Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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2. Grenzen der EU Energiekompetenzen
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Allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen, berühren.[31] Dies schränkt die Handlungsfähigkeit der EU-Energiepolitik nicht unerheblich ein, so dass lediglich folgende Maßnahmen zulässig sind:
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Zulässig ist nur die Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen. Der Anwendungsbereich des Art. 194 AEUV ist also insofern beschränkt. Vieles spricht daher dafür, dass in Bezug auf die Energieeffizienz und Energieeinsparungen nur Fördermaßnahmen erfasst werden und in Bezug auf neue oder erneuerbare Energiequellen die technologische Entwicklung, nicht aber die Förderung an sich, erfasst ist. Die Förderung an sich müsste dann also auf die EU Umweltkompetenzen gestützt werden.[32]
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Eine weitere Sperre ist Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV, wonach die ergriffenen Maßnahmen keine zwingend vorzunehmende Modifikation des Energiemix der Mitgliedstaaten nach sich ziehen dürfen. Denn dann würde der Energiemix der Mitgliedstaaten nicht mehr nur „berührt“, sondern in seinem Kern betroffen.[33] Kurzum kann die EU auf Basis des Art. 194 AEUV den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, mit welchen Energieträgern (Atomkraft, Kohle, Erdöl, Gas, erneuerbare Energien etc.) diese ihre Energieversorgung sicherstellen.[34] Regulatorische Maßnahmen, die z.B. verpflichtend einen bestimmten Prozentsatz des Anteils erneuerbarer Energie am Energiemix der Mitgliedstaaten vorsehen, oder die Verwendung bestimmter Techniken (etwa in Bezug auf die Energieeffizienz) vorschreiben, sind daher auf Basis dieses Kompetenztitels ausgeschlossen. Aus diesen Gründen sah z.B. der Europäische Rat davon ab, bei der Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-Richtlinie) durch die RL 2018/2001/EG den Mitgliedstaaten bestimmte Quoten für erneuerbare Energien vorzuschreiben.[35] Solche Quoten könnten möglicherweise aber auf andere Kompetenztitel gestützt werden.[36]
3. Rechtsetzungsverfahren
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Auch hier gibt es zwei Arten von Rechtssetzungsverfahren. Die Regel sind nach Art. 194 Abs. 2 AEUV Mehrheitsentscheidungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV durch das Europäische Parlament und den Rat nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. Abweichend von der grundsätzlichen Verfahrensvorschrift des Abs. 2 gibt Abs. 3 eine alleinige Entscheidungskompetenz des Rates vor für den Fall, dass die zu ergreifenden energiepolitischen Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art sind. Dabei hat der Rat nach Art. 289 Abs. 2, 3 AEUV einstimmig im besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu entscheiden. Auch dies würde z.B. für die Einführung einer CO2-Steuer aus Gründen der Energiepolitik gelten.[37]
1. Binnenmarktbezug
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Art. 114 Abs. 1 AEUV ist die Rechtsgrundlage zum Erlass binnenmarktrelevanter Maßnahmen. Der Begriff des Binnenmarkts[38] ist in Art. 26 AEUV definiert und umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Darüber hinaus dienen Maßnahmen der Rechtsangleichung im Binnenmarkt nach ständiger Rechtsprechung aber auch dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen.[39] Möglich sind daher sowohl Rechtsakte, die die Verwirklichung der Marktfreiheit bezwecken und beinhalten, als auch solche, die sich auf die Marktgleichheit beziehen.
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Damit ist hier eine sehr weitgehende Tätigkeit des Unionsgesetzgebers möglich, die nicht nur den Erlass allgemeiner Rechtsangleichungsmaßnahmen, sondern auch von Einzelmaßnahmen erlaubt, soweit diese zur Verwirklichung des Binnenmarktes notwendig sind und allgemeine Maßnahmen daher nicht ausreichen.[40]
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Außerdem fordert die Formulierung „Angleichung nationaler Regelungen“ nicht zwingend, dass derartige Vorschriften bereits – zumindest in gewissen Mitgliedstaaten – bestehen. Vielmehr kann Art. 114 Abs. 1 AEUV auch dann herangezogen werden, wenn die geplante Maßnahme einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen soll, wobei das Entstehen von Hindernissen für den Binnenmarkt aber wahrscheinlich sein und die geplante Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken muss.[41]
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Schließlich kann die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auch dann betroffen sein, wenn es nicht um materielles Recht, sondern um institutionelle Aspekte geht[42]. Denkbar wären also auch neue EU Institutionen, die z.B. im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarkts Überwachungsaufgaben wahrnehmen.
