Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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e) Übertragung von Emissionszuweisungen
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Eine solche Übertragung von Emissionszuweisungen lässt die VO 2018/842/EU nicht nur ausdrücklich zu. Sie fordert es sogar, weil anders der Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat nur so viele CO2-Emissionen verursachen darf, wie er Emissionszuweisungen hat, nicht einzuhalten ist.
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So kann ein Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 4 VO 2018/842/EU zunächst pauschal ohne weitere Voraussetzungen für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Eine weitere Übertragungsmöglichkeit besteht für Mitgliedstaaten, die ihre eigene jährliche Emissionszuweisung unterschreiten. Diese können nach Art. 5 Abs. 5 VO 2018/842/EU sogar den gesamten überschüssigen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen. Da die Empfänger der übertragenen Emissionszuweisung nach Art. 5 Abs. 6, 7 VO 2018/842/EU hierfür einen Preis zahlen müssen, der mit Steigen der ETS-Zertifikatspreise immer höher sein wird, werden klimapolitische Vorreiter finanziell belohnt und Klimasünder finanziell bestraft.
f) Überwachung und Vollzug
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Da es sich bei den Verpflichtungen aus der VO 2018/842/EU um harte, durchsetzbare Verpflichtungen handelt, schuf die Verordnung in Art. 12 VO 2018/842/EU auch ein entsprechendes Überwachungssystem, welches die Kommission durch delegierten Rechtsakt einrichten kann. Insbesondere wird nach Art. 12 Abs. 1 VO 2018/842/EU ein Register geschaffen, in dem sämtliche Daten der einzelnen Mitgliedstaaten zu den jährlichen Emissionszuweisungen, den in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten, der Compliance-Kontrolle und weitere Daten zentral gespeichert und nach Art. 12 Abs. 2 VO 2018/842/EU durch einen Zentralverwalter kontrolliert werden. Dieser Zentralverwalter setzt auch das Verbot zur Übertragung von Emissionszuweisungen bei säumigen Mitgliedstaaten um.[120] Den restlichen Vollzug übernimmt die Kommission mit ihrem üblichen Instrumentarium, also Umsetzungsverordnungen, Entscheidungen, Vertragsverletzungsverfahren inklusive Strafzahlungen bei Nicht-Umsetzung der Vorgaben aus VO 2018/842/EU.
g) Umsetzung in Deutschland
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Das Ziel der Reduzierung von TEHG in den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und kleine Industrie-Anlagen wurde in Deutschland Ende 2019 durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz umgesetzt[121]. Dort findet sich auch insoweit eine Verschränkung mit der VO 2018/842/EU als Deutschland Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten zukaufen kann, wenn es seine Ziele verfehlt.[122]
a) Regelungsgegenstand
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Eine valide und transparente CO2-Emissionsreduktion setzt voraus, dass man überhaupt weiß, wieviel CO2-Emissionen ein Staat freisetzt. Es ist daher eine standardisierte und vergleichbare Methodik erforderlich, mit denen die Emission von Treibhausgasen erfasst werden kann. Diesem Zweck dient die VO 2014/749/EG.[123] Die Verordnung regelt nach Art. 1 VO 749/2014/EG die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über Treibhausgasinventare, vorläufige Treibhausgasinventare, Angaben zu Politiken, Maßnahmen und Prognosen, die Verwendung von Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften[124] sowie Zeitplan und die Verfahrensschritte für die umfassende und die jährliche Prüfung der Treibhausgasinventare. Kurzum enthält diese Verordnung die ganzen technischen und administrativen Details zur Erfassung von CO2-Emissionen bzw. deren Reduktion.
