Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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2. Richtlinien
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Die auch in der Klimaschutzpolitik häufigste Rechtsform ist die Richtlinie. Sie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch nach Art. 288 Abs. 3 AEUV den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Dies bedeutet, dass es bei Richtlinien einen zweistufigen Rechtssetzungsprozess gibt. Die Richtlinie selbst richtet sich im Grundsatz nur an den Mitgliedstaat und entfaltet noch keinerlei Wirkung gegenüber dem Einzelnen. Dies erfolgt dann erst durch die innerstaatliche Umsetzung. So hat beispielsweise die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG für in Deutschland unter das EU-ETS fallende Unternehmen im Grundsatz erst einmal keine Bedeutung. Maßgeblich ist alleine das deutsche Treibhaus-Emissionshandelsgesetz TEHG.
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Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Die erste Ausnahme ist die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Klimaschutzrechts. Lässt also das TEHG mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist immer diejenige Variante zu nehmen, welche am ehesten der Richtlinie entspricht. Die zweite Ausnahme ist die sogenannte unmittelbare Wirkung. Diese gilt aber nur für begünstigende Richtlinien-Normen und außerdem nur dann, wenn diese Norm hinreichend genau ist und dem Mitgliedstaat keinerlei Umsetzungsermessen mehr einräumt. Ist dies aber der Fall, bricht sie sogar entgegenstehendes deutsches Klimaschutzrecht. Ein Beispiel wäre die zwingende Freistellung bestimmter Branchen aus dem EU-ETS, welche das deutsche TEHG aber dem ETS unterwirft. Hier könnte sich ein deutsches Unternehmen unmittelbar unter Berufung auf eine entsprechende Freistellung in der Richtlinie gegen den Wortlaut des deutschen TEHG gegen seine Emissionshandelspflicht vor den deutschen Gerichten wehren.[76]
3. Verordnungen
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Völlig anders funktionieren Verordnungen im Sinne des EU-Rechts. Diese haben nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Hier bedarf es also keines deutschen Umsetzungsaktes mehr. Verordnungen haben somit die gleiche Wirkung wie ein deutsches Gesetz. Jeder muss sich daran halten. Kommt es zu Kollisionen mit deutschen Bestimmungen, geht die EU-Verordnung als ranghöheres Recht vor. Ein Beispiel für eine solche EU Verordnung im Bereich Klimaschutz ist die VO 2019/631 mit Vorgaben zur CO2-Flottenverbrauchs-Emissionsreduktion bei Kraftfahrzeugen.[77]
4. Beschlüsse
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Bei Beschlüssen handelt es sich in der Regel[78] nicht um Rechtsetzung, sondern um eine Tätigkeit der europäischen Exekutive. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nach Art. 288 Abs. 4 AEUV nur für diese verbindlich. Unter die Rechtsform des Beschlusses fallen somit zwei Kategorien. Zum einen die dem deutschen Verwaltungsakt vergleichbare Einzelfallentscheidung. Diese kann von der Kommission an einzelne EU Bürger/Unternehmen oder aber auch an einzelne Mitgliedstaaten ergehen. Ein Beispiel für einen solchen adressatenbezogenen Beschluss könnte die Anordnung der Kommission im Rahmen der Klimaschutzgrundverordnung 2018/842/EU an Deutschland sein, bei Überschreiten seiner Emissionszuweisung CO2-Kontingente von anderen Mitgliedstaaten zu kaufen.[79] Ein Beispiel für einen nicht adressatenbezogenen Beschluss aus dem Bereich des Klimaschutzrechts wäre der Beschluss 2016/1841/EU des Rates zum Beitritt des Pariser Klimaschutzabkommens.[80]
5. Empfehlungen/Stellungnahmen
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Empfehlungen und Stellungnahmen sind nach Art. 288 Abs. 5 AEUV rechtlich unverbindlich, können also kein hartes Recht setzen oder gar durchsetzen. Das heißt aber nicht, dass sie rechtlich völlig bedeutungslos wären. So können sie zur „weichen“, influenzierenden Steuerung eingesetzt werden und sie haben psychologisch-politische Wirkungen. Außerdem hat der EuGH entschieden, nationale Gerichte hätten Empfehlungen zur Auslegung innerstaatlicher, Gemeinschaftsrecht durchführender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher gemeinschaftlicher Vorschriften heranzuziehen.[81] Während Empfehlungen dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahelegen, enthalten Stellungnahmen häufig eine sachverständige Meinungsäußerung.[82] Beispiele im Klimaschutzbereich wären die Empfehlungen der Kommission im Rahmen der Governance-Verordnung an die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ausbauziele in Sachen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.[83]
1. Vorgaben des Pariser Abkommens
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Es existieren inzwischen zahlreiche auf Basis des oben dargestellten Primärrechts erlassene Sekundärrechtsakte. Diese stehen aber nicht unvermittelt nebeneinander, sondern sind Ausfluss der sogleich darzustellenden EU-Klimaschutzstrategie, mit der der EU die Ziele des Pariser Abkommens erreichen will, also bis zum Jahr 2030 die EU-internen Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % im Vergleich zum Jahr 1990 zu reduzieren.
