Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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a) GATT-Vorgaben für unilaterale Klimaschutzmaßnahmen
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Damit scheidet das als lex specialis anzusehende TBT-Abkommen aus mit der Folge, dass die allgemeinen GATT-Regeln der WTO anzuwenden sind. Für diese Prüfung wird die Einführung einer einheitlichen CO2-Steuer in der EU mit flankierenden grünen Zöllen zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Vermeidung von Carbon Leakage angenommen.[71] Solche grünen Zölle sind an WTO-Vorgaben zu messen. Zum So müssen sie zunächst die Inländergleichbehandlung nach Art. III:2 GATT sicherstellen. Ist dies nicht der Fall, kommt nur noch eine Rechtfertigung auf Basis der allgemeinen Ausnahmen nach Art. XX GATT in Frage. Dabei ist zu beachten, dass seit der Shrimp/Turtle-Entscheidung des Appellate Body vom 22.10.2001[72] Art. XX GATT deutlich umweltfreundlicher ausgelegt wird als bisher. Dies gilt insbesondere für die hier interessierende Frage, ob und inwieweit unilaterale Maßnahmen nicht nur zum Schutz der eigenen Umwelt möglich sind, sondern auch auf die Produktionsmethoden anderer Staaten eingewirkt werden kann: Bei der Frage des Schutzes der Erdatmosphäre, die ja gerade ein „common good“ darstellt und nicht etwa der Sphäre eines einzigen Staates zugeordnet werden kann ein wichtiger Punkt.[73]
b) Border Tax Adjustments (BTA)
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Bevor die unilateralen Klimaschutzmaßnahmen im Einzelnen an den WTO Vorgaben gemessen werden, ist es zunächst erforderlich, welche Maßnahmen hier genau in Frage kommen. Im hier interessierenden Kontext unilateraler Klimapolitik hat das BTA die Aufgabe, einen Ausgleich für die Mehrkosten der Klimaschutzmaßnahmen inländischer Hersteller zu bewirken, damit diese im Wettbewerb mit der ausländischen Konkurrenz auf den heimischen Märkten nicht schlechter gestellt sind.[74] Außerdem soll dadurch Carbon Leakage verhindert werden. Solche BTA sind so lange erforderlich, wie es kein weltweit verbindliches Klimaschutzabkommen gibt und damit wohl noch sehr lange.
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Konkret käme folgendes BTA in Frage: Ein Staat oder die gesamte EU will im Inland, um die globalen Emissionen zu verringern und dadurch den Klimaschaden zu begrenzen, eine unilaterale Klimaschutzpolitik in Form einer CO2-Steuer einführen während dies andere Staaten oder Weltregionen nicht tun. Die inländischen Produzenten zahlen dann einen CO2-Preis und internalisieren einen Teil des externen Effekts, der sich aus ihrer Produktion ergibt. Dies führt zu einer Schlechterstellung der inländischen Anbieter und auch zu Carbon Leakage. Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, erhebt das Inland/die EU ein BTA in Form eines Import-BTA, analog einem Importzoll. Die Bemessungsgrundlage sowohl für die CO2-Steuer als auch für das BTA ist der CO2-Ausstoß je Produkt. Sie orientiert sich also am Carbon Footprint und sorgt damit für eine gleich hohe Belastung. Die ausländischen Emissionen sollen durch das BTA genauso hoch belastet werden wie die inländischen mit der CO2-Steuer. Damit handelt es sich mit der CO2-Steuer und dem BTA um ein auf das gleiche Ziel gerichtetes komplementäres Maßnahmenpaket im Sinne des GATT.[75]
c) Inländergleichbehandlung
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Art. II:2 Buchst. a GATT ermöglicht, auf importierte Güter die gleichen Steuern und Gebühren aufzuerlegen wie auf inländische. Das Ziel von BTA entsprechend Art. II:2 Buchst. a GATT ist, Wettbewerbsneutralität von Steuern und Gebühren zu gewährleisten. Der Status quo der Wettbewerbsbedingungen darf weder de jure noch de facto beeinträchtigt werden. Es ist dabei aus WTO-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und muss daher auch nicht über die Ausnahmeregelungen des GATT gerechtfertigt werden, wenn es dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung genügt, d.h. nicht diskriminierend wirkt. Da es sich um eine Steuer handelt, ist Art. III:2 GATT einschlägig. Danach müssen gleiche Produkte (like products) gleichartig behandelt werden.
