerdings rechtlich unverbindliche – Empfehlungen erteilen. Außerdem prüft die Kommission nach Art. 10 Abs. 5 RL 2010/31/EU auch den Einsatz von EU-Mitteln hierfür wie Mittel der EIB und anderer öffentlicher Finanzinstitutionen, und der Strukturfonds sowie die Koordinierung von Unionsmitteln und nationaler Finanzierung.
6. Energieausweise
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Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 17 RL 2010/31/EU verpflichtet, ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch unabhängiges Fachpersonal einzurichten. Dieser Ausweis muss gem. Art. 11 Abs. 1 RL 2010/31/EU die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Der Ausweis muss nach Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2010/31/EU Empfehlungen für die kostenoptimale Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial hierfür.
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Diese Empfehlungen gelten nach Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2010/31/EU für die Gebäudehülle oder gebäudetechnische Systeme im Rahmen größerer Renovierungen und für Maßnahmen an einzelnen Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder gebäudetechnischer Systeme durchgeführt werden.
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Die Empfehlungen müssen nach Art. 11 Abs. 3 RL 2010/31/EU technisch realisierbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume enthalten. Der Ausweis muss nach Art. 11 Abs. 4 RL 2010/31/EU außerdem einen Hinweis darauf enthalten, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Dieser Gesamtenergieeffizienzausweis muss gem. Art. 12 Abs. 1 RL 2010/31/EU für alle Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder an einen neuen Mieter vermietet werden, sowie für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ausgestellt werden. Außerdem ist der Ausweis nach Art. 12 Abs. 2 RL 2010/31/EU bei Bau, Verkauf oder Vermietung dem Mieter oder Käufer der Ausweis auszuhändigen.
7. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
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Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 14 RL 2010/31/EU ferner verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen – beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe – mit Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW für Raumheizungszwecke nach Art. 17 RL 2010/30/EU durch unabhängiges Personal zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst nach Art. 14 RL 2010/31/EU auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes.
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Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Art. 15 RL 2010/31/EU die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW nach Art. 17 RL 2010/31/EU durch unabhängiges Fachpersonal zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
8. Änderungsrichtlinie 2018
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Die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie wurde im Jahr 2018 geändert.[216] Hierdurch werden die Mitgliedstaaten zu einer langfristigen Renovierungsstrategie des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden bis in das Jahr 2050 verpflichtet. Auch sollen möglichst viele Niedrigstenergiegebäude entstehen.[217] Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Elektromobilität: Bei neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet wird.[218]
9. Umsetzung in Deutschland
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Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Deutschland bis zum 1.11.2020 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG)[219] sowie die Energieeinsparverordnung (EnEV)[220] und seitdem durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG)[221].
1. Regelungskonzept
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Mit dieser Richtlinie[222] wird nach Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union von 20 % bis 2020 erreicht wird, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Außerdem sollen gem. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 RL2012/27/EU Regeln festgelegt werden, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Auch bei dieser Richtlinie handelt es sich nach Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU nur um Mindestanforderungen, welche die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.
2. Energieeffizienzziele
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Jeder Mitgliedstaat legt nach Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RL 2012/27/EU ein indikatives nationales Energieeffizienzziel fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht und hat dieses Ziel der Kommission vorzulegen. Bei dieser Festlegung gibt es Aspekte, welche Mitgliedstaaten zwingend berücksichtigen müssen und Aspekte, welche sie berücksichtigen können. Da den Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU erlaubt ist, auch ambitioniertere Maßnahmen zu ergreifen, wird man noch eine dritte Gruppe von Aspekten annehmen müssen, die hier nicht geregelt sind, aber ebenfalls ergriffen werden können.
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Zwingend zu berücksichtigen ist nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU damit Folgendes:
- Der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1.474 Mio. t RÖE[223] Primärenergie oder nicht mehr als 1.078 Mio. t RÖE Endenergie betragen. - Die Vorgaben dieser Richtlinie sind zu berücksichtigen. - die Maßnahmen zur Erreichung der nationalen Energieeinsparziele[224] - sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene155
Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU können folgende Aspekte fakultativ berücksichtigt werden:
- das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen - Entwicklung und Prognosen des BIP - Veränderungen der Energieein- und -ausfuhren - die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und - frühzeitig getroffene Maßnahmen3. Renovierung Bestandsgebäude
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Die Mitgliedstaaten haben eine Langfriststrategie zu entwickeln, die nach Art. 4 UAbs. 2 RL 2012/27/EU folgende Aspekte erfassen muss:
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- einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern angemessen, auf der Grundlage statistischer Stichproben, - die Ermittlung kostenwirksamer Renovierungskonzepte, je nach Gebäudetyp und Klimazone, - Strategien und Maßnahmen, um kostenwirksame umfassende Renovierungen von Gebäuden anzuregen, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, - eine zukunftsgerichtete Perspektive, um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen, Bauwirtschaft und Finanzinstituten zu lenken, - eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiterreichender Vorteile.


