Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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2. Zielsetzung der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie
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An der Zielsetzung der neuen Richtlinie hat sich im Grundsatz nichts geändert. Auch hiermit soll nach Art. 1 Satz 1 RL 2018/2001/EU ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegeben werden. Es soll aber nach Art. 1 Satz 2 RL 2018/2001/EU außerdem ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt werden. Es werden nach Art. 1 Satz 3 RL 2018/2001/EU Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Eigenversorgung mit solcher Elektrizität, für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, für Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Schließlich werden nach Art. 1 Satz 4 RL 2018/2001/EU Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.
3. Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030
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Der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU soll nach Art. 3 Abs. 1 RL 2018/2001/EU bis zum Jahr 2030 soll jetzt auf mindestens 32 % steigen. Die Richtlinie definiert zudem sektorbezogene Ausbauziele. So sollen[163] die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 1 und 2 RL 2018/2001/EU den Anteil erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor ab dem Jahr 2021 jährlich um 1,3 Prozentpunkte steigern. Im Verkehrssektor muss gem. Art. 25 Abs. 1 RL 2018/2001/EU jeder Mitgliedstaat die Kraftstoffhersteller verpflichten, bis 2030 den Anteil erneuerbarer Kraftstoffe auf 14 % zu erhöhen. Außerdem wird nach Art. 26 RL 2018/2001/EU der Anteil bestimmter Biokraftstoffe wie etwa Palmöl begrenzt.
4. Aufgabe verbindlicher nationaler Ausbauziele
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Eine nicht unerhebliche Neuerung bezieht sich auf die Vorgaben für die nationalen Ausbauziele. Waren in der alten RL 2009/28/EG die nationalen Ausbauziele noch verpflichtend,[164] ist dies unter der neuen Richtlinie jetzt anders: Aus Gründen der Beachtung der energiepolitischen Souveränität der Mitgliedstaaten und dem damit verbundenen Recht der Verfolgung eines eigenen Energiemixes nach Art. 194 Abs. 2 AEUV werden nun keine verbindlichen nationalen Ziele für die Mitgliedstaaten mehr festgeschrieben.[165] Damit folgt dieser Ansatz dem neuen Vorgehen nach dem Pariser Abkommen: Auch hier werden den Vertragsstaaten keine verbindliche Reduktionsziele vorgeschrieben. Vielmehr sollen diese ihre nationalen Beiträge (NDCs[166]) selbst festlegen[167]. Allerdings gibt es eine verbindliche Untergrenze: Ab dem 1.1.2021 darf nach Art. 3 Satz 4 RL 2018/2001/EU kein Mitgliedstaat hinter sein bisheriges nationales Ausbauziel zurückfallen.
5. Nationale Energie- und Klimapläne
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Da es keine verbindlichen nationalen Vorgaben mehr gibt, musste ein anderes Instrument gefunden werden, wie man das Gesamtziel der EU doch erreichen kann. Hierfür wurde die Figur der nationalen Energie- und Klimapläne eingeführt.[168] In diesen Plänen legen die Mitgliedstaaten – ähnlich der Festlegung der NDCs im Rahmen des Pariser Abkommens – ihre nationalen Beiträge für den Ausbau der erneuerbaren Energien fest. Die Verfahren und Einzelheiten für diese Pläne und ihr Monitoring bestimmen Art. 3 ff. der Governance-Verordnung 2018/1999/EU[169]. Die Kommission bewertet die Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten und spricht unverbindliche Empfehlungen hierzu aus, denen die Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollen. Die ersten Pläne dieser Art hatten die Mitgliedstaaten der Kommission nach Art. 3 Abs. 1 und 9 VO 2018/1999/EU bis zum 31.12.2019 vorzulegen und danach gem. Art. 3 Abs. 1 VO 2018/1999/EU alle zehn Jahre wieder. In diesem Plan legen die Mitgliedstaaten einen indikativen Zielpfad fest, der bestimmt, welchen Anteil erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 erreichen werden sollen. Dabei gibt die Governance-Verordnung in Art. 4 Buchst. a Nr. 2 VO 2018/1999/EU Referenzwerte in Form von Prozentanteilen der Gesamterhöhung, die bis zu den Jahren zu erreichen sind, und zwar bis 2022: 18 %, bis 2025: 43 % und bis 2027: 65 %. Werden diese Referenzwerte nicht erfüllt, spricht die Kommission Empfehlungen aus, um die Umsetzung der selbst gesetzten Ausbauziele zu gewährleisten. Diese Empfehlungen sind aber nach Art. 32 Abs. 1 UAbs. 1. VO 2018/1999/EU nicht rechtsverbindlich.[170]
6. Lückenschließungsmechanismus
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Da die Richtlinie aber für die EU insgesamt ein Ausbauziel von 32 % fordert, muss es ein Mittel geben, Zielverfehlungen zu korrigieren. Dies soll nach Art. 31 f. VO 2018/1999/EU durch den sog. Mechanismus zur Lückenschließung oder „gap-filler“ geschehen. Die Kommission ermittelt anhand konkreter Kriterien[171], ob eine so genannte „Ambitions-Lücke“ entsteht, die auf unzureichende Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten zurückgeht.[172] Stellt die Kommission eine Lücke bei der Erreichung des 32-%-Ziels fest, schlägt sie nach Art. 31 Abs. 3 VO 2018/1999/EU Rechtsakte, d.h. Verordnungen oder Richtlinien vor oder erlässt Tertiärrechtsakte, um die Lücke zu schließen.