2. Klimaschutz und Binnenmarkt
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Zwar muss primäres Ziel immer die Gewährleistung des Binnenmarkts in Form des freien Verkehrs und des Abbaus von Wettbewerbsverzerrungen sein. Wie sich aber bereits aus Art. 114 Abs. 3 AEUV ergibt, wonach von einem hohen Schutzniveau für die Umwelt auszugehen ist, können darauf gestützte Maßnahmen durchaus auch Umweltschutz- und damit auch Klimaschutzaspekte haben, etwa z.B. dann, wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche klimaschutzmotivierte technische Standards existieren und so Wettbewerbsverzerrungen drohen. Ein Beispiel dafür ist die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, bei der es um klimaschutz-motivierte Festlegung von Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte geht.[43] Weitere Beispiele sind die klimaschutz-motivierte Rechtsangleichung für die Energieverbrauchskennzeichnung auf Produkten durch die VO 2017/1369/EU[44] oder die Regelungen zur CO2-Emissionsreduktion bei Kraftfahrzeugen der VO 2019/631[45].
3. Rechtssetzungsverfahren
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Im Gegensatz zu den ersten beiden Kompetenzen, bei denen in bestimmten Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist, kann bei der Rechtsangleichung immer mit Mehrheitsentscheidungen gearbeitet werden, denn es wird in Art. 114 Abs. 1 AEUV durchgehend das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289, 294 AEUV für anwendbar erklärt. Das heißt, es wird mit qualifizierter Mehrheit entschieden, wobei die Kommission umfangreichere Harmonisierungsvorhaben regelmäßig durch die Vorlage von Grün- oder Weißbüchern einleitet.[46]
1. Harmonisierung der indirekten Steuern
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Von besonderer Bedeutung für die europäische Klimaschutzpolitik ist schließlich die auf Basis des Art. 113 AEUV mögliche Harmonisierung der indirekten Steuern und damit auch der Verbrauchssteuern. Denn damit erlangt die EU eine direkte Regelungskompetenz für Ökosteuern in Form von Klimaschutzsteuern wie Energiesteuer und Stromsteuer. Solche Maßnahmen kann aber der Rat nur einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Auf dieser Basis wurde denn auch die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG erlassen.[47] Die Vorgaben dieser Richtlinie sind strikt zu einzuhalten, wenn – wie derzeit diskutiert – eine nationale CO2-Steuer in welcher Form auch immer eingeführt werden soll.[48]
2. Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene
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Umgekehrt entscheidet sich aber auch an Art. 113 AEUV die Frage, ob der EU die Kompetenz zur Einführung einer eigenen EU-weit geltenden CO2-Steuer zusteht. Bisher scheiterte die Einführung einer solchen Steuer schon an der nicht erreichten Einstimmigkeit,[49] vor allem, weil die Mitgliedstaaten keine fiskalischen Hoheitsrechte an die EU abgeben wollten. Es ist aber schon fraglich, ob Art. 113 AEUV überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Einführung einer solchen Steuer auf Ressourcenverbrauch sein kann. Denn es handelt sich hier nicht um eine Verbrauchssteuer wie die Energie- und Stromsteuer, bei denen Steuergegenstand der Verbrauch eines Gutes durch Letztverbraucher ist. Die CO2-Emissionen werden gerade nicht verbraucht, sondern in die Atmosphäre geblasen. Eine solche Steuer könnte daher ähnlich wie die deutsche Kernbrennstoffsteuer[50] schon am fehlenden Steuererfindungsrecht der EU scheitern. Außerdem stellt sich die Frage, ob solche reinen Ökosteuern in Form der Besteuerung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen überhaupt unter Art. 113 AEUV, sondern nicht eher unter die Umweltkompetenzen fallen. Jedenfalls wurde das auf den CO2-Emissionshandel erhobene Entgelt trotz seiner Ähnlichkeit zu den indirekten Steuern ausweislich der Erwägungen zur CO2-Emissionshandelsrichtlinie[51] nicht auf die Steuerzuständigkeit aus Art. 113 AEUV[52], sondern allein auf Art. 192 AEUV[53] gestützt.[54]
VII. Sonstige Politikbereiche
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Klimaschutzmaßnahmen der EU sind auch in weiteren Politikbereichen möglich wie z.B. in der Landwirtschaft nach Art. 38 ff. AEUV und dem Verkehrsbereich nach Art. 91, 100 Abs. 2 AEUV. Beide Sektoren sind zwar sehr THG-intensiv, werden aber klimaschutzrechtlich derzeit nicht auf diesen Kompetenzen adressiert.[55]
1. Problemaufriss
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Da es zwischen all diesen Kompetenzen Überschneidungen gibt, stellt sich die Frage der genauen Abgrenzung zwischen diesen Ermächtigungsgrundlagen für eine europäische Klimaschutzpolitik. Dies zu klären ist kein theoretischer Selbstzweck. Hiervon hängen ganz konkrete praktische Fragen ab. So ist je nach Kompetenzgrundlage das Gesetzgebungsverfahren anders. Entweder kann der Rat alleine entscheiden oder das Europäische Parlament entscheidet mit. Auch sind die Anhörungsrechte anderer Institutionen wie z.B. des Ausschusses der Regionen verschieden. Vor allem aber geht es um die politische höchst bedeutsame Frage, ob Mehrheitsbeschlüsse möglich sind oder nur einstimmig entschieden werden kann. Schließlich ist die Kompetenzgrundlage einer EU Klimaschutzmaßnahme auch deshalb wichtig, weil je nach Kompetenzgrundlage die nationalen Spielräume der Mitgliedstaaten zu weitergehenden, ehrgeizigeren nationalen Klimaschutzpolitik unterschiedlich groß sind.
a) Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art
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Da insbesondere die europarechtliche Behandlung einer CO2-Steuer intensiv diskutiert wird, soll zunächst der Kompetenzrahmen hierfür geklärt werden.[56] Praxisrelevant ist dies vor allem auch deshalb, weil sowohl bei den Umweltkompetenzen nach Art. 192 Abs. 2 Buchst. a AEUV als auch den Energiekompetenzen nach Art. 194 Abs. 2 AEUV einstimmig entschieden werden muss, wenn es um Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art geht.
aa) Schwerpunkt der Tätigkeit
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Unter Anwendung der klassischen Abgrenzungskriterien müsste man nach dem Schwerpunkt der Regelungstätigkeit fragen. Bei der Abgrenzung zwischen steuerlichen und nichtsteuerlichen Maßnahmen wird dies in der Regel so vorgenommen, dass gefragt wird, ob Hauptzweck die Erzielung von Staatseinnahmen ist oder andere Zwecke wie eben die Schaffung eines klimapolitisch motivierten Anreizes zur Reduktion von CO2-Emissionen.[57] Betrachtet man die aktuellen Diskussionen um eine CO2-Steuer, dürfte hier eindeutig die klimapolitische Motivation im Vordergrund stehen. Dies auch deshalb, weil regelmäßig die Einnahmen aus einer solchen Steuer auch wieder für klimapolitische Aufgaben zweckgebunden sein sollen,[58] also eben gerade nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Konsequenz wäre die Verortung einer CO2-Steuer als nicht-steuerliche Maßnahme mit der Folge, dass hier mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden könnte.[59]
bb) Fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten
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Die Frage ist aber, ob das nicht zu kurz gesprungen wäre. Denn auch wenn die klimapolitische Motivation überwiegt, handelt es sich doch um eine Steuer und damit um einen Kernbereich staatlicher Souveränität, den man gerade nicht einfach so auf die EU übertragen wollte. Man wird daher wohl noch weiter differenzieren müssen. Hier bietet sich folgende Typologie an:[60]
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- Harmonisierung von CO2-Steuern der Mitgliedstaaten - Europaweite Einführung von CO2-Steuern in den Mitgliedstaaten - Einführung einer eigenen CO2-Steuer auf Unionsebene39
Eine Harmonisierung bereits vorhandener CO2-Steuern in den Mitgliedstaaten greift am wenigsten in die fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten ein und hat auch überwiegend das Ziel der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beziehungsweise ist klimapolitisch motiviert. Daher liegt eine Einordnung als nicht steuerliche Maßnahme und damit die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen nahe.
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Etwas anders verhält es sich bei der europaweiten Einführung einer CO2-Steuer auf Ebene der Mitgliedstaaten. Hier wird zwar einerseits stärker in die fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten eingegriffen, was für eine steuerliche Maßnahme mit der Folge des Einstimmigkeitsprinzips sprechen würde. Andererseits ist die Motivation hier dermaßen überwiegend klimapolitischer Art, dass die steuerliche Komponente so stark in den Hintergrund gerückt wird und damit keine steuerliche Maßnahme mehr vorliegt mit der Folge, dass auch hier mit Mehrheit entschieden werden könnte.