b) Regelungsinhalt
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All dies hier im Einzelnen darzustellen, würde den Rahmen dieses Handbuchs sprengen. Daher im Folgenden nur eine kursorische Beschreibung, um ein Gefühl dafür zu bekommen, worum es bei dieser Verordnung geht. Zunächst gibt es nach Art. 3 f. VO 749/2014/EG Vorgaben für die Berichterstattung über Treibhausgasinventare durch die Mitgliedstaaten, bei denen z.B. bestimmte Berichtsformate und elektronische Standardformate oder sonstige Spezifikationen vorgeschrieben werden. Außerdem sind nicht nur Treibhausgasinventare selbst zu übermitteln, sondern nach Art. 6 VO 749/2014/EG auch Angaben über das nationale Inventarsystem selbst wie z.B. die Beschreibung des Verfahrens für die Erhebung der Tätigkeitsdaten, für die Wahl der Emissionsfaktoren und Methodiken sowie für die Aufstellung von Emissionsschätzungen und nach Art. 7 VO 749/2014/EG auch die Berichterstattung über die Konsistenz der übermittelten Daten allgemein und ist nach Art. 12 VO 749/2014/EG speziell die Konsistenz mit sonstigen Energiedaten sicherzustellen. Dies soll die Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Transparenz der Treibhausgasinventare gewährleisten und damit nicht zuletzt NGOs eine Überprüfungsmöglichkeit geben und z.B. auch ausschließen, dass bei den Emissionsreduktionsverpflichtungen betrogen wird. Auch gibt es in Art. 13 VO 749/2014/EG genaue Vorgaben zum Umgang mit Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register oder nach Art. 8 VO 749/2014/EG Änderungen der THG-Berechnungen selbst. Weiter existieren in Art. 20 ff. VO 749/2014/EG genaue Vorgaben für die Berichterstattung der Strategien der Mitgliedstaaten für eine kohlenstoffarme Entwicklung. Über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten muss nach Art. 24 VO 749/2014/EG berichtet werden und es gibt nach Art. 25 f. VO 749/2014/EG genaue Regeln zur Dokumentation von Projektgutschriften. Außerdem gibt es detaillierte Vorschriften zur Prüfung der diversen nationalen Berichterstattungen durch Unionsexperten.
1. Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlage für den EU-ETS ist die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG[125]. Allerdings war das auf dieser Richtlinie basierende System lange nicht wirksam. Denn weil viel zu viele Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt wurden, belief sich der Überschuss an Zertifikaten zu Beginn des dritten Handelszeitraums[126] auf rund 2 Mrd. Zertifikate. In Folge dessen kostete ein Zertifikat im April 2013 weniger als 3 €.[127] Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen deswegen in den Jahren 2009 mit der Richtlinie 2009/29/EG[128] und 2015 mit dem Beschluss 2015/1814/EU[129] und 2018 mit der Richtlinie 2018/410/EU[130] grundlegende Reformen des ETS insbesondere mit dem Ziel, die Zahl der auf dem Markt verfügbaren Emissionszertifikate deutlich zu reduzieren. Außerdem wurde die missbrauchsanfällige rein nationale Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten beendet und für die 2021 beginnende 4. Handelsperiode die Zuteilung zentral auf Basis der VO 2019/331/EU[131]. Diese Reformen zeigen Wirkung. Seit Anfang 2018 steigen die Preise deutlich an. So lagen sie im Februar 2020 bei ca. 23 €. Trotzdem wird erwartet, dass die Schwelle für tatsächlich investitionsrelevante Preise zwischen 40–100 €/t CO2[132] erst in der Zeit zwischen 2025 und 2030 erreicht sein wird.
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Weitere Rechtsgrundlagen des ETS sind die Monitoring-Verordnung 2066/2018/EU[133], die Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung 2067/2018/EU[134], die Auktions-Verordnung 1031/2010/EU[135], die Register-Verordnung 389/2013/EU[136] sowie die vorläufige Carbon-Leakage-Liste 2021-2030 der Kommission[137].
a) Anwendungsbereich
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Am europäischen Emissionshandel ETS nehmen gegenwärtig europaweit etwa 11.000 Kraftwerke und Industrieanlagen[138] sowie 520 Fluggesellschaften teil. Es begründet damit das weltweit größte System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten und ist derzeit das wichtigste Klimaschutzinstrument der Union. Natürlich ist das wichtigste Treibhausgas CO2 erfasst. Dennoch gilt das ETS nach Art. 2 Abs. 1 RL 2003/87/EG nicht für alle Treibhausgase, sondern nur für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase. Außerdem sind auch längst nicht alle CO2-Emissionen verursachenden Tätigkeiten in der EU erfasst, sondern ebenfalls nach Art. 2 Abs. 1 RL 2003/87/EG nur die in Anhang I aufgeführten Anlagen.