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Die entscheidende Frage ist damit, ob Produkte, deren Herstellung zu verschieden hohen CO2-Emissionen geführt haben, gleichartige Produkte i.S.d. Art. III:2 GATT sind. Die GATT Rechtsprechung definiert gleichartige Produkte folgendermaßen:
- physische Eigenschaften - Verwendungsmöglichkeit - Substituierbarkeit im Wettbewerb aufgrund Geschmack und Kundengewohnheiten - präzise Einordnung in internationale Zolltarifklassen.[76]60
Da die Verwendungsmöglichkeit und die Einordnung in die jeweiligen Zolltarifklassen bei CO2-intensiv hergestellten Produkten genauso ist wie bei CO2-arm hergestellten Produkten, entscheidet sich die Frage der Like Products an den physischen Eigenschaften und den Konsumgewohnheiten der Verbraucher.
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In Bezug auf die physischen Eigenschaften werden Produkte von Herstellungsmethoden unterschieden. Bei den herstellungsbezogenen Maßnahmen unterscheidet man wiederum solche, die im Produkt sichtbar werden von jenen, die nicht sichtbar werden. Erstere sind als Unterscheidungskriterium erlaubt, letztere nicht.[77] Da CO2 weder im Endprodukt sichtbar ist noch als Input qualifiziert werden kann, müssten CO2-arm hergestellte Produkte nach dem Kriterium der physischen Eigenschaften genauso behandelt werden wie CO2-intensiv hergestellte und ansonsten gleiche Produkte. Danach lässt sich anhand aller vier Kriterien keine Ungleichheit von Produkten begründen, wenn diese sich nur durch einen unterschiedlichen CO2-Ausstoß bei ihrer Herstellung unterscheiden.[78]
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Damit ist nächstes zu klären, ob die nach Art. III:2 GATT (juristisch) gleichen Produkte ungleich behandelt werden. Eine unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn entweder gleiche Produkte ungleich behandelt werden oder wenn Güter über die produktbezogenen Kriterien hinaus differenziert behandelt werden.[79]
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Eine im Inland vorgenommene Besteuerung nach CO2-Ausstoß je Produkt mit der Folge, dass z.B. eine CO2-intensiv hergestellte Tonne Stahl höher besteuert wird als eine CO2-arm hergestellte Tonne Stahl, ist zulässig. Für importierte Produkte ist dies aber nicht zulässig, da eine Besteuerung nach CO2-Ausstoß sich nicht nach den oben dargestellten vier Kriterien für Like Products ausrichtet.[80] Im Folgenden wird daher sicherheitshalber[81] bei Unterscheidung nach CO2-Ausstoß von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. III:2 GATT ausgegangen.
d) Berufung auf die Ausnahmen nach Art. XX GATT
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Nach Art. XX GATT sind Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot möglich, die unilaterale Klimaschutzmaßnahmen rechtfertigen können. Eine Ausnahme, die Klimaschutzmaßnahmen oder zumindest umweltbezogene Ausnahmen direkt enthält, bietet der Art. XX GATT zwar nicht. Für umweltbezogene Fälle kann man aber den Schutz endlicher natürlicher Ressourcen[82] sowie den Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen[83] als indirekte Rechtfertigungsgrundlagen heranziehen.[84] Mit anderen Worten deckt Art. XX GATT im Grundsatz auch Klimaschutz als legitimes Ziel.[85]
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Zwar zielt die CO2-Steuer alleine auf Klimaschutz. Das BTA verfolgt aber sowohl Klimaschutzziele als auch den Wettbewerbsausgleich. Nimmt man hingegen beide Komplementärmaßnahmen des Pakets zusammen, wird man insgesamt ganz überwiegend Klimaschutz als Motivation annehmen können, denn der Wettbewerbsausgleich wird ja vor allem auch zur Vermeidung von Carbon Leakage vorgenommen.
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Weiter ist erforderlich, dass das BTA einen materiellen Beitrag zum Klimaschutz leisten können muss.[86] Materieller Beitrag bedeutet, dass die Maßnahme ein Mindestmaß an Effektivität für den Klimaschutz aufweisen muss. Die Effektivität des BTA für den Klimaschutz dürfte unbestritten sein.[87] Mögliche Unsicherheiten in der genauen Wirkungsweise des Maßnahmenpaketes führen dabei nicht dazu, dass Maßnahmen per se als ineffektiv angesehen werden.[88]
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Anders als bei der Prüfung des Art. III:2 GATT dürfte Art. XX GATT auch eine Differenzierung nach nicht-produktbezogene Produktionsmethoden erlauben, solange es ein objektiver Maßstab ist. Die vier Kriterien zur Bestimmung gleicher Produkte auch bei den Ausnahmen zum Maßstab zu machen, würde dem Sinn und Zweck des Art. XX GATT widersprechen, denn diese Norm soll schließlich gerade Ausnahmen auch von jenen strengen Kriterien ermöglichen. Seit der Shrimp/Turtle-Entscheidung sind außerdem in engen Grenzen auch Maßnahmen mit extraterritorialer Wirkung möglich, sofern es das mildeste Mittel ist.
e) Fazit
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Border Tax Adjustments als grüne Zölle zur Sicherung nationaler oder regionaler Klimaschutzmaßnahmen in Form von CO2-Steuern oder Emissionshandelssystemen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Welthandelsrecht vereinbar.
I. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
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Da die Europäische Union (EU) kein Staat, sondern lediglich eine supranationale Staatengemeinschaft ist, verfügt sie nur insoweit über Regelungskompetenzen als diese durch die EU-Verträge auf sie übertragen wurden. Dies gilt natürlich auch für die Klimaschutzregulierung.
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Genauer geregelt ist dies in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV[1]. Nach dem in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 EUV nieder gelegten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EUV alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben.
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Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu prüfen, ob die EU überhaupt tätig werden kann. Danach ist für jeden verbindlichen Rechtsakt der EU nicht nur eine ausdrückliche, sondern auch die richtige Kompetenzgrundlage zu suchen. Letzteres ist deshalb von Bedeutung, weil die Wahl der Kompetenzgrundlage über Organkompetenz, Handlungsformen und Verfahren entscheidet.[2]
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Für die ausdrücklich der EU zugewiesenen Kompetenzen lässt sich diese Prüfung noch verlässlich durchführen. Schwieriger wird es mit nicht ausdrücklich übertragenen Kompetenzen. Dabei geht es um die sogenannten implied powers.[3] Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts so auszulegen, dass sie zugleich diejenigen Vorschriften beinhalten, bei deren Fehlen sie sinnlos wären oder nicht in vernünftiger und zweckmäßiger Weise zur Anwendung gelangen könnten. Diese Figur ähnelt somit der im deutschen Verfassungsrecht bekannten Figur der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang.[4]
II. Subsidiaritätsprinzip
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Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Danach soll die EU in Bereichen, die nicht unter ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu realisieren sind.[5] Eine Konkretisierung erfährt das Subsidiaritätsprinzip durch das dem Vertrag von Lissabon angehängte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.[6]
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Die genaue Prüfung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt zweistufig: Auf einer ersten Stufe muss festgestellt werden, dass die klimapolitische Maßnahme weder auf zentraler noch auf lokaler Ebene der Mitgliedstaaten ausreichend erreicht werden kann. Danach ist auf einer zweiten Stufe noch zu prüfen, ob die klimapolitische Maßnahme wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist.[7]
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Gerade im Bereich des Klimaschutzes sollte das Subsidiaritätsprinzip regelmäßig gut ein Tätigwerden der EU rechtfertigen können, denn nach den Leitlinien des Europäischen Rates von Edinburgh ist insoweit zu prüfen, ob die angestrebte Maßnahme transnationale Aspekte hat, die durch die Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend geregelt werden können.[8] Da Klimaschutz geradezu durch die Notwendigkeit internationalen Handelns definiert ist, wird hier regelmäßig der transnationale Aspekt vorliegen. Auch der sogenannte Test der vergleichenden Effizienz dürfte regelmäßig klimapolitische Maßnahmen der EU rechtfertigen. Darin ist zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die tatsächlichen und finanziellen Mittel zur Erreichung des Ziels des Klimaschutzes zu ihrer Verfügung haben. Zu den Mitteln werden nationale, regionale oder lokale Gesetzgebung sowie freiwillige Vereinbarungen gezählt.[9] Da lokale Maßnahmen wie z.B. klimafreundliche Kommunen nur symbolhaft echte Klimaschutzfortschritte erreichen können, dürfte auch das Effizienzkriterium regelmäßig für ein Tätigwerden der EU sprechen.[10]
1. Klimaschutzpolitik als Umweltpolitik
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Da Klimaschutz mit dem Schutz der Erdatmosphäre zu allererst eine besondere Ausprägung von Umweltschutz ist, kommen vor allem die EU-Umweltkompetenzen nach Art. 191 f. AEUV in Betracht. Art. 191 Abs. 1 Spiegelstrich a.E. AEUV nennt den Klimaschutz sogar ausdrücklich. Dabei ist ein hohes Schutzniveau anzustreben[11] und sind nach Art. 191 Abs. 2 AEUV auch die nachfolgenden Vorgaben zu beachten.