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Noch einmal anders wird man die Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene sehen müssen. Zwar dürfte auch hier der Klimaschutz die Hauptmotivation sein. Da aber die Einnahmen der EU zustehen würden, liegt so ein tiefgreifender Eingriff in die fiskalischen Interessen der Mitgliedstaaten vor, dass man hier nun doch von einer steuerlichen Maßnahmen sprechen muss mit der Folge der Geltung des Einstimmigkeitsprinzips.[61]
a) Klimaschutz und Wettbewerb
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Klimapolitische Maßnahmen wie z.B. das Vorschreiben bestimmter Energieeffizienz oder Emissionsnormen für Fahrzeuge haben oft den Charakter von Produktnormen oder können in Form des Vorschreibens CO2-armer Industrieprozesse auch Produktionsnormen sein. Beide Regularien sind zwar einerseits umweltpolitisch motiviert, können andererseits aber auch massiv in die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Marktteilnehmer eingreifen. Es stellt sich daher hier in besonderer Weise die Frage der Abgrenzung von Umweltkompetenzen nach Art. 192 AEUV und Binnenmarktkompetenzen nach Art. 114 AEUV.[62]
b) Abgrenzung nach Regelungsgehalt
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Richtigerweise ist hier eine generelle Zuordnung nach dem Regelungsgehalt eines Rechtsaktes vorzunehmen. Zu unterscheiden sind diesbezüglich produktbezogene, produktions- und anlagenbezogene Normen sowie Umweltstandards.
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Bei Produktnormen dürfte regelmäßig die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Waren im Vordergrund stehen. Auch wenn umweltpolitische Überlegungen eine Rolle spielen, geht es hier letztlich um die Erleichterung des Warenverkehrs im Binnenmarkt und den Abbau von Wettbewerbsverzerrungen.[63] Wenn aber ein Produkt komplett verboten wird, ist es gar nicht mehr handelbar, so dass solche Maßnahmen dann auch nicht mehr auf die Binnenmarktkompetenz gestützt werden können und daher solche Maßnahmen auf die Umweltkompetenzen zu stützen sind.[64]
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Wendet man diese Logik auf Klimaschutzmaßnahmen an, so sind etwa Otto- und Dieselkraftstoffnormen oder andere Normen zur klimapolitisch motivierten Regulierung von Kraftstoffen auf Art. 114 AEUV zu stützen, während Rechtsgrundlage für das komplette Verbot etwa von Verbrennungskraftstoffen Art. 192 AEUV wäre.[65] So handhabte dies die Kommission lange Jahre auch bei den CO2-Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge: Solange es um bloße Technikstandards wie die Festsetzung von CO2-Emissionen geht, wählte sie die Rechtsangleichungskompetenz[66], während ein komplettes Verbot von Verbrennungsmotoren auf die Umweltkompetenz gestützt werden müsste. Warum daher die neuesten CO2-Emissionsstandards für Pkw in der VO 2019/1367/EU auf den Umweltkompetenzen basieren sollen, leuchtet daher nicht ganz ein und könnte vor dem EuGH durchaus angreifbar sein, da dieser Kurswechsel vor der Kommission jedenfalls mit dem oben Dargestelltem nicht vereinbar ist.
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Technische Vorgaben für ortsfeste Anlagen wie z.B. für Kraftwerke, Produktionsprozesse und Industrieanlagen subsumierte der EuGH früher noch generell unter die Rechtsangleichungskompetenz mit der Begründung, nationale Rechtsvorschriften über die Produktionsbedingungen in einem bestimmten Wettbewerbssektor würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen.[67] Diese Auffassung hat sich aber zu Recht nicht durchgesetzt.[68] Richtigerweise ist daher auch bei produktions- und anlagenbezogenen Normen danach zu unterscheiden, ob Handelshemmnisse beseitigt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen – dann Rechtsangleichung – oder ob umweltpolitische Ziele verfolgt werden – dann Umweltkompetenzen.[69] Erst recht gilt die Umweltkompetenz natürlich auch hier bei dem kompletten Verbot bestimmter Produktionsverfahren.