a) Rolle der Umweltbeihilfeleitlinien
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In der EU werden inzwischen je nach Mitgliedstaat in der verschiedensten Weise erneuerbare Energien gefördert. Bisher wurden diese Fördersysteme von der Kommission vor allem im Rahmen der Beihilfeaufsicht nach Art. 107 f. AEUV unter Wettbewerbsgesichtspunkten kontrolliert. Ziel dieser Aufsicht ist, die staatlichen Förderungen schrittweise abzubauen, die erneuerbaren Energien in die Märkte zu integrieren und so die Energiewende kostengünstiger zu machen. Wesentliche Entscheidungsgrundlagen sind dabei die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien[173]. Bei diesen Leitlinien handelt es sich aber nicht um verbindliche Sekundärrechtsakte. Vielmehr handelt es sich um – wenn auch mit großer praktischer Relevanz ausgestattetes – Soft Law, am ehesten noch vergleichbar der deutschen Verwaltungsvorschrift.[174]
b) Vorgaben der neuen EE-Richtlinie
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Die neue EE-Richtlinie ändert daran wenig, orientiert also die Aufsicht der nationalen Fördersysteme nach wie vor nicht an Umwelt- oder Energiegesichtspunkten, sondern an wettbewerblichen Aspekten und Marktintegration. So sollen die nationalen Förderregeln nach Art. 4 Abs. 2 RL 2018/2001/EU unnötige Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, nach Art. 4 Abs. 4 RL 2018/2001/EU offen, transparent, wettbewerbsfördernd, nichtdiskriminierend und kosteneffizient sein und die Produzenten sollen auf die Preissignale des Marktes reagieren. Der vorrangige Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energien soll nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 RL 2018/2001/EU nur noch für Kleinanlagen und Demonstrationsvorhaben gelten.[175] Außerdem sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 6 RL 2018/2001/EU im Falle von Ausschreibungsverfahren eine hohe Projektrealisierungsrate sicherstellen. Es handelt sich also um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche der Kommission einen großen Spielraum belassen.
Es gibt aber auch einige wenige klare Vorgaben. So ist z.B., wenn Preise direkt gestützt werden, eine gleitende oder feste Marktprämie zu gewähren. Feste Einspeisevergütungen sind damit also nicht mehr zulässig. Ausnahmen gibt es nach Art. 4 Abs. 3 RL 2018/2001/EU nur für Kleinanlagen und Demonstrationsvorhaben. Klarere Aussagen gibt es auch für den Rechtsrahmen zu den Ausschreibungsverfahren. Hier geht es ja immer wieder um die Frage, ob technologie-offen ausgeschrieben werden muss oder ob es auch erlaubt ist, technologiespezifisch auszuschreiben.[176] Bei Vorliegen bestimmter Gründe ist nach Art. 4 Abs. 5 RL 2018/2001/EU auch in Zukunft eine technologiespezifische Ausschreibung möglich, etwa um das langfristige Potenzial einer bestimmten Technologie zu entwickeln oder Diversifizierung, Netzintegrationskosten und Netzstabilität zu gewährleisten.