2. Europaweite Betrachtung
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Zunächst ist hier wichtig zu wissen, dass die EU dieses Ziel europaweit denkt und nicht auf Basis der einzelnen Mitgliedstaaten. Die wichtigste Konsequenz hieraus sind Flexibilitätsmechanismen: Wenn ein Land sein Reduktionsziel nicht erreicht, können zum Ausgleich[84] andere Länder einspringen und umgekehrt.
3. Drei-Säulen-Strategie
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Konkret verfolgt die EU ihr Klimaschutzziel mit einer Drei-Säulen-Strategie. Diese unterscheidet nach Sektoren.[85] Im Rahmen der ersten Säule nehmen bestimmte Anlagen der Energiewirtschaft und Industrieanlagen sowie der europäische Luftverkehr am ETS teil. Die zweite Säule umfasst insbesondere die Sektoren Gebäude, Verkehr und landwirtschaftliche Abfälle. Die dritte Säule umfasst die Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF).
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In den Sektoren der ersten Säule – Anlagen der Energieerzeugung und der energieintensiven Industrie sowie innereuropäischer Luftverkehr – wurden im Jahr 2016 rund 40 % der Treibhausgase in der EU emittiert.[86] Mithilfe des EU-ETS sollen die Emissionen dieser Sektoren um 43 % bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Basisjahr 2005 sinken[87].
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In der zweiten Säule befinden sich die Sektoren Gebäudewirtschaft und Verkehr sowie all diejenigen Industrie- und Gewerbebetriebe, die nicht vom ETS erfasst sind. Hier sollen bis zum Jahr 2030 die Emissionen um 30 Prozent gegenüber den Werten des Jahres 2005 reduziert werden.[88] Dieses generelle Ziel wird dann noch in verbindliche konkrete nationale Ziele aufgeschlüsselt.[89] In Deutschland beispielsweise sollen in diesen Sektoren die Emissionen bis 2030 um 38 % gegenüber dem Referenzjahr 2005 gesenkt werden.
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Leider angesichts des großen Anteils an der Verschlechterung des Weltklimas sehr bescheiden soll der Beitrag der dritten Säule Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sein. Hier soll lediglich eine Minusbilanz verhindert werden. Die Treibhausgasemissionen sind vollständig durch einen entsprechenden Abbau von CO2 aus der Atmosphäre (Senken) durch Maßnahmen aus diesem Sektor auszugleichen.[90] Umgesetzt werden soll durch die VO 2018/841/EU.[91]
III. Grundlegende Klimaschutzrechtsakte
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Bevor auf die einzelnen konkreten Teilbereiche eingegangen wird, sind vorab zwei grundlegende, sozusagen die Verfassung und den Rahmen für die europäische Klimaschutzpolitik absteckende Sekundärrechtsakte darzustellen. Zum einen ist dies die Verordnung 2018/1999/EU[92] zu einem Governance System für die Energieunion und den Klimaschutz und zum andern die Klimaschutzverordnung 2018/842/EU[93], in deren Rahmen verbindliche nationale Jahresziele für die Emissionsminderung festgelegt werden.
a) Koordinierende Verordnung
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Die VO 2018/1999/EU dient der Umsetzung der Klimaschutzziele des Pariser Übereinkommens und hat die Funktion eines übergreifenden Rahmens für die Steuerung der Energie- und Klimapolitik, speziell der Bereiche Erneuerbare Energien und Energieeffizienz für den Zeitraum von 2021 bis 2030. Die Rechtsform einer unmittelbar wirkenden Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV täuscht aber über den wahren Regelungsgehalt. Sie stellt angesichts der durch Art. 194 Abs. 2 AEUV begrenzten Kompetenz der EU in der Energiepolitik einen Kompromiss und eine Kompensation für die fehlenden Kompetenzen der EU im Bereich der Energieversorgung, insbesondere bei der Bestimmung des Energiemixes in den Mitgliedstaaten dar. Die Regelungsform ist daher trotz des Verordnungscharakters weich und lässt den Mitgliedstaaten als bloße koordinierende Verordnung große Spielräume.[94]
b) Ziele der Governance-Verordnung
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Zentrale Ziele der Governance-VO sind die Errichtung eines Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz und die Fortentwicklung der Integration des Energiebinnenmarktes,[95] die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, insbesondere mit Blick auf die Versorgung mit Energieträgern aus Drittstaaten[96], die Verbesserung der Energieeffizienz[97], die Dekarbonisierung der Wirtschaft sowie die Förderung von Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit[98]. Diese Ziele sollen einerseits durch eine Langfriststrategie und andererseits durch sogenannte Integrierte nationale Energie- und Klimapläne erreicht werden.