2. Berücksichtigung regionaler Unterschiede
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Es müssen die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union beachtet werden. Dies kann man beim Klimaschutz deutlich erkennen. So wird z.B. im Rahmen der Lastenverteilung bei der Emissionsminderung Staaten wie Polen, deren Energieversorgung noch zu 80 % aus Kohle besteht, deutlich längere Übergangszeiträume zugestanden als z.B. Deutschland.
3. Vorsorgeprinzip
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Weitere wesentliche Vorgaben sind die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung. Man soll also nicht erst dann handeln, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist“. Dies spielte vor allem in der Vergangenheit beim Klimaschutz eine große Rolle, denn lange Zeit war wissenschaftlich noch nicht so klar wie heute belegt, dass es den menschengemachten Klimawandel gibt und welche Folgen er hat. Trotzdem konnte die EU[12] nach Art. 191 Abs. 2 AEUV vorsorgliche Klimaschutzmaßnahmen betreiben. Eine damit zusammenhängende Vorgabe besteht darin, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind. Für den Klimaschutz bedeutet dies, dass die Bekämpfung der Erderwärmung oder zumindest die Begrenzung von CO2-Emissionen Vorrang vor Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel hat. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass Anpassungsmaßnahmen nicht zulässig wären. Ganz im Gegenteil sind sie zwingend nötig und inzwischen auch fester Bestandteil von Klimaschutzmaßnahmen in der Europäischen Union.[13]
4. Verursacherprinzip
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Eine weitere zentrale Vorgabe ist das Verursacherprinzip.[14] Es besagt, dass der, der die Umwelt belastet oder ein Risiko einer Belastung setzt, die Kosten hierfür tragen soll.[15] Man spricht hier auch von Internalisierung externer Kosten. Geradezu lehrbuchartig umgesetzt ist dieses Prinzip im EU-ETS. Denn hierdurch wurde ein öffentlich-rechtliches Bewirtschaftungssystem für CO2-Emissionen eingeführt: Die Verschmutzung der Atmosphäre mit CO2 ist nicht mehr kostenlos, sondern es müssen hierfür Verschmutzungsrechte gekauft werden. Damit zahlt Derjenige, der die Atmosphäre beschädigt.
5. Wissenschaftlichkeitsprinzip
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Eine letzte wichtige inhaltliche Vorgabe enthält Art. 191 Abs. 3 Spiegelstrich 1 AEUV. Danach hat die EU bei ihrer Umweltpolitik – und damit auch bei ihrer Klimaschutzpolitik – die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen.[16] Dies spielt in der Klimaschutzpolitik insoweit eine zentrale Rolle, als jahrelang und von manchen bis heute die Tatsache des menschengemachten Klimawandels geleugnet wurde. Solche Einwände bleiben aufgrund Art. 191 Abs. 3 Spiegelstrich 1 AEUV in der Klimaschutzpolitik der Europäischen Union außer Betracht. Maßgeblich ist vielmehr die wissenschaftliche Meinung des UN Klimaschutz-Expertenrates IPCC.[17] In diesem Gremium herrscht inzwischen Konsens, dass es den menschengemachten Klimawandel gibt und dass die Weltgemeinschaft massiv gegensteuern muss.
6. Globalitätsprinzip Klimawandel
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Neben diesen klassischen, nicht klimaschutzspezifischen, aber doch für das Klimaschutzrecht relevanten Prinzipien wurde durch den Vertrag von Maastricht sogar ein speziell die Thematik Klimaschutz adressierendes Prinzip eingefügt. So statuiert jetzt in Art. 190 Abs. 1 Gedankenstrich 4[18] folgende Verpflichtung der EU: Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
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Die Bedeutung dieser expliziten Aufnahme des Klimaschutzes in das Umweltkapitel liegt in der besonderen politischen Betonung dieser Aufgabe. Man kann diese Aussage zwar als kosmetische Verdeutlichung ansehen, da die Bekämpfung des Klimawandels bereits von der allgemeinen Aufgabenbeschreibung erfasst wird.[19] Vorzugswürdig ist aber eine andere Interpretation. Denn es macht sehr wohl auch juristisch einen Unterschied, ob Klimaschutz abstrakt als Teil der europäischen Umweltpolitik ein Thema von vielen ist, welches man auch in gewisser Weise „wegabwägen“ kann oder ob die EU ausdrücklich nicht nur dazu verpflichtet wird, Klimaschutzpolitik zu betreiben, sondern sie dies auch in exakt den internationalen Formen wie der Klimarahmenkonvention mit all ihren Entwicklungen bis heute inklusive dem Pariser Abkommen von 2015 tun muss. Für den Fall, dass in der EU Rechtspopulisten, die bekanntlich den wissenschaftlich bewiesenen Klimawandel als „fake news“ ansehen, an die Macht kämen, käme Art. 191 Abs. 1 Gedankenstrich 4 AEUV durchaus Bedeutung zu.