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Im internationalen Klimaschutzrecht gibt es außerdem Ansätze für eine weltweite Verlinkung regionaler ETS. So ist es den Industrieländern erlaubt, untereinander mit Emissionsrechten zu handeln. Jeder Staat bekommt gemäß der jeweils im Kyoto-Protokoll festgesetzten Stabilisierungs- oder Minderungsverpflichtung eine bestimmte Menge an Emissionsrechten (Assigned Amount Units – AAU) zugeteilt. Reduziert ein Land mehr als mit dem Zielwert festgelegt, kann es überschüssige Emissionsrechte in Form von AAU an ein anderes Land verkaufen, das es nicht geschafft hat, sein Ziel zu erreichen.
b) Kosteneffiziente CO2-Reduktion
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Das Grundprinzip des ETS ist schnell erklärt: Alle vom ETS erfassten Anlagen unterliegen nach Art. 4 RL 2003/87/EG einer Genehmigungspflicht, damit sie Treibhausgase emittieren können. Diese Genehmigung wird aber nur unter der Voraussetzung erteilt, dass sich die Unternehmen verpflichten, quantifizierte Emissionsrechte („Zertifikate“) zu erwerben, welche jeweils die Menge an CO2-Emissionen abdeckt, die sie in einem Jahr verursachen.[139] Im folgenden Jahr müssen dann nach Art. 12 Abs. 3 RL 2003/87/EG die den CO2-Emissionen entsprechenden Zertifikate bis spätestens 30. April bei den Emissionshandelsstellen der Mitgliedstaaten zur Löschung abgegeben werden. Die ökonomische Überlegung dahinter ist, die CO2-Reduktion nicht starr, sondern kosteneffizient zu erreichen. Denn wenn die Emission von CO2 einen bestimmten Preis – etwa von 50 € pro Tonne CO2 – hat, haben die Unternehmen die Wahl: Sie können entweder die nötigen Zertifikate erwerben oder sie investieren in die Reduktion von CO2. Bei einem CO2-Preis von 50 € pro Tonne CO2 würden dann also alle diejenigen Unternehmen, für die eine Reduktion von CO2 mit Kosten von unter 50 € pro Tonne CO2 möglich ist, CO2-Emissionen reduzieren, während die Unternehmen, bei denen das nicht möglich ist, die entsprechenden Zertifikate kaufen. Möglich ist auch, nicht benötigte Zertifikate für einen eventuell innerhalb der Zuteilungsperiode auftretenden Bedarf anzusparen.[140] Auf diese Weise kommt es dazu, dass die CO2-Reduktion volkswirtschaftlich am kosteneffizientesten geschieht. Darin liegt der Vorteil gegenüber starren Grenzwerten, bei der alle Unternehmen gleich reduzieren müssten, egal wieviel die CO2-Reduktion kostet. Die Emission einer Tonne CO2 erhält auf diese Weise einen Preis auf dem Emissionshandelsmarkt. Die Unternehmen können nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darüber befinden, ob sie selbst ihre Emissionen reduzieren oder Zertifikate zukaufen wollen.
c) Cap and Trade
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Das Prinzip Cap and Trade bedeutet, dass die Emissionszertifikate vom Staat nicht unbegrenzt ausgegeben werden. Vielmehr wird für die gesamte EU für jedes Jahr und jede Handelsperiode nur eine begrenzte Anzahl von Zertifikaten ausgegeben, so dass sich wegen der Knappheit ein Preis für CO2 bildet, der einen Anreiz setzt, in mehr Klimaschutz zu investieren. Da das Cap von Jahr zu Jahr gesenkt wird, werden die Zertifikate mit der Zeit immer teurer, so dass es sich tendenziell für immer mehr Unternehmen lohnt, in Klimaschutz zu investieren, als Zertifikate zu kaufen.[141] Damit ist die Höhe des CO2-Preises der entscheidende Faktor für die klimapolitische Wirksamkeit des ETS.