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Interessant ist das Verhältnis zu den noch bis Ende 2020 geltenden Umweltbeihilfeleitlinien. Diese Leitlinien verlangen, Fördermaßnahmen regelmäßig nur in Ausschreibungsverfahren durchzuführen.[177] So streng ist die neue EE-Richtlinie hingegen nicht. Sie schreibt in Art. 4 Abs. 2 RL 2018/2001/EU lediglich eine marktbasierte und marktorientierte Förderung vor, zu denen andere Mechanismen als Ausschreibungen gehören können. Da Leitlinien keinen verbindlichen Rechtscharakter haben, geht diese flexiblere Vorgabe aus der EE-Richtlinie vor mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten nicht zwingend ein Ausschreibungssystem wählen müssen, wenn es auch eine andere marktbasierte und marktorientierte Förderung gibt.
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Klare Vorgaben in Bezug auf die grenzüberschreitende Öffnung der Fördersysteme enthielt noch der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission. Danach sollten die Mitgliedstaaten verpflichtend grenzüberschreitend bei der Förderung erneuerbarer Energien zusammenarbeiten. Mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität sollten für Anlagen in anderen Mitgliedstaaten geöffnet werden.[178] Damit konnte sich die Kommission aber letztlich nicht durchsetzen. Die Rechtslage ist jetzt so, dass die Mitgliedstaaten die in einem anderen Mitgliedstaat produzierte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen fördern können, dies aber nicht müssen. Auch gibt es hierfür nach Art. 5 Abs. 1 RL 2018/2001/EU nur noch unverbindliche Richtgrößen.
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Mehr Substanz haben hingegen die neu eingeführten Regeln zum Vertrauens- und Investitionsschutz. So dürfen nach Art. 6 Abs. 1 RL 2018/2001/EU die Höhe und die Bedingungen der für Projekte im Bereich erneuerbare Energie gewährten Förderung nicht nachträglich in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte auswirkt und die Rentabilität von bestehenden Projekten infrage stellt. Diese Vorschrift könnte sich durchaus noch als effektiver Schutzschirm gegen den ja leider sehr oft ruckartig und nicht selten auch mit Rückbezug arbeitenden deutschen EEG-Gesetzgeber erweisen. Auch sollen nach Art. 16 Abs. 4 RL 2018/2001/EU die Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden und regelmäßig nicht länger als zwei Jahre dauern.
8. Umsetzung in Deutschland
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Die EE-Richtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) umgesetzt.[179]
1. CO2-Relevanz von Produkten
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Industriell gefertigte Produkte spielen eine zentrale Rolle beim Klimaschutz. Sie prägen einerseits maßgeblich Wohlstandsniveau und Lebensqualität von Gesellschaften. Gleichzeitig sind solche Produkte für einen großen Teil des Verbrauchs von Energie[180] verantwortlich. Das gilt vor allem für Produkte, die während ihrer Nutzung Energie verbrauchen oder den Verbrauch von Energie signifikant beeinflussen. So wird etwa die Informations- und Kommunikationstechnik weltweit für Treibhausgasemissionen in gleicher Höhe verantwortlich gemacht wie der gesamte Flugverkehr. Die Kommission schätzt, dass 30 % des Primärenergieverbrauchs und 40 % der CO2-Emissionen auf die Herstellung und Nutzung von Produkten entfallen.[181] Absatz und Gebrauch energieverbrauchender Produkte werden in Zukunft weiter zunehmen. Im Interesse einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung ist es daher angezeigt, den Produkten zuzurechnenden Energie- und Ressourcenverbrauch zu verringern.[182] Ausgehend von der Erkenntnis, dass der allergrößte Teil der von einem Produkt ausgehenden CO2-Emissionen bereits während der Produktgestaltung, dem Produktdesign angelegt wird,[183] liegt es nahe, gerade bei diesem Ökodesign schon anzusetzen. Diesen Ansatz verfolgt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG[184].
2. Konzept der integrierten Produktpolitik (IPP)
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Die Richtlinie verfolgt das Konzept der integrierten Produktpolitik. Das IPP-Konzept verfolgt eine Strategie zur Stärkung und Neuorientierung produktbezogener klimapolitischer[185] Maßnahmen mit dem Ziel, die Entwicklung eines Marktes für klimafreundlichere[186] Produkte zu fördern. Dabei soll die CO2-Bilanz[187] von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus vom Abbau der Rohstoffe über die Herstellung, den Vertrieb, die Verwendung bis hin zur Abfallentsorgung bzw. -wiederverwendung verringert werden.[188]
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Die Integrierte Produktpolitik richtet sich gleichermaßen an Hersteller und Verbraucher. Die Maßnahmen beziehen sich sowohl auf Regelungen über das klimafreundliche Produktdesign wie auch auf die Bereitstellung von Informationen und Anreizen für Verbraucher, damit klimafreundlichere Produkte vermehrt nachgefragt werden. Es basiert auf der Erkenntnis, dass für zahlreiche Produkte erhebliches Potential zur Verringerung von THG-Emissionen besteht, vor allem durch Steigerung der Energieeffizienz.