c) Langfriststrategie
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Die Langfriststrategie ist in Art. 15 VO 2018/1999/EU niedergelegt. Hier geht es um die Treibhausgasreduktion für den Zeitraum von 2021 bis 2050. Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 1.1.2020 melden, mit welchen Strategien sie dieses Ziel jeweils erreichen wollen. Letztlich wird damit Art. 4 Abs. 19 PA, Abs. 35 Beschluss 1/CP.21 aus dem Pariser Abkommen umgesetzt. Wie beim Pariser Abkommen auch[99] gibt die VO 2018/1999/EU kein konkretes Ambitionsniveau vor und beschränkt sich auf die Festlegung nur von Berichtspflichten, die aber ihrerseits selbst nur teilweise verpflichtend sind.[100] Letztlich ist dieses Instrument also nichts anderes als ein Rahmen, der politisch gefüllt werden muss.
d) Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
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Etwas mehr Durchschlagskraft könnte das zweite Instrument haben, welches auch das Kerninstrument der Verordnung ist, nämlich die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (INEK) nach Art. 3 VO 2018/1999/EU. Die nationalen INEK waren bis zum 31.12.2018 von den Mitgliedstaaten im Entwurf vorzulegen[101] und dann bis zum 31.12.2019 fertigzustellen. Sie werden nach mitgliedstaatlicher Berichterstattung, Prüfung durch die Kommission und ggf. Erteilung von Empfehlungen von den Mitgliedstaaten alle zehn Jahre fortgeschrieben.[102]
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Inhaltlich müssen für die fünf Dimensionen der Energieunion – Dekarbonisierung, Energieeffizienz, Energiesicherheit, Binnenmarkt sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit – Ziele, Strategien und Maßnahmen entwickelt werden.[103] Dabei müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre über den Fortschritt gegenüber der Kommission berichten, die die Fortschritte bewertet und ggf. Empfehlungen ausspricht.
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Das Verfahren zur Aufstellung der INEK-Pläne hat nach Art. 10 VO 2018/1999/EU so auszusehen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit erhält, an der Ausarbeitung der Entwürfe der INEK-Pläne mitzuwirken. Man setzt also ganz bewusst auch darauf, dass die Öffentlichkeit und nicht zuletzt NGOs als dezentrale Unterstützer politischen Druck für ambitionierten Klimaschutz aufbauen, denen sich dann die nationalen Regierungen kaum noch widersetzen können.[104]
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Deshalb soll nach Art. 11 VO 2018/1999/EU auch ein Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen eingerichtet werden, um lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, die Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit durch Erörterung und Überprüfung in die Entwicklung der INEK-Pläne einzubinden. Schließlich ist nach Art. 12 VO 2018/1999/EU auch eine Konsultation der benachbarten Mitgliedstaaten vorgeschrieben, um Möglichkeiten der regionalen Zusammenarbeit zu ermitteln. Die nationalen INEKs waren nach Art. 34 VO 2018/1999/EU bis zum 30.6.2019 durch die Kommission zu bewerten, wobei sie Empfehlungen aussprach, die „gebührend“ zu berücksichtigen sind. Darin sieht man wieder den zahnlosen Charakter dieses Instruments, denn de facto können die Mitgliedstaaten davon abweichen. Sie müssen es aber begründen und die Begründung veröffentlichen, was dann aber immerhin wieder zu politischem Druck aus der Zivilgesellschaft führen kann.