d) Ursprünglich großzügige Zuteilung der Mitgliedstaaten
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Da jedoch nach Art. 10 RL 2003/87/EG für die Zuteilungsperioden 2005 bis 2008 die Mitgliedstaaten 95 % der Zertifikate und für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2013 noch 90 % der Zertifikate kostenlos zuteilten, war das ETS lange Zeit „ein zahnloser Tiger“. Hinzukam, dass in den Anfangsjahren die Zuteilungen nicht zentral durch die EU erfolgten, sondern auf nationaler Ebene durch nationale Zuteilungspläne[142], bei deren Aufstellung die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum hatten[143] und die Kommission diese Zuteilungen nur sehr begrenzt auf ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Wettbewerbsrecht überprüfen konnte und nach Art. 11 Abs. 3 RL 2003/87/EG lediglich sicherstellen durfte, dass auch neuen Marktteilnehmern der Zugang zu den Zertifikaten ermöglicht wird. Im Endeffekt führte dies jedenfalls in den Anfangsjahren dazu, dass die Mitgliedstaaten in so großzügiger Weise Zertifikate zuteilten, dass sich die Preise lange Zeit nur zwischen 3 und 5 € pro Tonne CO2 bewegten und so keinerlei Anreiz zur Senkung von CO2-Emissionen bestand, was zu erheblicher Kritik führte.[144]
e) Sukzessiver Systemumbau
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Entsprechend reagierte der Gesetzgeber und novellierte die Emissionshandelsrichtlinie sukzessive in den Jahren 2009, 2015 und 2018.
So wurde das ETS durch die RL 2009/29/EG grundlegend novelliert. Seit 2013 gibt es in der EU für große Anlagen der Industrie und der Energiewirtschaft nur noch ein einheitliches Emissionsbudget (Cap). Nationale Zuteilungen und die damit verbundene Möglichkeit der „Verwässerung“ zugunsten der eigenen Industrie gehören damit der Vergangenheit an.[145] Das EU-weite Cap und die europaweit einheitlichen Zuteilungsregeln schaffen einheitliche Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedstaaten und lösen die nationalen Emissionshandelsregelungen weitgehend ab. Bei gleichen Regeln für alle sind in Zukunft die effizientesten Unternehmen im Vorteil. Allerdings gibt es auch nach der Hochzonung auf die EU immer noch die eine oder andere Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, durch politische Einflussnahme die Zertifikatspreise zu senken.[146]
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Die Gesamtmenge von Emissionshandelsberechtigungen sinkt kontinuierlich um 1,74 % pro Jahr im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Gesamtzuteilung in der EU von 2008 bis 2012, Art. 9 RL 2009/29/EG. Auch wird seit 2013 die Versteigerung von Zertifikaten erheblich ausgeweitet und damit die kostenlose Zuteilung reduziert.[147] So muss z.B. nach Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 Satz 2 RL 2009/29/EG der gesamte Stromsektor die Emissionsberechtigungen komplett ersteigern, da die Kraftwerksbetreiber die Preise der Emissionsberechtigungen schon bislang vollständig an die Stromkunden weitergeben konnten und somit hier keine Gefahr von Carbon Leakage besteht. Für Anlagen der Industrie und für die Wärmeproduktion erhalten die Betreiber einen abnehmenden Anteil ihrer Zuteilung kostenlos. Der Auktionsanteil stieg nach Art. 10a Abs. 11 RL 2009/29/EG im Zeitraum 2013 bis 2020 von 20 % auf 70 %.