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Allerdings bietet der Markt derzeit noch nicht genügend Anreize für die flächendeckende Erschließung von Effizienzstandards, die technisch ohne Weiteres erreichbar wären. Man kann daher von einem Marktversagen sprechen. Dem will der EU-Gesetzgeber mit der Ökodesign-Richtlinie entgegen steuern.
3. Erfasste Produkte
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Die Richtlinie gilt für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte. Der Anwendungsbereich ist denkbar weit, denn die Richtlinie versteht nach Art. 2 Nr. 1 RL 2009/125/EG darunter jeden Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst. Es geht also nicht nur um den Verbrauch von Energie während der Nutzung, sondern auch um den Energieverbrauch bei der Herstellung des Produkts. Es sind sogar Produkte erfasst, die selbst keine Energie verbrauchen, aber während ihrer Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflussen.[189] Allerdings sind nach Art. 1 Abs. 3 RL 2009/125/EG Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung ausgenommen.
Da es aber administrativ ineffizient wäre, jedes sich auch noch so gering auf CO2-Emissionen auswirkende Produkt zu regulieren, konzentriert sich die Richtlinie auf signifikante Energieeinsparungen und stellt daher Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, wenn sie durch die Ökodesign-Richtlinie reguliert werden sollen. So muss das Verkaufs- und Handelsvolumen des Produkts erheblich sein; als Richtwert dient dabei nach den neuesten vorliegenden Zahlen innerhalb eines Jahres in der Gemeinschaft eine Anzahl von mehr als 200.000 Stück, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a RL 2009/125/EG. Außerdem muss das Produkt nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. b RL 2009/125/EG eine erhebliche Umweltauswirkung in der Gemeinschaft gemäß den in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft haben und nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. c RL 2009/125/EG schließlich muss das Produkt ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Klimaverträglichkeit[190] aufweisen.
4. Regelungskonzept
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Die Ökodesign-Richtlinie ist eine Rahmenrichtlinie, die selbst noch keine konkreten Produktanforderungen enthält. Diese werden erst von der Kommission jeweils für einzelne Produktgruppen unter maßgeblicher Beteiligung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der betroffenen Industrie sowie der Umwelt- und Verbraucherverbände in gesonderten Durchführungsmaßnahmen festgelegt.[191] Sind sie dann so festgelegt, dürfen sie nach Art. 3 Abs. 1 RL 2009/125/EG in der EU nur noch so auf den Markt gebracht werden. Hierfür haben die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 RL 2009/125/EG eine wirksame Marktüberwachung sicherzustellen.
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Bei der Überwachung spielt Standardisierung eine große Rolle: Bei Produkten, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt werden[192], wird nach Art. 9 Abs. 2 RL 2009/125/EG vermutet, dass sie den für sie geltenden Produktanforderungen entsprechen. Dementsprechend wird gemäß Art. 9 Abs. 2 Ökodesign-Richtlinie davon ausgegangen, dass Produkte die Anforderungen der jeweiligen Durchführungsmaßnahme erfüllen, wenn sie nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, auf die in der Durchführungsmaßnahme verwiesen wird. Die jeweiligen Hersteller oder Importeure sind dabei nach Art. 8 RL 2009/125/EG in der Pflicht, die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den für sie jeweils geltenden Ökodesign-Anforderungen in eigener Verantwortung sicherstellen, zu dokumentieren oder durch zertifizierte Stellen bestätigen lassen.