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Da diese INEK-Pläne also letztlich auf Freiwilligkeit beruhen, stellt sich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass sie selbst so ambitioniert sind, dass sie die strategischen Ziele der EU insgesamt bis 2030 erreichen, nämlich einerseits ein Ausbau der erneuerbaren Energien auf mindestens 32 % und andererseits Verbesserungen bei der Energieeffizienz um mindestens 32,5 %.
e) Unzureichendes Ambitionsniveau der INEK-Pläne
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Wenn die Kommission feststellt, dass die nationalen INEK-Pläne unzureichend sind, um die unionsweiten Zielsetzungen bis 2030 zu erreichen, muss sie nach Art. 31 Abs. 1 VO 2018/1999/EU im Bereich der erneuerbaren Energien und kann sie für die übrigen Bereiche gegenüber den Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, deren Beiträge sie für unzureichend hält. Zwar haben diese Empfehlungen nach Art. 288 Abs. 5 AEUV keine Bindungswirkung. Dennoch ist davon auszugehen, dass die nationalen Regierungen versuchen werden, solche Empfehlungen zu vermeiden bzw. ihnen dann entgegen zu kommen, da sie den Druck aus der Zivilgesellschaft fürchten.[105] Sollte im jeweiligen Bereich eine Lücke bestehen, schlägt außerdem die Kommission nach Art. 31 Abs. 3 VO 2018/1999/EU Maßnahmen vor und übt ihre Befugnisse[106] auf Unionsebene aus, um die entsprechende Lücke zu schließen.
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Hinsichtlich der Methoden zur Ermittlung mitgliedstaatlich unzureichender Zielvorgaben ist zwischen den Zielen bei den erneuerbaren Energien und den Zielen bei der Energieeffizienz zu unterscheiden: Für den Ausbau erneuerbarer Energien gibt es eine Formel zur Ermittlung von Soll-Zielen mit folgenden Parametern: das verbindliche Erneuerbare-Energien-Ziel bis 2020, einen Pauschalbetrag, das Pro-Kopf-BIP, das nationale Ausbaupotenzial und den Stromverbundgrad.[107] Allerdings ist auch diese Formel unverbindlich.
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Noch weniger scharf ist die Formel im Bereich der Energieeffizienz, was daran liegt, dass diese schwieriger messbar ist. Bei einer ersichtlichen Lücke zwischen der Zielsetzung der EU für 2030 und der Summe der nationalen Beiträge im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission die Pläne auf Grundlage wenig konturierter und nicht einheitlicher Kriterien, z.B. das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen, die BIP-Entwicklung, Veränderungen der Energieein- und -ausfuhren, Änderungen des Energiemixes, Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und Speicherung.[108]
f) INEK-Plan Deutschland
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Die Bundesregierung hat am 31.12.2018 der Kommission einen Entwurf des deutschen INEK-Plans vorgelegt[109]. Dieser Plan entfaltet lediglich interne Wirkung, aber keine eine rechtsverbindliche Wirkung beispielsweise gegenüber Privaten. Auch inhaltlich bringt er nichts wirklich Neues, sondern kondensiert bereits beschlossene nationale Strategien, Ziele und Maßnahmen, wie das Energiekonzept 2010, den Klimaschutzplan 2050 (KSP) und den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE). Eine erste Analyse aller Entwürfe der INEK-Pläne zeigt ebenfalls fehlende Ambitionen in der Planung. Das Ecologic Institut hat zusammen mit Climact im Auftrag der Europäischen Climate Foundation alle vorliegenden Entwürfe auf ihre Ambitioniertheit, ihren Detailgrad in der Beschreibung der Maßnahmen und die Qualität und Inklusion des Entstehungsprozesses untersucht.[110] Das Ergebnis ist ernüchternd. Die besten mitgliedstaatlichen Entwürfe erreichen nicht über 52 von 100 erreichbaren Punkten, der schlechteste 3 %. Deutschland liegt mit 12 % zusammen mit der Slowakei auf dem zweitletzten Platz. Ein, wenn auch letztlich meistens zahnloses, Nachsteuern durch die Kommission ist daher zu erwarten.[111]
a) Vierte Säule der EU Klimaschutzpolitik
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Die Hauptinstrumente der europäischen Klimaschutzpolitik lassen sich zunächst in folgende drei Säulen aufteilen:
- Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien mit den Steuerungsmechanismen der VO 2018/1999/EG - Erhöhung der Energieeffizienz mit den Steuerungsmechanismen der VO 2018/1999/EG - Senkung der TEHG-Emissionen durch das EUETS auf Basis der RL 2003/87/EGMit der Klimaschutzverordnung 2018/842/EU wird nunmehr eine vierte Säule eingeführt. Diese betrifft nach Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 VO 2018/842/EU alle THG-Emissionen, die noch nicht vom EU-ETS erfasst sind. Konkret geht es dabei vor allem um die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und kleine Industrie-Anlagen. Damit dürfte jetzt der größte Teil der CO2-Emissionen der EU regulatorisch abgedeckt sein, denn die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und kleine Industrie-Anlagen waren bisher überhaupt nicht im Fokus der EU Klimaschutzpolitik.