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Als kurzfristige Lösung für das Überangebot von Zertifikaten hat die Kommission die Versteigerung von 900 Mio. Emissionszertifikaten auf 2019–2020 verschoben. Dieses Backloading von Versteigerungsmengen ändert nichts an der Gesamtzahl der in Phase 3 zu versteigernden Zertifikate, sondern ändert lediglich die Verteilung der Versteigerungen über diesen Zeitraum. Der Menge der versteigerten Zertifikate wurde gekürzt um 400 Mio. im Jahr 2014, 300 Mio. im Jahr 2015 und 200 Mio. im Jahr 2016.[148]
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Eine langfristige Strategie zur Verknappung der Preise war die Einführung einer sogenannten Marktstabilitätsreserve durch den Beschluss 2015/1814/EG.[149] Die Reserve ist seit Januar 2019 wirksam. Damit soll dem bestehenden Überschuss an Zertifikaten entgegengewirkt werden und durch Anpassung des Angebots an zu versteigernden Zertifikaten die Widerstandsfähigkeit des Systems gegen stärkere Erschütterungen verbessern. So wurde für den Zeitraum 2014–2016 eine Anzahl von 900 Mio. Zertifikaten zurückgehalten und auch nicht 2019–2020 versteigert, sondern in die Reserve überführt. Nicht zugeteilte Zertifikate werden ebenfalls der Reserve zugeschlagen. Marktanalysten schätzen, dass rund 550 bis 700 Mio. Zertifikate bis 2020 nicht zugeteilt sein könnten. Im Mai 2021 forderte die grüne Fraktion im Europaparlament einen CO2-Preis von 150 € bis 2030 und ab 2023 einen Mindestpreis von 50 €.[150]
f) Nutzung von Projektgutschriften
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Mit der sogenannten Linking Directive 2004/101/EG[151] wurde in das EU-ETS die Möglichkeit aufgenommen, Gutschriften für CO2-Reduktionen in Staaten, die nicht zur EU gehören, zu bekommen und so letztlich weniger CO2-Zertifikate kaufen zu müssen. Damit werden die durch das Kyoto Protokoll geschaffenen flexiblen Mechanismen mit dem EU-ETS verknüpft. Auch dahinter steht wieder der Gedanke der – hier weltweit gedachten – Senkung der CO2-Emissionen dort, wo es am günstigsten ist. Gerade in den Entwicklungsländern können mit vergleichsweise kostengünstigen Maßnahmen viel höhere CO2-Reduktionen erreicht werden als in der EU, in der viele Unternehmen schon sehr fortgeschrittene Technologie zur CO2-Reduktion einsetzen und daher der Aufwand zu einer abermaligen Senkung erheblich teurer ist als entsprechende Reduzierung in Nicht-EU-Staaten.
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Konkret geschieht dies durch die Einbindung der beiden Flexibilitätsmechanismen Clean Development Mechanism und Joint Implementation des Kyoto-Protokolls[152]. Wenn man solche Projekte in den Drittstaaten durchführt, bekommt man Gutschriften bei der Pflicht zum Erwerb von Emissionszertifikaten.
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Die Nutzung von Projektgutschriften aus den beiden Mechanismen wird allerdings seit der dritten Handelsperiode eingeschränkt, nachdem es zu Missbräuchen dieser Systeme im Zusammenhang mit dem EU-ETS gekommen war.[153] Mengenmäßig sind neben der weiter möglichen Nutzung der nicht verbrauchten Kontingente aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 jeweils definierte Nutzungskontingente festgelegt für Neuanlagen, Anlagen neuer Sektoren, den Flugverkehr und für Anlagen, die im Zeitraum 2008 bis 2012 sehr geringe Kontingente zugewiesen bekommen hatten. Qualitativ können ab 2013 aus neuen Projekten nur noch Gutschriften genutzt werden, die in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen oder im Rahmen von Abkommen mit Drittstaaten durchgeführt werden.
g) Carbon Leakage
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Wie bei den Kosten für die deutsche Ökostromforderung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung oder der Belastung der deutschen Industrie durch vergleichsweise hohe Energie- und Stromsteuern gibt es auch im EU-ETS einen Schutz der energieintensiven Industrie vor dem Phänomen des Carbon Leakage, also der Gefahr, dass energieintensive Unternehmen ihre Produktion aus der EU in andere Weltregionen verlagern, in denen Klimaschutzpolitik keine Rolle spielt, mit der doppelt negativen Folge, dass europäische Firmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren und es in anderen Weltregionen zu noch höheren CO2-Emissionen kommt.