5. Lebenszyklus-Bewertung als Benchmark
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Der Regelungsansatz der Ökodesign-Richtlinie ist ein völlig neuer. Beschränkte sich die Produktgesetzgebung im Klima- und Umweltschutz vorher im Wesentlichen auf die Regulierung von Grenzwerten für bestimmte Schadstoffe, so ist die Kommission nun befugt, Hersteller zu einer lebenszyklusbezogenen Optimierung ihrer Produkte zu verpflichten. Unter Ökodesign versteht daher die Richtlinie nach Art. 2 Nr. 24 RL 2009/125/EG eine Anforderung an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben. Erfasst sind damit die gesamten klima- und umweltrelevanten Auswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus. Neben der Nutzungsphase (Energie- und Ressourcenverbrauch, Schadstoffemissionen) gilt dies auch für die Auswahl der Rohstoffe, die Produktionsphase und Fragen der Entsorgung, der Wiederverwertung oder des Recyclings (sog. End-of-life-Phase). Welche Aspekte hier bei der Regulierung genau zu berücksichtigen sind, legen die Anhänge I und II zur Ökodesign-Richtlinie fest. Dabei gibt es nach Art. 2 Nr. 25 RL 2009/125/EG und Anhang I allgemeine Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts betreffen, ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt festzulegen. Möglich sind aber nach Art. 2 Nr. 26 RL 2009/125/EG und Anhang II auch für ausgewählte Produkteigenschaften spezifische Ökodesign-Anforderungen, die sich auf eine messbare Größe für einen bestimmten Bereich wie z.B. den Energieverbrauch beziehen. Inhaltlich müssen die Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 15 Abs. 7 die in Anhang VIII aufgeführten Elemente umfassen. Dazu zählen die Definition der erfassten Produkte, die produktspezifischen – allgemeinen oder spezifischen – Ökodesign-Anforderungen und Übergangsfristen für ihr Inkrafttreten sowie Angaben über die bei der Produktbewertung anzuwenden Bewertungsverfahren und Messnormen.
6. Angemessenheitskriterien
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Da die Ökodesign-Vorgaben einen starken Eingriff sowohl in das Alltagsleben der Bürger[193] als auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bedeuten, trifft die Richtlinie nach Art. 15 Abs. 4 RL 2009/125/EG Vorkehrungen dafür, dass die auf ihrer Basis festgelegten Produktnormen nicht übermäßig in andere legitime Belange eingreifen. So darf es aus Sicht der Benutzer keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben; Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden; für die Verbraucher darf es über den Produktlebenszyklus gerechnet nicht zu einer nennenswerten Verteuerung kommen; die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie darf nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht zur Festlegung auf die Technik eines bestimmten Herstellers kommen und Hersteller dürfen nicht mit übermäßigem bürokratischen Aufwand belastet werden. All diese Gesichtspunkte sind von der Kommission bei der Entscheidung über Ökodesign-Anforderungen im Rahmen einer umfassenden Folgenabschätzung gleichgewichtig zu berücksichtigen.
7. Selbstregulierung als Alternative
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Die Ökodesign-Richtlinie sieht neben ordnungsrechtlichen Durchführungsmaßnahmen nach den Erwägungsgründen 18–21 der RL 2009/125/EG auch die Möglichkeit von Selbstregulierungen durch die Industrie vor. Danach sollen entsprechende Initiativen Vorrang erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller und kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Legt die Industrie entsprechende Vorschläge vor, werden diese nach Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 RL 2009/125/EG von der Kommission anhand der in Anhang VIII der Ökodesign-Richtlinie aufgeführten, nicht erschöpfenden Liste von Orientierungskriterien geprüft. Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Unionsrechts müssen Selbstregulierungen insbesondere für Mitwirkende aus Drittstaaten offen sein (Importware), die Umweltverträglichkeit der erfassten Produkte gegenüber einem Szenario ohne Maßnahme (business as usual) unter Berücksichtigung des der Richtlinie zugrunde liegenden Produktlebenszyklusansatzes verbessern, eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs repräsentieren (Marktabdeckung), klare und ggf. abgestufte Ziele enthalten, transparent und offen für eine Beteiligung staatlicher und zivilgesellschaftlicher Kreise sein und ein effektives Überwachungssystem vorsehen, das die Überprüfung der Ziele erlaubt. Entsprechende Entwürfe werden nach Art. 18 RL 2009/125/EG mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen diskutiert. Die Entscheidung, ob eine Initiative als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme akzeptiert wird, trifft jedoch allein die Kommission. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament wirken an dieser Entscheidung wie auch bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Selbstregulierungen auf politischer Ebene mit.
8. Ausführungsverordnungen
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Die EU-Kommission hat inzwischen für zahlreiche Produktgruppen durch Ausführungsverordnungen Ökodesign-Vorgaben erlassen. Diese betreffen so unterschiedliche Produkte wie z.B. Wäschetrockner[194], Staubsauger[195], Einzelraumheizgeräte[196], Festbrennstoffkessel[197], Umlaufpumpen[198], Stand-by-Geräte[199] oder auch Fernsehgeräte[200]. Eine permanent aktualisierte Übersicht über alle bisher regulierten Produktgruppen findet sich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialprüfung und Materialforschung.[201]