b) Reduktionsziele
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Auch diese Verordnung dient der Umsetzung des Pariser Abkommens und verpflichtet die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Satz 1 VO 2018/842/EU insgesamt zu einer Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen[112] um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall, zu denen auch die Bereiche Verkehr und Gebäude gehören.[113] Dabei wird jedoch dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der verschiedenen Staaten Rechnung getragen und z.B. ermöglicht, dass Staaten wie Rumänien nur 2 % und Bulgarien überhaupt gar keine Reduktionsverpflichtungen haben und ihnen so die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Entwicklung zugestanden wird. Andersherum werden die hoch entwickelten und damit auch bisher am meisten zum Klimawandel beitragenden Industriestaaten deutlich stärker herangezogen. So muss z.B. Deutschland seine unter die VO 2018/842/EU fallenden CO2-Emissionen um 38 % senken.[114] Diese Prozentzahlen operationalisiert die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 VO 2018/842/EU im Rahmen von Durchführungsrechtsakten in der Weise, dass sie in t CO2-Äquivalent ausgedrückte jährliche Emissionszuweisungen für die Mitgliedstaaten für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 vornimmt.
c) Flexibilitätsmechanismen
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Zwar werden auf diese Weise feste Mengen vorgeschrieben. Allerdings gibt es Mechanismen, welche den Mitgliedstaaten gewisse Flexibilität zugestehen. So kann ein Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 1 VO 2018/842/EU z.B. für die Jahre 2021 bis 2025 eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen und damit z.B. gewisse Übergangszeiträume bei der Decarbonisierung in Anspruch nehmen. Für die Jahre 2026 bis 2029 ist das immerhin noch mit bis zu 5 % möglich. Außerdem können Mitgliedstaaten, die freiwillig Emissionshandelszertifikate in ihren nationalen Zuteilungsplänen gelöscht haben – und deren Industrie damit freiwillig auf CO2-Emissionen verzichtete – nach Art. 6 VO 2018/842/EU bis zu höchstens 100 Mio. dieser Zertifikate auf ihre Reduktionsverpflichtungen nach dieser Verordnung anrechnen lassen. Dies betrifft z.B. Länder wie Belgien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Österreich oder Schweden[115] und im Zuge des Kohleausstiegs auch Deutschland[116]. Eine weitere Flexibilität besteht nach Art. 7 VO 2018/842/EU in der Möglichkeit der Anrechnung von CO2-Senken, also insbesondere durch Aufforstung von Wäldern, die CO2 binden. Allerdings darf man sich nur einen Gesamtnettoabbau anrechnen lassen, muss sich also z.B. gerodete Flächen gegenrechnen lassen.[117] Außerdem gibt es eine Deckelung von 280 Mio. t CO2-Äquivalent für alle EU-Staaten zusammen. So darf sich z.B. Deutschland auf diesem Weg 22,3 Mio. CO2-Äquivalent anrechnen lassen.[118] Schließlich können sich die Mitgliedstaaten noch Projektgutschriften, die gemäß Art. 24a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für Klimaschutzprojekte außerhalb vergeben wurden, nach Art. 5 Abs. 8 VO 2018/842/EU unbegrenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 9 dieser Verordnung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.
d) Compliance-Kontrolle
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Im Gegensatz zum System der Governance-Verordnung, welches letztlich auf Freiwilligkeit und politischer Einsicht/Einigung beruht, sind die Emissionsreduktionsverpflichtungen der VO 2018/842/EU verbindlich[119] und damit auch rechtlich durchsetzbar, was einen echten Quantensprung in der EU Klimaschutzpolitik darstellt und bisher noch lange nicht überall hin durchgedrungen zu sein scheint. Dies bedeutet, dass es Sanktionen gibt, wenn die Emissionszuweisungen überschritten werden.
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Diese Sanktionen finden sich in Art. 9 VO 2018/842/EU. Überschreiten danach die geprüften Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats seine jährliche Emissionszuweisung, wird nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VO 2018/842/EU dem Treibhausgasemissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08 zugeschlagen. Die zusätzlichen Emissionen muss der Mitgliedstaat also seinem Emissionsinventar hinzurechnen. Außerdem wird ihm nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO 2018/842/EU vorübergehend untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. So soll sichergestellt werden, dass er zunächst einmal selbst seine Ziele einhält. Im Endeffekt ist der sein Emissionsbudget überschreitende Mitgliedstaat damit gezwungen, Emissionsberechtigungen von anderen Mitgliedstaaten zuzukaufen.