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Um dies zu verhindern, erhalten direkt betroffene Industriebranchen, die aufgrund des internationalen Wettbewerbs mit Staaten ohne vergleichbare Klimaschutzmaßnahmen dem Risiko von Carbon Leakage unterliegen, nach Art. 10a Abs. 12–18 RL 2009/29/EG Zertifiktatszuteilung vollständig kostenlos. Hierfür müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt werden. Es müssen nach Art. 10a Abs. 15 RL 2009/29/EG die zusätzlichen Kohlenstoffkosten mindestens 5 % pro Euro Bruttowertschöpfung und kumulativ die Handelsintensität mit Drittstaaten im Verhältnis zum Gemeinschaftsmarkt über 10 % liegen. Sofern nur eines der beiden Kriterien mehr als 30 % beträgt, kann nach Art. 10a Abs. 16 RL 2009/29/EG ebenfalls eine kostenlose Zuteilung erfolgen. Die Liste der betroffenen Branchen ist durch Beschluss der Kommission festgelegt worden und kann bei Veränderungen jährlich ergänzt werden.[154] Da sie inzwischen nahezu alle relevanten Industriebranchen erfasst, machte sie die Ausnahme einer völlig kostenlosen Zuteilung lange Zeit zur Regel. Erst nach Abschluss eines internationalen Klimaschutz-Abkommens, welches für ein weltweites level playing field sorgen würde, will die Kommission dies grundlegend ändern.
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Der Schutz von indirekt durch Carbon Leakage betroffene Sektoren findet nicht durch die Kommission, sondern auf der Ebene der Mitgliedstaaten statt. Diese haben die Möglichkeit, den nachweislich durch den Emissionshandel verursachten Strompreisanstieg auszugleichen. Grundlage müssen nach Art. 10a Abs. 6 RL 2009/29/EG ein produktbezogener Strom-Benchmark und die CO2-Emissionen in einem EU-durchschnittlichen Strommix sein.
h) Freistellung von der Industrie-Emissions-Richtlinie
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Die Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU[155] (auch IED-Richtlinie genannt) schreibt in Art. 15 Abs. 1–3 RL 2010/75/EU für die von dieser Richtlinie erfassten[156] Industrie zahlreiche Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken auch für Treibhausgase vor. Von diesem Grundsatz macht die IED-Richtlinie jedoch für diejenigen Anlagen, die am Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnehmen, eine Ausnahme: Die Genehmigung soll nach Art. 9 Abs. 1 RL 2010/75/EU für die vom Handel erfassten Treibhausgase keine Emissionsgrenzwerte enthalten, es sei denn, diese seien erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu verhindern. Zudem steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 RL 2010/75 frei, für solche Anlagen keine Energieeffizienzanforderungen aufzustellen. Diese Freistellung von der IED Richtlinie wird kritisiert, da sie insbesondere in Verbindung mit der oben dargestellten Carbon Leakage Freistellung dazu führt, dass weite Kreise der Industrie kaum zu Klimaschutzmaßnahmen veranlasst werden.[157]
3. Umsetzung in Deutschland
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Die Emissionshandelsrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt.[158]
1. Alte und neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie
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Seit 2009 und noch bis 1.7.2021[159] gilt noch die alte EE-Richtlinie 2009/28/EG[160]. In dieser Richtlinie wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben, verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig wurden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner wurden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.[161] Da aber seit 2018 die neue EE-Richtlinie 2018/2001/EU[162] gilt und diese nach Art. 36 RL 2018/2001/EU bereits bis zum 30.6.2021 umgesetzt sein muss, wird im Folgenden nur diese neue Richtlinie dargestellt.