a) Allgemeines
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Während Art. 191 AEUV die inhaltlichen Vorgaben für die hier interessierende europäische Klimaschutzpolitik macht, legt Art. 192 AEUV fest, nach welchen Gesetzgebungs- und Beschlussverfahren die Maßnahmen bestimmt und umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem darum, ob Einstimmigkeit erforderlich ist oder auch Mehrheitsentscheidungen möglich sind. Außerdem wird festgelegt, welche Organe und Institutionen an diesen Beschlussfassungen beteiligt werden müssen und wie ihre Durchführung und Finanzierung erfolgt. Generell zu beachten ist, dass die EU Klimaschutzkompetenzen nicht nur für natürliche und juristische Personen, die in der Union ihren Sitz haben, gelten, sondern auch für nicht in der Union ansässigen Personen, soweit sich deren Tätigkeiten in der Union auswirken (Auswirkungsprinzip). Insbesondere verstößt die Union damit nicht gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen.[20] Auch dieser Punkt ist von großer Bedeutung für die EU-Klimaschutzpolitik. Er spielte z.B. beim Versuch des Einbezugs der Airlines von Drittstaaten in das EU-ETS eine Rolle.[21]
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Die Verwendung des Begriffs „Tätigwerden“ in Art. 192 Abs. 1 AEUV ermöglicht der EU das gesamte Maßnahmen-Instrumentarium des EU-Rechts. Zulässig sind daher nicht nur die Klassiker wie der Erlass von Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und Empfehlungen nach Art. 288 AEUV. Möglich sind auch freiwillige Absprachen zwischen den Unionsorganen und den mitgliedstaatlichen Behörden und Wirtschaftsverbänden über die Einhaltung bestimmter umweltpolitischer Vorgaben wie z.B. die seinerzeitige Einigung der Kommission mit den Verbänden der Fahrzeughersteller zur Reduktion des CO2-Flottenverbrauchs für neue, in der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Fahrzeuge ab 2008/2009.[22]
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Auch die Inhalte solcher Maßnahmen können vielfältig sein. Sie erstrecken sich von unbestimmten, allgemein gehaltenen oder planenden Vorhaben (z.B. Aktionsprogramme) bis hin zu Regelungen, die Handlungsverpflichtungen der Organe, der Mitgliedstaaten oder der Einzelnen in allen Einzelheiten genau festschreiben wie z.B. CO2-Grenzwerte für Fahrzeuge.
b) Rechtsetzungsverfahren
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Art. 192 AEUV unterscheidet zwei Rechtssetzungsverfahren: Im Regelfall entscheiden Rat und Parlament im Mehrheitsbeschluss nach Art. 192 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gem. Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) sowie des Ausschusses der Regionen.
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In den Fällen des Art. 289 Abs. 2 AEUV beschließt der Rat Maßnahmen hingegen auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments, des WSA sowie des Ausschusses der Regionen nach dem Einstimmigkeitsprinzip. In Bezug auf den Klimaschutz ist dies insbesondere relevant für Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art nach Art. 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a AEUV wie z.B. Ökosteuern oder auch eine CO2-Steuer. Außerdem einstimmig zu beschließen sind nach Art. 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Damit sind Maßnahmen gemeint, welche die Grundstruktur der Energieversorgung betreffen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es um die Verdrängung eines Energieträgers, wie etwa um den Ausstieg aus der Atomenergie oder um den Kohleausstieg geht.[23]
1. Felder der EU Energiekompetenzen
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Wie bereits eben dargestellt gibt es Überschneidungen zwischen Umweltkompetenzen und Energiekompetenzen.[24] Kompetenznorm für die Energiepolitik ist Art. 194 AEUV. Diese Norm enthält zwar nicht ausdrücklich die Zielsetzung Klimaschutz. Sie betrifft aber mit den Themen Funktionieren des Energiemarkts[25], Energieversorgungssicherheit[26], Energieeffizienz[27], Energieeinsparungen[28], erneuerbare Energiequellen[29] und Interkonnektion der Energienetze[30] Bereiche mit unmittelbarer Relevanz für die Klimaschutzpolitik und ist daher die nach den Umweltkompetenzen zweitwichtigste EU-Kompetenz im Bereich Klimaschutz.