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Wendet man diese Grundsätze auf klimapolitisch motivierte Vorgaben für Anlagen und Produktionsprozesse an, dürften bestimmte technische Vorgaben zur Reduktion von CO2-Emissionen wegen ihrer hohen Wettbewerbsrelevanz im Sinne eines „level paying fields“ unter die Rechtsangleichungskompetenz fallen, das komplette Verbot bestimmter besonders CO2-intensiver Prozesse hingegen unter die Umweltkompetenz.
a) Abgrenzung nach Schwerpunkt der Maßnahme
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Zunächst ergibt sich aus dem Energiebelange ausdrücklich ansprechenden Art. 192 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c AEUV, dass auch auf der Grundlage der Umweltkompetenzen energiepolitische Regelungen ergehen können. Ausgehend davon erfolgt die Abgrenzung nach allgemeinen Kriterien nach dem Schwerpunkt der Maßnahme.[70]
b) Umweltpolitik als Teilmenge der Energiepolitik
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Da Rechtsakte wie die EE-Richtlinie klar klimapolitische und damit umweltpolitische Zwecke verfolgen, wären solche Regelungen eigentlich auf die Umweltkompetenzen zu stützen.[71] Die Kommission stützte jedoch die aktualisierte EE-Richtlinie 2018/2001/EG „insbesondere auf Art. 194 Abs. 2“ und damit auf die Energiekompetenzen.[72] Dies lässt sich aber durchaus auch begründen, denn Art. 194 Abs. 1 Buchst. c AEUV spricht ausdrücklich von der Förderung erneuerbarer Energien, worauf sich der Willen des Primärrechts ableiten lassen könnte, diesen Aspekt trotz seiner klar klimapolitischen und damit umweltpolitischen Motivation ausschließlich den Energiekompetenzen zuzuordnen. So wurde daher auch die neue Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EG auf Art. 194 Abs. 2 AEUV gestützt. Man kann daher jedenfalls für die explizit in Art. 194 Abs. 1 AEUV aufgeführten klimapolitisch motivierten Maßnahmen davon sprechen, dass der Unionsgesetzgeber diese Punkte nunmehr als Teilmenge der Energiepolitik ansehen will.
c) Energiesouveränität der Mitgliedstaaten
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Geht es um massiv in die nationale Souveränität eingreifende Maßnahmen und damit um Eingriffe in die Struktur der nationalen Energieversorgung[73], konkurrieren mit Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV und Art. 194 Abs. 2 UA 2 AEUV ebenfalls zwei Kompetenznormen, die aber verschieden ausgestaltet sind. Während Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV die nationale Souveränität so schützt, das Einstimmigkeit angeordnet wird (und daher nichts gegen den nationalen Willen beschlossen werden kann), ist Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV anders aufgebaut: Hier kann trotzdem mit Mehrheit beschlossen werden. Die Maßnahmen müssen aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.
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Während also die klimapolitischen Eingriffe in die Souveränität der Mitgliedstaaten auf Basis der Umweltkompetenzen durch ein Veto jeweiligen Mitgliedstaates verhindert werden kann, ist die Rechtsposition der Mitgliedstaaten unter den Energiekompetenzen schwächer: Hier kann sehr wohl gegen ihren Willen entschieden werden und der Schutz erfolgt lediglich über materiell-rechtliche Vorgaben, die dazu noch mit unbestimmten Rechtsbegriffen[74] arbeiten. So könnte man etwa auf Basis des Art. 194 AEUV ein vor allem auf Polen gemünztes Verbot der Kohleverstromung gegen den Willen Polens beschließen und Polen könnte sich nur vor dem EuGH unter Berufung auf Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV dagegen wehren.
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Eine klare Abgrenzung zwischen beiden Kompetenzen ist also nicht nur graue Theorie. Legt man die oben vorgestellte Linie der durch Art. 194 Abs. 1 AEUV geschaffenen klimapolitischen Maßnahmen als Teilmenge der Energiepolitik zugrunde, würde für alle stark in die energiepolitische Souveränität der Mitgliedstaaten eingreifenden Maßnahmen nach Art. 194 Abs. 1 AEUV der Souveränitätsschutz nach Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV gelten und für alle anderen klimapolitisch motivierten Maßnahmen der Souveränitätsschutz nach Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV. Nach dieser Logik müsste das beispielsweise das Verbot der Kohleverstromung auf Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV gestützt werden, da eine solche Maßnahme nicht in der Enumeration des Art. 194 Abs. 1 AEUV aufgeführt ist.[75]
1. Allgemeines
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Die EU hat im Rahmen ihrer Klimaschutzkompetenzen verschiedene Möglichkeiten, tätig zu werden, je nachdem welche Art von Sekundärrechtsakt sie wählt. Da die Rechtsfolgen erheblich unterschiedlich sein können, werden mögliche Arten von Sekundärrechtsakten vorab kurz dargestellt. Aufgeführt sind diese Möglichkeiten in Art. 288 AEUV, wonach für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annehmen können.



